6.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 285/9


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/1854 DER KOMMISSION

vom 29. Oktober 2019

zur Gründung der europäischen Forschungsinfrastruktur für Bildgebungstechnologien in Biologie und Biomedizin — Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur Euro-BioImaging (ERIC Euro-BioImaging)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 7612)

(Nur der bulgarische, der dänische, der deutsche, der englische, der finnische, der französische, der italienische, der niederländische, der portugiesische, der schwedische, der tschechische und der ungarische Text sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates vom 25. Juni 2009 über den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bulgarien, Tschechien, Dänemark, Frankreich, Israel, Italien, Ungarn, die Niederlande, Österreich, Norwegen, Portugal, Finnland, Schweden, das Vereinigte Königreich und das Europäische Laboratorium für Molekularbiologie stellten bei der Kommission einen Antrag auf Gründung der europäischen Forschungsinfrastruktur für Bildgebungstechnologien in Biologie und Biomedizin — Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur Euro-BioImaging (ERIC Euro-BioImaging) (im Folgenden „Antrag“). Belgien hat seine Entscheidung bekannt gegeben, sich zunächst als Beobachter am ERIC Euro-BioImaging zu beteiligen. Die Antragsteller sind übereingekommen, dass das ERIC Euro-BioImaging seinen Sitz in Finnland haben soll.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 723/2009 wurde durch den Beschluss Nr. 72/2015 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (2) in das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) übernommen.

(3)

Am 29. März 2017 hat das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union seine Absicht mitgeteilt, aus der Union auszutreten. Die Verträge werden ab dem Tag des Inkrafttretens eines Austrittsabkommens oder andernfalls, vorbehaltlich des Beschlusses des Europäischen Rates (EU) 2019/584 (3), ab dem 1. November 2019 keine Anwendung mehr auf das Vereinigte Königreich finden, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich einstimmig, diese Frist zu verlängern.

(4)

Unbeschadet der Bestimmungen eines Austrittsabkommens wird das Vereinigte Königreich nach seinem Austritt aus der Union als Drittland im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 gelten.

(5)

Die Kommission hat den Antrag nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 geprüft und ist zu dem Schluss gelangt, dass die in der Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

(6)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die europäische Forschungsinfrastruktur für Bildgebungstechnologien in Biologie und Biomedizin — Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur Euro-BioImaging (ERIC Euro-BioImaging) wird gegründet.

(2)   Die wesentlichen Teile der Satzung des ERIC Euro-BioImaging sind im Anhang beigefügt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Französische Republik, den Staat Israel, die Italienische Republik, Ungarn, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, das Königreich Norwegen, die Portugiesische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und das Europäische Laboratorium für Molekularbiologie gerichtet.

Brüssel, den 29. Oktober 2019

Für die Kommission

Carlos MOEDAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 206 vom 8.8.2009, S. 1.

(2)  Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 72/2015 vom 20. März 2015 zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten [2016/755] (ABl. L 129 vom 19.5.2016, S. 85).

(3)  Beschluss (EU) 2019/584 des Europäischen Rates, im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich gefasst, vom 11. April 2019 zur Verlängerung der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV (ABl. L 101 vom 11.4.2019, S. 1).


ANHANG

WESENTLICHE TEILE DER SATZUNG DES ERIC EURO-BIOIMAGING

Bei den folgenden Artikeln und Absätzen von Artikeln handelt es sich um die wesentlichen Teile der Satzung des ERIC Euro-BioImaging gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates.

1.   Aufgaben und Tätigkeiten (Artikel 1 der Satzung des ERIC Euro-BioImaging)

1.

Die Hauptaufgabe des ERIC Euro-BioImaging betrifft die Einrichtung und den Betrieb einer über ganz Europa verteilten Infrastruktur für die Forschung zur Bildgebung, die Forschern offenen Zugang zu innovativen Bildgebungstechnologien in Biologie und Medizin gewährt. Ferner soll das ERIC Euro-BioImaging Experten-, Bilddaten- und Schulungsdienste für die Durchführung von Spitzenforschung mithilfe von Bildgebungstechnologien zur Verfügung stellen.

2.

Mit Blick auf seine Hauptaufgabe und gemäß den Bestimmungen dieser Satzung sowie zur Ausführung des fünfjährigen Strategieplans für Euro-BioImaging soll das ERIC Euro-BioImaging insbesondere folgende Tätigkeiten ausführen:

a)

offener physischer Zugang zu Bildgebungsinfrastrukturen;

b)

fortgeschrittene Fachkenntnisse und Dienste für Nutzer der Technologien;

c)

Schulungen für Nutzer der Technologien, Mitarbeiter der Einrichtungen und Technologieexperten;

d)

Datenanalyse- und Speicherunterstützung für nutzergenerierte Bilddaten;

e)

offener virtueller Zugang zu Bildanalysesystemen und Bilddatenregister von öffentlichem Interesse;

f)

hochwertige Standards für den Erwerb von Bildern, Schulung und die Datenverwaltung;

g)

Koordinierungs- und Integrationstätigkeiten auf europäischer Ebene für wissenschaftliche Gemeinschaften im Bereich der Bildgebung;

h)

jegliche sonstigen Tätigkeiten, die zur Erfüllung der Hauptaufgabe erforderlich sind.

3.

Das ERIC Euro-BioImaging kann auch andere Tätigkeiten ausüben, unter anderem:

a)

Förderung des ERIC Euro-BioImaging;

b)

Umsetzung technologischer Entwicklungen in Verbindung mit den Diensten;

c)

gemeinsame Entwicklungsmaßnahmen im Rahmen eines koordinierten, langfristigen Entwicklungsprogramms unter anderem Zusammenarbeit zwischen den an Euro-BioImaging beteiligten Einrichtungen, den sogenannten Euro-BioImaging-Knoten und Nutzergruppen einschließlich der Industrie;

d)

Wissenstransfer an Industrie und politische Entscheidungsträger;

e)

Förderung der Ressourcen des ERIC Euro-BioImaging für Bildungs- und Schulungszwecke;

f)

Zusammenarbeit und Zusammenwirken mit Forschungsinfrastrukturen in verwandten und komplementären Bereichen.

4.

Das ERIC Euro-BioImaging verfolgt bei der Erfüllung seiner Hauptaufgabe keinen Erwerbszweck. Das ERIC Euro-BioImaging kann direkt oder indirekt begrenzte zusätzliche ökonomische Tätigkeiten durchführen, sofern diese Tätigkeiten mit der Hauptaufgabe des ERIC Euro-BioImaging und mit der Erfüllung dieser Aufgabe vereinbar sind und diese nicht gefährden. Alle Einkünfte aus diesen begrenzten zusätzlichen ökonomischen Tätigkeiten werden vom ERIC Euro-BioImaging zur Förderung seiner Ziele verwendet.

2.   Satzungsmäßiger Sitz (Artikel 2 der Satzung des ERIC Euro-BioImaging)

1.

Das ERIC Euro-BioImaging ist eine verteilte Forschungsinfrastruktur mit satzungsmäßigem Sitz in Finnland.

2.

Das Europäische Laboratorium für Molekularbiologie beherbergt die gemeinschaftsspezifische Abteilung für biologische Bildgebung und verwaltet die Bilddaten (Bio-Hub), Italien nimmt die gemeinschaftsspezifische Abteilung für medizinische Bildgebung auf und verwaltet diese Bilddaten (Med-Hub).

3.

Der satzungsmäßige Sitz, der Bio-Hub und der Med-Hub bilden den Euro-BioImaging-Hub.

4.

Das ERIC Euro-BioImaging wird über Leistungsvereinbarungen an Euro-BioImaging-Knoten geknüpft, die in oder bei Mitgliedern des ERIC Euro-BioImaging ansässig sind.

3.   Name (Artikel 3 der Satzung des ERIC Euro-BioImaging)

Die europäische Forschungsinfrastruktur „Europäische Forschungsinfrastruktur für Bildgebungstechnologien in Biologie und Biomedizin“ wird nach der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 als Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) gegründet und als „Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur Euro-BioImaging“ oder „ERIC Euro-BioImaging“ bezeichnet.

4.   Dauer des Bestehens und Verfahren zur Auflösung (Artikel 4 der Satzung des ERIC Euro-BioImaging)

1.

Das ERIC Euro-BioImaging besteht für einen unbestimmten Zeitraum, kann jedoch nach dem in den Absätzen 2 bis 3 festgelegten Verfahren aufgelöst werden.

2.

Die Auflösung des ERIC Euro-BioImaging ist vom Vorstand von Euro-BioImaging mit Zweidrittelmehrheit zu beschließen.

3.

Etwaige nach der Begleichung der Schulden des ERIC Euro-BioImaging verbleibende Vermögenswerte sind auf die Mitglieder und Beobachter des ERIC Euro-BioImaging entsprechend dem Anteil ihrer kumulierten Beiträge zum ERIC Euro-BioImaging zu verteilen, sofern der Vorstand von Euro-BioImaging nichts anderes beschließt.

5.   Haftung (Artikel 5 der Satzung des ERIC Euro-BioImaging)

1.

Das ERIC Euro-BioImaging haftet für seine Schulden. Das ERIC Euro-BioImaging haftet nicht für Verbindlichkeiten von Euro-BioImaging-Knoten.

2.

Die finanzielle Haftung der Mitglieder des ERIC Euro-BioImaging für die Schulden des ERIC Euro-BioImaging ist beschränkt auf ihre jeweiligen geleisteten Beiträge.

3.

Das ERIC Euro-BioImaging schließt geeignete Versicherungen zur Deckung der mit dem Betrieb des ERIC Euro-BioImaging verbundenen Risiken ab.

6.   Zugang für Nutzer (Artikel 6 der Satzung des ERIC Euro-BioImaging)

1.

Der effektive Zugang zu den Diensten des ERIC Euro-BioImaging, einschließlich des physischen Zugangs zu allen Bildgebungstechnologien, Schulungen und Fachwissen, erfolgt auf der Grundlage der wissenschaftlichen Qualität und der technischen Durchführbarkeit des vorgeschlagenen Forschungsprojekts des Nutzers.

2.

Der Vorstand von Euro-BioImaging genehmigt Regelungen für den Zugang, die für die Verfahren und Kriterien für den Zugang zu den Diensten des ERIC Euro-BioImaging gelten, wobei er die Grundsätze der Europäischen Charta für den Zugang zu Forschungsinfrastrukturen berücksichtigt.

3.

Vom ERIC Euro-BioImaging verwaltete Bilddaten sollen im Einklang mit den FAIR-Grundsätzen, soweit rechtlich zulässig, allen Forschern, wissenschaftlichen Einrichtungen und anderen Interessenträgern verfügbar und offen zugänglich sein. Die Nutzung und Sammlung von Daten unterliegt den einschlägigen Datenschutzvorschriften.

7.   Wissenschaftliche Bewertung (Artikel 7 der Satzung des ERIC Euro-BioImaging)

Die Tätigkeiten des ERIC Euro-BioImaging werden jährlich vom wissenschaftlichen Beirat von Euro-BioImaging bewertet.

8.   Verbreitungspolitik (Artikel 8 der Satzung des ERIC Euro-BioImaging)

1.

Das ERIC Euro-BioImaging dient der Erleichterung von Forschung und soll im Rahmen der in der Verbreitungspolitik des ERIC Euro-BioImaging festgelegten Bedingungen grundsätzlich einen möglichst offenen Zugang zu Forschungsdaten fördern.

2.

Das ERIC Euro-BioImaging fordert Forscher dazu auf, ihre Forschungsergebnisse öffentlich zugänglich zu machen und bietet ihnen an, Ergebnisse über das ERIC Euro-BioImaging zur Verfügung zu stellen. Die Nutzung der Dienste oder der Infrastrukturen des ERIC Euro-BioImaging oder beider ist in Veröffentlichungen anzugeben.

3.

Das ERIC Euro-BioImaging nutzt verschiedene Methoden, um die Zielgruppen zu erreichen, darunter Webportale, Newsletter, Workshops, Teilnahme an Konferenzen, Artikel in Zeitschriften und Tageszeitungen.

9.   Schutz der Rechte des geistigen Eigentums (Artikel 9 der Satzung des ERIC Euro-BioImaging)

1.

Vorbehaltlich der Bedingungen eines Vertrags zwischen dem ERIC Euro-BioImaging und den Nutzern sind Rechte des geistigen Eigentums, die von Nutzern des ERIC Euro-BioImaging geschaffen wurden, Eigentum dieser Nutzer.

2.

Das ERIC Euro-BioImaging kann nach den Regeln des ERIC Euro-BioImaging zum Schutz des geistigen Eigentums Eigentümer von Rechten des geistigen Eigentums sein, die vollständig oder teilweise vom ERIC Euro-BioImaging geschaffen, erhalten oder entwickelt wurden.

10.   Beschäftigungspolitik (Artikel 10 der Satzung des ERIC Euro-BioImaging)

Die Auswahlverfahren, die Einstellung und die Beschäftigung für den Euro-BioImaging-Hub unterliegen den Grundsätzen der Transparenz, der Diskriminierungsfreiheit und der Chancengleichheit.

11.   Beschaffungspolitik (Artikel 11 der Satzung des ERIC Euro-BioImaging)

Das ERIC Euro-BioImaging behandelt potenzielle Auftragnehmer und Bieter in gleicher und nichtdiskriminierender Weise. Die Beschaffungspolitik des ERIC Euro-BioImaging entspricht den Grundsätzen der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und des Wettbewerbs. Genaue Regeln zu den Beschaffungsverfahren und -kriterien werden in der Durchführungsstrategie für die Beschaffung festgelegt.