7.8.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 207/1


BESCHLUSS (GASP) 2019/1328 DES RATES

vom 18. Februar 2019

über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung des Haschemitischen Königreichs Jordanien an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 37, in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 5 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 13. November 2017 hat der Rat einen auf Artikel 37 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) gestützten Beschluss zur Genehmigung der Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen mit dem Haschemitischen Königreich Jordanien über die Schaffung eines Rahmens für dessen Beteiligung an Krisenbewältigungsoperationen der Union, mit der Maßgabe gebilligt, dass diese Verhandlungen auf der Grundlage des vom Rat am 23. Februar 2004 gebilligten Wortlauts des Rahmenabkommens über eine Beteiligung, der erforderlichenfalls entsprechend später vereinbarter Änderungen zu aktualisieren ist, zu führen sind.

(2)

In der Folge hat die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik das Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung des Haschemitischen Königreichs Jordanien an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union (im Folgenden „Abkommen“) ausgehandelt.

(3)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung des Haschemitischen Königreichs Jordanien an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union wird im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 17 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor (1).

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 18. Februar 2019.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.