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26.11.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 305/57 |
BESCHLUSS (EU) 2019/1938 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 18. September 2019
über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF/2019/000 TA 2019 — Technische Unterstützung auf Initiative der Kommission)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (2), insbesondere auf Nummer 13,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) soll Arbeitskräfte und Selbstständige unterstützen, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung, infolge eines Andauerns der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise oder infolge einer erneuten globalen Finanz- und Wirtschaftskrise arbeitslos geworden sind bzw. ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zur Seite zu stehen. |
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(2) |
Wie in Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates (3) festgelegt, darf die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 150 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) nicht überschreiten. |
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(3) |
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 kann der EGF jedes Jahr bis zu einer Höhe von 0,5 % des jährlichen Höchstbetrags des EGF für die technische Unterstützung auf Initiative der Kommission in Anspruch genommen werden. |
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(4) |
Der EGF sollte in Anspruch genommen werden, um den Betrag von 610 000 EUR für technische Unterstützung auf Initiative der Kommission bereitzustellen — |
HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung in Anspruch genommen, um 610 000 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Zahlungen bereitzustellen.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Straßburg am 18. September 2019.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
D. M. SASSOLI
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
T. TUPPURAINEN
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.
(2) ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
(3) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).