25.11.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 303/29 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/1942 DER KOMMISSION
vom 22. November 2019
zur Nichtgenehmigung von Carbendazim als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 9
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission (2) wurde eine Liste der alten Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Genehmigung zur Verwendung in Biozidprodukten bewertet werden sollen. Diese Liste enthält Carbendazim (EG-Nr.: 234-232-0, CAS-Nr.: 10605-21-7). |
(2) |
Carbendazim wurde in Bezug auf die Verwendung in Biozidprodukten der in Anhang V der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) genannten Produktart 9 (Schutzmittel für Fasern, Leder, Gummi und polymerisierte Materialien)‚ die der in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 beschriebenen Produktart 9 entspricht, bewertet. |
(3) |
Die bewertende zuständige Behörde Deutschlands legte der Kommission den Bewertungsbericht zusammen mit ihren Schlussfolgerungen am 2. August 2013 vor. |
(4) |
Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 wurde die Stellungnahme der Europäischen Chemikalienagentur (4) unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen der bewertenden zuständigen Behörde am 27. Februar 2019 vom Ausschuss für Biozidprodukte angenommen. |
(5) |
Nach dieser Stellungnahme kann nicht davon ausgegangen werden, dass Biozidprodukte der Produktart 9, die Carbendazim enthalten, die Kriterien gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllen, da die Bewertung der Szenarien zur Beurteilung der Risiken für die Umwelt unannehmbare Risiken ergab und keine sichere Verwendung identifiziert werden konnte. |
(6) |
In Anbetracht der Stellungnahme der Europäischen Chemikalienagentur ist es nicht angebracht, Carbendazim zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 9 zu genehmigen, da die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 nicht erfüllt sind. |
(7) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Carbendazim (EG-Nr.: 234-232-0, CAS-Nr.: 10605-21-7) wird nicht als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 9 genehmigt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 22. November 2019
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.
(2) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 294 vom 10.10.2014, S. 1).
(3) Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1).
(4) Biocidal Products Committee (BPC) opinion on the application for approval of the active substance Carbendazim, Product type: 9, ECHA/BPC/218/2019, angenommen am 27. Februar 2019.