16.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 325/41


BESCHLUSS (EU) 2019/2145 DES RATES

vom 5. Dezember 2019

über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Ukraine zur Änderung der im Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits vorgesehenen Handelspräferenzen für Geflügelfleisch und Geflügelfleischzubereitungen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, (1)

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (2) (im Folgenden „Assoziierungsabkommen“) ist am 1. September 2017 in Kraft getreten.

(2)

Eine neue Art Geflügelteile besteht aus dem üblichen Bruststück mit Humerus (Flügelknochen), die nach einer in der Union vorgenommenen minimalen Umwandlung in der Union als Geflügelbrust vermarktet werden können. Bei einer unbegrenzten Einfuhr dieser Teile, von denen 2018 55 500 Tonnen aus der Ukraine eingeführt wurden, besteht die Gefahr, dass die Bedingungen, unter denen traditionelle Geflügelbrust im Rahmen des Assoziierungsabkommens in die Union eingeführt werden darf, untergraben werden, insbesondere die mengenmäßigen Beschränkungen in Form eines Zollkontingents.

(3)

Am 20. Dezember 2018 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit der Ukraine, um durch Änderung der im Assoziierungsabkommen vorgesehenen Handelspräferenzen für Geflügelfleisch und Geflügelfleischzubereitungen eine Lösung zu finden. Diese Verhandlungen wurden am 19. März 2019 erfolgreich abgeschlossen.

(4)

In Übereinstimmung mit dem Beschluss (EU) 2019/1320 des Rates (3) sollte das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Ukraine zur Änderung der im Assoziierungsabkommen vorgesehenen Handelspräferenzen für Geflügelfleisch und Geflügelfleischzubereitungen (im Folgenden „Abkommen in Form eines Briefwechsels“), das am 30. Juli 2019 unterzeichnet wurde, vorbehaltlich seines Abschlusses, unterzeichnet werden.

(5)

Das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union ist Verwahrer des Übereinkommens in Form eines Briefwechsels.

(6)

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Ukraine zur Änderung der im Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits vorgesehenen Handelspräferenzen für Geflügelfleisch und Geflügelfleischzubereitungen wird im Namen der Union genehmigt (4).

Artikel 2

Der Präsident des Rates bestellt die Person(en), die befugt ist (sind), im Namen der Union die in dem Abkommen in Form eines Briefwechsels vorgesehene Notifikation vorzunehmen (5).

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2019.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. LINTILÄ


(1)  Zustimmung vom 26. November 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3.

(3)  Beschluss (EU) 2019/1320 des Rates vom 18. Juli 2019 über die Unterzeichnung im Namen der Union und die vorläufige Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Ukraine zur Änderung der im Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits vorgesehenen Handelspräferenzen für Geflügelfleisch und Geflügelfleischzubereitungen (ABl. L 206 vom 6.8.2019, S. 1).

(4)  Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels wurde zusammen mit dem Beschluss über die Unterzeichnung im ABl. L 206 vom 6.8.2019, S. 3, veröffentlicht.

(5)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens in Form eines Briefwechsels wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.