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14.11.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 293/109 |
BESCHLUSS (EU) 2019/1908 DES RATES
vom 8. November 2019
zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Rat für den Handel mit Waren der Welthandelsorganisation zu vertretenden Standpunkts hinsichtlich der Geschäftsordnung des Ausschusses für Handelserleichterungen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Übereinkommen über Handelserleichterungen (1) (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde von der Union auf der Grundlage des Beschlusses (EU) 2015/1947 des Rates (2) geschlossen und ist am 22. Februar 2017 in Kraft getreten. |
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(2) |
Nach Artikel 23.1.2 des Übereinkommens kann sich der Ausschuss für Handelserleichterungen eine Geschäftsordnung geben. |
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(3) |
Gemäß Artikel IV.6 des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation bedarf die Geschäftsordnung des Ausschusses für Handelserleichterungen der Genehmigung durch den Rat für den Handel mit Waren. |
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(4) |
Es ist angezeigt, den im Namen der Union im Rat für den Handel mit Waren zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der vorgesehene Beschluss für die Union bindend sein wird. |
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(5) |
Es ist angezeigt, die vorgeschlagene Geschäftsordnung zu genehmigen, die dem Ausschuss für Handelserleichterungen ein effizientes Arbeiten ermöglicht. Sie basiert auf der Geschäftsordnung des Allgemeinen Rates der Welthandelsorganisation, die jedoch in bestimmten Punkten angepasst wurde, um den spezifischen Bedürfnissen des Ausschusses für Handelserleichterungen Rechnung zu tragen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In der Sitzung des Rates für den Handel mit Waren ist hinsichtlich der Annahme der Geschäftsordnung des Ausschusses für Handelserleichterungen im Namen der Union der Standpunkt zu vertreten, dass die Annahme dieser Geschäftsordnung nach Maßgabe des Anhangs befürwortet wird.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 8. November 2019.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. LINTILÄ
(1) ABl. L 284 vom 30.10.2015, S. 4.
(2) Beschluss (EU) 2015/1947 des Rates vom 1. Oktober 2015 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (ABl. L 284 vom 30.10.2015, S. 1).
ANHANG
GESCHÄFTSORDNUNG DES AUSSCHUSSES FÜR HANDELSERLEICHTERUNGEN (1)
Die Geschäftsordnung für Sitzungen des Allgemeinen Rates („Rules of Procedure for meetings of the General Council“, WT/L/161) gilt für die Sitzungen des Ausschusses für Handelserleichterungen entsprechend, jedoch mit folgenden Ausnahmen:
Kapitel I — Sitzungen
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a) |
Regel 1 der Geschäftsordnung des Allgemeinen Rates sollte im Einklang mit Artikel 23 Absatz 1.2 des Übereinkommens über Handelserleichterungen geändert werden und folgende Fassung erhalten: „Der Ausschuss tritt zusammen, wann immer dies erforderlich und in den Bestimmungen des Übereinkommens über Handelserleichterungen vorgesehen ist, mindestens aber einmal im Jahr.“ |
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b) |
Regel 2 Satz 1 sollte geändert werden und folgende Fassung erhalten: „Die Sitzungen des Ausschusses werden vom Generaldirektor im Wege einer Benachrichtigung einberufen, die möglichst drei Wochen vor dem anberaumten Sitzungstermin, spätestens jedoch zehn Kalendertage vor dem Termin, erfolgt.“ |
Kapitel II — Tagesordnung
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c) |
Regel 5 sollte keine Anwendung finden. (2) |
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d) |
Regel 11 sollte geändert werden und folgende Fassung erhalten: „Auf Einladung des Ausschusses für Handelserleichterungen können — im Einklang mit den Leitlinien in Anhang 3 der Geschäftsordnung des Allgemeinen Rates — Vertreter internationaler zwischenstaatlicher Organisationen als Beobachter an den Sitzungen teilnehmen. Außerdem kann der Ausschuss nach Artikel 23 Absatz 1.5 des Übereinkommens für Handelserleichterungen Vertreter anderer internationaler Organisationen oder deren nachgeordneter Gremien mit Zuständigkeiten im Bereich Handelserleichterungen einladen,
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Kapitel V — Vorsitz
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e) |
Die Regeln 12, 13 und 14 sollten dahin gehend geändert werden, dass der Ausschuss zur Wahl eines stellvertretenden Vorsitzenden ermächtigt wird. Entsprechend sollten die Regeln 12, 13 und 14 folgende Fassung erhalten: „Regel 12. Der Ausschuss wählt aus dem Kreis der Vertreter der WTO-Mitglieder einen Vorsitzenden (3) und darf aus dem Kreis der Vertreter der WTO-Mitglieder einen stellvertretenden Vorsitzenden wählen. Die Wahl findet im Rahmen der ersten Sitzung des Jahres statt und wird mit dem Ende der Sitzung wirksam. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende üben ihr Amt bis zum Ende der ersten Sitzung des folgenden Jahres aus. Regel 13. Nimmt der Vorsitzende an einer Sitzung oder einem Teil davon nicht teil, nimmt der stellvertretende Vorsitzende die Aufgaben des Vorsitzenden wahr. Wurde kein stellvertretender Vorsitzender gewählt oder ist der stellvertretende Vorsitzende abwesend, wählt der Ausschuss einen Interimsvorsitzenden für die betreffende Sitzung oder den betreffenden Teil der Sitzung. Regel 14. Ist der Vorsitzende nicht mehr in der Lage, sein Amt weiter auszuüben, überträgt der Ausschuss die betreffenden Funktionen dem nach Regel 12 ernannten stellvertretenden Vorsitzenden oder wählt — falls kein stellvertretender Vorsitzender bestimmt wurde — einen Interimsvorsitzenden, der diese Funktionen bis zur Wahl eines neuen Vorsitzenden wahrnimmt.“ |
Kapitel VI — Führung der Geschäfte
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f) |
Regel 24 Satz 1 sollte geändert werden und folgende Fassung erhalten: „Zur Beschleunigung der Ausschussarbeiten kann der Vorsitzende Vertreter, die ihre Unterstützung für einen bestimmten Vorschlag bekunden möchten, auffordern, dies per Handzeichen zu tun, was dann ordnungsgemäß als Unterstützungserklärung im Protokoll vermerkt wird ….“ |
Kapitel VII — Beschlussfassung
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g) |
Regel 33 sollte geändert werden und folgende Fassung erhalten: „Kommt kein einvernehmlicher Beschluss zustande, wird der Rat für den Handel mit Waren mit der betreffenden Angelegenheit befasst.“ |
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h) |
Regel 34 sollte keine Anwendung finden. |
(1) Gestützt auf die Mitteilung Argentiniens, Japans, Norwegens und Paraguays (G/TFA/W/14).
(2) Eine ausreichende Vorbereitung und die Verteilung der Tagesordnung sind durch die Regeln 2, 3 und 6 der Geschäftsordnung des Allgemeinen Rates sichergestellt.
(3) Der Ausschuss wendet die in den Leitlinien für die Ernennung der Vorsitzenden von WTO-Gremien („Guidelines for Appointment of Officers to WTO Bodies“, WT/L/31, 7. Februar 1995) enthaltenen maßgeblichen Regeln an.