27.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 306/20


BESCHLUSS (EU) 2019/1955 DES RATES

vom 21. November 2019

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation zur Annahme eines Beschlusses über die Überarbeitung des Understanding on Tariff Rate Quota Administration Provisions of Agricultural Products („TRQ Understanding/Vereinbarung über Zollkontingente“) zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 22. Dezember 1994 wurde das Übereinkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden das „WTO-Übereinkommen“) von der Union mit dem Beschluss 94/800/EG des Rates (1) geschlossen und trat am 1. Januar 1995 in Kraft.

(2)

Nach Artikel IV:1 des WTO-Übereinkommens ist die Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO“) befugt, in allen Angelegenheiten Beschlüsse zu fassen, die unter eines der Multilateralen Handelsübereinkommen fallen.

(3)

Nach Artikel IV:2 des WTO-Übereinkommens nimmt der Allgemeine Rat der WTO zwischen den Tagungen der Ministerkonferenz die Aufgaben der Ministerkonferenz wahr.

(4)

Nach Artikel IX:1 des WTO-Übereinkommens fassen die WTO-Gremien ihre Beschlüsse in der Regel durch Konsens.

(5)

Im Dezember 2013 wurde auf der neunten Tagung der WTO-Ministerkonferenz ein Ministerbeschluss über ein „Understanding on Tariff Rate Quota Administration Provisions of Agricultural Products, as Defined in Article 2 of the Agreement on Agriculture“ (WT/MIN (13)/39) (im Folgenden „die Vereinbarung über Zollkontingente“) angenommen, die die Verwaltung von Zollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse regelt.

(6)

Gemäß Absatz 13 der Vereinbarung über Zollkontingente ist spätestens vier Jahre nach ihrer Annahme eine Überprüfung der Funktionsweise der Vereinbarung einzuleiten, bei der die bis dahin gewonnenen Erfahrungen berücksichtigt werden. Ziel dieser Überprüfung ist es, die Inanspruchnahme der Zollkontingente fortlaufend zu verbessern.

(7)

Gemäß Absatz 13 der Vereinbarung über Zollkontingente hat der Ausschuss für Landwirtschaft im Jahr 2018 die Vereinbarung überprüft. Die Ergebnisse der Überprüfung werden auf der Tagung des Allgemeinen Rates der WTO im Dezember 2019 in Form eines Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft vorgelegt werden (Bericht Nr. G/AG/29 „Überprüfung der Funktionsweise des Beschlusses von Bali über die Verwaltung von Zollkontingenten“ vom 31. Oktober 2019).

(8)

Da sich die WTO-Mitglieder über die inhaltlichen Änderungen der Vereinbarung über Zollkontingente nicht einig sind, wird in dem Bericht empfohlen, den Überprüfungszeitraum bis Ende 2021 zu verlängern, damit ein Konsens über inhaltliche Änderungen erreicht werden kann. Der Bericht enthält ferner Empfehlungen, durch die die Verwaltung der Zollkontingente transparenter gestaltet werden soll.

(9)

Auf seiner Tagung im Dezember 2019 sollte der Allgemeine Rat der WTO ersucht werden, die Annahme der in Anhang 2 des Berichts Nr. G/AG/29 enthaltenen Empfehlungen in Form eines Beschlusses über die Überprüfung der Vereinbarung über Zollkontingente in Erwägung zu ziehen.

(10)

Es ist angebracht, den im Namen der Union im Allgemeinen Rat der WTO zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der zu fassende Beschluss für die Union bindend sein wird.

(11)

Im Allgemeinen Rat der WTO wird die Union nach Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union durch die Kommission vertreten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der auf der Tagung des Allgemeinen Rates der Welthandelsorganisation (im Folgenden „Allgemeiner Rat der WTO“) auf seiner Tagung im Dezember 2019 im Namen der Union zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Allgemeinen Rates der WTO zur Annahme der Empfehlungen des Ausschusses für Landwirtschaft an den Allgemeinen Rat der WTO in Anhang 2 seines dem vorliegenden Beschluss beigefügten Berichts Nr. G/AG/29 vom 31. Oktober 2019.

Die Vertreter der Union im Allgemeinen Rat der WTO können geringfügigen Änderungen des Beschlussentwurfs zustimmen, ohne dass ein neuer Beschluss des Rates erforderlich ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 21. November 2019.

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. SKINNARI


(1)  Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1).


Ausschuss für Landwirtschaft

G/AG/29

31. Oktober 2019

ÜBERPRÜFUNG DER FUNKTIONSWEISE DES BESCHLUSSES VON BALI ÜBER DIE VERWALTUNG VON ZOLLKONTINGENTEN

BERICHT AN DEN ALLGEMEINEN RAT

1.1.   

Auf der neunten Tagung der Ministerkonferenz nahmen die Minister den Beschluss über ein „Understanding on Tariff Rate Quota Administration Provisions of Agricultural Products, as defined in Article 2 of the Agreement on Agriculture“ (WT/MIN(13)/39) (im Folgenden „Zollkontingent-Beschluss von Bali“) an. Die Minister beauftragten den Ausschuss, die Umsetzung der im Rahmen des Beschlusses von Bali über Zollkontingente festgelegten Verpflichtungen der Mitglieder zu überprüfen und zu überwachen; Ziel dieser Überprüfung, bei der die bis dahin gewonnenen Erfahrungen berücksichtigt werden, ist es, spätestens ab 2017 die Inanspruchnahme der Zollkontingente fortlaufend zu verbessern. (1) Die Beratungen zur Überprüfung begannen auf der Sitzung des Ausschusses im Oktober 2017. (2) In der Sitzung im Februar 2018 vereinbarte der Ausschuss im Dokument G/AG/W/171 (3) das Verfahren und die Fristen für die Überprüfung. Entsprechend dem vereinbarten Verfahren wurde die Überprüfung im Rahmen von offenen informellen Sitzungen des Ausschusses durchgeführt, die am Rande der regulären Sitzungen des Ausschusses stattfanden. (4)

1.2.   

Die Mitglieder erörterten die Überprüfung in vier informellen Sitzungen des Ausschusses am 20. Februar, 11. Juni, 25. September und 26. November 2018. Auf der informellen Sitzung im November wurde eine thematische Sitzung zu den Themen „Verwaltung von Zollkontingenten“ und „Nichtausschöpfung“ abgehalten, an der Vertreter der Industrie teilnahmen. In die Beratungen zur Überprüfung flossen auch mehrere schriftliche Beiträge von Mitgliedern ein. Außerdem erstellte das Sekretariat auf Ersuchen von Mitgliedern und gemäß dem vereinbarten Verfahren und den Fristen für die Durchführung der Überprüfung ein Hintergrundpapier (5) über die Verwaltung von Zollkontingenten und Ausschöpfungsquoten, um die Überprüfung zu erleichtern. Anhang 1 enthält eine Liste aller im Rahmen der Überprüfung bislang berücksichtigten schriftlichen Unterlagen.

1.3.   

Die Mitglieder haben in den Beratungen zur Überprüfung folgende Themen in den Vordergrund gestellt: 1) wirksame Umsetzung und Weiterverfolgung der sich aus dem Beschluss von Bali über Zollkontingente ergebenden materiellrechtlichen Verpflichtungen; 2) Transparenzverpflichtungen im Zusammenhang mit Zollkontingenten; 3) Nichtausschöpfungsmechanismus. Nachstehend sind einige Elemente (6) aufgeführt, die — u. a. bei den thematischen Beratungen im November — im Rahmen jedes dieser drei Themen angesprochen wurden.

WIRKSAME UMSETZUNG UND WEITERVERFOLGUNG

i)

Neuzuteilung nicht verwendeter Lizenzen im Rahmen eines Zollkontingents;

ii)

Verfahren der Neuzuteilung, auch bei länderspezifischen Zuteilungen (7);

iii)

Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren zur Verbesserung der Ausschöpfung der Zollkontingente, einschließlich Neuzuteilung von Zollkontingenten im Rahmen regionaler Handelsabkommen.

TRANSPARENZVERPFLICHTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT ZOLLKONTINGENTEN

i)

rasche und vollständige Zollkontingent-Notifizierungen;

ii)

unverzügliche Meldung von Änderungen bei der Verwaltung von Zollkontingenten;

iii)

konsequente Meldung der Ausschöpfungsquoten durch alle Mitglieder mit Zollkontingent-Verpflichtungen;

iv)

harmonisierte Notifizierungsverfahren (z. B. für nicht eröffnete Zollkontingente oder für vorgesehene Zollkontingente ohne Zollvorteil);

v)

Mitteilung der Gründe für eine Nichtausschöpfung;

vi)

Austausch nationaler Erfahrungen und bewährter Verfahren für die Verwaltung von Zollkontingenten;

vii)

besondere und differenzierte Behandlung (Aufwändigkeit von Notifizierungsverpflichtungen);

viii)

Zusammenhang mit Notifizierungsverpflichtungen bei den Einfuhrlizenzverfahren;

ix)

technische Unterstützung durch das Sekretariat für eine bessere Einhaltung der Notifizierungsverpflichtungen durch die Mitglieder.

NICHTAUSSCHÖPFUNGSMECHANISMUS

i)

unterschiedliche Verpflichtungen der Mitglieder (Anhang A Absatz 4);

ii)

besondere und differenzierte Behandlung;

iii)

Möglichkeit einer künftig nicht mehr allgemeinen Anwendbarkeit;

iv)

Zusammenhang zwischen Anhang B und Anhang A Absatz 4;

v)

Ermittlung der Gründe für eine Nichtausschöpfung;

vi)

gezielte Prüfung von nicht ausgeschöpften Zollkontingenten in einigen spezifischen Sektoren;

vii)

praktische Anwendbarkeit des Nichtausschöpfungsmechanismus (Ermittlung der Gründe — einschließlich potenzieller Komplexität —, warum der Mechanismus noch nicht in Anspruch genommen wurde, Austausch von Erfahrungen, Vereinfachung der Verfahrensanforderungen);

viii)

Führung einer Liste von nicht ausgeschöpften Zollkontingenten durch das Sekretariat.

1.4.

Bei der Frage der künftigen Anwendung von Absatz 4 des Nichtausschöpfungsmechanismus und der damit verbundenen besonderen und differenzierten Behandlung nahmen die Mitglieder unterschiedliche Standpunkte ein. Einige Entwicklungslandmitglieder erklärten, die im Zollkontingent-Beschluss von Bali enthaltenen Bestimmungen für eine besondere und differenzierte Behandlung dürften nicht verwässert werden; andere Mitglieder machten geltend, die besondere und differenzierte Behandlung für Entwicklungsländer dürfe nicht zu einer Sonderregelung führen; die begünstigten Entwicklungsländer sollten stattdessen entsprechend ihrem Entwicklungsstand Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Zollkontingenten eingehen.

1.5.

Mehrere Mitglieder waren der Auffassung, diese Überprüfung sei auf eine Verbesserung der Verwaltung von Zollkontingenten beschränkt, um sie von den Marktzugangsverhandlungen zu unterscheiden. Andere erklärten, Fragen im Zusammenhang mit den Zollkontingenten könnten in die Marktzugangsverhandlungen einbezogen werden.

Gemäß den Absätzen 13 bis 15 des Beschlusses von Bali über Zollkontingente (WT/MIN(13)/39) vereinbart der Ausschuss in seiner Sitzung vom 30. Oktober 2019, dem Allgemeinen Rat die folgenden in Anhang 2 des vorliegenden Berichts enthaltenen Empfehlungen zur Prüfung zu unterbreiten.


(1)  Absatz 13 von WT/MIN(13)/39. Bislang wurden keine Erfahrungen mit der Inanspruchnahme des Nichtausschöpfungsmechanismus gemeldet.

(2)  Abschnitt 2.2.1 von G/AG/R/86.

(3)  Abschnitt 2.5.1 von G/AG/R/87.

(4)  In der Sitzung im Juni 2019 vereinbarte der Ausschuss, die Frist bis zur Ausschusssitzung im Oktober 2019 zu verlängern, um den Bericht über die Überprüfung fertig zu stellen.

(5)  G/AG/W/183.

(6)  Unter den Mitgliedern herrscht keine Einigkeit über diese Elemente oder darüber, wie diese in den Empfehlungen zu behandeln wären.

(7)  Absatz 9 des Ministerbeschlusses von Bali über Zollkontingente betrifft das Verfahren der Neuzuteilung. Darüber hinaus betreffen die Fußnoten 3 und 5 in Anhang A des Beschlusses von Bali die Rechte der Mitglieder, die über eine länderspezifische Zuteilung verfügen (speziell im Zusammenhang mit dem Nichtausschöpfungsmechanismus).


ANHANG 1

Verzeichnis von Unterlagen

G/AG/W/169

10. Oktober 2017

Überwachung und Überprüfung der im Rahmen des Beschlusses von Bali über die Verwaltung von Zollkontingenten festgelegten Verpflichtungen der Mitglieder.

Vermerk des Sekretariats

G/AG/W/171

9. Februar 2018

Vorgeschlagenes Verfahren für die Überprüfung der Funktionsweise des Beschlusses von Bali über die Verwaltung von Zollkontingenten.

Vermerk des Sekretariats

G/AG/W/175

18. Mai 2018

und

G/AG/W/175/Add.1

7. Mai 2019

Vorlage der Europäischen Union an den Ausschuss für Landwirtschaft betreffend die Überprüfung der Funktionsweise des Beschlusses von Bali über die Verwaltung von Zollkontingenten. (1)

Mitteilungen der Europäischen Union

G/AG/W/179

6. Juni 2018

Überprüfung der Funktionsweise des Ministerbeschlusses von Bali über das „Understanding on Tariff Rate Quota Administration Provisions of Agricultural Products ...“ (2).

Vorlage der Cairns-Gruppe

G/AG/W/183

31. Juli 2018

Verfahren zur Verwaltung von Zollkontingenten und Ausschöpfungsquoten 2007-2016.

Hintergrundpapier des Sekretariats

G/AG/W/186

19. September 2018

Überprüfung des Beschlusses von Bali über die Verwaltung von Zollkontingenten.

Vorlage Australiens

G/AG/W/197

24. Mai 2019

Der Nichtausschöpfungsmechanismus des Beschlusses von Bali über die Verwaltung von Zollkontingenten

Vorlage im Namen der Cairns-Gruppe


(1)  Dokument G/AG/W/171 vom 9. Februar 2018.

(2)  WT/MIN(13)/39 und WT/L/914 vom 11. Dezember 2013.


ANHANG 2

(1)   

Der in Absatz 14 und in Fußnote 2 des Zollkontingent-Beschlusses von Bali festgelegte Zeitrahmen für einen Beschluss über Anhang A Absatz 4 wird bis Ende 2021 verlängert. Alle Bezugnahmen auf die „12. Ministerkonforernz“ und auf den „31. Dezember 2019“ in den Absätzen 13 und 14 sowie in der Fußnote 2 des Zollkontingent-Beschlusses von Bali sind als Bezugnahmen auf die „13. Ministerialkonferenz“ bzw. auf den „31. Dezember 2021“ zu verstehen. Im Übrigen bleibt der Inhalt des Zollkontingent-Beschlusses von Bali unverändert bestehen. Zur Klarstellung: Mitglieder, die in Anhang B des Zollkontingent-Beschlusses von Bali aufgenommen wurden, behalten das Recht, die Anwendung von Anhang A Absatz 4 am oder nach dem 31. Dezember 2021 auszusetzen, wenn weder eine Ministerkonferenz noch der Allgemeine Rat bis zu diesem Tag beschließen, die Anwendung von Anhang A Absatz 4 des Zollkontingent-Beschlusses von Bali zu verlängern.

(2)   

In Anerkennung der Bedeutung einer stärkeren Transparenz bei der Verwaltung von Zollkontingenten und bei den Ausschöpfungsquoten sowie der Bedeutung einer raschen Übermittlung von Notifizierungen durch die Mitglieder und aufgrund der Tatsache, dass das Online-Notifizierungssystem für die Landwirtschaft zu einer verbesserten Harmonisierung führen sollte, vereinbart der Ausschuss Folgendes:

a)

Das Sekretariat erstellt eine Liste der bestehenden Verfahren der Mitglieder für Notifizierungen im Zusammenhang mit Zollkontingenten, auch in Fällen, in denen ein vorgesehenes Zollkontingent nicht eröffnet wurde.

b)

Der Ausschuss leitet Beratungen über eine Harmonisierung der Verfahren der Mitglieder für Notifizierungen im Zusammenhang mit Zollkontingenten ein, auch für die Ausschöpfungsquoten.

c)

Der Ausschuss fordert die Mitglieder auf, in ihre Notifizierungen (Tabelle MA:2) in Fällen, in denen vorgesehene Zollkontingente nicht eröffnet werden, eine Begründung aufzunehmen.

d)

Das Sekretariat aktualisiert regelmäßig die Informationen über die Verwaltung von Zollkontingenten und die Ausschöpfungsquoten in G/AG/W/183 (1) sowie die aktuellen Informationen darüber, welche Mitglieder Ausschöpfungsquoten notifiziert haben, und über im Ausschuss angesprochene Fragen im Zusammenhang mit Ausschöpfungsquoten.

(3)   

Der Ausschuss vereinbart, alle drei Jahre nach Abschluss dieser Überprüfung regelmäßige Überprüfungen der Funktionsweise des Zollkontingent-Beschlusses von Bali durchzuführen. Diese regelmäßigen Überprüfungen umfassen unter anderem eine Prüfung der Inanspruchnahme des Nichtausschöpfungsmechanismus auf der Grundlage von Vorlagen der Mitglieder.


(1)  Das Hintergrundpapier des Sekretariats kann insbesondere eine Liste von Zollkontingenten enthalten, für die keine Notifizierung (Tabelle MA:2) übermittelt wurde oder bei denen die Ausschöpfungsquote unter 65 % liegt.