20.8.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

LI 216/1


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/1351 DER KOMMISSION

vom 19. August 2019

zur Festlegung besonderer Bedingungen für die Einfuhr in die Union und die Durchfuhr durch die Union von Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen von Schweinen mit Ursprung in der Republik Serbien nach Auftreten der Afrikanischen Schweinepest in diesem Land und zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/426/EU

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 6174)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (1), insbesondere auf Artikel 22 Absätze 1 und 6,

In Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bei der Afrikanischen Schweinepest handelt es sich um eine für Haus- und Wildschweine hochgradig ansteckende und tödliche Infektionskrankheit, die sich rasch verbreiten kann, vor allem über Erzeugnisse von infizierten Tieren und über kontaminierte unbelebte Gegenstände. Bei einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest in einem Drittland besteht die Gefahr, dass der Erreger durch die Einfuhr lebender Schweine oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse in die Union eingeschleppt wird.

(2)

Serbien unterrichtete die Kommission am 13. August 2019 über die Bestätigung eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest in Rabrovac (im Dorf Sume), Velika Krsna und Kusadak.

(3)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission (2) darf Serbien lebende Schweine und frisches Schweinefleisch nicht in die Union ausführen. Gemäß der Entscheidung 2007/777/EG der Kommission (3) müssen die Mitgliedstaaten jedoch die Einfuhr von Fleischerzeugnissen' behandelten Mägen, Blasen und Därmen von Hausschweinen sowie Zucht- und Wildschweinen in die Union oder die Durchfuhr durch die Union gestatten. Diese von Schweinen stammenden Erzeugnisse können aus Serbien unter der Bedingung in die Union eingeführt werden, dass sie der spezifischen Behandlung „D“ gemäß Artikel 3 und Anhang II Teil 2 der genannten Entscheidung unterzogen wurden.

(4)

Die Wirksamkeit verschiedener Behandlungen gegen die Afrikanische Schweinepest ist in Anhang III der Richtlinie 2002/99/EG des Rates (4) festgelegt. Die Hitzebehandlung, bei der das Fleisch durch und durch auf mindestens 70 °C erhitzt werden muss, wie nach der in Anhang II Teil 4 der Entscheidung 2007/777/EG beschriebenen spezifischen Behandlung „D“, wonach eine Mindesttemperatur von 70 °C vorgeschrieben ist, auf die das Fleisch bzw. die Mägen, Blasen und Därme bei der Verarbeitung durch und durch erhitzt werden müssen, oder – im Fall von rohem Schinken – für mindestens neun Monate einer natürlichen Fermentation und Reifung ausgesetzt werden müssen, die anschließend einen Aw-Wert von höchstens 0,93 und einen pH-Wert von höchstens 6,0 gewährleistet, wird nicht als wirksam betrachtet, das mit der Afrikanischen Schweinepest bei Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen verbundene Risiko auszuschalten.

(5)

Um das Risiko der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest durch die Einfuhr von Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen von Schweinen aus Serbien zu verhindern, muss eine wirksame Behandlung dieser Erzeugnisse sichergestellt werden, um das diese Infektion verursachende Virus inaktivieren zu können.

(6)

Daher sollten die Einfuhren von Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen in die Union, die aus Schweinefleisch oder Fleisch von Wildschweinen mit Ursprung in Serbien bestehen oder solches enthalten, nur dann gestattet werden, wenn diese Fleischerzeugnisse und behandelten Mägen, Blasen und Därme zumindest der besonderen Behandlung „C“ gemäß Anhang II Teil 4 der Entscheidung 2007/777/EG unterzogen wurden, wonach bei der Verarbeitung des Fleischerzeugnisses bzw. der behandelten Mägen, Blasen und Därme das Fleisch bzw. die Mägen, Blasen und Därme durch und durch auf eine Temperatur von mindestens 80 °C erhitzt werden müssen. Alternativ könnte die in Teil 4 beschriebene strengere spezifische Behandlung „B“ angewendet werden, wonach eine Erhitzung in einem hermetisch verschlossenen Behältnis auf einen F0-Wert von mindestens drei vorgeschrieben ist.

(7)

Im Durchführungsbeschluss 2013/426/EU der Kommission (5) ist vorgesehen, dass alle Fahrzeuge, die lebende Tiere in ein von der Afrikanischen Schweinepest betroffenes und in Anhang I des genannten Durchführungsbeschlusses aufgeführtes Drittland oder einen Teil davon bzw. innerhalb dieser Gebiete befördert haben, nach der letzten Entladung entsprechend zu reinigen und zu desinfizieren sind und dass diese Reinigung und Desinfektion beim Eingang in die Union ordnungsgemäß zu dokumentieren ist.

(8)

Aufgrund des Auftretens der Afrikanischen Schweinepest in Serbien ist es erforderlich, dieses Land in die Liste der Drittländer bzw. der Gebiete von Drittländern in Anhang I des Durchführungsbeschlusses 2013/426/EU aufzunehmen.

(9)

Der Durchführungsbeschluss 2013/426/EU gilt bis zum 31. Dezember 2019. Aufgrund der ungünstigen Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in den in dem genannten Beschluss aufgeführten Ländern und unter Berücksichtigung der Epidemiologie der Afrikanischen Schweinepest und der in der Union geltenden Maßnahmen in Bezug auf diese Seuche ist es jedoch notwendig, seine Geltungsdauer bis zum 31. Dezember 2021 zu verlängern. Der Durchführungsbeschluss 2013/426/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten gestatten die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch die Union von Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen von Hausschweinen, Zuchtschalenwild (Schweinen) oder Wildschweinen mit Ursprung in der Republik Serbien unter der Bedingung, dass

a)

solche Erzeugnisse der spezifischen Behandlung „C“ oder „B“ gemäß Anhang II Teil 4 der Entscheidung 2007/777/EG unterzogen wurden; und

b)

die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass nur Sendungen solcher Erzeugnisse, die den Anforderungen des Tiergesundheits- und Genusstauglichkeitsbescheinigungsmusters entsprechen,

i)

das in Anhang III der Entscheidung 2007/777/EG aufgeführt ist, in die Union eingeführt werden;

ii)

das in Anhang IV der genannten Entscheidung aufgeführt ist, in die Union verbracht werden und für ein Drittland entweder unmittelbar oder nach der Lagerung gemäß Artikel 12 Absatz 4 oder Artikel 13 der Richtlinie 97/78/EG des Rates (6) bestimmt sind und nicht zur Einfuhr in die Union bestimmt sind; und

c)

die einschlägige Bescheinigung über die Einhaltung der unter Buchstabe a genannten vorgeschriebenen spezifischen Behandlung – ordnungsgemäß ausgefüllt und vom amtlichen Tierarzt des Versanddrittlands unterzeichnet – solchen Sendungen beigefügt ist.

Artikel 2

Der Durchführungsbeschluss 2013/426/EU wird wie folgt geändert:

1)

Artikel 4a erhält folgende Fassung:

„Artikel 4a

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2021.“

2)

In Anhang I wird nach dem Wort „Russland“ das Wort „Serbien“ eingefügt.

Artikel 3

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2021.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 19. August 2019

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission vom 12. März 2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 73 vom 20.3.2010, S. 1).

(3)  Entscheidung 2007/777/EG der Kommission vom 29. November 2007 zur Festlegung der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Musterveterinärbescheinigungen für die Einfuhr bestimmter Fleischerzeugnisse und behandelter Mägen, Blasen und Därme für den menschlichen Verzehr aus Drittländern sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2005/432/EG (ABl. L 312 vom 30.11.2007, S. 49).

(4)  Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11).

(5)  Durchführungsbeschluss 2013/426/EU der Kommission vom 5. August 2013 mit Schutzmaßnahmen gegen die Einschleppung des Virus der Afrikanischen Schweinepest aus bestimmten Drittländern oder Teilen des Hoheitsgebiets von Drittländern, in denen diese Seuche bestätigt ist, in die Europäische Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/78/EU (ABl. L 211 vom 7.8.2013, S. 5).

(6)  Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9).