24.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 270/100


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/1768 DER KOMMISSION

vom 23. Oktober 2019

zur Änderung des Anhangs I der Entscheidung 2006/168/EG im Hinblick auf die Aufnahme des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und mancher seiner unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete in die Liste der Drittländer, aus denen die Einfuhr von Rinderembryonen in die Union zugelassen ist

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 7636)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 29. März 2017 hat das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) seine Absicht mitgeteilt, aus der Union auszutreten. Am 11. April 2019 fasste der Europäische Rat im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich den Beschluss (EU) 2019/584 (2) zur Verlängerung der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV. Gemäß diesem Beschluss wurde die Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV bis zum 31. Oktober 2019 weiter verlängert. Das Unionsrecht findet somit ab dem 1. November 2019 (im Folgenden das „Austrittsdatum“) keine Anwendung mehr auf das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet.

(2)

Anhang I der Entscheidung 2006/168/EG der Kommission (3) enthält eine Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Rinderembryonen zulassen.

(3)

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland bietet die erforderlichen Garantien dafür, dass dieses Land sowie manche seiner unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete ab dem Austrittsdatum die Bedingungen erfüllen, die in der Entscheidung 2006/168/EG für die Einfuhr von Sendungen mit Rinderembryonen in die Union festgelegt sind, indem sie sich für eine Anfangszeit von mindestens neun Monaten weiterhin an das Unionsrecht halten.

(4)

Unter Berücksichtigung dieser spezifischen Garantien, die das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland bietet, sowie zwecks Vermeidung unnötiger Störungen des Handelsverkehrs nach dem Austrittsdatum sollten das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie manche seiner unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete in die Liste der Drittländer, aus denen die Einfuhr von Sendungen mit Rinderembryonen in die Union zugelassen ist, in Anhang I der Entscheidung 2006/168/EG aufgenommen werden.

(5)

Anhang I der Entscheidung 2006/168/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Dieser Beschluss sollte ab dem 1. November 2019 gelten, sofern nicht das Unionsrecht an diesem Tag weiterhin Anwendung auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und in dessen Hoheitsgebiet findet.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Entscheidung 2006/168/EG wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. November 2019.

Er gilt jedoch nicht, wenn an diesem Tag das Unionsrecht weiterhin Anwendung auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und in dessen Hoheitsgebiet findet.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 23. Oktober 2019

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 302 vom 19.10.1989, S. 1.

(2)  Beschluss (EU) 2019/584 des Europäischen Rates, im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich gefasst, vom 11. April 2019 zur Verlängerung der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV (ABl. L 101 vom 11.4.2019, S. 1).

(3)  Entscheidung 2006/168/EG der Kommission vom 4. Januar 2006 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Rinderembryonen in die Gemeinschaft und zur Aufhebung der Entscheidung 2005/217/EG (ABl. L 57 vom 28.2.2006, S. 19).


ANHANG

Die Tabelle in Anhang I der Entscheidung 2006/168/EG wird wie folgt geändert:

a)

Nach dem Eintrag für die Schweiz wird folgende Zeile eingefügt:

„GB

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

ANHANG II

AHANG III

ANHANG IV“

b)

Nach dem Eintrag für Israel wird folgende Zeile eingefügt:

„JE

Jersey

ANHANG II

AHANG III

ANHANG IV“