20.8.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 216/1


BESCHLUSS (EU) 2019/1352 DER KOMMISSION

vom 2. April 2019

über die staatliche Beihilfe SA.44896 des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen für beherrschte ausländische Unternehmen (CFC)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 2526)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme nach diesen Artikeln (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen,

In Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Mit Schreiben vom 26. April 2013 ersuchte die Kommission die Behörden des Vereinigten Königreichs (im Folgenden „britische Behörden“) um Informationen über die am 1. Januar 2013 in Kraft getretene Reform der britischen Vorschriften für beherrschte ausländische Unternehmen („Controlled Foreign Company rules“ oder „CFC-rules“, im Folgenden „CFC-Vorschriften“). Die britischen Behörden übermittelten die Informationen am 14. Juni 2013 und beantworteten zusätzliche Auskunftsersuchen (2) am 10. April 2014, 10. Juli 2014, 24. Juli 2015 und 1. Februar 2017.

(2)

Mit Schreiben vom 26. Oktober 2017 setzte die Kommission das Vereinigte Königreich von ihrem Beschluss in Kenntnis, das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) im Zusammenhang mit der in den CFC-Vorschriften enthaltenen Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen einzuleiten (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“).

(3)

Der Einleitungsbeschluss wurde am 24. November 2017 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Im Einleitungsbeschluss forderte die Kommission die Beteiligten auf, zu dem Beschluss Stellung zu nehmen.

(4)

Nach einer Verlängerung der Frist für die Übermittlung von Stellungnahmen reichten die britischen Behörden am 15. Januar 2018 ihre Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss ein.

(5)

Zwischen dem 19. Dezember 2017 und dem 2. Januar 2018 gingen Stellungnahmen von acht Beteiligten ein. Diese wurden an die britischen Behörden übermittelt. Am 23. Februar 2018 nahmen die britischen Behörden zu den Stellungnahmen der Beteiligten Stellung.

(6)

Am 7. Februar 2018 fand ein Treffen der Kommissionsdienststellen mit den britischen Behörden statt. Im Anschluss an dieses Treffen unterbreitete das Vereinigte Königreich (VK) weitere Bemerkungen, die am 22. März 2018 eingingen. Nach einem erneuten Treffen zwischen den Kommissionsdienststellen und den britischen Behörden am 31. Mai 2018 äußerten sich die der britischen Behörden erneut am 3. Juli 2018, und am 13. Juli 2018 fand ein weiteres Treffen statt.

2.   BESCHREIBUNG DER BEIHILFEREGELUNG

2.1.   Das britische Körperschaftssteuersystem und die britischen CFC-Vorschriften

2.1.1.   Einleitung und Hintergrund

(7)

Nach britischem Körperschaftssteuerrecht werden die aus Tätigkeiten und Vermögenswerten im Vereinigten Königreich stammenden Unternehmensgewinne besteuert. Dies gilt für Unternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich sowie für nicht gebietsansässige Unternehmen, die über eine Betriebsstätte im Vereinigten Königreich geschäftlich tätig sind.

(8)

Das Vereinigte Königreich hat sein Körperschaftssteuersystem reformiert, um es stärker an ein territoriales Körperschaftssteuersystem anzupassen (3), das sich auf die Besteuerung der Erträge aus Tätigkeiten und Vermögenswerten im Vereinigten Königreich statt der weltweiten Einkünfte eines Steuerzahlers konzentriert (4).

(9)

Aufgrund des weitgehend territorialen Charakters des britischen Körperschaftssteuersystems werden Unternehmensgewinne, die außerhalb des Vereinigten Königreichs erzielt werden, im Allgemeinen nicht im Vereinigten Königreich besteuert. Dementsprechend sind nach den britischen Steuerbefreiungsvorschriften für Ausschüttungen die Gewinne ausländischer Unternehmen, die im Wege der Rückausschüttung in das Vereinigte Königreich gelangen, von der Besteuerung befreit. Ebenso stellen die Befreiungsvorschriften für ausländische Betriebsstätten sicher, dass die Gewinne ausländischer Betriebsstätten von der britischen Körperschaftssteuer befreit sind. Aufgrund dieser Merkmale könnte es für britische Unternehmen attraktiv sein, eine Tochtergesellschaft (ein CFC) in einem Niedrigsteuergebiet zu gründen und Gewinne künstlich aus dem Vereinigten Königreich in das CFC umzuleiten. Die britischen CFC-Vorschriften sollen die britische Körperschaftssteuer-Bemessungsgrundlage schützen, indem sie den aus diesen Regelungen resultierenden Steuervorteil durch die Auferlegung einer CFC-Abgabe zulasten der im Vereinigten Königreich ansässigen Gesellschaft, die das CFC beherrscht, aufheben (5).

(10)

Während das britische Körperschaftssteuersystem auf die Besteuerung von Gewinnen aus Tätigkeiten und Vermögenswerten im Vereinigten Königreich ausgerichtet ist, haben die britischen CFC-Vorschriften somit zum Ziel, die britische Körperschaftssteuer-Bemessungsgrundlage zu schützen. Dieses Ziel wird nicht dadurch erreicht, dass bestimmte Arten von Gewinnen von niedrig besteuerten ausländischen Tochtergesellschaften britischer Unternehmen mit einer allgemeinen britischen Steuer belastet werden, sondern dadurch, dass eine CFC-Abgabe in Höhe des britischen Körperschaftssteuersatzes nur auf aus dem Vereinigten Königreich künstlich weggeleitete Gewinne erhoben wird. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es erklärtes Ziel der derzeitigen CFC-Regelung war, eine Abgabe zu erheben, um eine faire Besteuerung der Tätigkeiten und Gewinne im Vereinigten Königreich zu gewährleisten, aber auch, Gewinne aus tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeiten von CFC nicht zu besteuern (6). In Anbetracht dieses Ziels haben die britischen Behörden die geltenden CFC-Vorschriften einer Regelung vorgezogen, nach der alle Gewinne oder der gesamte Erlöszufluss von niedrig besteuerten CFC besteuert würde, da Letztere auf die Besteuerung von Tätigkeiten und Gewinnen im Vereinigten Königreich „nicht angemessen ausgerichtet“ wäre (7).

(11)

Die derzeitige britische CFC-Regelung wurde vom Parlament des Vereinigten Königreichs im Rahmen des „Finance Act 2012“ verabschiedet (8). Die Regelung findet sich in Teil 9A TIOPA 2010, der 22 Kapitel umfasst. Die derzeitige Regelung gilt für die Rechnungsperioden, die am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnen (9). Im Januar 2019 wurden einige Änderungen vorgenommen (Abschnitt 2.3).

(12)

Zusätzlich zu dem in Teil 9A TIOPA festgelegten CFC-Rahmen hat das Vereinigte Königreich ausführliche Leitlinien zu den CFC-Vorschriften veröffentlicht. Diese Leitlinien enthalten eine Einführung in die Vorschriften, eine allgemeine Übersicht, Anleitungen für die Anwendung und Auslegung bestimmter Vorschriften, geordnet nach Kapiteln, sowie eine Reihe von praktischen Beispielen (10).

2.1.2.   Die derzeitige britische CFC-Regelung

(13)

Im Einklang mit dem in Erwägungsgrund 10 genannten Ziel funktionieren die derzeitigen britischen CFC-Vorschriften so, dass CFC-Gewinne von im Vereinigten Königreich ansässigen Unternehmen ganz oder teilweise mit einer CFC-Abgabe belegt werden. Die CFC-Abgabe wird auf den steuerpflichtigen Gewinn eines CFC abzüglich der anrechenbaren Steuer des CFC (d. h. der im Sitzland des CFC gezahlten Steuern) erhoben. Abgabepflichtige Gewinne eines CFC für jede Rechnungsperiode sind die unterstellten steuerpflichtigen Gesamtgewinne, die die Voraussetzungen für die Erhebung der CFC-Abgabe erfüllen (siehe Erwägungsgründe 23 bis 25) (11). Sie werden allen im Vereinigten Königreich ansässigen Unternehmen, die mindestens 25 % der Anteile am CFC halten (im Folgenden „abgabepflichtige Unternehmen“), entsprechend zugerechnet. Die CFC-Abgabe wird in Höhe des britischen Körperschaftssteuersatzes erhoben und so festgesetzt, als ob es sich um einen Körperschaftssteuerbetrag handelt, der dem abgabepflichtigen Unternehmen für den betreffenden Körperschaftssteuer-Abrechnungszeitraum berechnet wird.

(14)

Im Rahmen der Voraussetzungen für die Erhebung der CFC-Abgabe wird geprüft, unter welchen Umständen und in welchem Umfang die unterstellten steuerpflichtigen Gesamtgewinne eines CFC abgabepflichtige Gewinne sind.

(15)

In Übereinstimmung mit dem Ziel der CFC-Vorschriften — zu prüfen, ob ein CFC Gewinne aus britischen Vermögenswerten oder Tätigkeiten verbucht, die von einem Unternehmen erzielt werden, das weder im Vereinigten Königreich ansässig ist noch dort eine Betriebsstätte unterhält — bewertet die CFC-Regelung allgemein, ob die Erträge eines CFC durch Vermögenswerte und Risiken erzielt werden, die im Vereinigten Königreich verwaltet und von dort aus gesteuert werden, sodass sie als künstlich zugeleitete Erträge anzusehen sind. Dies setzt die Prüfung voraus, ob „Aufgaben der Entscheidungsträger“ („significant people functions“, im Folgenden „SPF“) (12), die für die Übernahme von Risiken oder das wirtschaftliche Eigentum an Vermögenswerten relevant sind, aus denen sich die Gewinne eines CFC ergeben, tatsächlich im Vereinigten Königreich ausgeführt werden und somit das Unternehmen, das die Gewinne realisiert, nicht identisch ist mit dem Unternehmen, das diese Gewinne erzielt (13).

(16)

Laut der Konsultation, die die britischen Behörden vor dem Erlass der CFC-Vorschriften durchgeführt hatten, sollten diese CFC-Regeln auch unionskonform sein, in dem Sinne, dass sie die Niederlassungsfreiheit der Steuerpflichtigen nicht beeinträchtigten und der erforderlichen Balance für die Schaffung einer Regelung Rechnung trugen, die die Körperschaftssteuer-Bemessungsgrundlage schützt und praktisch anwendbar ist, indem sie den Verwaltungs- und Befolgungsaufwand auf ein Minimum reduziert.

(17)

Ein weiteres Anliegen der britischen Behörden war es, die steuerliche Wettbewerbsfähigkeit des Vereinigten Königreichs zu verbessern (14). Dies wurde als Ziel der CFC-Vorschriften formuliert, die „neben der Herabsetzung des Körperschaftssteuersatzes auf 22 % im Jahr 2014 und der Einführung der Lizenzbox … ein weiterer Schritt zur Erreichung des Ziels [der britischen Regierung] sind, das wettbewerbsfähigste Körperschaftssteuersystem innerhalb der G20 zu schaffen“ (15).

(18)

Kapitel 2 des Teils 9A TIOPA legt die Schritte fest, nach denen bestimmt wird, ob eine CFC-Abgabe auf die Gewinne (einen Teil der Gewinne) eines ausländischen Unternehmens anfällt, wenn festgestellt wird, dass es sich bei dem ausländischen Unternehmen um ein CFC handelt. Demgemäß fällt eine CFC-Abgabe an, wenn:

keine Befreiung für CFC auf Unternehmensebene anzuwenden ist (siehe Erwägungsgrund 19),

ein „Anteilhaber“ im Vereinigten Königreich existiert, d. h. ein im Vereinigten Königreich gebietsansässiges Unternehmen, das (zusammen mit verbundenen Unternehmen) mindestens 25 % der Anteile am CFC hält und

das CFC „abgabepflichtige Gewinne“ im Sinne der Vorschriften über die Voraussetzungen für die Erhebung der CFC-Abgabe hat.

(19)

Das Ziel der Verringerung des Verwaltungs- und Befolgungsaufwands spiegelt sich in der Konzeption der CFC-Vorschriften wieder, die auf Situationen mit dem objektiv höchsten Risiko für die britische Staatskasse abstellt. Dies wird dadurch erreicht, dass bestimmte Ausschlüsse von vornherein vorgesehen werden, bei denen das Risiko der künstlichen Zuleitung von Gewinnen als gering eingestuft wird, d. h. davon auszugehen ist, dass eine Einzelfallbewertung keine Zuleitung oder keine künstliche Zuleitung ergeben würde. Diese sogenannten „Befreiungen auf Unternehmensebene“(„entity level exemptions“) sind in den Kapiteln 10 bis 14 des Teils 9A TIOPA wie folgt enthalten:

in Kapitel 10 des Teils 9A TIOPA, die Befreiung über einen Freistellungszeitraum ( „exempted period exemption“ ), eine befristete Befreiung (in der Regel 12 Monate) für CFC, die zum ersten Mal unter britische Kontrolle gelangen,

in Kapitel 11 des Teils 9A TIOPA, die Befreiung für ausgenommene Gebiete ( „excluded territories exemption“ ), nach der CFC befreit sind, für die aufgrund ihres Sitzlandes und der Art ihrer erwirtschafteten Gewinne ein vorhersehbares, geringes Risiko einer künstlichen Zuleitung besteht,

in Kapitel 12 des Teils 9A TIOPA, die Befreiung für niedrige Gewinne ( „low profits exemption“ ), eine De-minimis-Regel, die CFC mit niedrigen Gewinnen in einer Rechnungsperiode von der Abgabe befreit (in der Regel nicht mehr als 500 000 GBP, wovon nicht mehr als 50 000 GBP auf nichtgewerbliche Erträge entfallen),

in Kapitel 13 des Teils 9A TIOPA, die Befreiung für niedrige Gewinnspannen ( „low profit margin exemption“ ), die CFC befreit, deren Gewinne nicht mehr als 10 % ihrer betrieblichen Aufwendungen ausmachen. Die Befreiung bezieht sich auf CFC, die Funktionen mit relativ geringer Wertschöpfung ausführen,

in Kapitel 14 des Teils 9A TIOPA, die Steuerbefreiung ( „tax exemption“ ) für CFC, die in ihrem Sitzland einer normalen bis hohen wirksamen Besteuerung unterliegen (Steuer in Höhe von mindestens 75 % der Steuer, die sie zahlen würden, wenn ihre Gewinne im Vereinigten Königreich versteuert und nach den britischen Vorschriften berechnet würden).

(20)

Die Befreiungen auf Unternehmensebene tragen dem Umstand Rechnung, dass die meisten ausländischen Tochtergesellschaften aus rein wirtschaftlichen Gründen errichtet werden. In der Praxis bedeutet dies, dass britische Unternehmen die CFC-Vorschriften in den meisten Fällen nicht anwenden müssen, soweit sie eine der Voraussetzungen für eine Befreiung auf Unternehmensebene erfüllen. Daher ist die Anwendung der detaillierten Berechnungsvorschriften, die die Voraussetzungen für der Erhebung der CFC-Abgabe (sog. „Gateway-Bestimmungen“) bilden, und die Notwendigkeit, die steuerpflichtigen Gewinne eines CFC zu ermitteln, auf Situationen beschränkt, in denen keine der Befreiungen auf Unternehmensebene gilt.

(21)

Wenn keine der Befreiungen auf Unternehmensebene gilt, werden nach den britischen CFC-Vorschriften „abgabepflichtige“ Gewinne des CFC auf den britischen Anteilhaber ( „interest holder“ ) umgelegt. Diese werden nach den in den Kapiteln 3 bis 8 des Teils 9A TIOPA festgelegten Kriterien und Bedingungen ermittelt, die zusammen die Voraussetzungen für die Erhebung der CFC-Abgabe bilden (16).

(22)

Diese Kapitel sind für die Funktion der CFC-Regelung von grundlegender Bedeutung. Sie sollen als gezielte Maßstäbe dienen, anhand derer geprüft wird, ob die unterstellten Gesamtgewinne des CFC die Voraussetzungen für die Abgabepflicht erfüllen und entsprechend „abgabepflichtige Gewinne“ ( „chargeabe profits“) sind.

(23)

Die Prüfung der Voraussetzungen für die CFC-Abgabepflicht beginnt mit einem ersten Filter in Kapitel 3 des Teils 9A TIOPA, der allgemeine Tests beinhaltet um zu ermitteln, ob eine der detaillierteren Voraussetzungsvorschriften der Kapitel 4 bis 9 des Teils 9A TIOPA überhaupt anwendbar ist (17).

(24)

In Bezug auf die spezifischen Kapitel für die Erhebung der CFC-Abgabe stellt Kapitel 4 des Teils 9A TIOPA (im Folgenden „Kapitel 4“) eine allgemeine Vorschrift dar, die unabhängig von der Art der erzielten Gewinne für alle CFC gilt, mit Ausnahme derjenigen, die ausschließlich Gewinne aus Immobiliengeschäften (18) oder nichtgewerbliche Finanzierungserträge erzielen. Kapitel 5 des Teils 9A TIOPA (im Folgenden „Kapitel 5“) gilt in Verbindung mit Kapitel 9 des Teils 9A TIOPA (im Folgenden „Kapitel 9“) für CFC mit nichtgewerblichen Finanzierungserträgen. Kapitel 6 des Teils 9A TIOPA (im Folgenden „Kapitel 6“) gilt für CFC, die gewerbliche Finanzierungserträge erzielen (19).

(25)

Durch die Prüfung der Voraussetzungen für die Erhebung der CFC-Abgabe sollen Situationen ermittelt werden, bei denen eine künstliche Umleitung von im Vereinigten Königreich erzielten Gewinnen stattgefunden hat, was allgemein bedeutet, dass „eine erhebliche Diskrepanz zwischen den wesentlichen Geschäftsaktivitäten im Vereinigten Königreich und den Gewinnen von Aktivitäten außerhalb des Vereinigten Königreichs besteht“ (20). Dies wird in Kapitel 4 besonders deutlich (21). Nach diesem Kapitel unterliegt der unterstellte Gesamtgewinn eines CFC aus Vermögenswerten, deren rechtlicher Eigentümer das CFC ist, sowie aus Risiken, die dem CFC vertraglich zugewiesen wurden, der Abgabepflicht, wenn und soweit diese Vermögenswerte und Risiken vom Vereinigten Königreich aus verwaltet werden (22). Dies setzt die Prüfung voraus, ob Aufgaben der Entscheidungsträger, die für die Übernahme von Risiken oder das wirtschaftliche Eigentum an Vermögenswerten relevant sind, aus denen sich die Gewinne eines CFC ergeben, tatsächlich im Vereinigten Königreich ausgeführt werden (23). Insofern ist das Verhältnis von im Vereinigten Königreich ausgeführten SPF zu nicht im Vereinigten Königreich ausgeführten SPF ein wesentliches Kriterium für die Ermittlung abgabepflichtiger Gewinne, das nicht nur in der allgemeinen Erhebungsvorschrift (Kapitel 4), sondern beispielsweise auch in Kapitel 5 (nichtgewerbliche Finanzierungserträge) angewendet wird (24).

(26)

Die britischen CFC-Vorschriften tragen jedoch dem Rechnung, dass im Falle von Finanzierungserträgen die Steuerbemessungsgrundlage im Vereinigten Königreich möglicherweise nicht immer ausreichend geschützt ist, wenn nur der SPF-Test herangezogen wird. Daher enthalten die Kapitel 5 und 9 zusätzliche Tests für nichtgewerbliche Finanzierungserträge und andere passive Gewinnarten. Die Gewinne eines CFC können aufgrund von mehr als einem Kapitel einer CFC-Abgabe unterliegen, die CFC-Abgabe kann jedoch nur einmal auf die Gewinne erhoben werden (25).

2.1.3.   CFC-Abgabe auf nichtgewerbliche Finanzierungserträge

(27)

Zu den nichtgewerblichen Finanzierungserträgen zählen alle Finanzierungserträge, die keine gewerblichen Finanzierungserträge sind. Gewerbliche Finanzierungserträge sind in Kapitel 6 geregelt. Nichtgewerbliche Finanzierungserträge können Finanzierungserträge sowohl aus konzerninternen als auch aus externen Darlehen (einschließlich Einlagen) enthalten, die nicht aus gewerblicher Tätigkeit stammen (26).

(28)

Die Prüfung der Voraussetzungen für die Erhebung der CFC-Abgabe auf nichtgewerbliche Finanzierungserträge ist in Kapitel 5 oder alternativ — nach Wahl und unter bestimmten Voraussetzungen — in Kapitel 9 geregelt (27). Kapitel 5 enthält zwei allgemeine Tests sowie zwei spezifische Tests, die bestimmte Missbrauchstatbestände, die nicht im Rahmen der allgemeinen Tests geprüft werden, gezielt erfassen. Kapitel 5 sieht einen SPF-Test vor, bei dem die Existenz von Tätigkeiten im Vereinigten Königreich geprüft wird und der überwiegend auf dem SPF-Test in Kapitel 4 basiert. Kapitel 5 stellt jedoch nicht allein auf diesen Test ab, da die Erwirtschaftung von Finanzerlösen eine überwiegend kapitalintensive Tätigkeit ist, die nicht unbedingt die Existenz von SPF erfordert.

(29)

Die Tests zur Feststellung von abgabepflichtigen Gewinnen für nichtgewerbliche Finanzierungserträge in Kapitel 5 lassen sich somit wie folgt darstellen:

Zunächst wird davon ausgegangen, dass die nichtgewerblichen Finanzierungserträge eines CFC die Voraussetzungen für die Abgabepflicht erfüllen, sofern sie aus Vermögenswerten und Risiken stammen, für die eine relevante SPF (28) im Vereinigten Königreich ausgeführt wird (Abschnitt 371EB TIOPA). Nach der allgemeinen Logik der CFC-Vorschriften soll die CFC-Abgabe in diesem Fall zur Anwendung kommen, um das Vereinigte Königreich in der Lage zu versetzen, Gewinne zu besteuern, die durch Aktivitäten im Vereinigten Königreich erzielt werden (29).

In einem zweiten Schritt wird anhand eines Alternativtests ermittelt, wie die Darlehen oder Einlagen, aus denen die nichtgewerblichen Finanzierungserträge erzielt werden, finanziert wurden. Danach wird davon ausgegangen, dass nichtgewerbliche Finanzierungserträge unabhängig vom SPF-Standort die Voraussetzungen für die CFC-Abgabe erfüllen, sofern sie aus relevanten britischen Mitteln finanziert wurden (Abschnitt 371EC TIOPA). Relevante britische Mittel sind alle Finanzmittel oder Vermögenswerte, die (unmittelbar oder mittelbar) „VK-Kapital“  (30) repräsentieren oder aus solchem stammen. Die Logik hinter der Erhebung einer CFC-Abgabe ist in diesem Fall, dass passive Einkünfte aus VK-Kapital nicht der Besteuerung im Vereinigten Königreich entzogen werden sollten, indem sie einfach einem CFC zugeführt werden.

(30)

Bei den beiden Tests handelt es sich um Alternativen; das bedeutet, dass nichtgewerbliche Finanzierungserträge die Voraussetzungen für die CFC-Abgabe in dem Maße erfüllen, in dem die Anforderungen entweder des ersten oder der zweiten Tests erfüllt sind. Kapitel 5 enthält außerdem zwei weitere alternative Tests, die speziell auf bestimmte Arten steuerlich motivierter Vereinbarungen abzielen. Auf nichtgewerbliche Finanzierungserträge, die den Anforderungen der beiden spezifischen Tests entsprechen, wird eine CFC-Abgabe erhoben, auch wenn keine SPF im Vereinigten Königreich ausgeführt wird oder kein VK-Kapital vorhanden ist (31).

2.1.4.   CFC-Abgabe auf gewerbliche Finanzierungserträge

(31)

Gewerbliche Finanzierungserträge von CFC — in der Regel Erträge aus aktiven Bank- oder Versicherungsgeschäften — unterliegen der CFC-Abgabe, wenn sie nicht nur den allgemeinen Anforderungen des Tests nach Kapitel 4, sondern auch den spezifischen Anforderungen des Tests nach Kapitel 6 entsprechen (32).

(32)

Der Kapitel-6-Test unterscheidet nicht nach gewerblichen Finanzierungserträgen aus konzerninternen Finanztransaktionen und solchen aus Transaktionen mit unabhängigen Gegenparteien. Es kommt häufig vor, dass multinationale Unternehmensgruppen ihre Finanzfunktionen über Konzernfinanzierungsgesellschaften zentral ausführen. Die Tätigkeit solcher Gesellschaften kann einen Finanzhandel darstellen, sodass die Gewinne aus diesem Handel unter die Kapitel 4 und 6 (gewerbliche Finanzierungserträge) und nicht unter Kapitel 5 und 9 (nichtgewerbliche Finanzierungserträge) fallen (33). Wenn es sich bei einem CFC jedoch um eine Konzernfinanzierungsgesellschaft handelt (34), kann es festlegen, dass seine gewerblichen Finanzierungserträge wie nichtgewerbliche Finanzierungserträge behandelt werden (durch Meldung an eine Behörde der Her Majesty's Revenue and Customs) (35). Trifft das CFC eine solche Entscheidung, erfolgt auf der Grundlage von Kapitel 5 die Feststellung, ob auf die „angenommenen“ nichtgewerblichen Finanzierungserträge eine CFC-Abgabe erhoben wird, und das abgabepflichtige Unternehmen ist berechtigt, die Befreiung nach Kapitel 9 zu beantragen.

2.2.   Die umstrittene Maßnahme: Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen

(33)

Ob und in welchem Umfang eine CFC-Abgabe auf nichtgewerbliche Finanzierungserträge eines CFC erhoben wird, wird nicht allein auf der Grundlage der Tests in Kapitel 5 ermittelt. Nach Kapitel 9 kann für nichtgewerbliche Finanzierungserträge eines CFC, die den Kriterien von Kapitel 5 entsprechen, bei der Festsetzung der CFC-Abgabe für nichtgewerbliche Finanzierungserträge aus Darlehen an ausländische Konzernunternehmen eine teilweise (75 %ige) oder vollständige (100 %ige) Befreiung gewährt werden. Im vorliegenden Beschluss wird diese Regelung als „Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen“ oder als „umstrittene Maßnahme“ bezeichnet.

(34)

Die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen gilt nur für Erträge, die unter Kapitel 5 fallen. Sie ersetzt die Erhebungsvorschriften aus Kapitel 5 durch eine mechanische Regel, die die CFC-Abgabe auf 25 % der nichtgewerblichen Finanzierungserträge aus qualifizierten Darlehensverhältnissen (36) (teilweise Befreiung (75 %)) oder unter bestimmten Umständen bis auf 0 % (vollständige Befreiung) festsetzt. Die teilweise Befreiung ist die Standardregel. Soweit das betreffende Darlehen aus sogenannten „qualifizierten Mitteln“ (37) finanziert wird, kommen die Gewinne des CFC für eine Befreiung von bis zu 100 % der relevanten nichtgewerblichen Finanzierungserträge infrage. Darüber hinaus kann der verbleibende Teil der relevanten nichtgewerblichen Finanzierungserträge, der je nachdem, ob es sich um eine teilweise oder vollständige Befreiung handelt, noch die Voraussetzungen für die Erhebung einer CFC-Abgabe erfüllt, dennoch nach der sogenannten Matched-Interest-Regel (38) vollständig von der CFC-Abgabe befreit werden.

(35)

Im Leitfaden der HMRC (39) („HMRC Guidance“) heißt es in den einleitenden Bemerkungen zu Kapitel 9, dass die „in Kapitel 9 vorgesehenen Befreiungen für nichtgewerbliche Finanzierungserträge eingeführt wurden, um die schwierigen Probleme zu lösen, die sich aus der Fungibilität des Geldes innerhalb eines multinationalen Konzerns ergeben“ (40). Die britischen Behörden haben erklärt, dass die Einbeziehungsquote von 25 % (bzw. die Befreiung von 75 %) auf der Annahme beruht, dass, gäbe es keine steuerlichen Überlegungen, ein vollständig mit Eigenkapital finanziertes CFC, das nichtgewerbliche Finanzierungserträge erzielt, aus dem Vereinigten Königreich über einen höheren Fremdkapital- und einen geringeren Eigenkapitalanteil finanziert würde, wodurch die Muttergesellschaft im Vereinigten Königreich zusätzliche Finanzierungserträge verbuchen würde (41). Die Höhe der Befreiung wurde im Zuge der Ausarbeitung der reformierten CFC-Regelung mit Vertretern der britischen Wirtschaft diskutiert. Aus den Beratungsprotokollen geht hervor, dass zunächst eine Befreiung von 50 % in Betracht gezogen wurde (die zu einem effektiven Steuersatz von 10 % geführt hätte). Die Vertreter der Wirtschaft bestanden auf einer höheren Befreiung von 75 %, die zu einem effektiven Steuersatz von 2–6 % führt (42).

(36)

Die umstrittene Maßnahme gilt nur für nichtgewerbliche Finanzierungserträge aus Darlehen des CFC an ausländische Konzernunternehmen, die unter der Kontrolle derselben im Vereinigten Königreich ansässigen Gesellschaft stehen, von der auch das CFC kontrolliert wird. Diese Darlehensverhältnisse werden als „qualifizierte Darlehensverhältnisse“ bezeichnet (43). Die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen steht für den Zusammenhang der Finanzierung des qualifizierten Darlehensverhältnisses mit dem Vereinigten Königreich, sodass multinationale Konzerne nicht die genaue Quelle oder Historie der Konzernfinanzierungen und den Umfang, in dem sie vom Vereinigten Königreich getragen werden, zurückverfolgen müssen (44).

(37)

Durch einen Antrag nach Kapitel 9 in ihrer Körperschaftssteuerveranlagung können alle potenziell abgabepflichtigen Unternehmen mit einem CFC, das nichtgewerbliche Finanzierungserträge aus einem Darlehen erhält, das Gegenstand eines qualifizierten Darlehensverhältnisses ist, die Sonderbestimmungen des Kapitels 9 anstelle der allgemeinen Bestimmungen in Kapitel 5 anwenden, sofern das CFC die Kriterien im Hinblick auf seine Geschäftsräume erfüllt. Diese Kriterien sind erfüllt, wenn das CFC in dem Hoheitsgebiet, in dem es steuerlich ansässig, über Räumlichkeiten verfügt, die mit einer angemessenen Dauerhaftigkeit belegt und verwendet werden (oder werden sollen) und von denen aus sämtliche oder der überwiegende Teil der Tätigkeiten des CFC in diesem Gebiet ausgeführt werden (45).

2.3.   Änderung der britischen CFC-Vorschriften

(38)

Am 6. Juli 2018 teilte das Vereinigte Königreich mit, dass der Finance Bill 2018–2019 Änderungen in den CFC-Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates (46) („Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidung“) enthalten werde. Diese Änderungen betreffen zum einen die Definition der Beherrschung, die sich auf alle Erträge auswirkt, auf die eine CFC-Abgabe erhoben wird, und zum anderen das Vorhandensein von SPF im Vereinigten Königreich zur Anwendung der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen für nichtgewerbliche Finanzierungserträge. Die erste Änderung ist somit allgemeiner Natur, die zweite betrifft jedoch speziell den Anwendungsbereich der umstrittenen Maßnahme.

(39)

Die zweite Änderung schränkt den Zugang zur Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen ein, sodass die steuerpflichtigen Unternehmen nicht länger die Befreiung nach Kapitel 9 für nichtgewerbliche Finanzierungserträge aus qualifizierten Darlehensverhältnissen in Anspruch nehmen können, anstatt Kapitel 5 anzuwenden, sofern die nichtgewerblichen Finanzierungserträge aus Vermögenswerten und Risiken herrühren, für die die relevanten SPF außerhalb des Vereinigten Königreichs ausgeführt werden. Die genannten Änderungen wurden als Teil des Finance Act 2019 in Abschnitt 20 (Beherrschte ausländische Gesellschaften: Befreiung von Finanzunternehmen und Beherrschung), Artikel 2, am 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt (47).

2.4.   Internationaler Kontext und EU-Kontext

(40)

Viele Länder haben CFC-Vorschriften eingeführt, um zu verhindern, dass Steuerpflichtige Steuern vermeiden oder verschieben, indem sie Gewinne auf niedrig besteuerte ausländische Tochtergesellschaften verlagern. Alle CFC-Vorschriften besteuern unter bestimmten Umständen Gewinne bestimmter gebietsfremder Unternehmen auf der Ebene der gebietsansässigen Anteilseigner des gebietsfremden Unternehmens. Die genauen Verfahrensregeln in den verschiedenen Ländern können jedoch erheblich variieren (48), da die Regeln und Kriterien für diese Elemente an das nationale Körperschaftssteuersystem angepasst werden müssen, zu dem sie gehören, und die Ziele der Steuerpolitik im betreffenden Land widerspiegeln.

2.4.1.   OECD-Leitlinien (BEPS-Projekt)

(41)

Die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung („OECD“) führt in ihrem „Aktionsplan zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung“ (49) aus, dass in vielen Staaten CFC-Vorschriften eingeführt wurden, um einer der Ursachen der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung („Base Erosion and Profit Shifting“, im Folgenden „BEPS“) entgegenzuwirken, nämlich der Möglichkeit, ein gebietsfremdes verbundenes Unternehmen zu gründen und Gewinne des gebietsansässigen Unternehmens über dieses gebietsfremde verbundene Unternehmen umzuleiten. Der Abschlussbericht zu Aktionspunkt 3 über die Anwendung von CFC-Vorschriften formuliert Empfehlungen zur Gestaltung wirksamer CFC-Vorschriften für OECD- und Nicht-OECD-Länder (50). Der Bericht wurde erstellt, um zu gewährleisten, dass Staaten und Gebiete, die sich für die Anwendung von CFC-Vorschriften entscheiden, dies so tun, dass Steuerpflichtige wirksam daran gehindert werden, Gewinne in ausländische Tochtergesellschaften zu verlagern, um Steuern zu vermeiden. Der Bericht nennt die britischen CFC-Vorschriften als ein Beispiel für Regeln, die die von der OECD entwickelten Konzepte zur Identifizierung der mit den einzelnen Vermögenswerten verbundenen Konzern-SPF nutzen, um den Regelungsbereich festzulegen (51).

2.4.2.   Die Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidung

(42)

Auf Unionsebene wurde die Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidung am 12. Juli 2016 vom Rat angenommen (52). In den Erwägungsgründen dieser Richtlinie wird ausdrücklich auf die Abschlussberichte über die 15 BEPS-Aktionspunkte der OECD sowie auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 8. Dezember 2015 hingewiesen, in denen die Notwendigkeit betont wurde, auf EU-Ebene gemeinsame, flexible Lösungen im Einklang mit den BEPS-Schlussfolgerungen der OECD zu finden. Weiterhin heißt es in den Erwägungsgründen:

„Die Vorschriften für beherrschte ausländische Unternehmen bewirken, dass die Einkünfte einer niedrig besteuerten beherrschten Tochtergesellschaft ihrer Muttergesellschaft zugerechnet werden. Damit ist die Muttergesellschaft für diese ihr zugerechneten Einkünfte in dem Staat steuerpflichtig, in dem sie steuerlich ansässig ist. Je nach den politischen Prioritäten des betreffenden Staates können die Vorschriften für beherrschte ausländische Unternehmen auf eine niedrig besteuerte Tochtergesellschaft als ganze, auf bestimmte Kategorien von Einkünften oder nur auf Einkünfte abzielen, die ihr künstlich zugeleitet werden.“

(43)

Die Vorschrift für beherrschte ausländische Unternehmen findet sich in Artikel 7 der Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidung und gibt den Mitgliedstaaten die Wahl zwischen zwei verschiedenen Arten von CFC-Regelungen. Die Standardregelung ergibt sich aus den Absätzen 1, 2 Buchstabe a und 3 des Artikels 7, und sieht Arten von Gewinnen vor, die — soweit sie einer niedrigen Besteuerung unterliegen — nach der Vorschrift für beherrschte ausländische Unternehmen besteuert werden. Die Absätze 1, 2 Buchstabe b und 4 des Artikels 7 enthalten eine SPF-Test-basierte Alternativregelung, nach der die Gewinne des CFC, die mit Aufgaben von Entscheidungsträgern zusammenhängen, die im Mitgliedstaat der beherrschenden Gesellschaft ausgeführt werden, der CFC-Abgabe unterliegen (53).

(44)

Die maßgeblich relevanten Teile von Artikel 7 lauten:

„Artikel 7

Vorschrift für beherrschte ausländische Unternehmen

(1)   Der Mitgliedstaat eines Steuerpflichtigen behandelt Unternehmen … als beherrschtes ausländisches Unternehmen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: …

(2)   Wird ein Unternehmen … als beherrschtes ausländisches Unternehmen gemäß Absatz 1 behandelt, so wird im Mitgliedstaat des Steuerpflichtigen Folgendes in die Steuerbemessungsgrundlage einbezogen:

a)

die nicht ausgeschütteten Einkünfte des Unternehmens oder die Einkünfte der Betriebsstätte aus folgenden Kategorien:

i)

Zinsen oder sonstige Einkünfte aus Finanzanlagevermögen;

Dieser Buchstabe findet keine Anwendung, wenn das beherrschte ausländische Unternehmen, gestützt auf Personal, Ausstattung, Vermögenswerte und Räumlichkeiten eine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, wie durch relevante Fakten und Umstände nachgewiesen.

oder

b)

die nicht ausgeschütteten Einkünfte des Unternehmens oder der Betriebsstätte aus unangemessenen Gestaltungen, deren wesentlicher Zweck darin besteht, einen steuerlichen Vorteil zu erlangen.

Für Zwecke dieses Buchstabens gilt eine Gestaltung oder eine Abfolge von Gestaltungen als unangemessen, sofern das Unternehmen oder die Betriebsstätte nicht selbst Eigentümer der Vermögenswerte wäre oder die Risiken, aus denen seine gesamten Einkünfte oder Teile davon erzielt werden, nicht eingegangen wäre, wenn es nicht von einer Gesellschaft beherrscht würde, deren Entscheidungsträger die für diese Vermögenswerte und Risiken relevanten Aufgaben ausführen, die für die Erzielung der Einkünfte des beherrschten Unternehmens ausschlaggebend sind.

(3)   Wird die Steuerbemessungsgrundlage eines Steuerpflichtigen nach den Vorschriften eines Mitgliedstaats gemäß Absatz 2 Buchstabe a berechnet, so kann der Mitgliedstaat sich dafür entscheiden, ein Unternehmen oder eine Betriebsstätte nicht als beherrschtes ausländisches Unternehmen gemäß Absatz 1 zu behandeln, wenn ein Drittel oder weniger der Einkünfte des Unternehmens oder der Betriebsstätte in eine der Kategorien unter Absatz 2 Buchstabe a fällt.

Wird die Steuerbemessungsgrundlage eines Steuerpflichtigen nach den Vorschriften eines Mitgliedstaats gemäß Absatz 2 Buchstabe a berechnet, so kann der Mitgliedstaat sich dafür entscheiden, Finanzunternehmen nicht als beherrschte ausländische Unternehmen zu behandeln, wenn ein Drittel oder weniger der Einkünfte des Unternehmens aus den Kategorien unter Absatz 2 Buchstabe a aus Transaktionen mit dem Steuerpflichtigen oder seinen verbundenen Unternehmen stammt.

…“

2.5.   Umfang der Steuerbefreiung

(45)

Die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen ist seit 1. Januar 2013 in Kraft. Steuerpflichtige, die von der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen profitieren können, sind im Vereinigten Königreich ansässige Körperschaftssteuerpflichtige — oder abgabepflichtige Unternehmen —, die ein CFC beherrschen, welches nichtgewerbliche Finanzierungserträge aus einem qualifizierten Darlehensverhältnis erzielt, und in ihrer Körperschaftssteuererklärung angezeigt haben, dass anstatt der Bestimmungen von Kapitel 5 diejenigen von Kapitel 9 zur Berechnung der CFC-Abgabe in Bezug auf diese Erträge Anwendung finden. Diese Steuerpflichtigen sind Mitglieder von multinationalen Konzernen, zu denen mindestens das im Vereinigten Königreich gebietsansässige abgabepflichtige Unternehmen, das CFC und die über das qualifizierte Darlehensverhältnis finanzierte und ebenfalls von dem abgabepflichtigen Unternehmen beherrschte ausländische Tochtergesellschaft gehören. Wie in Erwägungsgrund 38 erwähnt, gilt die Befreiung seit dem 1. Januar 2019 nicht mehr für nichtgewerbliche Finanzierungserträge, für die die relevanten SPF im Vereinigten Königreich ausgeführt werden.

(46)

Ein obligatorisches vorheriges Genehmigungs- oder Auskunftsverfahren ist nicht vorgesehen. Der nicht gesetzlich geregelte Auskunftsdienst des Vereinigten Königreichs zur korrekten Auslegung der Steuergesetzgebung ist auch für die CFC-Vorschriften verfügbar. Die Kommission hat eine Liste von Auskünften dieses Dienstes (sogenannte „non-statutory clearances“) im Zusammenhang mit den geänderten CFC-Vorschriften, die die britischen Behörden von der Einführung der reformierten CFC-Vorschriften bis zum 31. März 2014 erteilt haben, angefordert und erhalten. Diese betrafen sowohl Situationen, in denen ein abgabepflichtiges Unternehmen eine solche Auskunft für die Inanspruchnahme von Kapitel 9 beantragte und entweder die teilweise oder die vollständige Befreiung geltend machte, als auch Auslegungsfragen, die andere Aspekte der britischen CFC-Vorschriften betrafen, wie die Anwendbarkeit einer Befreiung auf Unternehmensebene. Wie durch alle von der HMRC erteilten nicht gesetzlich geregelten Auskünften wird auch in diesem Fall bei einer echten Unsicherheit bei der Auslegung einer bestimmten Rechtsvorschrift Rat erteilt.

3.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS

(47)

Die Kommission beschloss, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, da sie die vorläufige Auffassung vertrat, dass die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt, und bezweifelte, dass die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen als mit dem Binnenmarkt vereinbar gelten kann.

(48)

Die Kommission stellte vorläufig fest, dass die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen eine Beihilferegelung im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates (54) darstellt, sofern sie — ohne dass es weiterer Durchführungsmaßnahmen bedarf — dahin wirkt, britische Konzerngesellschaften multinationaler Unternehmensgruppen von einer CFC-Abgabe zu befreien, die sonst auf bestimmte nichtgewerbliche Finanzierungserträge von CFC, die von ihnen beherrscht werden, erhoben werden würde.

(49)

Die Kommission vertrat die vorläufige Ansicht, dass die umstrittene Maßnahme einen selektiven Vorteil ermöglichen könne. Die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen stellt eine Abweichung von den britischen CFC-Vorschriften (die von der Kommission als Referenzsystem angesehen wurden) dar, da sie bestimmte nichtgewerbliche Finanzierungserträge von der CFC-Abgabepflicht ausnehme.

(50)

Die Kommission vertrat ferner die vorläufige Auffassung, dass die umstrittene Maßnahme einen selektiven Vorteil gewährt, da sie nur Wirtschaftsbeteiligten zugänglich sei, die Finanztransaktionen mit verbundenen ausländischen Schuldnern durchführten, hingegen Wirtschaftsbeteiligten, die andere Finanztransaktionen mit verbundenen britischen Schuldnern oder mit im Vereinigten Königreich gebietsansässigen oder gebietsfremden Drittschuldnern durchführten, nicht zugänglich war, obwohl alle sich im Hinblick auf das mit den britischen CFC-Vorschriften verfolgte Ziel in einer vergleichbaren rechtlichen und tatsächlichen Situation zu befinden schienen.

(51)

Die Kommission vertrat ferner die vorläufige Auffassung, dass die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungserträge nicht durch die Natur oder dem inneren Aufbau der britischen CFC-Vorschriften gerechtfertigt werden kann, da sie der Meinung war, dass nichtgewerbliche Finanzierungserträge aus qualifizierten Darlehensverhältnissen im Lichte des Ziels der britischen CFC-Vorschriften im Vergleich zu anderen Arten von nichtgewerblichen Finanzierungserträgen kein geringeres Risiko für eine künstliche Gewinnverlagerung darstellen. Die Kommission war der Auffassung, dass die umstrittene Maßnahme abgesehen davon, dass sie nicht notwendig zu sein schien, um ein logisches oder legitimes Ziel zu verfolgen, jedenfalls unverhältnismäßig sei.

(52)

Angesichts dessen, dass alle anderen Bedingungen von Artikel 107 Absatz 1 AEUV erfüllt waren, gelangte die Kommission vorläufig zu dem Schluss, dass die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen eine staatliche Beihilfe darstellt. Da von den britischen Behörden nicht dargelegt wurde, dass eine der in Artikel 107 Absätze 2 oder 3 AEUV vorgesehenen Ausnahmen Anwendung finden könnte, hatte die Kommission angesichts des Betriebsbeihilfecharakters der Maßnahme Zweifel daran, dass die Maßnahme als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden kann. Daher beschloss die Kommission, wegen der umstrittenen Maßnahme das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 einzuleiten.

4.   STELLUNGNAHME DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS

(53)

Die britischen Behörden widersprechen den im Einleitungsbeschluss von der Kommission geäußerten Bedenken. In ihrem Antwortschreiben auf den Einleitungsbeschluss vom 15. Januar 2018 stützen sie ihre Auffassung, dass die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen keine Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV beinhaltet, auf vier Argumente:

a)

Von der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen würden weder bestimmte Unternehmen begünstigt noch stelle diese einen Vorteil dar. Sie sei so konzipiert, dass die Körperschaftssteuer-Bemessungsgrundlage durch Definierung der künstlich verlagerten Gewinne begrenzt werde, anstatt eine Befreiung von einer bereits festgelegten Bemessungsgrundlage vorzusehen;

b)

Geeignetes Referenzsystem sei das britische Körperschaftssteuersystem (55);

c)

Die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen stelle keine Abweichung vom Referenzsystem dar, da sie nicht zwischen Wirtschaftsteilnehmern unterscheide, die sich im Lichte der Ziele des Referenzsystems in einer faktisch und rechtlich vergleichbaren Position befinden;

d)

Selbst wenn die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen eine Abweichung vom Bezugssystem darstellen sollte, könne diese Abweichung durch die Grund- und Leitprinzipien dieses Referenzsystems gerechtfertigt werden.

Die britischen Behörden haben in einem ergänzenden Schreiben vom 22. März 2018 zusätzliche Argumente vorgebracht, in einem Schreiben vom 23. Februar 2018 Stellungnahmen zu den Stellungnahmen von Beteiligten abgegeben und in einem Schreiben vom 3. Juli 2018 die Anwendung ihrer CFC-Vorschriften zu Finanzierungserträgen näher erläutert.

4.1.   Bemerkungen zum Vorliegen eines Vorteils

(54)

Die britischen Behörden machen geltend, dass die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen die Finanzlage eines Unternehmens nicht dadurch verbessere, dass Abgaben gemindert würden, die normalerweise von ihrem Haushalt zu tragen gewesen wären, oder Steuern gesenkt würden, die normalerweise angefallen wären, und einem Unternehmen daher keinen selektiven Vorteil verschaffe. Sie erinnern daran, dass die Körperschaftssteuerreform im Jahr 2013 dem Steuersystem einen stärker territorialen Charakter verlieh, was bedeute, dass die Gewinne einer gebietsfremden Gesellschaft normalerweise nicht vom Vereinigten Königreich besteuert würden (außer wenn eine Betriebsstätte vorhanden ist) und dass eine im Vereinigten Königreich ansässige Gesellschaft normalerweise für Erträge ihrer (nicht) im Vereinigten Königreich gebietsansässigen Tochtergesellschaften nicht besteuert werde. Die CFC-Regelung stelle eine Ausnahme von diesen Grundsätzen dar. Sie ziele darauf ab, eine im Vereinigten Königreich gebietsansässige Gesellschaft für Gewinne ihrer gebietsfremden Tochtergesellschaften zu besteuern, sofern diese Gewinne künstlich aus dem Vereinigten Königreich weggeleitet würden.

(55)

Die britischen Behörden machen geltend, dass, da die CFC-Regelung den Schutz der britischen Körperschaftssteuer-Bemessungsgrundlage zum Ziel habe, die Definition der künstlichen Umleitung aus dem Vereinigten Königreich notwendigerweise davon abhinge, wie das Vereinigte Königreich diese Bemessungsgrundlage konzipiere, unter der Voraussetzung, dass sie mit dem Unionsrecht vereinbar sei.

(56)

Die britischen Behörden führen an, dass der Geltungsbereich der CFC-Regelung nach Kapitel 5 in Verbindung mit Kapitel 9 dadurch definiert werde, dass festgelegt wird, welche nichtgewerblichen Finanzierungserträge als künstlich umgeleitet anzusehen sind. Kapitel 5 enthalte erste Filter zur Identifizierung von potenziell künstlich umgeleiteten nichtgewerblichen Finanzierungserträgen und Kapitel 9 stelle sicher, dass keine Gewinne in den Geltungsbereich der Abgabe fallen, wenn aufgrund zusätzlicher Kriterien nicht davon ausgegangen werden könne, dass sie künstlich umgeleitet wurden.

(57)

Gewinne, die nach Ansicht der britischen Behörden unter die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen fallen, gelten daher nicht als künstlich umgeleitete Gewinne. Dies bedeute, dass die allgemeinen Grundsätze des Körperschaftssteuersystems gelten würden und die von einer gebietsfremden Tochtergesellschaft erzielten Gewinne nicht besteuert werden dürften. Die Nichtbesteuerung dieser Gewinne stelle daher keinen Vorteil dar.

(58)

Die britischen Behörden erinnern ferner daran, dass das Gericht in seiner Rechtsprechung zur Sanierungsklausel (56) zwar erkannt hat, dass eine Ausnahme von einem Steuerumgehungsverbot, die mit dem Ziel dieses Verbots unvereinbar ist, eine Abweichung darstellt. Die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen stelle nach Auffassung der britischen Behörden jedoch keine solche Ausnahme dar, da sie die CFC-Regelung nicht für bestimmte Wirtschaftsteilnehmer aufhebe, sondern darüber entscheide, ob und in welchem Umfang aus konzerninternen Darlehen erzielte Gewinne als aus dem Vereinigten Königreich künstlich weggeleitete Gewinne angesehen werden müssten. Daher sei die Befreiung mit dem Ziel der CFC-Regelung vereinbar.

4.2.   Bemerkungen zur Selektivität

4.2.1.   Geeignetes Referenzsystem ist das britische Körperschaftssteuersystem

(59)

Die britischen Behörden stimmen mit der Position der Kommission im Einleitungsbeschluss, dass das britische CFC-System das Referenzsystem ist, nicht überein, und bezeichnen stattdessen das britische Körperschaftssteuersystem als das richtige Referenzsystem. Die britischen Behörden weisen darauf hin, dass der Zweck und die Ausgestaltung der CFC-Regelung nur im Zusammenhang mit dem allgemeinen britischen Ansatz zur Besteuerung von Unternehmensgewinnen verstanden werden könnten.

(60)

Das Verständnis der Definition des Unternehmensgewinns, einschließlich der Behandlung verschiedener Einnahmen- und Ausgabenposten und des Zeitpunkts ihrer Erfassung im Rahmen des umfassenderen britischen Körperschaftssteuersystems, sei von entscheidender Bedeutung, um die spezifischen Missbrauchsmöglichkeiten zu verstehen, vor denen das CFC-System schützen soll.

(61)

Die britischen Behörden weisen darauf hin, dass die CFC-Regelung nur eine von mehreren Maßnahmen zur Vermeidung von Steuerhinterziehung sei, die darauf abzielten, die britische Steuerbemessungsgrundlage zu schützen, und dass der Ansatz des britischen Körperschaftssteuersystems in Bezug auf die konzerninterne Preisbildung und der umfangreichen Maßnahmen zum Schutz der Bemessungsgrundlage, darunter die Vorschriften zur „Diverted Profit Tax“ und zum „Hybrid Mismatch“ einen wichtigen Kontext für das Verständnis der CFC-Regelung als Teil der Verteidigung des Vereinigten Königreichs gegen künstliche Gewinnverlagerung darstelle.

(62)

Nach Ansicht der britischen Behörden helfe eine Einschätzung dieser allgemeineren politischen Überlegungen, die dem britischen Körperschaftssteuersystem zugrunde liegen, die nähere Gestaltung der CFC-Regeln zu verstehen — nämlich die Notwendigkeit eines verwaltbaren Systems, das für verschiedene Arten von Unternehmen innerhalb des britischen Körperschaftssteuersystems anteilige Ergebnisse erzielt und dabei dem Unionsrecht und den Grundfreiheiten Rechnung trägt (57).

(63)

Für den Fall, dass die CFC-Regelung als Referenzsystem festgelegt werde, machen die britischen Behörden geltend, dass das Ziel der CFC-Regelung in Bezug auf das Körperschaftssteuersystem definiert werden müsse, in dessen Rahmen sie angewandt wird. In diesem Fall könne das Ziel der CFC-Regelung selbst als der „Schutz der britischen Körperschaftssteuer-Bemessungsgrundlage“, beschrieben werden, „wobei versucht wird, die britischen Steuergewinne, von denen anzunehmen ist, dass sie künstlich aus dem Vereinigten Königreich weggeleitet wurden, durch ein verwaltbares, dem EU-Recht entsprechendes Regelwerk in den Anwendungsbereich zu übertragen“ (58).

4.2.2.   Die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen stellt keine Abweichung dar

(64)

Die britischen Behörden sind nicht der Ansicht, dass die in Kapitel 9 enthaltene Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen einen a priori selektiven Vorteil biete, da sie nicht zwischen Wirtschaftsteilnehmern unterscheide, die sich im Hinblick auf das vom Referenzsystem verfolgte Ziel in einer vergleichbaren rechtlichen und tatsächlichen Situation befinden.

(65)

Sie vergleichen die Situation, die unter die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen fällt — ein CFC, das nichtgewerbliche Finanzierungserträge aus einem qualifizierten Darlehensverhältnis erhält — mit Situationen, die nicht unter die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen fallen, in denen CFC nichtgewerbliche Finanzierungserträge aus Darlehen an mit dem Vereinigten Königreich verbundene Parteien oder an Dritte erhalten.

(66)

Die britischen Behörden vertreten die Auffassung, dass es sich bei diesen drei Arten der passiven Kreditvergabe, nämlich qualifizierte Darlehensverhältnisse, Darlehen an mit dem Vereinigten Königreich verbundene Parteien (von den britischen Behörden als „Upstream-Darlehen“ bezeichnet) und Darlehen an Dritte (von den britischen Behörden als „Moneyboxes“ bezeichnet), um grundsätzlich unterschiedliche Situationen handelt, die unterschiedliche Vermeidungsmöglichkeiten und unterschiedliche Risiken einer künstlichen Verlagerung schaffen und daher nicht faktisch und rechtlich miteinander vergleichbar sind.

(67)

Die britischen Behörden sind der Ansicht, dass Upstream-Darlehen und Moneyboxes eindeutig nicht wirtschaftlich gerechtfertigt und ein offensichtlicher Hinweis auf künstliche Verlagerung sind (59). Bei einem qualifizierten Darlehensverhältnis sei die Position weniger offensichtlich, wobei im Zusammenhang mit der Finanzierung von Unternehmen, die ausländische konzerninterne Darlehen vergeben, eine klarere wirtschaftliche Rechtfertigung vorliegen und es schwieriger sein kann, objektiv nachzuweisen, dass Vereinbarungen die künstliche Umleitung beinhalten. Daher macht das Vereinigte Königreich geltend, dass die drei Arten von Darlehen faktisch und rechtlich nicht vergleichbar sind (60).

(68)

Die Kommission habe in ihren Entscheidungen zur niederländischen Groepsrentebox (61)-Regelung und der ungarischen Regelung für konzerninterne Zinserträge (62) anerkannt, dass es Unterschiede zwischen von verbundenen Unternehmen erhaltenen Zinsen und von dritten Unternehmen erhaltenen Zinsen gebe (63).

(69)

Die britischen Behörden widersprechen der Auffassung der Kommission, nach der das höchste Risiko für steuerlich motivierte Gestaltungen, insbesondere wenn es um Finanzierungsvereinbarungen geht, bei denen die Arbitrage zwischen Fremd- und Eigenkapital ausgenutzt wird, im Allgemeinen in konzerninternen Beziehungen besteht. Sie machen geltend, dass die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen die britische Politik widerspiegele, die künstliche Umleitung ausländischer Gewinne nicht zu berücksichtigen. Die von der Kommission festgestellte unterschiedliche Behandlung sei daher mit dem Ziel der britischen CFC-Vorschriften verbunden. Die britischen Behörden verweisen darauf, dass sich die CFC-Regelung nur mit der künstlichen Umleitung von Gewinnen aus dem Vereinigten Königreich befasse, nicht mit der künstlichen Umleitung von ausländischen konzerninternen Zinsflüssen, die keine Nachteile für das Vereinigte Königreich mit sich brächte.

4.2.3.   Rechtfertigung durch die Grund- und Leitprinzipien des Referenzsystems

(70)

Die britischen Behörden tragen vor, dass die Befreiung für konzerninterne Finanzierungen, wenn sie eine Abweichung darstellen sollte, durch die Grund- und Leitprinzipien des Körperschaftssteuersystems und der CFC-Regelung, sprich die Verhinderung einer künstlichen Wegleitung von Gewinnen aus dem Vereinigten Königreich durch ein robustes, verwaltbares und unionskonformes System, gerechtfertigt sei.

(71)

Sie heben hervor, dass Kapitel 9 ein mechanischer Test zugrunde liege, der eine geeignete Balance schaffe, indem er ausschließlich Fälle mit hohem Risiko quer durch verschiedene Steuerpflichtige angemessen erfasse und gleichzeitig verhindere, dass es entgegen der EU-Rechtsprechung zu den Grundfreiheiten zu einer übermäßigen Einbeziehung von Gewinnen käme. Die britischen Behörden argumentieren, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Niederlassungsfreiheit und insbesondere dem Urteil in der Rechtssache Cadbury Schweppes (64) keine CFC-Abgabe für ausländische Tochtergesellschaften mit tatsächlicher gewerblicher Tätigkeit erhoben werden könne. Den britischen Behörden zufolge sind die mechanischen Tests und die festgelegten Quoten so angesetzt worden, dass sichergestellt sei, dass Gewinne nicht übermäßig einbezogen würden. Die britischen Behörden sind der Ansicht, dass diese Balance eindeutig mit der international anerkannten Praxis und dem BEPS-Bericht zu Aktion 3 in Einklang steht.

(72)

Die britischen Behörden machen geltend, dass die Kapitel 5 und 9 diesen Ansatz widerspiegeln, indem sie spezifische Kriterien verwenden, um das Risiko und die Auswirkungen unterschiedlicher Regelungen auf die britische Steuerbemessungsgrundlage zu unterscheiden, und indem sie einen mechanischen Ansatz verwenden, um Vermeidungsrisiken bei verschiedenen Steuerpflichtigen entgegenzuwirken. Die Verwendung dieses Ansatzes liefert vernünftige Annäherungen an den künstlich umgeleiteten Gewinn für Vereinbarungen, bei denen dies schwierig festzustellen ist oder die subjektive Beurteilungen von geeigneten kontrafaktischen Fallkonstellationen erfordern; diesen angemessenen Ausgleich bietet nach Ansicht der britischen Behörden der von der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen vorgesehene Befreiungssatz von 75 % bzw. der Einbeziehungsquote von 25 %.

5.   STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN

(73)

Es sind Stellungnahmen von acht Beteiligten eingegangen. Die Law Society of England and Wales reichte ihre Stellungnahme am 19. Dezember 2017 ein. Die Joseph Hage Aaronson LLP reichte ihre Stellungnahme am 21. Dezember 2017 ein. Vier Beteiligte, die um Nichtbekanntgabe ihrer Identität ersucht haben, äußerten sich am 22. Dezember 2017. Am selben Tag ging eine Stellungnahme der Ernst & Young LLP ein. Schließlich wurde am 2. Januar 2018 eine Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss von der Vodafone Group plc eingereicht. Bei den Beteiligten handelt es sich entweder um Unternehmen, die die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen in den letzten Jahren angewendet haben, oder um Steuerberatungsfirmen, die Kunden im Vereinigten Königreich in internationalen Steuerfragen und unter anderem auch zur Anwendung der umstrittenen Maßnahme beraten, sowie — in einem Fall — um eine britische Rechtsvereinigung.

(74)

Im Wesentlichen spiegeln die meisten Stellungnahmen der Beteiligten die Argumente der britischen Behörden wider. Argumente der Beteiligten, die von denjenigen der britischen Behörden nicht abgedeckt sind, sind in diesem Abschnitt zusammengefasst.

5.1.   Bemerkungen zur Wahl des Referenzsystems

(75)

Mehrere Beteiligte teilen die Ansicht des Vereinigten Königreichs, dass das Referenzsystem das britische Körperschaftssteuersystem insgesamt ist, da die CFC-Vorschriften ein wesentlicher und notwendiger Bestandteil der britischen Körperschaftssteuervorschriften sind, die für alle Unternehmensgruppen mit ausländischen Tochterunternehmen gelten.

(76)

Die Joseph Hage Aaronson LLP trägt vor, die britischen CFC-Regeln seien zwar das richtige Referenzsystem, das aber mehrere miteinander verflochtene Ziele umfasse — Verhinderung von Steuervermeidung, Beschränkung seines Anwendungsbereichs auf unangemessene Auslandstätigkeiten und Schaffung einer praktikablen Regelung. Es gäbe ein Zusammenwirken von Kapitel 5 und Kapitel 9, die sich gegenseitig ausglichen, um diese miteinander verflochtenen Ziele zu erreichen. Einige Beteiligte argumentieren, dass, wenn die CFC-Regelung das richtige Referenzsystem wäre, die Benchmark oder die normale Regel, die künstlich umgeleitete Gewinne identifiziert, Kapitel 4 wäre. Die umstrittene Maßnahme würde dann nicht als Ausnahmeregelung für dieses System gelten, da die teilweise Befreiung in mehreren Situationen, in denen die gewerblichen Erträge eines CFC nicht einer CFC-Abgabe nach Kapitel 4 unterliegen würden, schwerwiegender sei als die allgemeinen Vorschriften des Kapitels 4, nämlich wenn keine SPF im Vereinigten Königreich ausgeführt würden oder der Anteil von SPF, die im Vereinigten Königreich ausgeführt würden, weniger als 50 % der gesamten relevanten SPF ausmachten.

(77)

Ein Beteiligter weist darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Prüfung des selektiven Charakters nicht auf die Regelungstechnik abgestellt werden könne (65). Die bloße Tatsache, dass die Gesetzgebungstechnik des Vereinigten Königreichs bedingt, dass der Anwendungsbereich von Gesetzen weit gefasst ist und anschließend durch spezifische Bestimmungen, die festlegen, was als akzeptabel angesehen wird, eingeengt wird, bedeute nicht, dass die Grundregel die allgemeine oder normale Regelung ist.

(78)

Mehrere Beteiligte erwähnen, dass die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen nicht von den Zielen der CFC-Regelung abweiche, sondern vielmehr die Einhaltung der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Niederlassungsfreiheit, insbesondere des Urteils in der Rechtssache Cadbury Schweppes, sicherstelle. Nach dem Urteil in der Rechtssache Cadbury Schweppes könne die CFC-Regelung nur dann die Erhebung einer CFC-Gebühr vorsehen, wenn es sich um künstliche Vereinbarungen zur Umgehung der britischen Steuergesetzgebung handelt, und nicht, wenn es sich um Vereinbarungen zur Umgehung der ausländischen Steuergesetzgebung handelt. Die Beteiligten sind der Ansicht, dass die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen dies erreichen soll.

5.2.   Bemerkungen zum Abweichungstatbestand

(79)

Nach Ansicht mehrerer Beteiligter befinden sich nur britische Unternehmen mit CFC, die dieselbe Kategorie von nichtgewerblichen Finanzierungserträgen erzielen, in derselben rechtlichen und tatsächlichen Situation. Die beiden von der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen nicht abgedeckten Situationen, nämlich Darlehen an verbundene Unternehmen im Vereinigten Königreich oder Darlehen an Dritte, unterschieden sich deutlich von Situationen, in denen qualifizierte Darlehensverhältnisse bestünden. Einerseits seien Darlehen eines CFC an eine im Vereinigten Königreich gebietsansässige Konzerngesellschaft ein klares Beispiel für die Erosion der britischen Steuerbemessungsgrundlage. Andererseits würden passive Darlehen an oder Einlagen bei Dritten keine echten gewerblichen Tätigkeiten darstellen.

(80)

Hingegen kann das CFC in einer Situation, die möglicherweise durch die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen abgedeckt wird, in der das CFC eines im Vereinigten Königreich ansässigen Unternehmens nichtgewerbliche Finanzierungserträge aus einem qualifizierten Darlehensverhältnis erhält, eine lokale Substanz und eine klarere wirtschaftliche Rechtfertigung haben, z. B. die Finanzierung echter Tätigkeiten einer ausländischen Unternehmensgruppe. Die Tests in der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen zielen darauf ab, eine Situation zu identifizieren und auszuschließen, die nach dem Urteil in der Rechtssache Cadbury Schweppes von der CFC-Abgabe befreit sein sollte.

(81)

Einige Beteiligte argumentieren schließlich, dass Darlehen an Dritte einen Überschussgewinn für den gesamten Konzern generieren, der zumeist künstlich umgeleitet wird, während Darlehen an mit dem Ausland verbundene Parteien eine Frage der Zuweisung von Ressourcen innerhalb des Konzerns zur Finanzierung des operativen Geschäfts sind.

5.3.   Bemerkungen zur Rechtfertigung

(82)

Von Beteiligten wird die Meinung geäußert, dass die Notwendigkeit verwaltbarer Regeln Steuerbefreiungen für konzerninterne Finanzierungen rechtfertigen könnte. Einige von ihnen argumentieren mit der Verhältnismäßigkeit des 1:3-Verhältnisses zwischen Fremdkapital und Eigenkapital, die die Höhe der teilweisen Befreiung (75 %) rechtfertigen würde, und behaupten, dass dies nicht mit einer angemessenen Unterkapitalisierung verglichen werden könne. Andere betrachten die Einbeziehung von 25 % bzw. die Befreiung von 75 % als eine pragmatische Lösung, wenn es nicht möglich ist, von Unternehmen zu verlangen, dass sie die Quelle jedes einzelnen Kapitalbetrags genau identifizieren oder nachverfolgen. Dies würde einen erheblichen Aufwand bedeuten.

(83)

Ein Beteiligter weist darauf hin, dass einige Steuerpflichtige möglicherweise die verwaltungstechnisch einfacheren Regeln des Kapitels 9 angewendet hätten, ohne zu prüfen, ob sie vorteilhafter sind als die Anwendung der Regeln des Kapitels 5, sodass diese Steuerpflichtigen in Wirklichkeit nur einen geringen oder keinen Vorteil daraus zögen.

6.   WÜRDIGUNG DER BEIHILFE

6.1.   Vorliegen einer Beihilfe

(84)

Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(85)

Nach ständiger Rechtsprechung verlangt die Qualifizierung einer Maßnahme als Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV, dass alle in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt sind (66). So muss es sich, damit eine Maßnahme als staatliche Beihilfe gilt, erstens um eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln, zweitens muss die Maßnahme geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, drittens muss einem Unternehmen durch sie ein selektiver Vorteil gewährt werden und viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (67).

(86)

In Bezug auf die erste Voraussetzung für die Feststellung, dass eine staatliche Beihilfe vorliegt, findet die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen ihre Grundlage in Teil 9A Kapitel 9 TIOPA, einem Rechtsakt, der notwendigerweise vom Staat ausgeht. Daher ist die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen dem Vereinigten Königreich zuzurechnen.

(87)

Hinsichtlich der Finanzierung der Maßnahme aus staatlichen Mitteln ist es ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass eine Maßnahme, bei der die öffentlichen Behörden bestimmten Unternehmen eine Steuerbefreiung gewähren, selbst dann eine staatliche Beihilfe darstellt, wenn dabei kein positiver Transfer von staatlichen Mitteln erfolgt, diese Unternehmen aber finanziell besser als andere Steuerzahler gestellt werden (68). Wie in Abschnitt 2.2 und in Abschnitt 6.3 erläutert, führt die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen zu einer Minderung der Körperschaftssteuerpflicht im Vereinigten Königreich von Unternehmen, die die umstrittene Maßnahme angewandt haben, indem die CFC-Abgabe verringert wird, die andernfalls durch die normale Anwendung der britischen CFC-Vorschriften anfallen würde. Infolgedessen führt die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen zu einem Verlust staatlicher Mittel, da jede Minderung der britischen Körperschaftssteuer für die Unternehmen, die von der umstrittenen Maßnahme profitieren, zu einem Verlust von Steuereinnahmen führt, die dem Vereinigten Königreich sonst zur Verfügung gestanden hätten.

(88)

Was die zweite Voraussetzung für die Feststellung einer staatlichen Beihilfe anbelangt, so handelt es sich bei den von der umstrittenen Maßnahme begünstigten Unternehmen um im Vereinigten Königreich ansässige Unternehmen, die Teil eines multinationalen Konzerns sind, der in mehreren Rechtsordnungen, zu denen auch andere Mitgliedstaaten gehören könnten, operiert, sodass ein Vorteil zugunsten dieser Unternehmen den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnte. Darüber hinaus bietet die umstrittene Maßnahme den britischen Steuerpflichtigen, die Teil von multinationalen Konzernen mit britischem Sitz sind, größere Vorteile als denjenigen britischen Steuerpflichtigen, die Teil von multinationalen Konzernen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat sind. Dies liegt daran, dass die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen nur für Zinsen verfügbar ist, die von einer ausländischen Konzerngesellschaft stammen, wenn diese ausländische Konzerngesellschaft von denselben im Vereinigten Königreich gebietsansässigen Unternehmen beherrscht wird, die das CFC beherrschen. Sie greift nicht, wenn die Zinsen von einer ausländischen Konzerngesellschaft stammen, die von in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen beherrscht wird. Anders ausgedrückt hat die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen zweierlei negative Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten. Erstens können multinationale Konzerne mit Sitz im Vereinigten Königreich Finanzfunktionen (die größtenteils die SPF umfassen) aus dem Ausland in das Vereinigte Königreich verlagern, um von dem ermäßigten Steuersatz zu profitieren, der durch die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen ermöglicht wird. Zweitens können ausländische multinationale Konzerne mit Konzernfinanzierungsaktivitäten im Vereinigten Königreich veranlasst werden, sich in einen multinationalen Konzern mit Sitz im Vereinigten Königreich umzuwandeln, indem ihre zentrale Holdinggesellschaft in das Vereinigte Königreich verlegt wird, um vom Vorteil der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen erhöht zu profitieren. Dementsprechend kann die umstrittene Maßnahme die von multinationalen Konzernen getroffenen Entscheidungen in Bezug auf den Standort ihrer Konzernfinanzierungsfunktionen und ihres Sitzes in der Union beeinflussen und somit den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(89)

Entsprechend wird davon ausgegangen, dass eine staatliche Maßnahme den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht, wenn sie geeignet ist, die Wettbewerbssituation des Empfängers gegenüber derjenigen anderer Unternehmen, die mit dem Empfänger im Wettbewerb stehen, zu verbessern (69). In dem Maße, in dem die umstrittene Maßnahme die von ihr profitierenden Unternehmen durch die Verminderung die Körperschaftssteuerschuld, die sie anderenfalls nach der allgemeinen Regelung der Besteuerung von Unternehmensgewinnen im Vereinigten Königreich zu tragen hätten, von einer Belastung, der sie sonst unterworfen wären, befreit, verfälscht sie den Wettbewerb oder droht ihn zu verfälschen, indem sie die finanzielle Lage dieser Unternehmen stärkt. Damit ist im vorliegenden Fall auch die vierte Voraussetzung für die Feststellung einer staatlichen Beihilfe erfüllt.

6.2.   Vorliegen einer Beihilferegelung

(90)

Die Kommission betrachtet die umstrittene Maßnahme als Beihilferegelung im Sinne des Artikels 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2015/1589. Danach bezeichnet der Ausdruck Beihilferegelung „eine Regelung, wonach Unternehmen, die in der Regelung in einer allgemeinen und abstrakten Weise definiert werden, ohne nähere Durchführungsmaßnahmen Einzelbeihilfen gewährt werden können …“.

(91)

Diese Definition legt drei Kriterien für die Einstufung einer Maßnahme als Beihilferegelung fest: i) Es muss sich um eine Regelung handeln, in deren Rahmen Einzelbeihilfen gewährt werden können, ii) die Regelung darf keine näheren Durchführungsmaßnahmen zur Gewährung dieser Beihilfen erfordern und iii) die potenziellen Begünstigten der Beihilfen müssen in der Regelung in einer allgemeinen und abstrakten Weise definiert werden.

(92)

In Bezug auf das erste Kriterium ist festzustellen, dass die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen auf der Grundlage des TIOPA gewährt wird, einem allgemeinen Gesetz, dessen integraler Bestandteil die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen ist.

(93)

Was das zweite Kriterium anbelangt, so gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass da die Anwendung der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen für alle multinationalen Unternehmen, die die Bedingungen erfüllen, durch einfache Beantragung verfügbar ist, die keine weitere Genehmigung oder andere Maßnahmen seitens der britischen Behörden erfordert, sie somit keine näheren Durchführungsmaßnahmen erfordert (70).

(94)

Was das dritte Kriterium betrifft, so definiert das Gesetz, auf dessen Grundlage die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen gewährt wird, die potenziellen Begünstigten in einer allgemeinen und abstrakten Weise. Kapitel 9, das die Rechtsgrundlage für die Inanspruchnahme der Befreiung bildet, gilt in allgemeiner und abstrakter Weise für nichtgewerbliche Finanzierungserträge, die aus Darlehen an nicht im Vereinigten Königreich ansässige durch ein Unternehmen im Vereinigten Königreich beherrschte Konzernunternehmen stammen.

(95)

Daraus folgt, dass die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen, die Kriterien des Artikels 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2015/1589 erfüllt und somit als Beihilferegelung einzustufen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshof ist die Kommission im Falle einer Beihilferegelung nicht verpflichtet, jeden einzelnen Anwendungsfall der Regelung zu prüfen, sondern kann sich auf die Untersuchung der allgemeinen Merkmale dieser Regelung beschränken (71).

6.3.   Vorteil

(96)

Wenn eine staatliche Maßnahme die Finanzlage eines Unternehmens verbessert, liegt ein Vorteil im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV vor (72). Bei der Feststellung, dass ein Vorteil vorliegt, ist auf die Wirkung der Maßnahme als solche Bezug zu nehmen (73). Bei steuerlichen Maßnahmen kann ein Vorteil durch verschiedene Arten der Senkung der Steuerbelastung eines Unternehmens gewährt werden, insbesondere durch die Reduzierung der Steuerbemessungsgrundlage oder der Höhe des fälligen Steuerbetrags (74).

(97)

Mit der umstrittenen Maßnahme kann ein im Vereinigten Königreich ansässiges Unternehmen, das gemäß Kapitel 5 einer CFC-Abgabe unterliegt, geltend machen, dass die CFC-Abgabe auf 25 % der nichtgewerblichen Finanzierungserträge des CFC (teilweise Befreiung 75 %) oder gar auf bis auf 0 % (vollständige Befreiung) berechnet wird, soweit die nichtgewerblichen Finanzierungserträge mit „qualifizierten Mitteln“ finanziert werden oder die „Matched-Interest“-Regel Anwendung findet. Die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen kann nur für eine bestimmte Kategorie von nichtgewerblichen Finanzierungserträgen in Anspruch genommen werden, nämlich für Gewinne aus einem qualifizierten Darlehensverhältnis.

(98)

Folglich ist die umstrittene Maßnahme immer dann von Vorteil, wenn mehr als 25 % der nichtgewerblichen Finanzierungserträge eines CFC aus qualifizierten Darlehensverhältnissen einer CFC-Abgabe gemäß Kapitel 5 unterliegen, während sie von Vorteil sein kann, wenn weniger als 25 % dieser nichtgewerblichen Finanzierungserträge einer CFC-Abgabe unterliegen könnten, je nachdem, ob eine vollständige Befreiung nach dem Kriterium der „qualifizierten Mittel“ oder nach der „Matched-Interest“-Regel möglich ist.

(99)

Die Tatsache, dass die Anwendung der umstrittenen Maßnahme anstelle der Anwendung der Bestimmungen in Kapitel 5 einen Vorteil darstellt, wird auch in den Leitlinien der HMRC anerkannt, in denen zu der Frage, ob die Inanspruchnahme der umstrittenen Maßnahme beantragt werden sollte oder nicht, das Folgende ausgeführt wird: „Handelt es sich bei dem Darlehen um ein qualifiziertes Darlehensverhältnis, führt Kapitel 9 zu einem günstigeren Ergebnis für das Unternehmen im Vergleich zur CFC-Abgabe gemäß Kapitel 5, es sei denn, dass durch die Anwendung von Abschnitt 371EB TIOPA10 mindestens 75 % des Gewinns in Bezug auf das Darlehen von der CFC-Abgabepflicht ausgenommen sind. … Für große strukturelle Kredite gehen wir davon aus, dass die meisten SPF, wenn nicht alle, im Vereinigten Königreich ausgeführt werden“ (75).

(100)

Darüber hinaus bedeutet die Tatsache, dass die Inanspruchnahme von Kapitel 9 fakultativ ist, dass es im Ermessen des abgabepflichtigen Unternehmens liegt zu entscheiden, ob es die Vorschriften zur Festsetzung einer CFC-Abgabe nach Kapitel 5 anwendet oder ob es die Option, die zu einer teilweisen (75 %) oder vollständigen Befreiung führt, in Anspruch nimmt. Im Vereinigten Königreich ansässige Unternehmen werden nur dann Kapitel 9 in Anspruch nehmen, wenn diese Option günstiger ist als die bloße Anwendung von Kapitel 5. Obgleich nicht vollständig ausgeschlossen werden kann, dass Gründe der Verwaltungsvereinfachung für die Entscheidung dieser Unternehmen maßgeblich sind, werden im Vereinigten Königreich ansässige Unternehmen in der Regel Kapitel 9 in Anspruch nehmen, wenn dies die CFC-Abgabe verringert, die ansonsten nach Kapitel 5 anfallen würde.

(101)

Im Allgemeinen werden die Begünstigten der umstrittenen Maßnahme daher besser dastehen, als wenn sie die Maßnahme nicht in Anspruch genommen hätten.

6.4.   Selektivität

(102)

Für die Einstufung einer steuerlichen Maßnahme als selektiven Vorteil ist in einem ersten Schritt das sogenannte „(Steuer-) Referenzsystem“, d. h. die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltende allgemeine oder „normale“ Steuerregelung, zu ermitteln und anschließend die Funktionsweise dieser Regelung im Hinblick auf das mit dieser Regelung verfolgte Ziel zu untersuchen (76). In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die Maßnahme vom Referenzsystem insoweit abweicht, als sie Unterscheidungen zwischen Wirtschaftsteilnehmern einführt, die sich im Hinblick auf das mit dem Referenzsystem verfolgte Ziel in vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situationen befinden. Wenn eine solche Abweichung vorliegt, ist die Maßnahme a priori als selektiv anzusehen. Eine als Abweichung vom Referenzsystem eingestufte Maßnahme kann indes aufgrund des Wesens und des Aufbaus dieses Systems gerechtfertigt sein. Diesbezüglich obliegt es dem betreffenden Mitgliedstaat nachzuweisen, dass sich die umstrittene Maßnahme unmittelbar aus den Grund- oder Leitprinzipien des Referenzsystems ergibt, die sich ihrerseits aus den für das reibungslose Funktionieren und die Leistungsfähigkeit des Systems notwendigen systemimmanenten Mechanismen ableiten lassen. Ist die Abweichung vom Referenzsystem aus diesen Gründen gerechtfertigt, wird die Maßnahme nicht als selektiv betrachtet.

6.4.1.   Referenzsystem

(103)

Im Einleitungsbeschluss hatte die Kommission das britische CFC-System als geeignetes Referenzsystem angesehen. Als Ziel der britischen CFC-Regelung wurde die Sicherstellung der Besteuerung von Gewinnen genannt, die in vom Vereinigten Königreich aus an beherrschte gebietsfremde verbundene Unternehmen umgeleitet werden (77). Auf dieser Grundlage gelangte die Kommission vorläufig zu dem Schluss, dass eine Abweichung bestehen würde, die zu einer a priori selektiven Behandlung führen würde, wenn bestimmte im Vereinigten Königreich ansässige Unternehmen, die (nichtgewerbliche) Gewinne künstlich an eine von ihnen beherrschtes CFC auslagern, befreit würden, während nach der allgemeinen Regel (nichtgewerbliche) Gewinne von im Vereinigten Königreich ansässigen Unternehmen auf von einem von ihnen kontrollierten CFC besteuert würden, obwohl sich beide in einer tatsächlich und rechtlich vergleichbaren Situation hinsichtlich des Ziels des Referenzsystems befinden (Sicherstellung der Besteuerung von Gewinnen, die an aus dem Vereinigten Königreich beherrschte gebietsfremde Unternehmen künstlich umgeleitet werden).

(104)

Die britischen Behörden sowie einige Beteiligte erkennen im allgemeinen britischen Körperschaftssteuersystem das geeignete Referenzsystem und machen geltend, dass Zweck und Ausgestaltung der CFC-Regelung nur im Kontext des gesamten britischen Ansatzes zur Unternehmensbesteuerung richtig verstanden werden könnten. Die Kommission stimmt diesen Argumenten zwar zu und erkennt die Relevanz des Ziels des britischen Körperschaftssteuersystems im Kontext des Ziels der britischen CFC-Vorschriften, bleibt aber der Ansicht, dass das Referenzsystem für die Analyse staatlicher Beihilfen der umstrittenen Maßnahme die britischen CFC-Vorschriften sind.

(105)

Das Vereinigte Königreich behauptet, „eine weitgehend territorial basierte Körperschaftssteuerregelung, die darauf abzielt, die Gewinne zu besteuern, die Tätigkeiten und Vermögenswerten im Vereinigten Königreich zuzurechnen sind“, zu haben (78). Ziel sei es dementsprechend, gebietsansässige Steuerpflichtige oder gebietsfremde Steuerpflichtige mit einer Betriebsstätte im Vereinigten Königreich für Gewinne aus Tätigkeiten und Vermögenswerten im Vereinigten Königreich zu besteuern. Die Besteuerung von Gewinnen gebietsfremder Steuerpflichtiger ohne Betriebsstätte im Vereinigten Königreich liegt grundsätzlich außerhalb des Ziels des allgemeinen britischen Körperschaftssteuersystems. Dies gilt jedoch möglicherweise nicht unbedingt für ausländische Gewinne, die künstlich aus dem Vereinigten Königreich weggeleitet wurden, obwohl sie Tätigkeiten und Vermögenswerten im Vereinigten Königreich zuzurechnen sind. In der Tat könnte man sagen, dass Regeln, mit denen Letzteres erreicht wird, die notwendige Folge eines weitgehend territorial basierten Steuersystems sind, wie es das britische Körperschaftssteuersystem und die britische CFC-Regelung sind. Wie die britischen Behörden zu Recht feststellen, schützt die britische CFC-Regelung zusammen mit einer Reihe anderer Vorschriften zur Missbrauchsbekämpfung das britische Körperschaftssteuersystem. Ziel der britischen CFC-Vorschriften ist es, die britische Körperschaftssteuer-Bemessungsgrundlage zu schützen und damit sicherzustellen, dass das britische Körperschaftssteuersystem sein Ziel erreicht. Dieses Ziel wird erreicht, indem Gewinne aus Tätigkeiten und Vermögenswerten im Vereinigten Königreich, von denen angenommen wird, dass sie künstlich vom Vereinigten Königreich an gebietsfremde verbundene Unternehmen weggeleitet wurden, besteuert werden. In der Tat leitet sich das Ziel der britischen CFC-Vorschriften vom Ziel des allgemeinen britischen Körperschaftssteuersystems ab und kann als logische und notwendige Erweiterung dieses Ziels angesehen werden.

(106)

Zwar haben die britischen Behörden diese Aspekte zu Recht angesprochen, dies bedeutet jedoch nicht, dass das Referenzsystem für die Beurteilung der umstrittenen Maßnahme — die eine Befreiung von der CFC-Abgabe betrifft — auf das gesamte britische Körperschaftssteuersystem ausgeweitet werden muss. Die CFC-Vorschriften stellen nach Auffassung der Kommission spezifische Vorschriften dar. Sie sind Teil des allgemeinen britischen Körperschaftssteuersystems, haben jedoch ihre eigene Zielsetzung. Ursprung und Zweck dieser Zielsetzung liegen im allgemeinen Körperschaftssteuersystem des Vereinigten Königreichs, die CFC-Vorschriften sind jedoch hinreichend eindeutig, um ein eigenständiges Referenzsystem zu bilden.

(107)

Das Referenzsystem für steuerliche Maßnahmen oder Belastungen besteht aus einer Reihe von Vorschriften, die zusammen die normalen oder allgemeinen Vorschriften für die Besteuerung oder für diese Belastungen in dem betreffenden Mitgliedstaat bilden und alle Unternehmen abdecken, die möglicherweise der Steuer oder Abgabe unterliegen. Da die CFC-Vorschriften zusammengefasst den Gegenstand oder die steuerpflichtige Grundlage der CFC-Abgaben bestimmen, muss die Vergleichbarkeitsprüfung innerhalb dieser Vorschriften durchgeführt werden (79).

(108)

In Bezug auf andere Argumente des Vereinigten Königreichs und der Beteiligten ist anzumerken, dass die Einhaltung geltender Unionsvorschriften grundsätzlich nicht als Ziel eines Steuersystems angesehen werden kann. Sie ist lediglich eine Bedingung, die für alle Rechtsvorschriften aller Mitgliedstaaten gilt. Nach Ansicht der Kommission ist die Notwendigkeit der Verwaltbarkeit der CFC-Vorschriften weniger ein Ziel des Referenzsystems, sondern könnte einen inhärenten Mechanismus erklären, der für das Funktionieren und die Wirksamkeit des Referenzsystems erforderlich ist.

6.4.1.1.   Die allgemeine Regel nach dem Referenzsystem; Erhebung der CFC-Abgabe

(109)

Als vorläufige Bemerkung räumt die Kommission ein, dass es in erster Linie Sache des britischen Gesetzgebers ist, die Notwendigkeit und den Umfang von Vorschriften zur Missbrauchsbekämpfung zum Schutz der britischen Steuerbemessungsgrundlage zu ermitteln (80). Gleichzeitig sollte das Vereinigte Königreich, sobald es sich für die Einführung einer Missbrauchsvorschrift entschieden hat, diese Regel für alle Wirtschaftsteilnehmer gleichermaßen anwenden. Aus beihilferechtlicher Sicht bedeutet dies, dass zwei Situationen, die im Lichte des Ziels der Missbrauchsvorschriften rechtlich und sachlich vergleichbar sind, nicht unterschiedlich behandelt werden sollten (81).

6.4.1.2.   Die Regulierungstechnik als solche bestimmt nicht die Abweichung

(110)

Das Vereinigte Königreich und mehrere Beteiligte bringen vor, dass Kapitel 9 und Kapitel 5 zusammen gelesen werden müssen, um zu definieren, was das Vereinigte Königreich als künstlich umgeleitete nichtgewerbliche Finanzierungserträge versteht. Sie betonen, dass die Tatsache, dass Kapitel 9 von Kapitel 5 getrennt ist und als „Ausnahme“ bezeichnet wird, nicht per se bedeutet, dass Kapitel 9 für staatliche Beihilfen eine Ausnahme von der in Kapitel 5 festgelegten „normalen Behandlung“ darstellt. Die Kommission teilt diese Ansicht zum Teil. Die Feststellung einer Abweichung in diesem Fall stützt sich jedoch dahin gehend auf eine inhaltliche Vergleichbarkeitsanalyse, ob Situationen, die sich im Lichte des Ziels des Referenzsystems rechtlich und sachlich ähneln, unterschiedlich behandelt werden. Wie der Gerichtshof in seinem Urteil im Rechtsfall A-Brauerei (82) betont hat „[ist d]ie verwendete Regelungstechnik ... zwar nicht für den Nachweis der Selektivität einer steuerlichen Maßnahme ausschlaggebend, sodass nicht immer erforderlich ist, dass sie von einer allgemeinen Steuerregelung abweicht. Allerdings ist der Umstand, dass sie — wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Maßnahme — einen solchen abweichenden Charakter aufweist, für den Nachweis der Selektivität relevant, wenn sich daraus ergibt, dass zwei Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern voneinander unterschieden und a priori unterschiedlich behandelt werden — und zwar diejenigen, die unter die abweichende Maßnahme fallen, und diejenigen, die weiterhin unter die allgemeine Steuerregelung fallen —, obwohl sich diese beiden Gruppen im Hinblick auf das mit der Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren Situation befinden (Urteile vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/16 P, ECLI:EU:C:2016:981, Rn. 77, sowie vom 28. Juni 2018, Andres [Insolvenzverwalter über das Vermögen der Heitkamp BauHolding]/Kommission, C-203/16 P, ECLI:EU:C:2018:505, Rn. 93)“.

(111)

In diesem Fall bedeutet dies, dass geprüft wird, ob die umstrittene Maßnahme bestimmte Wirtschaftsbeteiligte von der Erhebung einer CFC-Abgabe auf Gewinne ausnimmt, die ansonsten nach den allgemeinen Kriterien für die künstliche Umleitung gemäß den CFC-Vorschriften des Vereinigten Königreichs von der Abgabe erfasst würden, wodurch Unternehmen unterschiedlich behandelt würden, die sich im Hinblick auf das Ziel der CFC-Vorschriften in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden.

(112)

Es ist daher erforderlich, die allgemeinen Kriterien zu prüfen, nach denen beurteilt wird, ob die Gewinne eines CFC nach den britischen CFC-Vorschriften unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs der von diesen Vorschriften erfassten Risiken, dem Aufbau und dem Sinn dieser Vorschriften und den Instrumenten zur Bewältigung dieser Risiken als künstlich umgeleitete Gewinne gelten (83).

6.4.1.3.   Methodologie und Logik der britischen CFC-Vorschriften

(113)

Die britischen CFC-Vorschriften enthalten verschiedene Tests, die entweder allgemein für alle Arten von Gewinnen gelten oder auf bestimmte Arten von Gewinnen abzielen, die das CFC erzielt, um die unterstellten Gesamtgewinne des CFC zu identifizieren und zu quantifizieren, die die Voraussetzungen für die Erhebung der CFC-Abgabe erfüllen und so zu abgabepflichtigen Gewinnen werden. Nach Angaben des Vereinigten Königreichs unterscheiden sich diese Tests und Bedingungen nach der Art der dem Gewinn zugrunde liegenden Tätigkeit, um das Risiko des Verlusts von Steuereinnahmen für den britischen Fiskus bei unterschiedlichen gewinnbringenden Vereinbarungen widerzuspiegeln. Sie zielen darauf ab, die Verwaltbarkeit der Anwendung einer Missbrauchsprüfung auf eine Vielzahl unterschiedlicher Vereinbarungen für eine große Anzahl diverser Steuerpflichtiger zu gewährleisten und damit die Wirksamkeit und Effizienz der CFC-Vorschriften zu sicherzustellen.

(114)

Die Kommission räumt ein, dass der Geltungsbereich einer Vorschrift, deren Ziel der Schutz des Körperschaftssteuersystems gegen den Verlust von Steuereinnahmen aufgrund einer künstlichen Gewinnverwendung ist, auf Situationen abzielen kann, in denen objektiv das höchste Risiko eines solchen Steuereinnahmenverlusts besteht, um die Effizienz, Verwaltbarkeit und Wirksamkeit dieser Vorschrift zu gewährleisten.

(115)

Tatsächlich spiegelt sich diese Logik in der Gestaltung der britischen CFC-Vorschriften wider. Sie sind zunächst weit gefasst — alle Gewinne ausländischer Tochtergesellschaften, die vom Vereinigten Königreich aus kontrolliert werden — und schließen anschließend verschiedene Situationen aus, in denen der britische Gesetzgeber das Risiko eines Verlusts von Steuereinnahmen für objektiv niedrig hält. In den diesbezüglichen HMRC-Leitlinien zu den britischen CFC-Vorschriften heißt es, dass „wenn eine der CFC-Befreiungen für ein CFC gilt, nicht geprüft werden [muss], ob es steuerpflichtige Gewinne erzielt oder nicht“, und in der Praxis „Konzerne leicht feststellen können, dass fast alle ihre ausländischen Tochtergesellschaften außerhalb des Anwendungsbereichs der neuen CFC-Regelung liegen oder von diesem ausgenommen sind“. Dieser Ansatz spiegelt sich in den allgemeinen Ausnahmen auf Einstiegsebene in Kapitel 3 sowie in den Ausnahmen auf Unternehmensebene in den Kapiteln 10 bis 14 wider. Nur wenn keine dieser Ausnahmen anwendbar ist, muss der steuerpflichtige Gewinn eines CFC ermittelt und quantifiziert werden.

(116)

Kapitel 3 bildet den ersten Teil der Vorschriften über die Besteuerung von CFC. Er enthält Tests, die im Vereinigten Königreich gebietsansässige Unternehmen auf ein von ihnen kontrolliertes CFC anwenden, um festzustellen, ob eine der detaillierteren Erhebungsbestimmungen in den Kapiteln 4 bis 8 angewendet werden muss. In Bezug auf nichtgewerbliche Finanzierungserträge beispielsweise legt Kapitel 3 fest, dass im Vereinigten Königreich ansässige Unternehmen die Regeln von Kapitel 5 (und damit auch von Kapitel 9) missachten können, wenn die von einem CFC erzielten nichtgewerblichen Finanzierungserträge mit seinen anderen Aktivitäten in Zusammenhang stehen und die 5 %-Obergrenze („Safe Harbour“) nicht überschreiten (84).

(117)

Ebenso enthalten die Kapitel 10 bis 14 Befreiungen auf Unternehmensebene (siehe Erwägungsgründe 19 und 20), z. B. die Befreiung für ausgenommene Gebiete, die Befreiung für niedrige Gewinne und die Befreiung für niedrige Gewinnspannen, die die Gewinne eines CFC vom Geltungsbereich der britischen CFC-Vorschriften ausnehmen, wenn anzunehmen ist, dass das Risiko, dass die Gewinne eines solchen CFC künstlich umgeleitet werden, gering ist oder wenn allgemein ein geringes Risiko für den Verlust von Steuereinnahmen für die britische Staatskasse besteht. Diese Annahme scheint in der Tat gerechtfertigt in Bezug auf CFC, die wenig Gewinn erzielen, eine geringe Gewinnspanne erzielen oder die einem relativ hohen effektiven Steuersatz unterliegen.

(118)

Zusammenfassend soll durch die britischen CFC-Vorschriften mit ihren Ausnahmen auf Einstiegs- und Unternehmensebene sichergestellt werden, dass die Anwendung der Vorschriften auf Situationen beschränkt ist, die ein hohes Risiko für die britischen Finanzen darstellen und ein hohes Potenzial für eine künstliche Wegleitung aufweisen.

6.4.1.4.   Verwendete Instrumente: Die Erhebungsvorschriften

(119)

Wenn keine der Befreiungen auf Unternehmensebene nach den Kapiteln 10 bis 14 und keine der Einstiegsausnahmen gemäß Kapitel 3 gilt, müssen die Erhebungsvorschriften angewendet werden, beginnend mit Kapitel 4 (Gewinne aus Tätigkeiten im Vereinigten Königreich). Wie bereits erwähnt, gilt Kapitel 4 für alle Gewinne, es sei denn, ein CFC erzielt ausschließlich nichtgewerbliche Finanzierungserträge oder Gewinne aus dem Immobiliengeschäft (85). Der allgemeine Ansatz zur Identifizierung und Quantifizierung künstlich abgeleiteter Gewinne in Kapitel 4 basiert auf dem Konzept der SPF. Hierbei handelt es sich um eine Zuordnungsmaßnahme, die auf der gleichen Logik und den gleichen Grundsätzen basiert wie diejenigen im Rahmen des „Authorized OECD Approach“ (im Folgenden „AOA“) zur Zuordnung von Gewinnen zu einer Betriebsstätte. Hierbei werden die relevanten SPF identifiziert, die im Vereinigten Königreich ausgeführt werden, und diejenigen, die am Standort des CFC oder an einem anderen Ort außerhalb des Vereinigten Königreichs ausgeführt werden. Danach ist zu ermitteln, inwieweit die maßgeblichen Gewinne des CFC den im Vereinigten Königreich ausgeführten SPF zuzurechnen sind (86). Diese Analyse ist in verschiedenen Variationen auch in anderen Erhebungsvorschriften erforderlich. Die gesetzesbegleitenden Leitlinien der HMRC heben die wichtige Rolle des SPF-Tests hervor und beschreiben ihn als „Mittelpunkt der Analyse“, ob Gewinne dem Vereinigten Königreich zuzurechnen sind (87).

(120)

Die britischen CFC-Vorschriften enthalten Erhebungsvorschriften in den Kapiteln 5 bis 8, die möglicherweise zusätzlich zu Kapitel 4 gelten. Diese Vorschriften gelten ausschließlich für bestimmte Arten von Gewinnen, für die eine parallele Anwendung des allgemeinen Kapitels 4 und eines spezifischen Kapitels zur Erhebung möglich ist. Beispielsweise ist es möglich, dass nur ein Teil des Gewinns eines CFC nach Kapitel 4 abgabepflichtig ist, was jedoch nicht ausschließt, dass der restliche Gewinn nach Kapitel 6 abgabepflichtig sein kann (88). Es ist auch möglich, dass unter Kapitel 4 keine CFC-Abgabe anfällt, nach den Kapiteln 5 bis 8 jedoch eine Abgabepflicht besteht. Daher kann die CFC-Abgabe nach Anwendung der nachfolgenden Kapitel zur Erhebung höher sein, sie kann jedoch nicht niedriger sein als die Abgabe, die gemäß Kapitel 4 gelten würde (89).

(121)

Eine der spezifischen Erhebungsvorschriften ist Kapitel 5, das nichtgewerbliche Finanzierungserträge betrifft. Wie nach Kapitel 4 wird auch nach Kapitel 5 anhand einer SPF-Analyse geprüft, ob eine CFC-Abgabe zu erheben ist. Dadurch werden nichtgewerbliche Finanzierungserträge aus Vermögenswerten identifiziert, die dem CFC gehören, sowie Gewinne aus Risiken, die dem CFC zugerechnet werden in Situationen, in denen relevante SPF im Vereinigten Königreich ausgeführt werden. Die SPF-Analyse unterscheidet sich jedoch in zwei entscheidenden Punkten von Kapitel 4.

(122)

Erstens ist der in Kapitel 5 vorgesehene SPF-Test insofern „leichter“ als derjenige in Kapitel 4, da die Kriterien leichter zu erfüllen sind, sodass die Anwendung der SPF-Analyse in Kapitel 5 zur Erhebung einer CFC-Abgabe führen kann, die im Fall der Anwendung der SPF-Analyse in Kapitel 4 unter den gleichen Umständen nicht anfallen würde. Dies liegt daran, dass die SPF-Analyse in Kapitel 5 direkt auf Kapitel 4 zurückgreift, um künstlich umgeleitete Gewinne zu identifizieren und zu quantifizieren, jedoch in weniger Schritten (90).

(123)

Darüber hinaus enthält Kapitel 5 einen zweiten Test, anhand dessen eine CFC-Abgabepflicht ermittelt werden kann, auch wenn keine SPF im Vereinigten Königreich ausgeführt werden, und der nur für nichtgewerbliche Finanzierungserträge gilt. Der zweite Test, der die Erhebung einer CFC-Abgabe auslösen kann, untersucht, wie die Darlehen, die die nichtgewerblichen Finanzierungserträge des CFC generieren, finanziert wurden, und ermittelt eine CFC-Abgabe auf die nichtgewerblichen Finanzierungserträge eines CFC, sofern diese Darlehen aus Kapital im Vereinigten Königreich stammen. Die britischen Behörden haben erklärt, dass der Grund, warum Kapitel 5 diesen zweiten Test enthält, darin besteht, dass nichtgewerbliche Finanzierungserträge möglicherweise nicht immer das Vorhandensein von substanziellen SPF erfordern, sodass eine ausschließliche Verwendung des SPF-Tests die britische Körperschaftssteuer-Bemessungsgrundlage im Falle einer künstlichen Umleitung nicht ausreichend schützen würde.

6.4.2.   Die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen stellt eine Abweichung dar

(124)

Eine Maßnahme ist nach ständiger Rechtsprechung a priori selektiv, wenn sie dazu führt, dass Unternehmen, die sich im Hinblick auf das mit dem Referenzsystem verfolgte Ziel in einer vergleichbaren rechtlichen und tatsächlichen Situation befinden, unterschiedlich behandelt werden (91). Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen Unternehmen von der CFC-Abgabe befreit, die nach dem normalen System der CFC-Vorschriften für andere Unternehmen fällig wäre, während beide Situationen in Hinsicht auf das Ziel der britischen CFC-Vorschriften rechtlich und faktisch vergleichbar sind.

(125)

Die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen nimmt eine bestimmte Kategorie von nichtgewerblichen Finanzierungserträgen von der CFC-Abgabepflicht aus (92). Nach den britischen CFC-Vorschriften sind die Kriterien für die Feststellung, ob und in welchem Umfang eine CFC-Abgabe erhoben wird, wenn ein CFC solche Erträge erzielt, in den Kapiteln 5 und 9 enthalten. Kapitel 5 enthält Regeln und Kriterien, die für alle nichtgewerblichen Finanzierungserträge gelten, unabhängig davon, ob sie von einem verbundenen Schuldner (konzerninternes Darlehen) oder von einem unabhängigen Schuldner (z. B. einer Bank) eingenommen wurden und unabhängig davon, ob es sich dabei um einen britischen Schuldner oder einem ausländischen Schuldner handelt. Des Weiteren enthält Kapitel 9 spezifische Regeln (die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen) für nichtgewerbliche Finanzierungserträge aus Darlehen an ausländische Konzernunternehmen, die „qualifizierten Darlehensverhältnisse“ (93) und befreit (teilweise) diese Gewinne von der CFC-Abgabe, die ansonsten gemäß Kapitel 5 fällig wäre. Im Einleitungsbeschluss hat die Kommission vorläufig die Auffassung vertreten, dass die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen bestimmten Unternehmen mit einem CFC, das nichtgewerbliche Finanzierungserträge aus einer qualifizierten Darlehensbeziehung erzielt, einen a priori selektiven Vorteil gegenüber Unternehmen mit einem CFC, das andere Formen von nichtgewerblichen Finanzierungserträgen erzielt, gewährt, obwohl sich beide in einer tatsächlich und rechtlich vergleichbaren Situation hinsichtlich des Referenzsystems befinden.

(126)

Die britischen Behörden haben zwei Argumente vorgebracht, weshalb eine Situation, in der ein steuerpflichtiges Unternehmen, das ein CFC mit nichtgewerblichen Finanzierungserträgen aus einem qualifizierten Darlehensverhältnis beherrscht, nicht mit der Situation eines steuerpflichtigen Unternehmens vergleichbar sei, das ein CFC-mit nichtgewerblichen Finanzierungserträgen aus anderen Quellen beherrscht (94). Das erste Argument der britischen Behörden ist, dass nichtgewerbliche Finanzierungserträge eines CFC — abgesehen von nichtgewerblichen Finanzierungserträgen aus einem qualifizierten Darlehensverhältnis — per se künstlich umgeleitet würden, während dies auf nichtgewerbliche Finanzierungserträge aus einem qualifizierten Darlehensverhältnis nicht zutreffe (95). Das zweite Argument ist, dass die Verpflichtung zur Achtung der unionsrechtlichen Grundfreiheiten für beide Kategorien unterschiedliche Auswirkungen habe (96).

6.4.2.1.   Die Vergleichbarkeit eines gemäß Kapitel 9 der CFC-Vorschriften von der Abgabepflicht befreiten CFC mit CFC, die andere nichtgewerbliche Finanzierungserträge erzielen

(127)

In Bezug auf das erste Argument macht das Vereinigte Königreich geltend, dass CFC, die im Vereinigten Königreich ansässigen verbundenen Parteien Darlehen gewähren — sogenannte Upstream-Darlehen — eine direkte und offensichtliche Bedrohung für die britische Steuerbemessungsgrundlage darstellen, wenn diese Erträge durch ein CFC erzielt werden. Diese Bedrohung ist für CFC mit qualifizierten Darlehensverhältnissen (Konzernkredite an ausländische Konzernunternehmen) weniger offensichtlich. Das Vereinigte Königreich macht geltend, dass Upstream-Darlehen im Wesentlichen Umlaufgeschäfte sind. Ein britisches Unternehmen stattet ein CFC mit Kapital aus und das CFC zahlt das Kapital als Darlehen an ein verbundenes britisches Unternehmen zurück. Das Vereinigte Königreich legt ferner dar, dass in diesen Situationen Zinsen von der britischen Steuerbemessungsgrundlage auf der Ebene der im Vereinigten Königreich ansässigen Konzernunternehmen abgezogen würden, wodurch die britische Steuerbemessungsgrundlage direkt untergraben würde. Umgekehrt bezögen sich die nichtgewerblichen Finanzierungserträge aus Darlehen an gebietsfremde verbundene Parteien auf tatsächlich aus dem Vereinigten Königreich ausgehende Finanzmittel, sodass sie nicht als zirkuläre Vereinbarung angesehen werden könnten. Darüber hinaus führe ein potenzieller Zinsabzug auf der Ebene der Konzerngesellschaft, die das Darlehen vom CFC erhält, nicht zu einer Erosion der britischen Steuergrundlage.

(128)

Das Vereinigte Königreich macht gleichermaßen geltend, dass sich CFC, die nichtgewerbliche Finanzierungserträge aus qualifizierten Darlehensverhältnissen erzielen, und CFC, die Darlehen an eine unabhängige Partei vergeben, grundsätzlich in unterschiedlichen Situationen befinden würden, die unterschiedliche Risiken für die britische Körperschaftssteuer-Bemessungsgrundlage darstellen. Nach Ansicht des Vereinigten Königreichs sei das Risiko für den britischen Fiskus bei Vereinbarungen, bei denen ein CFC-Darlehen an eine unabhängige Partei vergeben wird, was von den britischen Behörden als Moneybox bezeichnet wird und für das eine einzige strenge Regelung gilt, klarer erkennbar, da für eine solche Vereinbarung kein wirtschaftlich sinnvoller Grund bestehen könne, sondern diese nur dazu diene, britische Steuer zu vermeiden (97). Umgekehrt beziehen sich die nichtgewerblichen Finanzierungserträge bei qualifizierten Darlehensverhältnissen auf die Bereitstellung echter Finanzmittel für die Auslandsgeschäfte des Konzerns. Das Vereinigte Königreich ist der Ansicht, dass bei einer solchen Vereinbarung das Risiko einer künstlichen Umleitung weniger unmittelbar erkennbar ist und zu keiner künstlichen Umleitung oder zu einer partiellen oder vollständigen künstlichen Umleitung führen kann (98). Aufgrund des unterschiedlichen Risikos einer künstlichen Umleitung sind nach Ansicht der britischen Behörden beide Vereinbarungen in Hinsicht auf das Ziel der britischen CFC-Vorschriften rechtlich und faktisch nicht vergleichbar.

(129)

Die Kommission kann den vom Vereinigten Königreich vorgebrachten Argumenten nicht folgen.

(130)

Wie in Erwägungsgrund 111 dargelegt, ist die Frage zu beantworten, ob nichtgewerbliche Finanzierungserträge aus Darlehen an ausländische Konzernunternehmen in Hinsicht auf das Ziel der britischen CFC-Vorschriften mit nichtgewerblichen Finanzierungserträgen aus Darlehen an Dritte oder an britischen Konzerngesellschaften rechtlich und faktisch vergleichbar sind.

(131)

Vor diesem Hintergrund erinnert die Kommission daran, dass die britischen CFC-Vorschriften ihr Ziel zum Schutz der britischen Körperschaftssteuer-Bemessungsgrundlage erreichen, indem Gewinne aus Tätigkeiten und Vermögenswerten im Vereinigten Königreich, die künstlich vom Vereinigten Königreich an gebietsfremde verbundene Unternehmen umgeleitet wurden, besteuert werden. Die Tests zur Identifizierung und Quantifizierung künstlich umgeleiteter Gewinne für die spezifische Kategorie der nichtgewerblichen Finanzierungserträge sind in Kapitel 5 enthalten. Angesichts der Tatsache, dass die britischen CFC-Vorschriften die britische Körperschaftssteuergrundlage schützen sollen, ist es nicht verwunderlich, dass die Tests zur Ermittlung einer künstlichen Umleitung in direktem Zusammenhang mit den Faktoren stehen, auf denen die britische Körperschaftssteuergrundlage beruht, d. h. Tätigkeiten im Vereinigten Königreich (reflektiert durch britische SPF) und Vermögenswerte aus dem Vereinigten Königreich (reflektiert durch VK-Kapital). Die Kriterien für die Feststellung einer künstlichen Umleitung von nichtgewerblichen Finanzierungserträgen gemäß den britischen CFC-Vorschriften sind daher inhärent und logisch mit der britischen Körperschaftssteuer-Bemessungsgrundlage verknüpft, die die britischen CFC-Vorschriften schützen sollen. Die Kommission kann nicht erkennen, warum diese Kriterien angesichts dieses Ziels geeignet sein sollten, eine künstliche Umleitung für alle nichtgewerblichen Finanzierungserträge mit Ausnahme derjenigen aus qualifizierten Darlehensverhältnissen festzustellen.

(132)

In Bezug auf das Vorbringen des Vereinigten Königreichs, dass die von der umstrittenen Maßnahme ausgeschlossenen Arten von nichtgewerblichen Finanzierungserträgen eindeutig nicht wirtschaftlich gerechtfertigt seien und ein offensichtlicher Hinweis auf eine künstliche Wegleitung seien, was bei nichtgewerblichen Finanzierungserträgen aus qualifizierten Darlehensverhältnissen weniger offensichtlich wäre, sodass sie in Hinsicht auf das Ziel der britischen CFC-Vorschriften rechtlich und faktisch nicht vergleichbar seien, wird die Kommission zunächst die Vergleichbarkeit zwischen nichtgewerblichen Finanzierungserträgen aus qualifizierten Darlehensverhältnissen mit nichtgewerblichen Finanzierungserträgen aus Darlehen an im Vereinigten Königreich ansässige Konzernunternehmen und anschließend die Vergleichbarkeit mit nichtgewerblichen Finanzierungserträgen aus Darlehensverhältnissen mit Dritten prüfen.

(133)

Was die Vergleichbarkeit von nichtgewerblichen Finanzierungserträgen aus Darlehen an britische verbundene Parteien anbelangt, geht die Kommission erstens davon aus, dass solche Vereinbarungen für den britischen Gesetzgeber Anlass zur Besorgnis geben können, insbesondere die Erosion der Steuerbemessungsgrundlage durch Zinsabzüge, die durch die übermäßige Fremdfinanzierung von Aktivitäten im Vereinigten Königreich verursacht wird. Tatsächlich sind diese Bedenken bei nichtgewerblichen Finanzierungserträgen aus einem qualifizierten Darlehensverhältnis nicht offensichtlich, da eine mögliche Erosion der Steuerbemessungsgrundlage — wenn überhaupt — im Ausland, aber nicht im Vereinigten Königreich bestehen würde. Als vorläufige Bemerkung stellt die Kommission in diesem Zusammenhang fest, dass das Vereinigte Königreich diese Bedenken nicht in vollem Umfang berücksichtigt. Nach den geltenden Vorschriften kann es vorkommen, dass ein Darlehen an eine britische Konzerngesellschaft als qualifiziertes Darlehensverhältnis im Sinne von Kapitel 9 angesehen wird, sofern der Endschuldner dieser Darlehensvereinbarung eine ausländische Konzerngesellschaft ist (die Finanzierung erfolgt über ein britisches Conduit). Auch in diesem Fall wird das britische Conduit einen Zinsabzug für die an das CFC gezahlten Zinsen verlangen, während die Zinsen im Rahmen der umstrittenen Maßnahme dennoch (teilweise) freigestellt sind (99).

(134)

In jedem Fall würde jedoch eine konsequente Differenzierung aufgrund des Vorliegens eines britischen Abzugs nur bedeuten, dass sich beide Vereinbarungen in einer unterschiedlichen rechtlichen und tatsächlichen Situation befinden, wenn wir eine nationale Maßnahme bewerten würden, deren Ziel es ist, die Steuerbemessungsgrundlage durch Erosion durch Zinsabzüge zu schützen. Das britische Körperschaftssteuergesetz sieht mehrere Maßnahmen zur Vermeidung von Steuerhinterziehung vor, die dieses Ziel verfolgen. Der Schutz vor Erosion der Steuerbemessungsgrundlage durch übermäßigen Zinsabzug im Vereinigten Königreich ist jedoch nicht das Ziel der britischen CFC-Vorschriften. Sie sollen vielmehr das Vereinigte Königreich vor einer künstlichen Verlagerung von Gewinnen aus Finanzierungen und anderen Tätigkeiten schützen, indem sie eine CFC-Gebühr auf diese Gewinne erheben (100). Der von den britischen Behörden vorgebrachte Unterschied bedeutet daher nicht, dass sich beide Situationen in Anbetracht des mit der umstrittenen Maßnahme verfolgten Ziels, nämlich des Schutzes der britischen Steuerbemessungsgrundlage gegen die künstliche Umleitung von Gewinnen, einschließlich der durch Finanzierungstätigkeit erzielten Gewinne, in einer unterschiedlichen rechtlichen und tatsächlichen Situation befinden.

(135)

Zweitens stellt die Kommission fest, dass nichtgewerbliche Finanzierungserträge aus Darlehen an verbundene Parteien im Vereinigen Königreich auch aus wirtschaftlichen Gründen entstehen können und nicht unbedingt in allen Fällen „zirkuläre Transaktionen“ sind, d. h. Kapitalverlagerungen an CFC und von dort aus zurück an das Vereinigte Königreich. Wenn nichtgewerbliche Finanzierungserträge aus einem Darlehen an eine verbundene britische Partei umgeleitet werden, wobei die SPF im Vereinigten Königreich ausgeführt werden, sollte gemäß den in Kapitel 5 genannten Belastungskriterien eine CFC-Abgabe erhoben werden, auch wenn das Darlehen nicht aus Kapital aus dem Vereinigten Königreich finanziert wird (d. h. unabhängig von einer „Zirkularität“).

(136)

Drittens teilt die Kommission nicht die Auffassung des Vereinigten Königreichs, dass es einen offensichtlich stichhaltigen wirtschaftlichen Grund für die Strukturierung der Finanzierung einer im Vereinigten Königreich gebietsansässigen Gesellschaft an eine ausländische Konzerngesellschaft über ein CFC (anstatt das Geld direkt zu verleihen) gebe, während dies nicht für die Strukturierung der Finanzierung von einer im Vereinigten Königreich ansässigen Gesellschaft zu einer im Vereinigten Königreich ansässigen Konzerngesellschaft durch ein CFC (anstatt das Geld direkt zu verleihen) gelte. Die Zwischenfinanzierungsfunktion und die Rolle des CFC in beiden Vereinbarungen sind vollkommen vergleichbar. Die Kommission ist nicht der Ansicht, dass in einer Situation gültige wirtschaftliche Gründe als gegeben und in der anderen als nicht gegeben angesehen werden können, was bedeuten würde, dass beide Situationen im Lichte des Ziels der CFC-Vorschriften rechtlich und sachlich nicht vergleichbar wären. Gültige wirtschaftliche Gründe für das Vorhandensein und die Verwendung eines CFC, das nichtgewerbliche Finanzierungserträge erzielt, werden in beiden Fällen auf der Grundlage von Fakten und Umständen in Bezug auf die Art und Qualität der Funktionen und Risiken des CFC und nicht auf der Grundlage der Quelle der nichtgewerblichen Finanzierungserträge bestimmt.

(137)

Aus den in den Erwägungsgründen 133 bis 136 dargelegten Gründen ist das Argument der britischen Behörden zurückzuweisen, dass nichtgewerbliche Finanzierungserträge aus qualifizierten Darlehensvereinbarungen und nichtgewerbliche Finanzierungserträge aus Darlehen an britische Konzernunternehmen nicht vergleichbar sind.

(138)

In Bezug auf die Vergleichbarkeit mit nichtgewerblichen Finanzierungserträgen aus externen Darlehen, die von den britischen Behörden als Moneyboxes bezeichnet werden, stellt die Kommission fest, dass das Vereinigte Königreich eine Moneybox als eine Vereinbarung ansieht, bei der ein niedrig besteuertes CFC als Conduit für die Einlage von Geldern bei einer Bank verwendet wird, damit die resultierenden nichtgewerblichen Finanzierungserträge beim CFC und nicht im Vereinigten Königreich entstehen, und es wird davon ausgegangen, dass die britischen CFC-Vorschriften so konzipiert wurden, dass sie solche Vereinbarungen verhindern. In diesem Zusammenhang weist die Kommission darauf hin, dass Darlehen an Dritte unter anderem Bankeinlagen umfassen können. Sie können zum Beispiel auch Nebenkredite an Lieferanten, externe Dienstleister, Kunden oder andere unabhängige Parteien umfassen. Darüber hinaus stimmt die Kommission nicht zu, dass diese Vereinbarungen als an sich missbräuchlich angesehen werden müssen, während dies nicht für Vereinbarungen gilt, bei denen ein niedrig besteuertes CFC als Conduit für die Gewährung eines Darlehens an eine ausländische Konzerngesellschaft verwendet wird. Tatsächlich werden auch in diesem Fall die resultierenden nichtgewerblichen Finanzierungserträge eher beim CFC als im Vereinigten Königreich entstehen.

(139)

Ein Beteiligter machte geltend, dass im Falle einer qualifizierten Darlehensvereinbarung die bereitgestellten Mittel von der ausländischen Konzerngesellschaft zur Finanzierung echter Geschäftstätigkeit verwendet würden. In diesem Zusammenhang erinnert die Kommission zunächst — wie in Erwägungsgrund 136 dargelegt — daran, dass die Art oder Qualität der Partei, die ein Darlehen von einem CFC erhält, das Risiko einer künstlichen Umleitung in Bezug auf die vom CFC erzielten nichtgewerbliche Finanzierungserträge nicht beeinträchtigt. Zweitens ist die Kommission nicht der Auffassung, dass davon auszugehen ist, dass im Rahmen eines qualifizierten Darlehensverhältnisses gewährte Mittel vom Schuldner zur Finanzierung echter Geschäftstätigkeit verwendet werden, während im Rahmen eines Darlehens an einen Dritten gewährte Mittel von diesem Dritten nicht verwendet werden, um echte wirtschaftliche Tätigkeiten zu finanzieren. Vorausgesetzt, der Schuldner ist selbst geschäftlich tätig, wird er in beiden Fällen die Mittel zur Finanzierung seines Geschäftsbetriebs verwenden, sei es für Neuinvestitionen, Akquisitionen oder andere kommerzielle Zwecke. Angesichts der Fungibilität des Geldes kann sich die endgültige Verwendung der Mittel durch den Schuldner in beiden Fällen im Laufe der Zeit ändern und ist möglicherweise sehr schwer nachzuvollziehen, ebenso wie die Finanzierungsquelle, auf die die britischen Behörden in einem anderen Kontext hingewiesen haben (siehe Erwägungsgrund 155).

(140)

Aus den in den Erwägungsgründen 138 und 139 dargelegten Gründen wird daher festgestellt, dass auch dann, wenn angenommen werden würde, dass qualifizierte Darlehensverhältnisse echte Geschäftstätigkeiten finanzieren, während Darlehen an Dritte dies nicht tun — was die Kommission bestreitet —, ein solcher Unterschied in der endgültigen Bestimmung und dem Zweck der von einem CFC als Darlehen gewährten Finanzierung die Vergleichbarkeit dieser Darlehen in Hinsicht auf das Ziel der britischen CFC-Vorschriften nicht beeinträchtigen (101).

(141)

Allgemeiner, in Bezug auf das erste Argument des Vereinigten Königreichs stellt die Kommission fest, dass nichtgewerbliche Finanzierungserträge aus qualifizierten Darlehensverhältnissen die Gewinnkategorie ist, die am anfälligsten für künstliche Verlagerung ist. Erstens, weil nichtgewerbliche Tätigkeiten mobiler sind als gewerbliche Tätigkeiten, da sie im Allgemeinen weniger Funktionen und/oder menschliches Eingreifen erfordern und daher leichter zu verlagern sind (Finanzgewinne sind hauptsächlich kapitalintensiv und Kapital ist viel mobiler als beispielsweise Arbeit und kann daher leicht bewegt werden). Und zweitens, weil es den Konzernen in erheblichem Maße freisteht, ihre internen Finanzierungen aus einem Mix aus Kapital und Schulden zu gestalten, der aus steuerlicher Sicht das günstigste Ergebnis liefert. Dies erklärt auch, warum nichtgewerbliche Finanzierungserträge international in der Regel von CFC-Vorschriften erfasst werden (102). Beispielsweise werden in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidung mehrere Kategorien von CFC-Einkünften aufgeführt, die nach den CFC-Vorschriften zu besteuern sind, beginnend mit Zinsen. Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie sieht ferner vor, dass der Mitgliedstaat sich dafür entscheiden kann, die Vorschrift für beherrschte ausländische Unternehmen nicht anzuwenden, wenn ein Drittel oder weniger der Einkünfte des CFC aus Zinsen stammt und ein Drittel oder weniger dieser Zinseinkünfte aus Zinsen von Konzerngesellschaften stammt (siehe Erwägungsgrund 44). Dies impliziert, dass Zinserträge, die von Konzernunternehmen erzielt werden, in der Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidung als die wichtigste Einkommenskategorie angesehen werden, die von den CFC-Vorschriften erfasst wird.

(142)

Schließlich weist die Kommission das erste Argument des Vereinigten Königreichs zurück, wonach nichtgewerbliche Finanzierungserträge von CFC, die nicht aus einem qualifizierten Darlehensverhältnis stammen, per se künstlich umgeleitet werden, während dies für nichtgewerbliche Finanzierungserträge aus einem qualifizierten Darlehensverhältnis nicht gesagt werden könne, was bedeutet, dass dieses Argument keine Grundlage für die Annahme liefert, dass es sich um Situationen handelt, die im Lichte des Ziels der britischen CFC-Vorschriften rechtlich und sachlich nicht vergleichbar sind. Im Übrigen sieht die Kommission keinen Widerspruch dieser Schlussfolgerung zu ihrer früheren Entscheidungspraxis in Bezug auf das niederländische Groepsrentebox-System und die ungarische Gruppenbesteuerungsregelung. Die Kommission stellt fest, dass keiner der beiden Beschlüsse, wie das Vereinigte Königreich geltend zu machen scheint, bestätigt, dass das Referenzsystem im Falle einer Maßnahme betreffend Unternehmen, die sich mit Transaktionen mit verbundenen Parteien beschäftigen, notwendigerweise auf Regeln für diese Arten von Transaktionen beschränkt sein muss.

6.4.2.2.   Die Verpflichtung zur Wahrung der unionsrechtlichen Grundfreiheiten für ausgenommene und nicht ausgenommene Kategorien von CFC

(143)

Mit ihrem zweiten Argument scheinen die britischen Behörden zu behaupten, dass steuerpflichtige Unternehmen mit einem CFC, das nichtgewerbliche Finanzierungserträge aus qualifizierten Darlehensverhältnissen erzielt, einen milderen Ansatz erfordern als steuerpflichtige Unternehmen mit einem CFC, das andere nichtgewerbliche Finanzierungserträge erzielt, um die Einhaltung der EU-Freiheitsrechte zu gewährleisten. Mit anderen Worten, es bestünde die Gefahr, dass die EU-Freiheitsrechte durch die Besteuerung von Gewinnen aus qualifizierten Darlehensvereinbarungen verletzt würden, wenn die in Kapitel 9 vorgesehene Ausnahme nicht bestünde. Dieses Risiko würde für die Besteuerung anderer nichtgewerblicher Finanzierungserträge nicht bestehen. Daher wären die beiden Situationen nicht vergleichbar. In diesem Zusammenhang weisen die britischen Behörden darauf hin, dass die Reform der CFC-Vorschriften, mit der die umstrittene Maßnahme eingeführt wurde, in erheblichem Maße auf die Feststellungen des Gerichtshofs in der Rechtssache Cadbury Schweppes zurückzuführen war. Das Vereinigte Königreich unterstreicht insbesondere die Schwierigkeiten, das Urteil in der Rechtssache Cadbury Schweppes umzusetzen, wenn keine Rechtsprechung vorliegt oder klare Leitlinien dafür existierten, wie das Konzept der „rein künstlichen Gestaltungen“ in verschiedenen Situationen angewendet und ausgelegt werden solle (103). In diesem Szenario enthält Kapitel 9, um ein verwaltbares Regelwerk zu entwickeln, das auch mit dem Unionsrecht vereinbar ist, mechanische Tests und feste Prozentsätze, die auf Niveaus festgelegt wurden, die als Garant dafür gelten, dass die Gewinne, die in den Anwendungsbereich der Abgabe fallen, in einer Weise identifiziert werden, die mit der Rechtsprechung vereinbar ist. Nach Angaben des Vereinigten Königreichs sollen die neuen Vorschriften das Risiko einer Übereinbeziehung minimieren, da dies die CFC-Vorschriften aus unionsrechtlicher Sicht infrage stellen könnte (104).

(144)

Die Kommission akzeptiert auch das zweite Argument des Vereinigten Königreichs nicht, da es auf falscher und widersprüchlicher Auslegung der Rechtsprechung des Gerichtshofs beruht.

(145)

Wie im nächsten Abschnitt (6.4.3) des vorliegenden Beschlusses gezeigt wird, birgt die Streichung der vom Kapitel 9 für nichtgewerbliche Finanzierungserträge festgelegten Ausnahme von qualifizierten Darlehensverhältnissen, wenn die SPF im Vereinigten Königreich ausgeführt werden, keine Gefahr der Verletzung unionsrechtlicher Grundfreiheiten. Im vorliegenden Abschnitt der Begründung wird sich die Kommission jedoch auf das Argument konzentrieren, wonach das Risiko einer Verletzung der unionsrechtlichen Grundfreiheiten bei der Besteuerung der verschiedenen Arten von nichtgewerblichen Finanzierungserträgen unterschiedlich wäre.

(146)

Die Kommission ist nicht der Ansicht, dass (ein potenzielles Risiko für) eine Verletzung der unionsrechtlichen Grundfreiheiten für ein CFC, das nichtgewerbliche Finanzierungserträge aus einem qualifizierten Darlehensverhältnis erzielt, anders bewertet werden würde als für ein CFC, das andere nichtgewerbliche Finanzierungserträge erzielt, was bedeuten würde, dass sich beide in Hinsicht auf das Ziel der CFC-Regeln nicht in einer vergleichbaren rechtlichen und faktischen Situation befinden würden.

(147)

Das Urteil in der Rechtssache Cadbury Schweppes (105) erinnert an die frühere Rechtsprechung des Gerichtshofs, in der klargestellt wurde, dass das mit der Niederlassungsfreiheit verfolgte Ziel darin besteht, einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats die Errichtung einer Zweitniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat zu ermöglichen, um dort seine Tätigkeiten auszuüben und damit zur wirtschaftlichen und sozialen Verflechtung in der Gemeinschaft beizutragen. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass die CFC-Gesetzgebung, um mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar zu sein, keine Anwendung finden dürfte, wenn die Einbeziehung eines CFC trotz vorhandener steuerlicher Motive die wirtschaftliche Realität widerspiegelt (106). Dies bedeutet, dass die Errichtung des CFC einer tatsächlichen Niederlassung entsprechen muss, die dazu bestimmt ist, eine echte wirtschaftliche Tätigkeit im Aufnahmemitgliedsstaat auszuüben (107).

(148)

Die Kommission hat im Urteil in der Rechtssache Cadbury Schweppes keinen Hinweis darauf gefunden, der die Ansicht stützen würde, dass die Verpflichtungen aus den unionsrechtlichen Freiheiten je nach Qualität und Art des Schuldners des CFC unterschiedliche Auswirkungen auf die Steuerpflichtigen haben würden, deren CFC nichtgewerbliche Finanzierungserträge erzielen. Entscheidend ist, ob das CFC selbst die wirtschaftliche Realität widerspiegelt, was nicht allein aufgrund der Staatsangehörigkeit des Schuldners oder der Beziehung zum Schuldner, der die passiven Zinsen zahlt, beurteilt werden kann.

(149)

Soweit die britischen Behörden argumentieren — was auch einige Beteiligte zu tun scheinen —, dass die Anwendung der umstrittenen Befreiung von der Voraussetzung abhängig ist, dass das CFC Kriterien in Bezug auf Geschäftsräume erfüllt, was für die Grundfreiheiten relevant wäre, stellt die Kommission fest, dass eine solcher Voraussetzung in keinem Fall die Vergleichbarkeitsanalyse beeinträchtigen kann. Diese Analyse erfordert die Prüfung, ob nichtgewerbliche Finanzierungserträge aus Darlehen an ausländische Konzernunternehmen in Hinsicht auf das Ziel der britischen CFC-Vorschriften mit nichtgewerblichen Finanzierungserträgen aus Darlehen an Dritte oder an britischen Konzerngesellschaften rechtlich und faktisch vergleichbar sind. Letzteres ist eine offensichtliche Voraussetzung für jede Vergleichbarkeitsanalyse, da das Hinzufügen von Aspekten in einer der Situationen und nicht in einer anderen zwangsläufig die Vergleichbarkeit der beiden Situationen beeinträchtigt und somit die Bewertung unwirksam macht. Anders ausgedrückt, diese Voraussetzung könnte in die Vergleichbarkeitsanalyse einbezogen werden, jedoch nur, wenn sie auf beide Parteien angewendet wird, d. h. ein Vergleich zwischen einem CFC, das die Kriterien in Bezug auf Geschäftsräume erfüllt und nichtgewerbliche Finanzierungserträge aus qualifizierenden Darlehensverhältnissen erzielt, und einem anderen CFC, der die Kriterien in Bezug auf Geschäftsräume erfüllt und andere nichtgewerbliche Finanzierungserträge erzielt. In diesem Fall würde Ersteres im Rahmen der umstrittenen Maßnahme immer noch besser behandelt, obwohl es sich hinsichtlich des Ziels der CFC-Vorschriften um eine vergleichbare rechtliche und faktische Situation handelt.

(150)

Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass die Erhebungsvorschriften, die in den britischen CFC-Vorschriften enthalten sind und die sich speziell auf nichtgewerbliche Finanzierungserträge beziehen, zwischen steuerpflichtigen Unternehmen mit einem CFC, das nichtgewerbliche Finanzierungserträge aus qualifizierten Darlehensverhältnissen erzielt, die Kapitel 9 in Anspruch nehmen können, und steuerpflichtigen Unternehmen mit einem CFC, das nichtgewerbliche Finanzierungserträge aus anderen passiven Darlehen unterscheiden. Dabei sind die beiden Situationen in Hinsicht auf die Ziele der britischen CFC-Vorschriften, nämlich den Schutz der britischen Körperschaftssteuer-Bemessungsgrundlage durch die Besteuerung von Gewinnen aus Tätigkeiten und Vermögenswerten im Vereinigten Königreich, die künstlich vom Vereinigten Königreich an gebietsfremde verbundene Unternehmen umgeleitet wurden, rechtlich und faktisch miteinander vergleichbar.

(151)

Aus diesen Gründen stellt die umstrittene Maßnahme eine Abweichung von der allgemeinen Regel der britischen CFC-Regelung dar. Sie befreit diejenigen steuerpflichtigen Unternehmen mit einem CFC, das nichtgewerbliche Finanzierungserträge aus qualifizierten Darlehensverhältnissen erzielt, wenn sie Kapitel 9 in Anspruch nehmen, von der CFC-Abgabe, die normalerweise steuerpflichtigen Unternehmen mit einem CFC, das nichtgewerbliche Finanzierungserträge erzielt, belasten würde. Dies bedeutet, dass alle steuerpflichtigen Unternehmen, die Kapitel 9 in Anspruch genommen haben, einen a priori selektiven Vorteil erlangt haben.

6.4.3.   Rechtfertigung aufgrund des Wesens und des Aufbaus des Steuersystems

(152)

Eine Maßnahme, die vom Referenzsystem abweicht, kann indes aufgrund des Wesens und des Aufbaus dieses Systems gerechtfertigt sein. Dies ist der Fall, wenn der betreffende Mitgliedstaat darlegen kann, dass die umstrittene Maßnahme sich unmittelbar aus den Grund- oder Leitprinzipien des Referenzsystems oder aus den für das Funktionieren und die Leistungsfähigkeit des Systems notwendigen Mechanismen ableiten lässt (108).

(153)

Es sei daran erinnert, dass die Beweislast für das Vorliegen eines solchen Rechtfertigungsgrundes bei den britischen Behörden liegt. Die Kommission wird daher im Folgenden prüfen, ob die britischen Behörden das Vorliegen eines solchen Rechtfertigungsgrundes im vorliegenden Fall dargelegt haben. Die Beteiligten haben keine anderen Rechtfertigungsgründe als das Vereinigte Königreich vorgetragen.

(154)

Insoweit haben die britischen Behörden im Wesentlichen zwei Gründe angeführt, um den a priori selektiven Charakter der umstrittenen Maßnahme zu rechtfertigen. Zum einen soll die Maßnahme sicherstellen, dass das System sowohl für die HMRC als auch für die Steuerzahler handhabbar und verwaltbar ist, und zum anderen soll die Maßnahme die Einhaltung der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den Grundfreiheiten der Union gewährleisten.

6.4.3.1.   Zur angeblichen Rechtfertigung durch die Komplexität der historischen Rückverfolgung der Herkunft der Mittel

(155)

In Bezug auf das erste Argument machen die britischen Behörden geltend, dass die 75 %-Befreiungsregelung darauf abziele, die inhärenten Schwierigkeiten und die Komplexität der historischen Rückverfolgung der Herkunft der zur Finanzierung der von einem CFC gewährten Darlehen verwendeten Mittel zu beseitigen. Dies ist besonders problematisch für multinationale Konzerne, bei denen Finanzierungsvereinbarungen in der Regel komplexe Finanzierungsmuster beinhalten. Die britischen Behörden erklärten in diesem Zusammenhang, dass Konzernfinanzierungsunternehmen häufig im Rahmen einer komplexen Reorganisation oder Akquisition gegründet würden, dass ihre Darlehen häufig refinanziert, konsolidiert, umgetauscht und neu vergeben würden und dass sie häufig an gebietsfremde Konzerntätigkeiten beteiligt seien und daher Gewinnausschüttungen erhielten, aus denen Darlehen finanziert oder refinanziert werden könnten. Diese Komplexität bei der Nachverfolgung der Finanzierung von Darlehen sei nach Angaben der britischen Behörden typisch für Konzernfinanzierungsunternehmen multinationaler Unternehmen.

(156)

Nach Angaben der britischen Behörden sei der VK-Kapital-Test gemäß Kapitel 5 nach dem Selbstveranlagungsverfahren für britische Steuerpflichtige komplex und mühsam, mache es aber auch für die HMRC schwierig, den Test durchzusetzen.

(157)

Die britischen Behörden haben erklärt, dass der britische Gesetzgeber aus diesem Grund eine andere Regel eingeführt habe, um künstlich umgeleitete Gewinne im Fall von passiven Zinsen aus einem qualifizierten Darlehensverhältnis zu identifizieren und zu quantifizieren, die leichter anzuwenden und durchzusetzen sei und gleichzeitig die britische Körperschaftssteuer-Bemessungsgrundlage im Einklang mit dem Ziel der britischen CFC-Vorschriften ausreichend schütze. Nach Ansicht der britischen Behörden soll nach dieser abweichenden Regelung die CFC-Abgabe nicht mit der Finanzierung durch Kapital aus dem Vereinigten Königreich, das durch tatsächliche Ermittlung der Herkunft der Finanzierungsmittel ermittelt wird, verknüpft sein, sondern auf einen festen Prozentsatz der nichtgewerblichen Finanzierungserträge eines CFC aus einer qualifizierten Darlehensbeziehung erhoben werden.

(158)

Der in dieser Hinsicht gewählte Prozentsatz sollte widerspiegeln, dass solche Gruppenfinanzierungen von CFC unabhängig von steuerlichen Motiven durch eine Mischung aus Fremd- und Eigenkapital finanziert worden wären, wobei die Fremdfinanzierung des CFC Zinserträge für die britische Muttergesellschaft generiert hätte. Das Vereinigte Königreich erklärte in seinen Stellungnahmen ferner, dass der Ansatz der Erhebung der Abgabe auf 25 % (Befreiung von 75 %) nach Konsultation und Berücksichtigung der zahlreichen Finanzierungsquoten angenommen wurde, die anhand von Marktdaten ermittelt wurden, die auf eine angenommene Verschuldung hindeuteten: Eigenkapitalquote von 1:3 für vollständig eigenkapitalfinanzierte CFC. In Übereinstimmung mit dem gewählten Ansatz und um eine Übereinbeziehung zu verhindern, ermöglicht die umstrittene Maßnahme, die Befreiung von 75 % (Verringerung der Einbeziehung von 25 %) unter geeigneten Umständen zu erhöhen, beispielsweise in dem Maße, in dem das CFC anhand von Fakten und tatsächlichen Umständen nachweisen kann, dass seine Darlehen zu mehr als 75 % aus Kapital nicht britischen Ursprungs finanziert werden.

(159)

Die Kommission stellt fest, dass die HMRC-Leitlinien in den einleitenden Kommentaren zu Kapitel 9 diese Erklärung bestätigen:

„Die in Kapitel 9 vorgesehenen Befreiungen für nichtgewerbliche Finanzierungserträge wurden eingeführt, um die schwierigen Probleme zu lösen, die sich aus der Fungibilität des Geldes innerhalb eines multinationalen Konzerns ergeben. Die Regelung ist größtenteils mit der Ermittlung der genauen Quelle und Historie von Konzernfinanzierungen und dem Umfang, in dem sie zulasten des Vereinigten Königreichs gehen, gleichzusetzen“  (109).

(160)

In dieser Hinsicht und mit Rücksicht auf die Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken kann die Kommission im Allgemeinen akzeptieren, dass eine a priori selektive Maßnahme, die in bestimmten Fällen angewendet wird, um sicherzustellen, dass die Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken in diesen Fällen sowohl ausreichend robust als auch kontrollierbar und verwaltbar sind, in der Tat als auf einem inhärenten Mechanismus beruhend gelten können, der für das Funktionieren und die Wirksamkeit der CFC-Vorschriften erforderlich ist, sofern er dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (110). Die a priori selektive Maßnahme wäre in diesem Fall gerechtfertigt und würde daher nicht den Selektivitätstatbestand nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV in Bezug auf den betreffenden Vorteil erfüllen.

(161)

Wie bereits in Abschnitt 2.1.2 dargelegt, steht es im Einklang mit diesen Grundsätzen, dass die CFC-Vorschriften risikobasierte Ausschlüsse anwenden, um den Geltungsbereich der CFC-Gebührenbestimmungen auf Situationen zu beschränken, die entweder ein hohes Risiko für das britische Finanzministerium für den Verlust von Steuereinnahmen darstellen oder mit einem hohen Potenzial für Künstlichkeit belastet sind. Gleichermaßen stellt die Kommission fest, dass die Verwendung allgemeiner Prozentsätze und mechanischer Regeln auf der Grundlage von Standardquoten anstelle einer Einzelbewertung unter bestimmten Umständen akzeptabel sein kann, sofern festgestellt wird, dass die Einzelbewertung jedes einzelnen Falls komplexe, kostenintensive und aufwendige Formalitäten nach sich ziehen würde und sofern die verwendeten Prozentsätze und Quoten dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. In dieser Hinsicht war die Kommission nicht in der Lage, schlüssig zu widerlegen, dass das vom Vereinigten Königreich gewählte Verhältnis zur Einschätzung des Anteils des im Vereinigten Königreich beschafften CFC-Kapitals verhältnismäßig war, und konnte auch kein anderes, angemesseneres Verhältnis ermitteln.

(162)

In Anbetracht dieser Überlegungen und unter Berücksichtigung der Argumente und Erklärungen der britischen Behörden während des förmlichen Prüfverfahrens akzeptiert die Kommission, dass die umstrittene Maßnahme ausschließlich insoweit, als sie sich auf das Kriterium des „VK-Kapitals“ bezieht, als Maßnahme betrachtet werden kann, die sicherstellen soll, dass speziell für CFC, die nichtgewerbliche Finanzierungserträge aus einem qualifizierten Darlehensverhältnis erzielen, die CFC-Vorschriften auf verwaltbare Weise angewendet werden können, ohne dass Unternehmen und britische Steuerbehörden unverhältnismäßig belastende Rückverfolgungsmaßnahmen durchführen müssen, während gleichzeitig die Erhebung einer CFC-Abgabe auf die Gewinne aus VK-Vermögenswerten, für die vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie aus dem Vereinigten Königreich künstlich weggeleitet wurden, sichergestellt wird. Aus diesen Gründen hält die Kommission den a priori selektiven Charakter der umstrittenen Maßnahme für gerechtfertigt und daher nicht für selektiv, sofern die Ermittlung und Quantifizierung der CFC-Abgabe nach Kapitel 5 ausschließlich auf dem Kriterium des VK-Kapitals nach Kapitel 5 Abschnitt 371EC TIOPA beruht, was eine unverhältnismäßig mühsame Nachverfolgung erfordern würde.

(163)

Die Kommission stellt jedoch fest, dass der Test auf der Grundlage des „VK-Kapital“-Kriteriums zur Ermittlung der CFC-Abgabe für nichtgewerbliche Finanzierungserträge nur einer von zwei allgemeinen Tests in Kapitel 5 ist, der neben dem Test auf der Grundlage des in den britischen CFC-Vorschriften allgemein angewandten Ansatzes erfolgt, nämlich dem SPF-Test. Die Kommission erinnert daran, dass dieser zusätzliche Test in Kapitel 5 neben dem allgemeinen SPF-Test aufgenommen wurde, um sicherzustellen, dass eine angemessene CFC-Steuer auch in Situationen erhoben wird, in denen nichtgewerbliche Finanzierungserträge mit begrenztem SPF einhergehen oder die relevanten SPF schwer zu ermitteln sind.

(164)

In Situationen, in denen die CFC-Abgabe auf der Anwendung des SPF-Tests basiert und die SPF im Zusammenhang mit den Vermögenswerten und Risiken, aus denen sich die nichtgewerblichen Finanzierungserträge aus qualifizierten Darlehensverhältnissen ergeben, im Vereinigten Königreich ausgeführt wurden, ist die Anwendung der durch die umstrittene Maßnahme vorgesehenen, a priori selektiven mechanischen Regel nicht gerechtfertigt. In diesen Situationen gibt es keine inhärenten Mechanismen, die die Anwendung einer mechanischen Regel für das Funktionieren und die Wirksamkeit der CFC-Vorschriften erforderlich machen.

(165)

In den HMRC-Leitlinien zu den CFC-Vorschriften wird der Ort der Ausführung von SPF im Falle von nichtgewerblichen Finanzierungserträgen erörtert und gezeigt, dass eine solche mechanische Regel nicht erforderlich ist:

„Die aktive Entscheidungsfindung über die Übertragung großer konzerninterner Kredite kann von einer ausländischen Konzernfinanzierungsgesellschaft geplant werden und erfolgen; die ursprüngliche Planung und Entscheidung, die Investition über einen konzerninternen Kredit zu strukturieren, wird jedoch weiterhin von Bedeutung sein. Für bedeutende Strukturkredite in einem aus dem Vereinigten Königreich geführten multinationalen Konzern im Zusammenhang mit einer Akquisition würden wir beispielsweise normalerweise erwarten, dass die Haupt-SPF im Vereinigten Königreich ausgeführt werden, auch wenn sich die Finanz- bzw. Konzernfinanzierungsfunktionen anderswo befinden. Die Verfügbarkeit und Form der Finanzierung wird ein wichtiger Teil des Investitionsbewertungsprozesses sein, der die Einbeziehung des Einsatzzentrums erfordern würde, selbst wenn regionale Zentren und Abteilungen über eine beträchtliche Autonomie verfügen“  (111).

(166)

Die allgemeine Annahme, dass SPF in Bezug auf nichtgewerbliche Finanzierungserträge aus qualifizierten Darlehensverhältnissen im Allgemeinen in der Finanzfunktion der Gruppe liegen, wenn es sich um größere mittel- bis langfristige konzerninterne Darlehen handelt, ergibt sich auch aus einem anderen Teil der HMRC-Leitlinien, in dem erörtert wird, ob solche Steuerpflichtige die umstrittenen Maßnahmen in Anspruch nehmen sollten oder nicht:

„Wir gehen davon aus, dass bei größeren, mittel- bis langfristigen, durch Eigenkapital finanzierten Krediten die Ausführung der SPF für die Krediterstellung und in den meisten Fällen die laufende Verwaltung des Kredits bei der Finanzabteilung des Konzerns liegt (d. h. bei der Abteilung, die die Buchhaltung-, Steuer-, Treasury-, Corporate-Finance- und Fusions- und Übernahmeteams oder ähnliche zentrale Einheiten umfasst) und nicht bei dem isolierten Group-Treasury-Team. Die Erfahrung hat gezeigt, dass diese Art von Darlehen vom „Zentrum“ aus geplant und verwaltet wird. Es kann davon ausgegangen werden, dass der tatsächliche Darlehensgeber die Entscheidung getroffen hat, die Planung für konzerninterne Finanzstrukturen jedoch in den meisten Fällen nicht eingeleitet oder durchgeführt hat.

Die Behauptung, dass die betreffenden SPF in solchen Situationen vom Darlehensgeber oder anderen Stellen außerhalb der Konzernfinanzierungsfunktion ausgeführt werden, sollte daher einer sorgfältigen Prüfung unterzogen werden. Für große strukturelle Kredite gehen wir davon aus, dass die meisten SPF, wenn nicht alle, im Vereinigten Königreich ausgeführt werden“  (112).

(167)

Daher erfordern die konzerninternen Finanzierungsvorgänge, die Finanzierung bestimmter Auslandsprojekte und andere Arten von strukturierten Darlehen normalerweise operative Entscheidungs- und Überwachungsfunktionen. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die für diese Art von qualifizierten Darlehensverhältnissen relevante SPF eng mit dem Standort der Finanzfunktion innerhalb eines multinationalen Konzerns verknüpft ist.

(168)

Es sollte auch unterstrichen werden, dass weder von den britischen Behörden noch von den Beteiligten vorgebracht wurde, dass es schwierig sei, die SPF für nichtgewerbliche Finanzierungserträge nachzuvollziehen, und dass die in Kapitel 9 vorgesehenen Befreiungen durch die Notwendigkeit gerechtfertigt wären, eine aufwendige Nachverfolgung in Bezug auf den Standort der SPF zu vermeiden.

(169)

Zusammenfassend akzeptiert die Kommission die von den britischen Behörden vorgebrachte Rechtfertigung, dass die umstrittene Maßnahme unverhältnismäßig belastende Rückverfolgungsmaßnahmen vermeidet, die sich möglicherweise aus einem inhärenten Mechanismus ergeben, der für das Funktionieren und die Wirksamkeit der CFC-Vorschriften erforderlich ist. Diese Rechtfertigung würde jedoch nur dann zutreffen, wenn eine CFC-Abgabe nach Kapitel 5 ausschließlich auf dem „VK-Kapital“-Test basiert. Die Kommission lehnt diese Rechtfertigung ab, wenn eine CFC-Abgabe nach Kapitel 5 ohne unverhältnismäßige Belastung unter Anwendung der normalen Zuordnungsregeln nach dem SPF-Test erhoben und festgesetzt werden könnte.

6.4.3.2.   Zur angeblichen Rechtfertigung durch das Erfordernis der Beachtung der unionsrechtlichen Freiheitsrechte

(170)

Soweit die Kommission feststellt, dass die umstrittene Maßnahme teilweise gerechtfertigt und im Hinblick auf den entsprechenden Teil nicht selektiv ist, wie im vorherigen Erwägungsgrund ausgeführt, muss lediglich geprüft werden, ob das zweite Argument der britischen Behörden — die Beachtung der unionsrechtlichen Grundfreiheiten — eine Rechtfertigung für den a priori selektiven Charakter der angefochtenen Maßnahme darstellt, der nach dem ersten Argument nicht gerechtfertigt ist. Die zu beantwortende Frage lautet daher, ob für abgabepflichtige Unternehmen mit einem CFC, das nichtgewerbliche Finanzierungserträge aus qualifizierten Darlehensverhältnissen erzielt, die unionsrechtliche Verpflichtung des Vereinigten Königreichs, keine Maßnahmen zur Einschränkung der Niederlassungsfreiheit seiner gebietsansässigen Unternehmen anzuwenden, die Anwendung der umstrittenen Maßnahme zur Erhebung der CFC-Abgabe statt der Anwendung des allgemeinen Tests gemäß Kapitel 5 gerechtfertigt ist, wenn es sich um eine Situation handelt, in der sich die mit den nichtgewerblichen Finanzierungserträgen aus einem qualifizierten Darlehensverhältnis verbundenen SPF im Vereinigten Königreich ausgeführt werden. Die Kommission ist der Ansicht, dass dies nicht der Fall ist.

(171)

Die Erhebung einer Steuer auf Gewinne ausländischer Tochterunternehmen nur insoweit, als dies auf inländische Vermögenswerte und Tätigkeiten entfällt, stellt keine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit dar, da sie denselben Grundsätzen wie die AOA hinsichtlich der Gewinnverteilung eines ausländischen Unternehmens an eine gebietsansässige Betriebsstätte folgt. Dieser Ansatz beruht auf dem Fremdvergleichsprinzip. So funktioniert die SPF-Analyse in den britischen CFC-Regeln. Sie stellt die Erhebung einer CFC-Abgabe auf Gewinne eines CFC sicher, beschränkt sich jedoch auf diejenigen Gewinne, die aus dem Vereinigten Königreich künstlich weggeleitet wurden, wobei die Identifizierung und Quantifizierung solcher künstlich verlagerten Gewinne auf einem Test basiert, bei dem zunächst ermittelt wird, welche für die Generierung der Gewinne des CFC relevanten SPF im Vereinigten Königreich ausgeführt werden und anschließend nur jenen Teil der Gewinne des CFC der CFC-Abgabepflicht unterwirft, der in einem angemessenen Verhältnis zu den jeweiligen SPF steht, die im Vereinigten Königreich ausgeführt werden. In Anbetracht dieser Auswirkung eines SPF-Tests sollte eine auf einem solchen Test basierende CFC-Abgabe im Prinzip den Bestimmungen des Unionsrechts über die Niederlassungsfreiheit entsprechen, die sich aus der Definition und der Erläuterung des Begriffs des Missbrauchs durch den Gerichtshof ergeben.

(172)

Tatsächlich entspricht die Schlussfolgerung aus dem vorherigen Erwägungsgrund der Ausgestaltung von Artikel 7 der Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidung, der die Mitgliedstaaten verpflichtet, eine CFC-Regelung in ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften aufzunehmen. Wie in Erwägungsgrund 43 erläutert, gibt diese Richtlinie den Mitgliedstaaten zwei Möglichkeiten für die Ausgestaltung ihrer CFC-Regelung. Die erste Option betrifft eine Regel, die auf bestimmte Gewinnarten abzielt, die — sofern sie einer geringen Steuer unterliegen — nach der CFC-Regel besteuert werden sollten. Diese Regel ist mit einer „Ausweichklausel“ in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidung verbunden: „Dieser Buchstabe findet keine Anwendung, wenn das beherrschte ausländische Unternehmen, gestützt auf Personal, Ausstattung, Vermögenswerte und Räumlichkeiten eine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, wie durch relevante Fakten und Umstände nachgewiesen.“ Mit dieser Klausel soll die Beachtung der Grundfreiheiten der Union gemäß der Definition und den Erläuterungen zum Begriff des Missbrauchs durch den Gerichtshof sichergestellt werden. Die zweite Option betrifft eine Regel, die auf dem SPF-Test basiert und besagt, dass auf die Gewinne eines CFC aus in dem Beherrschungsmitgliedstaat ausgeführten SPF eine CFC-Abgabe erhoben wird, wie es bei den britischen CFC-Vorschriften der Fall ist. Es ist kein Versehen, dass Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidung (die Ausweichklausel) für diese zweite Option nicht gilt. Der Grund dafür ist, dass der Unionsgesetzgeber zu dem Schluss kam, dass eine solche Ausweichklausel nicht erforderlich ist, um die Einhaltung der Unionsfreiheiten für eine auf SPF basierende CFC-Regelung aus genau den gleichen Gründen sicherzustellen, die im vorherigen Erwägungsgrund erläutert wurden (113).

(173)

Da die Erhebung einer CFC-Abgabe auf der Grundlage des allgemeinen SPF-Tests nach Kapitel 5 keine Einschränkung der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit darstellt, ist das zweite Argument des Vereinigten Königreichs, dass die umstrittene Maßnahme erforderlich wäre, um die Beachtung der Grundfreiheiten der Union zu gewährleisten, falsch und kann die a priori selektive Behandlung in diesen Situationen nicht rechtfertigen.

(174)

Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die umstrittene Maßnahme britischen Körperschaftssteuerpflichtigen, die ein CFC mit nichtgewerblichen Finanzierungserträgen aus qualifizierten Darlehensverhältnissen beherrschen, in Situationen, in denen die für diese nichtgewerblichen Finanzierungserträge relevanten SPF im Vereinigten Königreich ausgeführt werden, einen a priori selektiven Vorteil verschafft, und dass ein a priori selektiver Vorteil weder durch das Bedürfnis, über verwaltbare und kontrollierbare Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken zu verfügen, noch durch die Notwendigkeit der Beachtung der Grundfreiheiten der Union gerechtfertigt werden kann. Da die britischen Behörden und die Beteiligten keine anderen Gründe vorgebracht haben, um den a priori selektiven Vorteil zu rechtfertigen, und die Kommission während ihrer förmlichen Prüfung keine anderen Rechtfertigungsgründe festgestellt hat, gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass nicht dargelegt werden kann, dass sich die umstrittene Maßnahme — in dem in diesem Erwägungsgrund beschriebenen Umfang — unmittelbar aus den Grund- oder Leitprinzipien der britischen CFC-Vorschriften oder aus den für das Funktionieren und die Leistungsfähigkeit dieses Systems notwendigen Mechanismen ableiten lässt. Insofern kann die umstrittene Maßnahme nicht durch das Wesen und den Aufbau des Referenzsystems gerechtfertigt werden.

6.4.4.   Schlussfolgerungen zum Vorliegen eines selektiven Vorteils

(175)

Aus den in diesem Abschnitt dargelegten Gründen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die umstrittene Maßnahme britischen Körperschaftssteuerpflichtigen, die nichtgewerbliche Finanzierungserträge aus einem qualifizierten Darlehensverhältnis künstlich an ein CFC umleiten, sofern die SPF, die für die Vermögenswerte und Risiken, die diesen Finanzierungserträgen zugrunde liegen, ermittelbar sind und im Vereinigten Königreich ausgeführt wurden, einen selektiven Vorteil verschafft, indem sie sie von der Erhebung einer CFC-Abgabe befreit, die andernfalls diese Steuerpflichtigen nach dem allgemeinen System der Erhebung der CFC-Abgabe gemäß den britischen CFC-Vorschriften belasten würde.

6.4.5.   Begünstigte der umstrittenen Regelung

(176)

Bei den Begünstigten der umstrittenen Regelung handelt es sich um britische Unternehmen, die ein CFC beherrschen, das nichtgewerbliche Finanzierungserträge aus qualifizierten Darlehensverhältnissen erwirtschaftet, soweit dies für nichtgewerbliche Finanzierungserträge aus qualifizierten Darlehensverhältnissen gilt, die unter Abschnitt 371EB (Tätigkeiten im Vereinigten Königreich) TIOPA fallen. Die Kommission stellt fest, dass alle diese Unternehmen Teil einer multinationalen Gruppe sind, da sowohl das CFC als auch die ausländische Konzerngesellschaft oder die Unternehmen, die durch die qualifizierten Darlehensverhältnisse finanziert werden, unter der gemeinsamen Kontrolle aus dem Vereinigten Königreich stehen müssen.

6.5.   Schlussfolgerungen zum Vorliegen einer Beihilfe

(177)

Angesichts der Analyse in den Abschnitten 6.1 bis 6.4 gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die umstrittene Maßnahme den Begünstigten der in Erwägungsgrund 176 beschriebenen Regelung sowie den multinationalen Konzernen, denen sie angehören, einen selektiven Vorteil verschafft. Der selektive Vorteil ist dem Vereinigten Königreich zuzurechnen und wird aus staatlichen Mitteln finanziert, verfälscht den Wettbewerb oder droht ihn zu verfälschen und ist geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Daher stellt die umstrittene Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar.

(178)

Da die umstrittene Maßnahme zu einer Minderung der Abgaben führt, die normalerweise von den Begünstigten im Rahmen ihrer jährlichen Geschäftstätigkeit zu tragen sind, ist davon auszugehen, dass den Begünstigten und den multinationalen Konzernen, denen sie angehören, im Rahmen dieser Maßnahme Betriebsbeihilfen gewährt werden.

(179)

Die Kommission stellt ferner fest, dass die Änderungen an der Regelung während des in Abschnitt 2.3 genannten förmlichen Prüfverfahrens sicherstellen, dass die umstrittene Maßnahme in Bezug auf nichtgewerbliche Finanzierungserträge aus qualifizierten Darlehensverhältnissen, die aus Vermögenswerten und Risiken herrühren, für die die relevanten SPF außerhalb des Vereinigten Königreichs ausgeführt werden, ab dem 1. Januar 2019 nicht mehr in Anspruch genommen werden kann. Da die Regelung durch diese Änderungen mit den Vorschriften für staatliche Beihilfen in Einklang gebracht wird, hat die Kommission keine Einwände gegen die seit dem 1. Januar 2019 geltende geänderte Regelung.

6.6.   Rechtswidrigkeit der Beihilfe

(180)

Nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Kommission von jeder beabsichtigten Gewährung von Beihilfen zu unterrichten (Anmeldepflicht) und die beabsichtigte Maßnahme nicht durchzuführen, bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss über die betreffenden Beihilfe erlassen hat (Durchführungsverbot).

(181)

Die umstrittene Maßnahme trat am 1. Januar 2013, d. h. lange nach Inkrafttreten des AEUV im Vereinigten Königreich, in Kraft und erfüllt keines der anderen Kriterien, um als bestehende Beihilfe gemäß Artikel 1 Buchstabe b der Verfahrensverordnung (EU) 2015/1589 eingestuft zu werden. Daher handelt es sich um eine neue Beihilferegelung.

(182)

Die Kommission stellt fest, dass das Vereinigte Königreich die Kommission weder davon in Kenntnis gesetzt hat, dass es beabsichtigt, im Rahmen der umstrittenen Maßnahme Beihilfen zu gewähren, noch das Durchführungsverbot gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV eingehalten hat. Die Kommission betrachtet die umstrittene Maßnahme daher als rechtswidrige Beihilfe im Sinne des Artikels 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2015/1589.

6.7.   Vereinbarkeit der Beihilfe

(183)

Staatliche Beihilfen gelten als mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn sie in eine der in Artikel 107 Absatz 2 AEUV genannten Kategorien fallen, und können als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, wenn die Kommission feststellt, dass sie in eine der in Artikel 107 Absatz 3 AEUV aufgeführten Kategorien fallen. Jedoch trägt der Mitgliedstaat, der die Beihilfe gewährt, die Beweislast dafür, dass die gewährte staatliche Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 2 oder Absatz 3 oder Artikel 106 Absatz 2 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist.

(184)

Im vorliegenden Fall hat sich weder das Vereinigte Königreich noch irgendein Beteiligter auf eine Begründung für die Feststellung der Vereinbarkeit der umstrittenen Maßnahme mit dem Binnenmarkt berufen.

(185)

Die Kommission sieht keinen Grund, aus dem die umstrittene Maßnahme als mit dem Binnenmarkt vereinbart angesehen werden könnte. Außerdem ist, wie in Erwägungsgrund 178 erörtert, davon auszugehen, dass im Rahmen der umstrittenen Regelung Betriebsbeihilfen gewährt werden. Im Normalfall kann eine solche Beihilfe nicht gemäß Artikel 107 Absatz 3 AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, da sie keine Maßnahme zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete darstellt. Des Weiteren sind die im Rahmen der umstrittenen Maßnahme gewährten Vorteile nicht zeitlich begrenzt, degressiv ausgestaltet oder verhältnismäßig zu dem, was erforderlich ist, um ein bestimmtes Marktversagen zu beheben oder ein Ziel von allgemeinem Interesse in den betreffenden Gebieten zu erreichen.

(186)

Folglich ist die umstrittene Regelung, soweit sie eine staatliche Beihilfe darstellt, nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar.

7.   RÜCKFORDERUNG DER BEIHILFE

(187)

Nach dem AEUV und der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Kommission, wenn sie eine Maßnahme als rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe einstuft, befugt zu verlangen, dass der Mitgliedstaat die frühere Lage auf dem Markt wiederherstellt. Die Wiederherstellung erfolgt durch Rückforderung der Beihilfe (114) und Aufhebung der Maßnahme (115).

(188)

Dementsprechend ist die Kommission nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 verpflichtet, die Rückforderung der rechtswidrigen und mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe anzuordnen. Ebenso ist nach dieser Bestimmung der betreffende Mitgliedstaat verpflichtet, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die als rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe zurückzufordern. Nach Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/1589 umfasst die zurückzufordernde Beihilfe Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden. In Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission sind die Methoden für die Berechnung dieser Zinsen festgelegt (116). Nach Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/1589 „erfolgt die Rückforderung unverzüglich und nach den Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats, sofern hierdurch die sofortige und tatsächliche Vollstreckung des Beschlusses der Kommission ermöglicht wird“.

(189)

Die Kommission stellt ferner fest, dass die umstrittene Maßnahme seit 1. Januar 2019 nicht mehr in Kraft ist.

7.1.   Kein Vertrauensschutz

(190)

Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 sieht des Weiteren vor, dass die Kommission keine Rückforderung der Beihilfe verlangt, wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts verstoßen würde.

(191)

Zwar wurde weder von den britischen Behörden noch von den Beteiligten ausdrücklich vorgebracht, dass eine Rückforderung dem Grundsatz des Vertrauensschutzes zuwiderliefe, doch wird die Kommission trotzdem prüfen, ob die Anwendung dieses Grundsatzes infrage kommt. In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass die britischen Behörden 2009 und 2010 Kontakt zu den Kommissionsdienststellen aufgenommen haben, um die CFC-Vorschriften zu überarbeiten (117). Wie von einem der Beteiligten erwähnt, betraf dies einen Briefwechsel im Zusammenhang mit der Frage, ob die vom Vereinigten Königreich vorgenommenen Änderungen der alten (vor 2013 geltenden) britischen CFC-Vorschriften der Verpflichtung des Vereinigten Königreichs, dem Urteil in der Rechtssache Cadbury Schweppes nachzukommen, angemessen entsprachen.

(192)

Der Grundsatz des Vertrauensschutzes gilt für jeden, der aufgrund von klaren, nicht an Bedingungen geknüpften und übereinstimmenden Zusicherungen zuständiger Unionsstellen berechtigte und begründete Erwartungen pflegt. Diese Zusicherungen müssen gemäß den anwendbaren Bestimmungen erteilt worden sein (118).

(193)

Im vorliegenden Fall kann der Briefwechsel zwischen den Kommissionsdienststellen und den britischen Behörden in dem in Erwägungsgrund 191 dargelegten Kontext nicht als klare und nicht an Bedingungen geknüpfte Zusicherung der Vereinbarkeit der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen mit den unionsrechtlichen Beihilfevorschriften angesehen werden. Er fand nicht im Rahmen der Erörterung der EU-Beihilfevorschriften und schon gar nicht im Rahmen eines förmlichen Verfahrens nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV statt. Die Erörterungen zu CFC bezogen sich auf die Rechtssache Cadbury Schweppes bezüglich eines möglichen Verstoßes des CFC gegen die Niederlassungsfreiheit. Infolgedessen konnten das Vereinigte Königreich oder die Begünstigten der Beihilferegelung im Rahmen dieser Schreiben keinerlei Zusicherung erhalten, dass die 2013 eingeführten CFC-Vorschriften oder gar die umstrittene Maßnahme keine staatliche Beihilfe darstellten.

7.2.   Kein Verstoß gegen andere fundamentale Grundsätze des EU-Rechts

(194)

In Bezug auf die von einigen Beteiligten geäußerten Bedenken, dass die Rückforderung zu einer Verletzung der Grundfreiheiten der EU führen könnte, erinnert die Kommission daran, dass ihre Verpflichtung, die Einhaltung der AEUV-Bestimmungen über staatliche Beihilfen durch eine Steuermaßnahme durchzusetzen, jedenfalls nicht zu einem Ergebnis führen darf, das im Widerspruch zu anderen AEUV-Bestimmungen steht (119). Die Verpflichtung der Kommission, die Anwendung der unionsrechtlichen Bestimmungen über staatliche Beihilfen im Einklang mit anderen AEUV-Bestimmungen sicherzustellen, ist umso notwendiger, wenn diese anderen Bestimmungen ebenfalls auf das Ziel eines unverfälschten Wettbewerbs im Binnenmarkt ausgerichtet sind, wie beispielsweise Artikel 49 AEUV, der die Niederlassungsfreiheit und den freien Wettbewerb zwischen den Wirtschaftsbeteiligten eines Mitgliedstaats, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen sind, und den Wirtschaftsteilnehmern des letzteren Mitgliedstaats sicherstellen soll (120).

(195)

Wie in den Erwägungsgründen 170 bis 174 dargelegt, ist die den Begünstigten durch die Befreiung von der CFC-Abgabe gewährte rechtswidrige Beihilfe jedoch nicht durch Erwägungen gerechtfertigt, die auf der Niederlassungsfreiheit beruhen, da die Erhebung einer solchen Abgabe an sich diese Freiheit nicht verletzt. Da die Erhebung der Abgabe nicht gegen die genannte Binnenmarktfreiheit verstößt, kann die Anordnung der Erhebung der korrekten CFC-Abgabe bei den von der umstrittenen Maßnahme begünstigten Unternehmen folglich nicht als Verstoß gegen diese Freiheit angesehen werden. Um gleiche Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt wiederherzustellen, ist es erforderlich, die entgangene CFC-Abgabe von den Unternehmen, die die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen anwenden, zurückzufordern. Da die Einstufung der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen als zurückzufordernde Beihilfe in vollem Einklang mit den AEUV-Bestimmungen des Vertrags zum Schutz der Grundfreiheiten steht, ist die Kommission nicht der Auffassung, dass ein grundlegender EU-Rechtsgrundsatz der Rückforderung der Beihilfe entgegensteht (121).

(196)

Weder die britischen Behörden noch die Beteiligten haben sich auf einen anderen allgemeinen Grundsatz berufen, auch ist kein solcher Verstoß im vorliegenden Fall erkennbar.

(197)

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass es keine Gründe oder Argumente gibt, die die Rückforderung der im Rahmen der Anwendung der umstrittenen Regelung gewährten Beihilfe verhindern oder einschränken könnten.

7.3.   Methode für die Festsetzung des zurückzufordernden Beihilfebetrags

(198)

Zweck der Rückforderung ist die Wiederherstellung der Situation, die auf dem Binnenmarkt existierte, bevor die Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurde (122). Der Gerichtshof sprach in diesem Zusammenhang aus, dass dieses Ziel erreicht ist, wenn der Empfänger den als rechtswidrige Beihilfe gewährten Betrag zurückgezahlt und dadurch den Vorteil, den er auf dem Markt gegenüber seinen Mitbewerbern besaß, verloren hat, und die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wiederhergestellt ist (123).

(199)

Keine Bestimmung des Unionsrechts verlangt von der Kommission, bei der Anordnung der Rückzahlung einer mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe den genauen Betrag der zu erstattenden Beihilfe festzusetzen. Es genügt, wenn der Beschluss der Kommission Angaben enthält, die es ihrem Adressaten ermöglichen, ohne übermäßige Schwierigkeiten diesen Betrag selbst zu bestimmen (124).

(200)

Im Fall einer Beihilfe in Form einer Steuer- oder ähnlichen Maßnahme wird der Betrag, der zurückgefordert werden muss, anhand eines Vergleichs zwischen der tatsächlich gezahlten Steuer und der Steuer, die in Anwendung der allgemeinen Regelung hätte gezahlt werden müssen, berechnet. Um zu einem Steuerbetrag zu gelangen, der gezahlt worden wäre, wenn die unter Erwägungsgrund 176 genannten Begünstigten die umstrittene Maßnahme nicht angewandt hätten, müssen die britischen Behörden die Steuerschuld der von der umstrittenen Maßnahme begünstigten Unternehmen für jedes Steuerjahr, in dem sie von dieser Maßnahme profitiert haben, neu bewerten. Bei den fraglichen Unternehmen handelt es sich um im Vereinigten Königreich ansässige Unternehmen, die ein CFC kontrollieren, das nichtgewerbliche Finanzierungserträge aus einem qualifizierten Darlehensverhältnis erzielt, sofern die SPF, die für die Vermögenswerte und Risiken, die diesen Finanzierungserträgen zugrunde liegen, im Vereinigten Königreich ausgeführt werden und sofern diese Unternehmen Abschnitt 371IJ des Kapitels 9 in Anspruch genommen haben.

(201)

Bei der Bestimmung der Höhe der von den einzelnen Begünstigten zurückzufordernden Beihilfe sind zu berücksichtigen:

der Betrag der infolge der Inanspruchnahme von Kapitel 9 Abschnitt 371IJ erlangten Steuerersparnis und

der Zinseszins auf diesen Betrag, berechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem die Beihilfe den Begünstigten zur Verfügung gestellt wurde. Die Beihilfen gelten an dem Tag als dem Begünstigten zur Verfügung gestellt, an dem die entgangene Steuer ohne diese Maßnahmen für jedes Steuerjahr fällig geworden wäre.

(202)

Der Betrag der in einem bestimmten Steuerjahr eingesparten Steuer ergibt sich aus:

der CFC-Abgabe für nichtgewerbliche Finanzierungserträge aus qualifizierten Darlehensverhältnissen, die in der Unternehmenssteuererklärung enthalten gewesen wäre, wenn Abschnitt 371IJ von Kapitel 9 nicht in Anspruch genommen worden wäre, abzüglich

der CFC-Abgabe, die tatsächlich auf diese Erträge erhoben wurde.

(203)

Die CFC-Abgabe, die einem Begünstigten berechnet worden wäre, wenn der Begünstigte Kapitel 9 Abschnitt 371IJ nicht in Anspruch genommen hätte, sollte auf der Grundlage des allgemeinen britischen Körperschaftssteuersystems einschließlich der CFC-Vorschriften, die zum Zeitpunkt, zu dem die Beihilfe als gewährt gilt, im Vereinigten Königreich anwendbar waren, und mit Rücksicht auf die tatsächliche und rechtliche Situation des Begünstigten berechnet werden. Auf unterschiedliche operationale und rechtliche Umstände gründende hypothetische Alternativszenarien darüber, was ein Begünstigter möglicherweise gewählt hätte, wenn er Kapitel 9 Abschnitt 371IJ nicht hätte in Anspruch nehmen dürfen, dürfen nicht berücksichtigt werden (125).

(204)

Die Verpflichtung zur Rückforderung der rechtswidrigen und unvereinbaren Beihilfe erstreckt sich auf die Geschäftsjahre von 2013 bis zum letzten Geschäftsjahr, in dem der jeweilige Begünstigte von der Beihilfemaßnahme Gebrauch gemacht hat. Nach Ansicht der Kommission war die Regelung bis zum 31. Dezember 2018 in Kraft. Ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieses Beschlusses müssen die britischen Behörden bei der Beurteilung der Steuererklärungen von steuerpflichtigen Unternehmen alle Anträge auf vollständige oder teilweise Befreiung nach Kapitel 9 Abschnitt 371IJ ablehnen, sofern sich die SPF im Zusammenhang mit den Vermögenswerten und Risiken, durch die die nichtgewerblichen Finanzierungserträge generiert wurden, im Vereinigten Königreich ausgeführt werden.

8.   SCHLUSSFOLGERUNG

(205)

Die Kommission stellt fest, dass das Vereinigte Königreich die umstrittene Maßnahme zugunsten bestimmter im Vereinigten Königreich gebietsansässiger Unternehmen rechtswidrig durchgeführt und damit gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV verstoßen hat. Die Kommission stellt überdies fest, dass es sich bei der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen um eine Beihilfe handelt, die im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist, soweit sie auf nichtgewerbliche Finanzierungserträge aus qualifizierten Darlehensverhältnissen anwendbar ist, die unter Abschnitt 371EB (Tätigkeiten im Vereinigten Königreich) TIOPA fallen. Das Vereinigte Königreich ist gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2015/1589 verpflichtet, alle staatlichen Beihilfen von den Begünstigten der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen zurückzufordern —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Teil 9A, Kapitel 9, des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 enthaltene Regelung über die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen stellt eine Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar, soweit sie auf nichtgewerbliche Finanzierungserträge aus qualifizierten Darlehensverhältnissen anwendbar ist, die unter Teil 9A Abschnitt 371EB (Tätigkeiten im Vereinigten Königreich) TIOPA fallen. Sie stellt keine Beihilfe dar, wenn sie auf nichtgewerbliche Finanzierungserträge aus qualifizierten Darlehensverhältnissen angewandt wird, die unter Teil 9A Abschnitt 371EC (Kapitalinvestitionen aus dem Vereinigten Königreich) TIOPA und nicht unter Teil 9A Abschnitt 371EB (Tätigkeiten im Vereinigten Königreich) TIOPA fallen. Soweit die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen eine Beihilfe darstellt, handelt es sich um eine Beihilferegelung im Sinne des Artikels 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2015/1589. Die im Rahmen der Beihilferegelung gewährten Beihilfen sind nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar und wurden vom Vereinigten Königreich unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig durchgeführt.

Artikel 2

(1)   Das Vereinigte Königreich fordert die mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen, die auf der Grundlage der Beihilferegelung gewährt wurden, von den Begünstigten zurück.

(2)   Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfen dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurden, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden. Für die Zwecke dieses Artikels gelten Beihilfen in Bezug auf jedes Steuerjahr an dem Tag als dem Empfänger zur Verfügung gestellt, an dem die aufgrund der genannten Beihilferegelung entgangene Steuer ohne die entsprechende Regelung fällig geworden wäre.

(3)   Die Zinsen auf den Rückforderungsbetrag werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 anhand der Zinseszinsformel berechnet.

(4)   Das Vereinigte Königreich stellt alle im Rahmen der Beihilferegelung ausstehenden Zahlungen mit dem Tag der Bekanntgabe dieses Beschlusses ein und wird ab diesem Datum keine Vorteile aufgrund dieser Beihilferegelung mehr gewähren.

(5)   Artikel 1 gilt nicht für Beihilfen, die auf der Grundlage der umstrittenen Maßnahme gewährt wurden, sofern sie zum Zeitpunkt ihrer Gewährung die Voraussetzungen erfüllten, die in der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission (126) vorgesehen sind.

Artikel 3

(1)   Die in Artikel 2 genannten Beihilfen werden sofort in wirksamer Weise zurückgefordert.

(2)   Das Vereinigte Königreich stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe vollständig umgesetzt wird.

Artikel 4

(1)   Das Vereinigte Königreich übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen:

a)

Liste der Begünstigten, die auf der Grundlage der Beihilferegelung Beihilfen erhalten haben;

b)

Liste der Steuerpflichtigen, die die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen auf nichtgewerbliche Finanzierungserträge aus qualifizierten Darlehensverhältnissen angewendet haben, die unter Teil 9A Abschnitt 371EC (Kapitalinvestitionen aus dem Vereinigten Königreich) TIOPA und nicht unter Teil 9A Abschnitt 371EB (Tätigkeiten im Vereinigten Königreich) TIOPA fallen;

c)

für jeden Begünstigten die CFC-Abgaben, die bei der Ermittlung der Steuerpflicht des Begünstigten im Rahmen der Körperschaftssteuererklärung für jedes Steuerjahr, in dem er die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen angewendet hat, tatsächlich erhoben wurde, sowie die entsprechenden Körperschaftssteuererklärungen (127);

d)

für jeden Begünstigten die CFC-Abgaben, die erhoben worden wären, wenn er die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen nicht angewendet hätte, einschließlich der zugrunde liegenden Berechnungen, für jedes Steuerjahr, für das der Begünstigte die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen angewendet hat;

e)

Gesamtbetrag (Nennbetrag und Rückforderungszinsen), der von jedem Begünstigten zurückzufordern ist, mitsamt ausführlicher Berechnung;

f)

Unterlagen, die belegen, dass Rückzahlungsanordnungen an die Begünstigten ergangen sind.

(2)   Das Vereinigte Königreich wird der Kommission für jeden Begünstigten Nachweise vorlegen, aus denen hervorgeht, wie berechnet wurde, in welchem Umfang nichtgewerbliche Finanzierungserträge aus qualifizierten Darlehensverhältnissen unter Teil 9A Abschnitt 371EB TIOPA fallen.

(3)   Das Vereinigte Königreich wird der Kommission für jeden der in Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels genannten Steuerpflichtigen Nachweise vorlegen, aus denen hervorgeht, dass die nichtgewerblichen Finanzierungserträge aus qualifizierten Darlehensverhältnissen unter Teil 9A Abschnitt 371EC TIOPA und nicht unter Teil 9A Abschnitt 371EB TIOPA fallen.

(4)   Das Vereinigte Königreich unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der Beihilfen gemäß Artikel 2 abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt das Vereinigte Königreich unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt das Vereinigte Königreich ausführliche Angaben zu den Beihilfebeträgen und den Zinsen, die von den Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 2. April 2019

Für die Kommission

Margrethe VESTAGER

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. C 400 vom 24.11.2017, S. 10.

(2)  Zusätzliche Auskunftsersuchen wurden mit Schreiben vom 11. März 2014, 4. Juni 2015 und 19. Dezember 2016 übermittelt.

(3)  Steuerbefreiungsvorschriften für Ausschüttungen wurden mit dem „Finance Act 2009“ und die Befreiung für Gewinne ausländischer Niederlassungen mit dem „Finance Act 2011“ eingeführt.

(4)  Siehe https://www.gov.uk/government/publications/the-corporation-tax-road-map.

(5)  Nach der britischen CFC-Regelung gilt jede Gesellschaft, die ihren Sitz außerhalb des Vereinigten Königreichs hat und von einer oder mehreren britischen Personen beherrscht wird, als CFC. Die Beherrschung durch britische Gebietsansässige wird in der Regel von Gesellschaften ausgeübt, indes können auch Beteiligungen von natürlichen Personen oder Treuhändern bei der Einstufung einer ausländischen Tochtergesellschaft als CFC berücksichtigt werden. Die Beherrschung kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder buchhalterischer Natur sein. Sie kann unmittelbar oder mittelbar erfolgen; wenn eine im Vereinigten Königreich ansässige Gesellschaft die nicht im Vereinigten Königreich ansässige Gesellschaft A kontrolliert, die wiederum die nicht im Vereinigten Königreich ansässige Gesellschaft B kontrolliert, handelt es sich sowohl bei A als auch bei B um ein CFC. In Abschnitt 371RG des Taxation (International and Other Provisions) Act (im Folgenden „TIOPA“) wurde der Beherrschungsbegriff ausgeweitet, sodass auch die Beteiligungen gebietsfremder Teilhaber bei der Beurteilung der Frage, ob ein ausländisches Unternehmen ein CFC ist, berücksichtigt werden.

(6)  HM Treasury, Consultation on Controlled Foreign Companies (CFC) reform, Juni 2011, Erwägungsgrund 1.12.

(7)  Ebenda, Erwägungsgrund 2.4.

(8)  Diskussionen über die aktuellen CFC-Vorschriften wurden durch die Verlagerung des Hauptsitzes vieler multinationaler Unternehmen an Orte außerhalb des Vereinigten Königreichs ausgelöst: In der Corporate Tax Roadmap 2010 wurde erklärt: „Es ist an der Zeit diesen Trend umzukehren“ durch Wiedererrichtung des britischen Steuersystems als Wirtschaftsgut. Die britische Regierung bezeichnete die CFC-Reform als „Priorität unserer Politik für multinationale Unternehmen und einen wichtigen Schritt in den Regierungsplänen zur Wiederherstellung der Wettbewerbsfähigkeit“.

(9)  Im Vereinigten Königreich gab es bereits vor 2013 CFC-Vorschriften, die auf einem völlig anderen Konzept basierten. Die alten CFC-Vorschriften enthielten keine Befreiungsregelungen für internationale konzerninterne Finanzierungen.

(10)  HMRC Internal Manual, International Manual, INTM190000, https://www.gov.uk/hmrc-internal-manuals/international-manual/intm190000.

(11)  Der Begriff „unterstellter steuerpflichtiger Gesamtgewinn“ ist ein definierter Begriff, der sich im Wesentlichen darauf bezieht, wie hoch der steuerpflichtige Gesamtgewinn im Vereinigten Königreich nach den britischen Körperschaftssteuerregeln wäre, wenn das CFC ebendort ansässig gewesen wäre.

(12)  Bei Unternehmen des Finanzsektors ist die Identifizierung der sogenannten „key entrepreneurial risk-taking functions“ („KERT“) für diese Analyse maßgeblich.

(13)  Abschnitt 371DA(3)(f) TIOPA.

(14)  Siehe HM Treasury, Consultation on Controlled Foreign Companies (CFC) reform, Juni 2011.

(15)  House of Commons, Public Bill Committee, Finance Bill debate, 19. Juni 2012, PBC (Bill 001) 2012–2013, S. 466 (Erklärung des Exchequer Secretary to the Treasury).

(16)  Kapitel 9 TIOPA enthält eine fakultative Alternativregel für bestimmte Gewinne, die normalerweise unter die Voraussetzungen für die Erhebung der CFC-Abgabe gemäß Kapitel 5 fallen, ist jedoch formal nicht Teil dieser Voraussetzungen.

(17)  Um die Verwaltungskosten des CFC-Systems so gering wie möglich zu halten, sollen dadurch CFC ausgenommen werden, die zwar unter keine der Regelungen zur Befreiung auf Unternehmensebene fallen, es jedoch unwahrscheinlich ist, dass sie (erhebliche) künstlich verlagerte Gewinne auf relativ einfache Weise erzielen. Die Voraussetzungen sind relativ unkompliziert und folgen einem risikobasierten Ansatz, um die Selbsteinschätzung ohne besondere Dokumentationsanforderungen zu erleichtern. Hier zeigt sich das grundlegende Prinzip der künstlichen Verlagerung, die sich ergibt, wenn Vermögenswerte und Risiken von der zugrunde liegenden Tätigkeit getrennt wurden, die das Halten dieser Vermögenswerte durch den Konzern unterstützt. In Bezug auf gewerbliche Erträge muss das CFC beispielsweise keine abgabepflichtigen Gewinne ausweisen, wenn es über keine Vermögenswerte verfügt und keine Risiken trägt, die durch Aktivitäten im Vereinigten Königreich gesteuert oder kontrolliert werden. Ebenso werden nichtgewerbliche Finanzierungserträge z. B. wenn sie 5 % oder weniger der Gewinne eines CFC betragen (5 %-Safe-Harbour-Regel) als zufällige Unternehmensgewinne angesehen und sind gemäß Teil 9A Kapitel 3 TIOPA von Kapitel 5 ausgenommen.

(18)  Abschnitt 371CA Absätze 1 bis 11 TIOPA. Gewinne aus dem Immobiliengeschäft sind für die Zwecke der Regelung über die Befreiung auf Unternehmensebene in Kapitel 10 bis 14 vollständig vom Anwendungsbereich der Voraussetzungen für die Erhebung der CFC-Abgabe und von der Definition der Buchgewinne ausgenommen, siehe HMRC Internal Manual, International Manual, INTM248550.

(19)  Kapitel 7 von Teil 9A TIOPA enthält Regelungen zu CFC, die Gewinne aus dem Eigenversicherungsgeschäft erzielen. Kapitel 8 von Teil 9A TIOPA enthält Regelungen zu CFC, die von bestimmten Tochtergesellschaften beaufsichtigter Finanzunternehmen erwirtschaftete Gewinne verbuchen. Die Kapitel 15 bis 22 von Teil 9A TIOPA enthalten verschiedene Verfahrens- und Verwaltungsvorschriften, z. B. Vorschriften zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, Kontrollvorschriften, Definitionen und verschiedene andere Vorschriften, die für die ordnungsgemäße Anwendung der CFC-Vorschriften durch die britischen Steuerbehörden von Belang sind.

(20)  HMRC, CFC reform: response to consultation, Dezember 2011, Executive Summary, Key Points.

(21)  Abschnitt 371DA TIOPA, siehe auch HMRC Internal Manual, International Manual, INTM200100 „Kapitel 4 bietet einen Mechanismus zur Bestimmung des Ausmaßes, in dem unterstellte Gesamtgewinne eines CFC … die Voraussetzungen für die Erhebung der CFC-Abgabe erfüllen (“Kapitel-4-Gewinne„) und daher möglicherweise der CFC-Abgabe unterworfen sind, weil sie dem CFC aufgrund spezifischer Tätigkeiten im Vereinigten Königreich ermöglicht wurden“.

(22)  HMRC Internal Manual, International Manual, INTM200100 und INTM197200: „Kapitel 4 gilt für gewerbliche Erträge im Ausland und leitet diese in den Anwendungsbereich der CFC-Abgabe …, wenn das CFC Gewinne aus dem Vereinigten Königreich verschiebt, indem es Vermögenswerte und Risiken von der zugrunde liegenden Aktivität trennt, die das Halten dieser Vermögenswerte durch den Konzern unterstützt oder mit der Übernahme dieser Risiken untrennbar verbunden ist“.

(23)  Abschnitt 371DA(3)(f) TIOPA. Siehe auch HMRC Internal Manual, International Manual, INTM200300.

(24)  Im HMRC Internal Manual, International Manual, INTM203310, heißt es: „Wie in Kapitel 4 werden in Kapitel 5 nichtgewerbliche Finanzierungserträge aus Vermögenswerten identifiziert, die im Besitz des CFC sind, und Gewinne aus Risiken, die dem CFC in Situationen zugewiesen sind, in denen im Vereinigten Königreich relevante Aufgaben der Entscheidungsträger (SPF) ausgeführt werden“ und auf dieser Basis werden in Kapitel 5 zahlreiche Stufentests aus Kapitel 4 übernommen.

(25)  Beispielsweise kann die Anwendung des Kapitel-4-Tests auf gewerbliche Finanzierungserträge eines CFC zu der Schlussfolgerung führen, dass auf der Grundlage von Kapitel 4 keine Gewinne bestehen, die die Voraussetzungen für die Erhebung der CFC-Abgabe erfüllen. Diese Schlussfolgerung schließt jedoch nicht aus, dass manche oder alle diese gewerblichen Finanzierungserträge die Voraussetzungen für die Erhebung der CFC-Abgabe auf der Grundlage von Kapitel 6 erfüllen und somit abgabepflichtige Gewinne sein können.

(26)  Eine ausländische Tochtergesellschaft, die an einer oder mehreren konzerninternen Finanztransaktionen beteiligt ist, muss die Tests des Kapitels 5 absolvieren, um zu beurteilen, ob eine CFC-Abgabe anfällt, während eine Tochtergesellschaft, die aktive konzerninterne Finanztätigkeit betreibt, entweder das allgemeine Kapitel 4 oder das Kapitel 6 anwenden muss, das spezifisch gewerbliche Finanzierungserträge behandelt.

(27)  Ein CFC, das sowohl nichtgewerbliche Finanzierungserträge als auch andere Arten von Erträgen erzielt, muss möglicherweise ebenfalls andere Kapitel hinzuziehen, während ein CFC, das ausschließlich nichtgewerbliche Finanzierungserträge verbucht, ausschließlich nach den Kapiteln 5 und 9 behandelt wird.

(28)  Dieser Test ist in der Tat dem Test nach Kapitel 4 sehr ähnlich, mit dem die künstliche Verlagerung von „sonstigen Gewinnen“ eines CFC — im Wesentlichen normalen Geschäftsgewinnen — bewertet wird. Insbesondere bezieht sich der Test, in dem geprüft wird, ob gewerbliche Finanzierungserträge aus Vermögenswerten, die Eigentum des CFC sind, und aus Risiken, die dem CFC mit relevanten SPF, die im Vereinigten Königreich ausgeführt werden, zugeordnet sind, auf die Grundsätze des genehmigten OECD-Ansatzes, wie er im Bericht über die Zurechnung von Gewinnen zu Betriebsstätten von 2010 dargelegt ist. Daher enthält es auch den Begriff „KERT-Funktionen“, der für Unternehmen des Finanzsektors verwendet wird.

(29)  Folglich unterliegen die Zinseinnahmen eines CFC aus Darlehen den CFC-Vorschriften und werden im Vereinigten Königreich besteuert, wenn die relevanten Entscheidungs- und Überwachungsaufgaben, die mit der Gewährung und Verwaltung des Darlehens und der Zinszahlungen im Zusammenhang stehen, im Vereinigten Königreich ausgeführt werden.

(30)   „VK-Kapital“ ist definiert als jede direkte oder indirekte, formale oder formlose Kapitaleinlage eines britischen verbundenen Unternehmens in das CFC sowie sämtliche CFC-Gewinne, die für eine frühere Rechnungsperiode als „künstlich zugeleitete Gewinne“ identifiziert wurden und bereits zur anschließenden Darlehensfinanzierung des CFC verwendet werden.

(31)  Bei diesen beiden zusätzlichen spezifischen Tests wird untersucht, ob die nichtgewerblichen Finanzierungserträge aus Vereinbarungen anstelle von Gewinnausschüttungen an im Vereinigten Königreich gebietsansässige Unternehmen oder aus Vereinbarungen über VK-Finanzierungsleasing stammen.

(32)  Nach dem spezifischen Test in Kapitel 6 erfüllen gewerbliche Finanzierungserträge eines CFC die Voraussetzungen für die Erhebung der CFC-Abgabe, sofern sie mit überschüssigem Eigenkapital aus VK-Kapitaleinlagen finanziert werden. Während die Voraussetzungen für nichtgewerbliche Finanzierungserträge in Kapitel 5 für den Alternativtest auf das allgemeinere Kriterium jeglicher VK-Kapital-Finanzierung abstellen, verwendet der spezifische Test in Kapitel 6 für gewerbliche Finanzierungserträge das Kriterium des „überschüssigen freien Kapitals“ („excess free capital“) des CFC, d. h. dem Umfang, in dem seine Kapitalausstattung über dem hinausgeht, was vernünftigerweise zu erwarten wäre, wenn das CFC keine 51 %ige Tochtergesellschaft eines anderen Unternehmens wäre (Abschnitt 371FA TIOPA). Nur im Fall einer überschüssigen Eigenkapitalfinanzierung aus VK-Kapital wird angenommen, dass Gewinne diese Voraussetzungen erfüllen und einer CFC-Abgabe unterliegen.

(33)  Eine solche Gesellschaft arbeitet faktisch wie eine Retailbank: großes Transaktionsvolumen, große Anzahl von Ein- und Ausgängen, Hedging-Geschäfte. Die strukturelle Kreditvergabe wird größtenteils aus Einlagen des Konzerns finanziert und im Großen und Ganzen wird ein Gewinn erzielt, der auf den Margen zwischen Kredit- und Einlagengeschäften basiert.

(34)  Die Einstufung eines CFC als „Konzernfinanzierungsgesellschaft“ richtet sich nach Abschnitt 316 (5) bis (11) TIOPA.

(35)  Abschnitt 371CE(2) TIOPA.

(36)  Siehe Erwägungsgrund 36.

(37)  Qualifizierte Mittel sind diejenigen Darlehen des CFC, die weder direkt noch indirekt mit weiterem Konzernvermögen verbunden sind und Gewinne des CFC enthalten, die aus der Gewährung von Darlehen an relevante Mitglieder des CFC-Konzerns stammen und ausschließlich für Geschäftszwecke des CFC-Konzerns im relevanten Hoheitsgebiet verwendet werden, sowie Finanzmittel oder andere Vermögenswerte, die das CFC im Zusammenhang mit Aktien erhalten hat, die es an Konzernunternehmen hält oder die vom ihm an Konzernunternehmen ausgegeben wurden (siehe Abschnitt 371IB TIOPA).

(38)  Abschnitt 371IE TIOPA. Gemäß der Matched-Interest-Regel werden CFC-Abgabebeträge, die nach Anwendung der teilweisen oder vollständigen Befreiung verbleiben, auf die Höhe des Nettozinsaufwands des Konzerns im Vereinigten Königreich begrenzt. Die Obergrenze verhindert die Belastung mit der CFC-Abgabe, wenn den Nettofinanzierungserträgen der britischen Konzerngesellschaften auf aggregierter Basis gleich hohe oder höhere Nettofinanzierungsabzüge gegenüberstehen (HMRC Internal Manual, International Manual, INTM216100).

(39)  Die für die Einziehung von Steuern verantwortliche Behörde des Vereinigten Königreichs ist als Her Majesty's Revenue and Customs („HMRC“) bekannt.

(40)  HMRC Internal Manual, International Manual, INTM216100.

(41)  Schreiben des Vereinigten Königreichs vom 15. Januar 2018, Randnummer 58.

(42)  Punkt 6 des Protokolls der Arbeitsgruppe „CFC Monetary Assets“ vom 4. Februar 2011.

(43)  Abschnitt 371IG TIOPA enthält Rückverfolgungsregeln, anhand derer ermittelt werden kann, wann ein von einem CFC bereitgestelltes Darlehen ein qualifiziertes Darlehensverhältnis darstellt, wobei auf Situationen eingegangen wird, in denen die Partei, die ursprünglich der Darlehensnehmer ist, die Mittel dazu nutzt, um selbst ein Darlehen zu gewähren („Endschuldner-Regel“). Siehe auch HMRC Internal Manual, International Manual, INTM217100.

(44)  Siehe HMRC Internal Manual, International Manual, INTM216100. Darüber hinaus wurde ausgeführt, dass durch die Einführung dieser Befreiung ein fester niedriger Steuersatz für konzerninterne Finanzierungen angestrebt werde, der in den meisten Fällen „bis zum Jahr 2014 zu einem effektiven britischen Körperschaftssteuersatz von 5,75 % auf Gewinne aus ausländischen konzerninternen Finanzierungen führen“ werde. HMRC Beratungen zur CFC-Reform, Juni 2011, 1.10.

(45)  Abschnitt 371DG TIOPA. Die HMRC hat zusätzliche Leitlinien zur Durchführung des Tests im spezifischen Kontext von Kapitel 9 und nichtgewerblichen Finanzierungserträgen veröffentlicht (HMRC Internal Manual, International Manual, INTM216650).

(46)  Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (ABl. L 193 vom 19. Juli 2016, S. 1).

(47)  http://www.legislation.gov.uk/ukpga/2019/1/pdfs/ukpga_20190001_en.pdf

(48)  Dies betrifft beispielsweise die Definition von Beherrschung, Niedrigsteuer und verlagerten Gewinnen, aber auch Verwaltungsvorschriften für die Berechnung der CFC-Gewinne und die Verhinderung der Doppelbesteuerung.

(49)  OECD (2014), Aktionsplan zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung, OECD Publishing, Paris. https://doi.org/10.1787/9789264209688-de

(50)  OECD (2015), Designing Effective Controlled Foreign Company Rules, Action 3-2015 Final Report, OECD/G20 Base Erosion and Profit Shifting Project, OECD Publishing, Paris. http://dx.doi.org/10.1787/9789264241152-en

(51)  OECD (2015), Designing Effective Controlled Foreign Company Rules, Action 3-2015 Final Report, Rn. 85, Fn. 12. In dem Bericht wird nicht auf besondere Ausnahmen in den CFC-Vorschriften für Konzernfinanzierungserträge Bezug genommen.

(52)  Richtlinie (EU) 2016/1164. Artikel 11 der Richtlinie sieht vor, dass die Vorschriften der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten umzusetzen und ab dem 1. Januar 2019 anzuwenden sind.

(53)  Artikel 8 der Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidung erläutert die Berechnung der Einkünfte eines beherrschten ausländischen Unternehmens.

(54)  Durch die Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9) wurde die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1) mit Wirkung vom 14. Oktober 2015 aufgehoben und ersetzt. Jede Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 gilt als Bezugnahme auf die Verordnung (EU) 2015/1589 und sind nach Maßgabe der Vergleichstabelle in Anhang II der letztgenannten Verordnung zu lesen.

(55)  Die britischen Behörden merken gleichwohl an, dass auch bei Zugrundelegung eines enger gefassten Referenzsystems, etwa der britischen CFC-Regelung, die beihilferechtliche Prüfung zum gleichen Ergebnis führe, soweit die Ziele korrekt definiert würden.

(56)  Urteile vom 4. Februar 2016, Heitkamp BauHolding GmbH/Kommission, T-287/11, ECLI:EU:T:2016:60 und vom 4. Februar 2016, GFKL Financial Services AG/Kommission, T-620/11, ECLI:EU:T:2016:59.

(57)  Die britischen Behörden erörtern die alternativen Ansätze, die zum Zeitpunkt der Durchführung der Reform der CFC-Vorschriften in Betracht gezogen wurden, in Gegenüberstellung zu den geltenden CFC-Vorschriften, die 2013 in Kraft getreten sind. Die britischen Behörden erläutern ferner, warum keine dieser alternativen Optionen gewählt wurde (Schreiben des Vereinigten Königreichs vom 22. März 2018, Abschnitt 4).

(58)  Schreiben des Vereinigten Königreichs vom 15. Januar 2018 in Antwort auf den Einleitungsbeschluss der Kommission, Erwägungsgrund 106.

(59)  Bei Upstream-Darlehen, kann die im Vereinigten Königreich ansässige Konzerngesellschaft die Zinskosten für das Darlehen von ihrem Gewinn absetzen, während die Zinserträge aus der Anlage auf CFC-Niveau nicht besteuert werden (oder einer niedrigen Steuer unterliegen). Das Vereinigte Königreich geht in diesem Fall davon aus, dass die Nichtbesteuerung der nichtgewerblichen Finanzierungserträge auf CFC-Niveau bei gleichzeitigem Zinsabzug im Vereinigten Königreich eine Bedrohung für die britische Staatskasse darstellt. Nach Ansicht des Vereinigten Königreichs gibt es keinen stichhaltigen wirtschaftlichen Grund, die Aufnahme einer Finanzierung von einem im Vereinigten Königreich ansässigen Unternehmen über ein CFC zu strukturieren, anstatt das Darlehen direkt dem anderen im Vereinigten Königreich ansässigen Unternehmen zu gewähren. Entsprechend würde durch eine solche Finanzierungsvereinbarung bezweckt und bewirkt, dass Zinserträge aus dem Vereinigten Königreich künstlich weggeleitet würden und dadurch ein britischer Steuervorteil erzielt würde. Ähnlich verhält es sich nach Angaben der britischen Behörden im Fall der passiven Investments (sogenannten „Moneyboxes“), bei denen die erhebliche Wahrscheinlichkeit bestehe, dass Gewinne tatsächlich künstlich umgeleitet werden und die britische Steuerbemessungsgrundlage beeinträchtigt wird.

(60)  Schreiben des Vereinigten Königreichs vom 3. Juli 2018, Anhang Punkt 3.

(61)  Entscheidung 2009/809/EG der Kommission vom 8. Juli 2009 über die „Groepsrentebox“-Regelung, die die Niederlande durchzuführen beabsichtigen (C 4/07 (ex N 465/06)) (ABl. L 288 vom 4.11.2009, S. 26).

(62)  Entscheidung 2010/95/EG der Kommission vom 28. Oktober 2009 über die staatliche Beihilfe C 10/07 (ex NN 13/07) Ungarns zur Anwendung von Steuerabzügen für konzerninterne Zinserträge (ABl. L 42 vom 17.2.2010, S. 3).

(63)  Schreiben des Vereinigten Königreichs vom 15. Januar 2018, Erwägungsgrund 119.

(64)  Urteil des Gerichtshofs vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes plc und Cadbury Schweppes Overseas Ltd./Commissioners of Inland Revenue, C-196/04, ECLI:EU:C:2006:544.

(65)  Urteil des Gerichtshofs vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09 P und C-107/09 P, ECLI:EU:C:2011:732.

(66)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 2. September 2010, Kommission/Deutsche Post, C-399/08 P, ECLI:EU:C:2010:481, Rn. 38 und die zitierte Rechtsprechung.

(67)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 2. September 2010, Kommission/Deutsche Post, C-399/08 P, ECLI:EU:C:2010:481, Rn. 39 und die zitierte Rechtsprechung.

(68)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09 P und C-107/09 P, ECLI:EU:C:2011:732, Rn. 72 und die zitierte Rechtsprechung.

(69)  Urteile vom 17. September 1980, Phillip Morris/Kommission, 730/79, ECLI:EU:C:1980:209, Rn. 11 und des Gerichts vom 15. Juni 2000, Alzetta/Kommission, T-298/97, T-312/97 u. a., ECLI:EU:T:2000:151, Rn. 80.

(70)  Im Rahmen eines nicht gesetzlich geregelten Auskunftsverfahrens können Auskünfte eingeholt werden, wobei die HMRC einem im Vereinigten Königreich ansässigen Unternehmen die Gewissheit geben kann, dass die CFC-Vorschriften auf die jeweiligen Sachverhalte anwendbar sind, um Zweifel auszuräumen, bevor die Selbstveranlagung des im Vereinigten Königreich gebietsansässigen Unternehmens durchgeführt wird (siehe auch Erwägungsgrund 46). Die Anforderung einer solchen Auskunft erfolgt auf freiwilliger Basis. Sie ist keine Voraussetzung für die Anwendung der Maßnahme und stellt keine Durchführungsmaßnahme im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2015/1589 dar.

(71)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187 ASBL/Kommission, C-182/03 und C-217/03, ECLI:EU:C:2006:416, Rn. 82; Urteil des Gerichtshofs vom 14. Oktober 1987, Deutschland/Kommission, 248/84, ECLI:EU:C:1987:437, Rn. 18; und Urteil des Gerichtshofs vom 17. Juni 1999, Belgien/Kommission, C-75/97, ECLI:EU:C:1999:311, Rn. 48.

(72)  Urteil des Gerichtshofs vom 8. November 2001, Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke/Finanzlandesdirektion Kärnten, C-143/99, ECLI:EU:C:2001:598, Rn. 41.

(73)  Urteil des Gerichtshofs vom 2. Juli 1974, Italien/Kommission, 173/73, ECLI:EU:C:1974:71, Rn. 13.

(74)  Urteil des Gerichtshofs vom 15. Dezember 2005, Italien/Kommission, C-66/02, ECLI:EU:C:2005:768, Rn. 78; Urteil des Gerichtshofs vom 10. Januar 2006, Ministerio dell'Economia/Cassa di Risparmio di Firenze u. a., C-222/04, ECLI:EU:C:2006:8, Rn. 132; Urteil des Gerichtshofs vom 9. Oktober 2014, Ministerio de Defensa and Navantia/Concello del Ferrol, C-522/13, ECLI:EU:C:2014:2262, Rn. 21 bis 31.

(75)  HMRC Internal Manual, International Manual, INTM203410. Abschnitt 371EB TIOPA, auf den sich die Leitlinien beziehen, ist die Bestimmung in Kapitel 5, die den SPF-Test enthält und eine CFC-Abgabe vorsieht, sofern die nichtgewerblichen Finanzierungserträge des CFC von relevanten SPF im Vereinigten Königreich stammen.

(76)  Urteil des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2018, Finanzamt B/A-Brauerei, C-374/17, ECLI:EU:C:2018:1024, Rn. 35 und 36.

(77)  Siehe Erwägungsgrund 61 des Einleitungsbeschlusses. Die Kommission hat in Fußnote 52 des Einleitungsbeschlusses ein alternatives engeres Referenzsystem vorgeschlagen, das sich aus den Kapiteln 3, 5 und 9 TIOPA zusammensetzt. Dieser engere Ansatz wird von der Kommission nicht weiter verfolgt.

(78)  Schreiben des Vereinigten Königreichs vom 22. März 2018.

(79)  Urteil des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2018, Finanzamt B/A-Brauerei, C-374/17, ECLI:EU:C:2018:1024, Rn. 37.

(80)  Das Vereinigte Königreich muss jedoch die vom EuGH festgelegten Beschränkungen einhalten, wenn eine Missbrauchsvorschrift die Niederlassungsfreiheit in der EU beeinträchtigen kann.

(81)  Die Vergleichbarkeitsprüfung ist keine eigenständige Prüfung. Es muss immer das Ziel des Referenzsystems berücksichtigt werden, das der eigentliche Maßstab und damit von vorrangiger Bedeutung ist, siehe Urteil des Gerichtshofs vom 28. Juni 2018, Dirk Andres/Kommission, C-203/16 P, ECLI:EU:C:2018:505, insbesondere Rn. 86 und 89.

(82)  Rechtssache Finanzamt B gegen A-Brauerei, C-374/17, ECLI:EU:C:2018:1024, Rn. 33.

(83)  Siehe Erwägungsgrund 61 des Einleitungsbeschlusses.

(84)  Vgl. Abschnitt 371CC TIOPA.

(85)  Wenn ein CFC ausschließlich nichtgewerbliche Finanzierungserträge erzielt, fällt es ausschließlich in den Anwendungsbereich der Kapitel 5 und 9, die ebenfalls einen — allerdings etwas unterschiedlichen — SPF-Test enthalten. Wenn ein CFC ausschließlich Gewinne aus dem Immobiliengeschäft erzielt, unterliegt es nicht den CFC-Vorschriften, da diese Gewinne aufgrund ihrer Art nicht aus dem Vereinigten Königreich weggeleitet werden können.

(86)  Vgl. Abschnitt 371DB TIOPA. CFC-Vorschriften, die auf der Zurechnung von Gewinnen auf Funktionen bestimmter Personen beruhen, sind sowohl in internationalen als auch in EU-Regelwerken zu CFC-Vorschriften allgemein anerkannt. So wird im BEPS-Abschlussbericht der OECD zu Aktionspunkt 3 (OECD (2015) Final Report on Action 3) über die effektive Gestaltung von CFC-Vorschriften hervorgehoben, dass die Rechtsordnungen vieler europäischer Staaten ganz oder teilweise auf eine Substanzanalyse abstellen, durch die erläutert wird, ob das CFC eine wesentliche Geschäftstätigkeit über verschiedene Vertreter ausübt, insbesondere, ob die Einnahmen des CFC von der unterliegenden Substanz — einschließlich Personal, Räumlichkeiten, Vermögenswerten und Risiken — getrennt wurden. In dem Bericht wird betont, dass unabhängig von den verwendeten Tests die grundsätzliche Frage in Bezug auf die Substanz lautet, „ob es dem CFC alleinstehend möglich gewesen wäre, dasselbe Einkommen zu generieren“ — im Einklang mit dem Ziel des SPF-Tests. Bei der Erörterung der besten Vorgehensweisen für die Gestaltung einer Substanzanalyse empfiehlt der Bericht einen Test, bei dem alle „wesentlichen Funktionen, die von Unternehmen innerhalb des Konzerns wahrgenommen werden“ untersucht werden, um festzustellen, ob das CFC das Unternehmen ist, das mit größter Wahrscheinlichkeit bestimmte Vermögenswerte besitzen oder bestimmte Risiken übernehmen würde, wenn es sich um voneinander unabhängige Unternehmen handeln würde. In dem Bericht werden die britischen CFC-Vorschriften als Beispiel für diesen SPF-Test genannt, mit der Feststellung, dass die britischen CFC-Vorschriften „die von der OECD entwickelten Konzepte und Leitlinien für Artikel 7 verwendet haben, um die mit jedem Vermögenswert verbundenen Aufgaben der Entscheidungsträger des Konzerns zu identifizieren, damit festgestellt werden kann, ob diese Aufgaben vom CFC ausgeführt werden“. Auf Unionsebene wird in den Erwägungsgründen der Richtlinie (EU) 2016/1164 deutlich darauf hingewiesen, dass es „eine verhältnismäßige Reaktion auf BEPS-Anliegen“ darstelle, „Vorschriften für beherrschte ausländische Unternehmen auf Einkünfte [zu] beschränken, die der Tochtergesellschaft künstlich zugeleitet werden, präzise auf Situationen abstellen, in denen die meisten Entscheidungsaufgaben, aufgrund derer zugeleitete Einkünfte auf Ebene der beherrschten Tochtergesellschaft erzielt wurden, im Mitgliedstaat des Steuerpflichtigen durchgeführt werden“.

(87)  HMRC Internal Manual, International Manual, INTM200200.

(88)  Siehe u. a. HMRC Internal Manual, International Manual, INTM210200.

(89)  Auch wenn es richtig ist, dass Kapitel 4 nicht für ein CFC zutrifft, das ausschließlich nichtgewerbliche Finanzierungserträge erzielt, und in diesem Fall nur Kapitel 5 gilt, hat dies jedoch keinen Einfluss auf diese Schlussfolgerung, denn Kapitel 5 wiederholt den in Kapitel 4 beschriebenen SPF-Test weitgehend (siehe Erwägungsgründe 121 und 122).

(90)  Die Anwendung des SPF-Tests gemäß Kapitel 4 erfolgt nach einer 8-Stufen-Methode (Abschnitt 371DB (1) TIOPA). Kapitel 5 verweist auf Kapitel 4 und erfordert, dass einige der Schritte in Kapitel 4 ausgeführt werden, insbesondere die Schritte 1 bis 5 und 7, um festzustellen, inwieweit nichtgewerbliche Finanzierungserträge unter Kapitel 5 fallen. Die Schritte 6 und 8 fallen weg, da der britische Gesetzgeber der Ansicht ist, dass diese Schritte für nichtgewerbliche Finanzierungserträge nicht relevant sind.

(91)  Urteil des Gerichtshofs vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09 P und C-107/09 P, ECLI:EU:2011:732, Rn. 75. Vgl. ferner das Urteil des Gerichtshofs vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group SA u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, ECLI:EU:C:2016:981, Rn. 54.

(92)  Nichtgewerbliche Finanzierungserträge sind Zinserträge, die nicht aus Finanzhandel oder Finanzgeschäften stammen. Dazu gehören Zinserträge aus passiven Portfolioinvestitionen, Zinsen aus Bankeinlagen oder Zinsen aus Nebenkrediten an verbundene oder unabhängige Parteien.

(93)  Abschnitt 371IG(1) TIOPA.

(94)  Etwa aus Darlehen an britische Konzernunternehmen oder aus Darlehen an Dritte.

(95)  Siehe Erwägungsgrund 66.

(96)  Siehe Erwägungsgrund 71.

(97)  Schreiben des Vereinigten Königreichs vom 15. Januar 2018 in Antwort auf den Einleitungsbeschluss, Erwägungsgrund 116.

(98)  Schreiben des Vereinigten Königreichs vom 15. Januar 2018 in Antwort auf den Einleitungsbeschluss, Erwägungsgrund 117.

(99)  Siehe diesbezüglich HMRC, International Manual, INTM217190: „Wenn ein CFC ein langfristiges Darlehen an die im Vereinigten Königreich ansässige Finanzierungsgesellschaft vergibt, die ihrerseits mit den Mitteln eine Reihe von kurzfristigen Darlehen an andere Konzernmitglieder vergibt, fallen die nichtgewerblichen Finanzierungserträge des CFC höchstwahrscheinlich unter Kapitel 5; wird Kapitel 9 in Anspruch genommen, müssen die Regeln über den Endschuldner hinzugezogen werden.“

(100)  Die Erosion der Steuerbemessungsgrundlage unterscheidet sich von der künstlichen Umleitung von Gewinnen (oder der Gewinnverlagerung) dadurch, dass erstere die Erosion der Steuerbemessungsgrundlage des Zahlers durch übermäßige Abzüge behandelt, während letztere den Empfänger betrifft, der seine Steuerbemessungsgrundlage verringert, indem er dieses Einkommen künstlich umleitet. Ersteres wird im Allgemeinen durch Zinsbegrenzungsregeln geregelt (siehe zum Beispiel Artikel 4 der Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidung), während sich die CFC-Vorschriften auf Letzteres beziehen.

(101)  Die Bestimmungen zur Definition des „Endschuldners“ (siehe Fußnote 43) berühren diese Schlussfolgerung nicht, da sie keine Bedingungen für die (geschäftliche) Verwendung der Mittel durch den Schuldner im Rahmen der Darlehensvereinbarung enthalten, abgesehen von Bestimmungen zur Weitergabe von Darlehen.

(102)  In Randnummer 78 des G20/OECD BEPS-Berichts zu Aktionspunkt 3 heißt es: „Die allgemeine Sorge, die der Behandlung von Zins- und Finanzierungserträgen zugrunde liegt, besteht darin, dass diese Erträge leicht verlagerbar sind und daher vom Mutterunternehmen in CFC verlagert werden könnten, was möglicherweise zu einer Überschuldung des Mutterunternehmens und einer Überkapitalisierung des CFC führen könnte. Zins- und Finanzierungserträge geben eher Anlass zu Besorgnis, wenn sie von verbundenen Unternehmen oder Personen erzielt wurden, wenn das CFC überkapitalisiert ist, wenn sich die zu den Zinsen beitragenden Aktivitäten außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des CFC befanden oder wenn die Erträge nicht aus aktivem Finanzierungsgeschäft stammen “. Diese Situationen, die laut OECD objektiv die größte Besorgnis über Einkommensverlagerungen hervorrufen, sind genau die Umstände, unter denen das Vereinigte Königreich die umstrittene Maßnahme anwendet.

(103)  Schreiben des Vereinigten Königreichs vom 15. Januar 2018 in Antwort auf den Einleitungsbeschluss, Punkt 155.

(104)  Ebenda, Punkt 26.

(105)  Urteil des Gerichtshofs vom 12. September 2006, C-196/04, Kommission/Cadbury Schweppes plc und Cadbury Schweppes Overseas Ltd./Commissioners of Inland Revenue, ECLI:ECLI:EU:C:2006:544.

(106)  Ebenda, Rn. 65.

(107)  Ebenda, Rn. 66.

(108)  Urteil des Gerichtshofs vom 8. September 2011, Ministerio dell'Economia/Paint Graphos Soc.coop alr u. a., C-78/08 bis C-80/08, ECLI:EU:C:2011:550, Rn. 69.

(109)  HMRC Internal Manual, International Manual, INTM216100.

(110)  Siehe z. B. die Urteile vom 8. September 2011, Ministerio dell'Economia/Paint Graphos Soc.coop alr u. a., C-78/08 bis C-80/08, ECLI:EU:C:2011:550, Rn. 69 und 73 bis 75 und vom 4. Februar 2016, Heitkamp BauHolding GmbH/Kommission,T-287/11, ECLI:EU:T:2016:60, Rn. 160.

(111)  HMRC Internal Manual, International Manual, INTM203380.

(112)  HMRC Internal Manual, International Manual, INTM203410.

(113)  Richtlinie (EU) 2016/1164.

(114)  Rechtssache Spanien/Kommission, C-278/92, ECLI:EU:C:1994:325, Rn. 75.

(115)  Rechtssache Residex Capital IV CV/Gemeente Rotterdam, C-275/10, ECLI:EU:C:2011:814, Rn. 45–47.

(116)  Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1).

(117)  Formelles Schreiben vom 22. März 2010, C(2010) 1521; mit Gründen versehene Stellungnahme vom 20. Mai 2011, C(2011) 3275 final.

(118)  Urteil des Gerichtshofs vom 24. März 2011, ISD Polska u. a./Kommission, C-369/09 P, ECLI:EU:C:2011:175, Rn. 123. Urteil des Gerichtshofs vom 16. Dezember 2010, Kahla Thüringen Porzellan/Kommission, C-537/08 P, ECLI:EU:C:2010:769, Rn. 63; Urteil des Gerichtshofs vom 16. Dezember 2008, Masdar (UK)/Kommission, C-47/07 P, ECLI:EU:C:2008:726, Rn. 34 und 81.

(119)  Urteil des Gerichtshofs vom 21. Mai 1980, Kommission/Italien, 73/79, ECLI:EU:C:1980:129, Rn. 11; Urteil des Gerichtshofs vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, ECLI:EU:C:2000:467, Rn. 78; Urteil des Gerichts vom 31. Januar 2001, Weyl Beef Products BV u. a./Kommission, verbundene Rechtssachen T-197/97 und T-198/97, ECLI:EU:T:2001:28, Rn. 75;

(120)  Urteil des Gerichts vom 13. Mai 2015, Niki Luftfahrt/Kommission, T-511/09, ECLI:EU:T:2015:284, Rn. 215.

(121)  Rechtssache RENV, Salzgitter/Kommission, T-308/00, ECLI:EU:T:2013:30.

(122)  Urteil des Gerichtshofs vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien („Magefesa II“), C-610/10, ECLI:EU:C:2012:530, Rn. 105.

(123)  Urteil des Gerichtshofs vom 4. April 1995, Kommission/Italien („Alfa Romeo“), C-348/93, ECLI:EU:C:1995:95, Rn. 27.

(124)  Rechtssache Kommission/Frankreich, C-441/06, ECLI:EU:C:2007:616, Rn. 29 und die zitierte Rechtsprechung.

(125)  Urteil des Gerichtshofs vom 15.12.2005, Unicredito Italiano/Agenzia delle Entrate, C-148/04, ECLI:EU:C:2005:774.

(126)  Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1).

(127)  Einschließlich Vorbereitungsmaterial und relevanter Ergänzungsseiten zur Unternehmenssteuererklärung (z. B. Formblatt CT600B).