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3.12.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 312/40 |
BESCHLUSS (EU) 2019/2008 DES RATES
vom 28. November 2019
über den im Namen der Europäischen Union auf der 31. Tagung der Versammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation in Bezug auf die Verabschiedung von Änderungen der Entschließung A.658 (16) über die Verwendung und Anbringung von Reflexstoffen an Rettungsmitteln sowie die Annahme einer Entschließung über Leitlinien für die Besichtigung im Rahmen des Harmonisierten Systems der Besichtigung und Zeugniserteilung (HSSC) zu vertretenden Standpunkt
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Maßnahmen der Union im Bereich des Seeverkehrs sollten darauf ausgerichtet sein, die Meeresumwelt zu schützen und die Sicherheit im Seeverkehr zu erhöhen. |
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(2) |
Die Versammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (im Folgenden „IMO“) wird auf ihrer 31. Tagung vom 25. November bis 4. Dezember 2019 (im Folgenden „A 31“) voraussichtlich Änderungen der Entschließung A.658 (16) über die Verwendung und Anbringung von Reflexstoffen an Rettungsmitteln (im Folgenden „Resolution A.658(16)“) verabschieden sowie eine Entschließung zu den Leitlinien für die Besichtigung im Rahmen des Harmonisierten Systems der Besichtigung und Zeugniserteilung (HSSC) (im Folgenden „Leitlinien für die Besichtigung“) annehmen. |
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(3) |
Es ist angebracht, den im Namen der Union im Rahmen der A 31 zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die Änderungen der Entschließung A.658 (16) und die Entschließung zu den Leitlinien für die Besichtigung geeignet sind, den Inhalt des Unionsrechts, namentlich die Richtlinie 2014/90/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1), die Durchführungsverordnung der Kommission (EU) 2019/1397 (2) und die Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) entscheidend zu beeinflussen. |
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(4) |
Auf der 101. Tagung des Schiffssicherheitsausschusses (im Folgenden „MSC 101“) vom 5. bis 14. Juni 2019 in London wurde darauf verwiesen, dass der Schiffssicherheitsausschuss auf seiner vorherigen Tagung nach Prüfung des IMO-Dokuments MSC 100/19/4, in dem Änderungen der Entschließung A.658(16) vorgeschlagen wurden, der Streichung des Begriffs „Kohlenbogen“ in Absatz 4.10 der Entschließung zugestimmt und das IMO-Sekretariat ersucht hatte, den Entwurf einer entsprechenden Entschließung der IMO-Versammlung auszuarbeiten, damit dieser auf der MSC 101 gebilligt und auf der A 31 zum Beschluss vorgelegt werden könnte (MSC 100/20 Absätze 19.14 und 19.15). Auf der MSC 101 billigte der Ausschuss dann den Entwurf einer Entschließung der IMO-Versammlung über Änderungen der Entschließung A.658 (16). |
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(5) |
Die Vereinigten Staaten und der Internationale Verband der Klassifikationsgesellschaften haben einen Alternativvorschlag für Änderungen des Absatzes 4.10 der Resolution A.658(16) im Hinblick auf die A 31 vorgelegt (IMO-Dokument A 31/10/4). |
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(6) |
Der Unterausschuss zur Umsetzung der IMO-Instrumente (im folgenden „Unterausschuss“) hatte auf seiner 5. Sitzung darauf verwiesen, dass er auf seiner vorherigen Tagung die Korrespondenzgruppe für die Überprüfung der Leitlinien für die Besichtigung im Rahmen des HSSC und die nicht erschöpfende Liste der Verpflichtungen im Rahmen der für den Code für die Umsetzung der IMO-Instrumente (III-Code) relevanten Instrumente eingesetzt hatte, um die Aktualisierung der Leitlinien für die Besichtigung unter Einbeziehung der Anforderungen aufgrund von Änderungen der relevanten IMO-Instrumente, die bis einschließlich 31. Dezember 2019 in Kraft treten, fortzusetzen, damit ein Entwurf der geänderten Leitlinien für die Besichtigung auf der A 31 zur Annahme vorgelegt werden kann. Der MSC 101 ermächtigte den Unterausschuss, die Ergebnisse der Arbeiten des Unterausschusses direkt auf der A 31 zur Annahme vorzulegen. Auf seiner 6. Sitzung beschloss der Unterausschuss, den Entwurf der geänderten Leitlinien für die Besichtigung zur Beratung und Annahme an die A 31 weiterzuleiten. |
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(7) |
Die Union ist weder Mitglied der IMO noch Vertragspartei der betreffenden Übereinkommen oder Codes. Daher sollte der Rat die Mitgliedstaaten ermächtigen, den Standpunkt der Union auf der A 31 zu vertreten und ihre Zustimmung dazu zu bekunden, durch die genannten Änderungen und die von der A 31 anzunehmende Entschließung gebunden zu sein, soweit diese Änderungen und diese Entschließung in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der im Namen der Union auf der 31. Tagung der Versammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (im Folgenden „IMO“) zu vertretende Standpunkt ist es, Folgendem zuzustimmen:
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a) |
der Verabschiedung der Änderungen der Entschließung A.658 (16) über die Verwendung und Anbringung von Reflexstoffen an Rettungsmitteln gemäß Anhang 27 des IMO-Dokuments MSC 101/24/Add.1 oder alternativ der im IMO-Dokument A 31/10/4 vorgeschlagenen Änderungen sowie |
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b) |
der Annahme einer Entschließung über Leitlinien für die Besichtigung im Rahmen des Harmonisierten Systems der Besichtigung und Zeugniserteilung (HSSC) und der Aufhebung der Entschließung A.1120(30) gemäß Anhang 11 des IMO-Dokuments III 6/15/Add.1. |
Artikel 2
(1) Der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt gemäß Artikel 1 wird von den Mitgliedstaaten zum Ausdruck gebracht, die alle Mitglieder der IMO sind und im Interesse der Union gemeinsam handeln.
(2) Geringfügige Änderungen des Standpunkts in Artikel 1 können ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.
Artikel 3
Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, ihre Zustimmung zu erklären, im Interesse der Union durch die in Artikel 1 Buchstabe a genannten Änderungen und die in Artikel 1 Buchstabe b genannte Entschließung gebunden zu sein, soweit diese Änderungen und diese Entschließung in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 28. November 2019.
Im Namen des Rates
Der Präsident
T. HARAKKA
(1) Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 146).
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2019/1397 der Kommission vom 6. August 2019 über Entwurfs-, Bau- und Leistungsanforderungen sowie Prüfnormen für Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/773 (ABl. L 237 vom 13.9.2019, S. 1).
(3) Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 11).