4.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 313/1


BESCHLUSS (EU) 2019/2025 DES RATES

vom 18. November 2019

über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Änderung der Internationalen Konvention für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 13. Mai 2013 ermächtigte der Rat die Europäische Kommission, Verhandlungen über Änderungen der Internationalen Konvention für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (1) (im Folgenden „ICCAT“) zu eröffnen. Diese Verhandlungen wurden im November 2018 erfolgreich abgeschlossen.

(2)

Das erarbeitete Protokoll zur Änderung der Internationalen Konvention für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (im Folgenden „Protokoll“) soll dafür sorgen, dass die ICCAT wirksamer handeln kann und dass die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Arten besser erhalten und bewirtschaftet werden können.

(3)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) muss die Union sicherstellen, dass Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten langfristig umweltverträglich sind und auf eine Art und Weise durchgeführt werden, die mit den Zielen der Erreichung eines wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Nutzens und eines Beitrags zum Nahrungsmittelangebot vereinbar ist. Die Verordnung schreibt ferner vor, dass die Union bei der Bestandsbewirtschaftung den Vorsorgeansatz anwenden und sich bei der Nutzung der biologischen Meeresressourcen das Ziel setzen muss, die Populationen fischereilich genutzter Arten in einem Umfang wiederherzustellen und zu erhalten, der oberhalb des Niveaus liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht. Ferner ist vorgesehen, dass die Union auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten Bewirtschaftungs- und Erhaltungsmaßnahmen ergreift, die Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Kenntnisse und Gutachten unterstützt, die Rückwürfe schrittweise einstellt und Fangmethoden fördert, die zu einem selektiveren Fischfang, zur Vermeidung und größtmöglichen Reduzierung unerwünschter Beifänge sowie zu einem schonenden Fischfang mit geringen Folgen für das Meeresökosystem und die Fischereiressourcen beitragen. Außerdem sieht die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ausdrücklich vor, dass die Union zur Gewährleistung dieser Ziele und Grundsätze im Rahmen ihrer externen Fischereibeziehungen handelt. Das Protokoll steht mit diesen Zielen im Einklang.

(4)

Gemäß der Gemeinsamen Mitteilung der Europäischen Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik mit dem Titel „Internationale Meerespolitik: Eine Agenda für die Zukunft unserer Weltmeere“ sowie den Schlussfolgerungen des Rates zu dieser Gemeinsamen Mitteilung ist die Förderung von Maßnahmen zur Unterstützung und Verbesserung der Wirksamkeit regionaler Fischereiorganisationen (RFO) und gegebenenfalls zur Verbesserung ihrer Verwaltung für das Handeln der Union in diesen Foren von zentraler Bedeutung. Das Protokoll steht vollumfänglich mit diesen Zielen im Einklang.

(5)

Das Protokoll sollte im Namen der Union unterzeichnet werden.

(6)

Tritt das Protokoll für andere vertragschließende Parteien in Kraft, bevor die Union ihre internen Ratifikationsverfahren abgeschlossen hat, sollte es ab diesem Tag des Inkrafttretens, bis die für sein Inkrafttreten für die Union notwendigen Verfahren abgeschlossen sind, durch die Union vorläufig angewendet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Protokolls zur Änderung der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (im Folgenden „Protokoll“) im Namen der Union wird vorbehaltlich des Abschlusses des Protokolls genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Das Protokoll wird ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens gemäß Artikel 13 des Protokolls und unter Einhaltung der darin genannten Bedingungen vorläufig angewandt, bis die für sein Inkrafttreten für die Union erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 18. November 2019.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. LEPPÄ


(1)  ABl. L 162 vom 18.6.1986, S. 34.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).