27.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/86 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/1598 DER KOMMISSION
vom 26. September 2019
zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/638 über Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Schadorganismus Spodoptera frugiperda (Smith)
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 6818)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 Satz 3,
Gründe:
(1) |
Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/638 der Kommission (2) wurden Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Schadorganismus Spodoptera frugiperda (Smith) (im Folgenden der „spezifizierte Organismus“) festgelegt, der in Anhang I Teil A Kapitel I Buchstabe a Nummer 22 der Richtlinie 2000/29/EG als Schadorganismus aufgeführt ist, dessen Auftreten in der Union nicht festgestellt wurde. |
(2) |
Seit der Annahme des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/638 wurde der spezifizierte Organismus in Asien eingeschleppt, wo er sich weiter ausbreitet. Angesichts der schnellen Ausbreitung sollte der im Durchführungsbeschluss (EU) 2018/638 festgelegte geografische Geltungsbereich auf alle Drittländer ausgeweitet werden, da sich die Ausbreitung dieses Organismus weltweit nicht vorhersagen lässt. |
(3) |
Angesichts der Ausbreitungsgeschwindigkeit des spezifizierten Organismus sollte die Laufzeit der Dringlichkeitsmaßnahmen bis zum 30. Juni 2021 verlängert werden, damit vor diesem Zeitpunkt eine Überprüfung stattfinden kann. |
(4) |
Demzufolge sollte dieser Beschluss ab dem 1. Oktober 2019 gelten, um es den zuständigen amtlichen Stellen, den Unternehmern und den Drittländern zu ermöglichen, sich auf diese Anforderungen einzustellen. |
(5) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/638 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(6) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/638 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
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2. |
Artikel 8 erhält folgende Fassung: „Dieser Beschluss gilt bis zum 30. Juni 2021.“ |
Artikel 2
Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Oktober 2019.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 26. September 2019
Für die Kommission
Vytenis ANDRIUKAITIS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.
(2) Durchführungsbeschluss (EU) 2018/638 der Kommission vom 23. April 2018 über Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Schadorganismus Spodoptera frugiperda (Smith) (ABl. L 105 vom 25.4.2018, S. 31).