16.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 190/1


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/1205 DER KOMMISSION

vom 12. Juli 2019

über einen Antrag Belgiens betreffend die Region Flandern auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung auf der Grundlage der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 5180)

(Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (1), insbesondere auf Anhang III Nummer 2 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1499 der Kommission (2) wurde Belgien eine Ausnahmeregelung gewährt, mit der es ermächtigt wurde, unter bestimmten Voraussetzungen in der Region Flandern pro Hektar und Jahr die Ausbringung von bis zu 250 kg Stickstoff aus Viehdung auf als Grünland, mit Mais mit Gras als Untersaat oder als Schnittgrünland oder mit Schnittroggen jeweils gefolgt von Mais bebauten Parzellen und von bis zu 200 kg Stickstoff aus Viehdung auf mit Winterweizen oder Triticale gefolgt von einer Zwischenfrucht und mit Zucker- oder Futterrüben bebauten Parzellen zu gestatten.

(2)

Die mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1499 gewährte Ausnahmeregelung betraf rund 2 870 Landwirte und eine Fläche von 94 280 ha und lief am 31. Dezember 2018 aus.

(3)

Am 21. Dezember 2018 hat Belgien bei der Kommission eine neue Ausnahmeregelung gemäß Anhang III Nummer 2 Absatz 3 der Richtlinie 91/676/EWG betreffend die Region Flandern beantragt.

(4)

Mit dem Antrag auf eine Ausnahmeregelung beabsichtigt Belgien, bei bestimmten landwirtschaftlichen Betrieben in Flandern pro Hektar und Jahr die Ausbringung von bis zu 250 kg Stickstoff aus Weideviehdung und aus aufbereitetem Dung auf als Grünland oder als mit Klee gemischtes Grünland, auf mit Mais mit Gras als Untersaat sowie auf als Schnittgrünland oder mit Schnittroggen gefolgt von Mais bebauten Parzellen und von bis zu 200 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr aus Viehdung und aus aufbereitetem Dung auf mit Winterweizen oder Triticale gefolgt von einer Zwischenfrucht und mit Rüben bebauten Parzellen zu gestatten.

(5)

Den von Belgien übermittelten Angaben zu der mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1499 gewährten Ausnahmeregelung zufolge hat diese Ausnahme nicht zu einer Verschlechterung der Wasserqualität geführt. Aus dem Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Durchführung der Richtlinie 91/676/EWG für den Zeitraum 2012–2015 (3) geht hervor, dass in der Region Flandern für das Grundwasser rund 81 % der Überwachungsstellen durchschnittliche Nitratkonzentrationen von unter 50 mg/l und 63 % der Überwachungsstellen durchschnittliche Nitratkonzentrationen von unter 25 mg/l aufweisen. Die Überwachungsdaten zeigen, dass die Nitratkonzentration im Grundwasser im Vergleich zum vorangegangenen Berichtszeitraum (2008–2011) rückläufig ist. Für Oberflächengewässer wurden für 95 % der Überwachungsstellen durchschnittliche Nitratkonzentrationen von unter 50 mg/l und für 75 % der Überwachungsstellen durchschnittliche Nitratkonzentrationen von unter 25 mg/l gemeldet. In den Oberflächengewässern wurden bei den meisten Überwachungsstellen rückläufige Nitratkonzentrationen verzeichnet. Im Berichtszeitraum 2012–2015 wurden rund 76 % der Flüsse entweder als eutroph oder als hypertroph eingestuft, was der Lage im vorangegangenen Berichtszeitraum (2008–2011) vergleichbar ist.

(6)

Neuere von Belgien für die Region Flandern übermittelte Daten zeigen, dass sich die Qualität des Grundwassers und der Oberflächengewässer in Bezug auf die Verunreinigung durch Nitrat in Flandern seit 2015 nicht verbessert hat.

(7)

Flandern hat folgende Ziele für die Wasserqualität vorgegeben, die im Rahmen des Aktionsprogramms für den Zeitraum 2019–2022 für alle Einzugsgebiete erreicht werden sollen: in Oberflächengewässern eine Verringerung des durchschnittlichen Abstands zum Zielwert um 4 mg Nitrat/l mit einem Zielwert für die durchschnittliche Nitratkonzentration von 20 mg Nitrat/l; in oberflächennahem Grundwasser, in dem die Belastung langsamer abnimmt, muss in allen Einzugsgebieten, in denen die durchschnittliche Konzentration über 50 mg Nitrat/l bzw. 40 bis 50 mg Nitrat/l mit steigender Tendenz beträgt, ein globaler Abwärtstrend von mindestens 3 mg Nitrat/l erreicht werden.

(8)

Um diese Ziele zu verwirklichen, hat Flandern für den Zeitraum 2019–2022 ein verstärktes Aktionsprogramm aufgestellt. Ende 2020 soll die Einteilung in Kategorien von Gebieten, in denen verstärkte Maßnahmen durchgeführt werden, überprüft werden; diese Überprüfung basiert auf den Ergebnissen der Überwachung der Qualität von Oberflächengewässern für die Winter 2018/2019 und 2019/2020 sowie der Qualität des Grundwassers für die Jahre 2018 und 2019. Die Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG für die Region Flandern, das „Dekret zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen“ (4) (im Folgenden das „Düngerdekret“), wurden am 24. Mai 2019 im Einklang mit dem Aktionsprogramm 2019–2022 geändert und gelten in Verbindung mit diesem Durchführungsbeschluss.

(9)

Das Düngerdekret gilt im gesamten Gebiet der Region Flandern.

(10)

Das Düngerdekret enthält Obergrenzen für die Ausbringung sowohl von Stickstoff als auch von Phosphor.

(11)

Die Festmistfraktionen aus der Dungaufbereitung sollten an zugelassene Verwertungsanlagen geliefert werden, um Gerüche und andere Emissionen zu reduzieren, die agronomischen und hygienischen Eigenschaften zu verbessern, die Handhabung zu erleichtern und die Stickstoff- und Phosphatrückgewinnung zu steigern.

(12)

Die von Belgien eingereichten Unterlagen zur Region Flandern zeigen, dass die beantragte Menge an Stickstoff aus Viehdung von 250 bzw. 200 kg pro Hektar und Jahr aufgrund objektiver Kriterien wie langer Wachstumsphasen und Pflanzen mit hohem Stickstoffbedarf begründet ist.

(13)

Die neuesten von Belgien für Flandern für den Zeitraum 2015–2017 vorgelegten Daten lassen einen Rückgang des Schweinebestands um 4,7 % erkennen. Die Bestandszahlen für Geflügel sind zwischen 2014 und 2017 um 14,3 % gestiegen. Die Bestandszahlen für Rinder sind unverändert. Damit die Anwendung der beantragten Ausnahmeregelung nicht zu einer Intensivierung der Viehhaltung führt, werden die zuständigen Behörden den Viehbestand, der in jedem landwirtschaftlichen Betrieb in der Region Flandern gemäß den Bestimmungen des Düngerdekrets gehalten werden darf, begrenzen (Nährstoffemissionsrechte).

(14)

Aus den von Belgien für die Region Flandern für den Zeitraum 2012–2015 übermittelten Daten ging hervor, dass die Verwendung von Stickstoff aus Viehdung im Zeitraum 2012–2014 gegenüber dem Zeitraum 2004–2007 um 4,9 % zurückgegangen ist. Die neuesten verfügbaren Zahlen für die Jahre 2015, 2016 und 2017 lassen erkennen, dass die Verwendung von Stickstoff aus Viehdung zwischen 2014 und 2017 um weitere 4,0 % auf einen Wert von 90 600 t im Jahr 2017 zurückgegangen ist. Im Berichtszeitraum 2012–2015 war der Einsatz von mineralischem Stickstoff demjenigen im Zeitraum 2008–2011 vergleichbar. Den neuesten verfügbaren Zahlen für die Jahre 2015, 2016 und 2017 zufolge ist der Einsatz von mineralischem Stickstoff im Jahr 2017 auf 48 600 t angestiegen, was gegenüber 2014 eine Zunahme um 21 % darstellt.

(15)

Auf Parzellen mit Böden mit geringer P-Verfügbarkeit (Klasse I) und Böden innerhalb der Zielzone (Klasse II) muss möglicherweise zusätzliches Phosphat aus chemischen Düngemitteln eingesetzt werden. Auf Parzellen mit Böden mit mäßiger P-Verfügbarkeit (Klasse III) und Böden mit hoher P-Verfügbarkeit (Klasse IV) sollten keine solchen Düngemittel verwendet werden.

(16)

Flandern verfügt über ein dichtes Netz von Stationen zur Überwachung der Wasserqualität. Dieses Netz kann als Alternative zum derzeitigen Netz für die Überwachung von Ausnahmeregelungen genutzt werden und sollte es ermöglichen, die Leistung von Betrieben, denen eine Genehmigung gemäß der von Belgien beantragten Ausnahmeregelung erteilt wird, im Vergleich zu Betrieben, für die keine solche Genehmigung gilt, zu beobachten und zu überwachen, ob die Ziele der Richtlinie 91/676/EWG erreicht werden. Es sollten weitere Untersuchungen durchgeführt werden, um den Zusammenhang zwischen Nitratverlusten auf Parzellenebene und der Nitratkonzentration in Oberflächengewässern und im Grundwasser auf der Ebene eines (Teil-)einzugsgebiets besser zu verstehen, damit das Nährstoffemissionsmodell kalibriert und validiert werden kann.

(17)

Nach Prüfung des Antrags kann davon ausgegangen werden, dass die beantragte Menge von 250 bzw. 200 kg Stickstoff aus Weideviehdung und aufbereitetem Dung je Hektar und Jahr die Ziele der Richtlinie 91/676/EWG nicht beeinträchtigen wird, sofern bestimmte strenge Auflagen erfüllt werden, die zusätzlich zu den verstärkten Maßnahmen des Aktionsprogramms 2019–2022 gelten sollten.

(18)

Mit der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) wurden allgemeine Bestimmungen für die Schaffung der Geodateninfrastruktur in der Union für die Zwecke der Umweltpolitik der Union sowie anderer politischer Maßnahmen oder sonstiger Tätigkeiten, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, erlassen. Die im Zusammenhang mit diesem Beschluss erfassten Geodaten sollten mit den Bestimmungen der Richtlinie im Einklang stehen. Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands und zur Verbesserung der Datenkohärenz sollte Belgien bei der Erhebung der erforderlichen Daten im Rahmen dieses Beschlusses gegebenenfalls auf die Informationen zurückgreifen, die im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems gemäß Titel V Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) generiert werden.

(19)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 9 der Richtlinie 91/676/EWG eingesetzten Nitratausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ausnahmeregelung

Dem für die Region Flandern gestellten Antrag Belgiens auf Genehmigung der Ausbringung einer Menge an Stickstoff aus Viehdung, welche die in Anhang III Nummer 2 Absatz 2 Satz 1 der Richtlinie 91/676/EWG festgelegte Menge übersteigt, wird unter den in den Artikeln 4 bis 12 dieses Beschlusses genannten Bedingungen stattgegeben.

Artikel 2

Anwendungsbereich

Die gemäß Artikel 1 gewährte Ausnahmeregelung gilt für bestimmte Parzellen eines Betriebs, auf denen Kulturen mit hohem Stickstoffbedarf und langer Wachstumsphase angebaut werden und für die eine Genehmigung gemäß den Artikeln 4 bis 7 erteilt wurde.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck

a)

„Betriebe“ landwirtschaftliche Betriebe mit oder ohne Tierhaltung;

b)

„Parzelle“ ein einzelnes Feld oder eine Gruppe von Feldern, die hinsichtlich Kultur, Bodenart und Düngepraktiken homogen ist;

c)

„Grünland“ Dauergrünland oder Wechselgrünland (letzteres meist mit einer Standzeit von weniger als vier Jahren);

d)

„Kulturpflanzen mit hohem Stickstoffbedarf und langer Wachstumsphase“ Folgendes:

i)

Grünland,

ii)

Grünland mit einem Kleeanteil von weniger als 50 %,

iii)

Mais mit vor oder nach der Ernte als Untersaat eingesätem Gras, das gemäht und vom Feld entfernt wird und als Zwischenfrucht dient,

iv)

Schnittgrünland oder Schnittroggen gefolgt von Mais,

v)

Winterweizen oder Triticale gefolgt von einer Zwischenfrucht,

vi)

Zucker- oder Futterrüben;

e)

„Weidevieh“ Rinder (mit Ausnahme von Mastkälbern), Schafe, Ziegen und Pferde;

f)

„Dungaufbereitung“ das Verfahren der Trennung von Dung in zwei Fraktionen, eine Festmistfraktion und eine Flüssigmistfraktion, welches zur Verbesserung der Ausbringung auf die Felder und zur Erhöhung der Stickstoff- und Phosphoraufnahme durchgeführt wird;

g)

„aufbereiteter Dung“ die bei der Dungaufbereitung gewonnene Flüssigmistfraktion;

h)

„Gülle mit geringem Stickstoff- und Phosphatgehalt“ aufbereiteten Dung mit einem Stickstoff- und einem Phosphatgehalt von jeweils höchstens 1 kg/t Gülle;

i)

„Bodenprofil“ die Bodenschicht unter der Bodenoberfläche bis zu einer Tiefe von 0,90 m, außer wenn der durchschnittlich höchste Grundwasserspiegel oberflächennäher ist; in letzterem Fall muss das Profil bis zur Tiefe des durchschnittlich höchsten Grundwasserspiegels reichen.

j)

„Düngeplan“ eine Vorabberechnung der geplanten Nutzung und Verfügbarkeit von Nährstoffen;

k)

„Düngekonto“ die Nährstoffbilanz basierend auf der tatsächlichen Nutzung und der Aufnahme von Nährstoffen.

Artikel 4

Jährlicher Antrag und Verpflichtung

(1)   Landwirte, die die Ausnahmeregelung gemäß diesem Beschluss in Anspruch nehmen wollen, stellen jährlich bis zum 15. Februar einen Antrag bei der zuständigen Behörde. Für das Jahr 2019 reichen die Landwirte ihren jährlichen Antrag bis zum 31. Juli ein.

(2)   Gleichzeitig mit dem gemäß Absatz 1 gestellten jährlichen Antrag verpflichten die Landwirte sich schriftlich zur Einhaltung der in den Artikeln 6, 7 und 8 beschriebenen Auflagen.

Artikel 5

Erteilung der Genehmigungen

Die Genehmigung zur Ausbringung einer höheren Menge an Stickstoff aus Viehdung wird unter den in den Artikeln 6, 7 und 8 genannten Bedingungen erteilt.

Artikel 6

Bedingungen für die Dungaufbereitung

(1)   Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Festmistfraktion aus der Dungaufbereitung an zugelassene Anlagen zur Verwertung geliefert wird.

Die zugelassenen Anlagen teilen den zuständigen Behörden alljährlich die Dungmenge, die sie zur Aufbereitung erhalten haben, den Bestimmungsort der Festmistfraktion und des aufbereiteten Dungs sowie deren jeweiligen Stickstoff- und Phosphorgehalt mit.

(2)   Landwirte, für die die Ausnahmeregelung gilt und die Dung aufbereiten, übermitteln den zuständigen Behörden alljährlich die Daten über die Menge des zur Aufbereitung gebrachten Dungs und die erhaltene Menge aufbereiteten Dungs sowie über deren jeweiligen Stickstoff- und Phosphorgehalt.

(3)   Die zuständigen Behörden legen die Verfahren zur Ermittlung der Zusammensetzung des aufbereiteten Dungs sowie von Änderungen der Zusammensetzung und Aufbereitungseffizienz für jeden Betrieb, dem eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, fest und aktualisieren sie regelmäßig.

(4)   Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass bei den Anlagen, in denen mehr Emissionen als bei der Referenzsituation (Lagern und Ausbringen von rohem Viehdung) entstehen, Ammoniak und andere Emissionen aus der Dungaufbereitung gesammelt und behandelt werden, um die Umweltwirkung und die Belästigung zu reduzieren.

(5)   Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass ein Inventar der Anlagen, in denen eine Behandlung der Emissionen erforderlich ist, erstellt und regelmäßig aktualisiert wird.

Artikel 7

Bedingungen für das Ausbringen von Dung und anderen Düngemitteln

(1)   Vorbehaltlich der in den Absätzen 2 bis 11 genannten Bedingungen darf die Menge an Weideviehdung, aufbereitetem Dung und Gülle mit geringem Stickstoff- und Phosphatgehalt, die jedes Jahr ausgebracht wird — einschließlich des von den Tieren selbst ausgebrachten Dungs —, keinen der folgenden Werte überschreiten:

a)

250 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr auf Parzellen, die wie folgt bebaut sind:

i)

als Grünland und mit Mais mit Gras als Untersaat,

ii)

als Schnittgrünland gefolgt von Mais,

iii)

mit Schnittroggen gefolgt von Mais,

iv)

als Grünland mit einem Kleeanteil von weniger als 50 %;

b)

200 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr auf Parzellen, die wie folgt bebaut sind:

i)

Winterweizen gefolgt von einer Zwischenfrucht,

ii)

Triticale gefolgt von einer Zwischenfrucht,

iii)

Zucker- oder Futterrüben.

(2)   Aufbereiteter Dung darf nur dann ausgebracht werden, wenn er ein Stickstoff-Phosphat-Verhältnis (N/P2O5) von mindestens 3,3 zu 1 aufweist, es sei denn, er kann als Gülle mit geringem Stickstoff- und Phosphatgehalt eingestuft werden.

(3)   Die Gesamtstickstoff- und -phosphatausbringung muss dem Nährstoffbedarf der betreffenden Kultur entsprechen, wobei das Stickstoffangebot des Bodens und die größere Verfügbarkeit von Stickstoff im Dung aufgrund der Aufbereitung zu berücksichtigen sind. Sie darf die im Düngerdekret festgelegten Höchstmengen für die Ausbringung von Phosphat und Stickstoff nicht überschreiten.

(4)   Phosphat aus chemischen Düngemitteln darf nur auf Böden mit geringer P-Verfügbarkeit (Klasse I) und Böden in der Zielzone (Klasse II) ausgebracht werden.

(5)   Für jeden Betrieb wird ein Düngeplan für seine gesamte Anbaufläche erstellt und geführt.

Der Düngeplan muss folgende Angaben enthalten:

a)

Größe des Viehbestands;

b)

Erläuterung der Haltungs- und Lagersysteme, einschließlich Angaben zur gelagerten Dungmenge;

c)

Berechnung des Stickstoff- und Phosphoranteils des im Betrieb erzeugten Dungs (abzüglich der Verluste bei der Haltung und Lagerung);

d)

Beschreibung der Dungaufbereitung und erwartete Eigenschaften des aufbereiteten Dungs;

e)

Angaben zu Menge, Art und Merkmalen des Dungs, der in den Betrieb angeliefert oder aus dem Betrieb verbracht wird;

f)

Fruchtfolge und Anbaufläche der Parzellen mit Pflanzen mit hohem Stickstoffbedarf und langer Wachstumsphase und der Parzellen mit anderen Pflanzen;

g)

absehbarer Stickstoff- und Phosphorbedarf der Pflanzen jeder einzelnen Parzelle;

h)

falls verfügbar, die Ergebnisse einer Bodenanalyse im Hinblick auf den Stickstoff- und Phosphorstatus;

i)

Berechnung der auf jeder Parzelle ausgebrachten Menge Stickstoff und Phosphor aus Dung;

j)

Berechnung der auf jeder Parzelle ausgebrachten Menge Stickstoff und Phosphor aus chemischen oder anderen Düngemitteln;

k)

Berechnungen zur Feststellung der Einhaltung der Ausbringungsnormen für Stickstoff und Phosphor.

Die Düngepläne müssen im Betrieb für jedes Kalenderjahr bis zum 15. Februar des betreffenden Jahres vorliegen. Sie werden spätestens sieben Tage nach jeder Änderung der landwirtschaftlichen Praxis überarbeitet.

(6)   Für jeden Betrieb werden Düngekonten erstellt. Diese werden der zuständigen Behörde für jedes Kalenderjahr bis spätestens 15. März des folgenden Kalenderjahres vorgelegt.

(7)   Die Düngekonten enthalten folgende Angaben:

a)

Größe der Anbauflächen;

b)

Zahl und Art des Viehbestands;

c)

Dungproduktion je Tier;

d)

Menge der nicht aus dem eigenen Betrieb stammenden Düngemittel;

e)

Dungmenge, die vom Betrieb abgegeben wird, und Abnehmer.

(8)   Für jeden landwirtschaftlichen Betrieb, dem die Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, müssen die Ergebnisse der Analyse des Stickstoff- und Phosphorgehalts im Boden vorliegen.

Die Probenahmen und Analysen in Bezug auf Phosphor und Stickstoff sind mindestens alle vier Jahre spätestens am 31. Mai für jede hinsichtlich der Fruchtfolge und der Bodenmerkmale homogene Fläche des Betriebs durchzuführen.

Durchzuführen ist mindestens eine Analyse je fünf Hektar Nutzfläche.

(9)   Die Nitratkonzentration im Bodenprofil wird jedes Jahr zwischen dem 1. Oktober und dem 15. November bei mindestens 6 % aller unter eine Genehmigung gemäß Artikel 5 fallenden Parzellen und 1 % aller anderen genutzten Flächen von Betrieben, denen eine solche Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, von akkreditierten Laboratorien in einer Weise gemessen, bei der mindestens 85 % der betreffenden Betriebe einbezogen werden. Je zwei Hektar Land werden mindestens drei Proben genommen, die drei verschiedene Bodenschichten im Bodenprofil repräsentieren.

(10)   Dung, aufbereiteter Dung oder Gülle mit geringem Stickstoff- und Phosphatgehalt mit einem Gesamtstickstoffgehalt von mehr als 0,60 kg/t sowie chemische oder andere Düngemittel dürfen vom 1. September bis zum 15. Februar des folgenden Jahres nicht auf die unter die Ausnahmegenehmigung gemäß Artikel 5 fallenden Parzellen ausgebracht werden.

(11)   Mindestens zwei Drittel des aus Dung stammenden Stickstoffs, ausgenommen Stickstoff aus Dung von Weidetieren, sind jedes Jahr vor dem 1. Juni auszubringen.

Artikel 8

Bedingungen für die Bodenbewirtschaftung

(1)   Landwirte, denen eine Genehmigung gemäß Artikel 5 erteilt wurde, pflügen Grünland zwischen dem 15. Februar und dem 30. April um. Das Umpflügen von Grünland zur Grünlanderneuerung und das Umpflügen von Grünland auf Tonböden können auch zwischen dem 15. September und dem 30. Oktober erfolgen.

(2)   Landwirte, denen eine Genehmigung gemäß Artikel 5 erteilt wurde, säen Kulturen mit hohem Stickstoffbedarf innerhalb von zwei Wochen nach dem Umpflügen von Grünland aus, ausgenommen auf Tonböden, die zwischen dem 15. September und dem 30. Oktober umgepflügt wurden.

(3)   Wird Dauergrünland untergepflügt, so darf keine Düngung erfolgen, ausgenommen für Getreide, Raps, Rüben, Grünland und Rosenkohl nach einer Bodenanalyse unter Berücksichtigung von mineralischem Stickstoff und anderen Parametern, die zur Schätzung der Stickstofffreisetzung aus der Mineralisierung von organischer Bodensubstanz herangezogen werden.

(4)   Die Fruchtfolge umfasst keine Leguminosen oder andere Pflanzen, die atmosphärischen Stickstoff binden. Sie kann aber den Durchwuchs von Klee im Grasland bei weniger als 50 % Klee umfassen.

(5)   Zwischenfrüchte sind innerhalb von zwei Wochen nach der Ernte von Winterweizen und Triticale und bis spätestens 15. September anzusäen.

(6)   Zwischenfrüchte dürfen nicht vor dem 15. Februar untergepflügt werden.

Artikel 9

Maßnahmen hinsichtlich der Erzeugung und des Transports von Dung

(1)   Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Begrenzung des Viehbestands, der in jedem landwirtschaftlichen Betrieb in der Region Flandern gehalten werden darf (Nährstoffemissionsrechte), entsprechend den Bestimmungen des Düngerdekrets eingehalten wird.

(2)   Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass sämtliche Dungtransporte durch zugelassene Transporteure mittels geografischer Ortungssysteme aufgezeichnet werden.

(3)   Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Dungzusammensetzung vor jedem Transport hinsichtlich der Stickstoff- und Phosphorkonzentration überprüft wird. Dungproben sind von akkreditierten Laboratorien zu analysieren, und die Analyseergebnisse sind den zuständigen Behörden und dem Landwirt mitzuteilen, der den Dung übernimmt.

(4)   Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass beim Transport Unterlagen verfügbar sind, aus denen die Menge des transportierten Dungs sowie sein Stickstoff- und Phosphorgehalt hervorgehen.

Artikel 10

Überwachung

(1)   Die zuständigen Behörden sorgen dafür, dass für jede Gemeinde Karten erstellt werden, aus denen der Anteil der Betriebe, die Anzahl der Parzellen, der Anteil des Viehbestands, der Anteil der landwirtschaftlichen Flächen und die lokale Landnutzung, für die Ausnahmegenehmigungen gemäß Artikel 5 erteilt wurden, ersichtlich sind, und dass diese Karten jährlich auf den neuesten Stand gebracht werden.

(2)   Die zuständigen Behörden erheben jedes Jahr Daten zur Fruchtfolge und zur landwirtschaftlichen Praxis, die unter eine individuelle Ausnahmegenehmigung fallen, und aktualisieren sie.

(3)   Das in Artikel 10 Absatz 2 der Entscheidung 2008/64/EG der Kommission (7) genannte Überwachungsnetz für Probenahmen aus Oberflächenwasser und oberflächennahem Grundwasser wird aufrechterhalten, damit die Auswirkungen der Ausnahmeregelung auf die Wasserqualität bewertet werden kann. Das Überwachungsnetz umfasst die Überwachung der Stickstoff- und Phosphatkonzentration in den Flüssen, die in die Nordsee fließen. Während der Geltungsdauer dieses Beschlusses darf die Zahl der ursprünglichen Überwachungsstellen nicht verringert und ihr Standort nicht geändert werden.

(4)   In landwirtschaftlichen Einzugsgebieten auf Sandböden wird eine verstärkte Überwachung durchgeführt.

(5)   Die gemäß der Entscheidung 2008/64/EG errichteten Überwachungsstellen, die mindestens 150 Betrieben entsprechen, werden so lange beibehalten, bis sie ab 2020 durch eine gezielte Überwachung ersetzt werden, um Daten über die lokale Flächennutzung, Fruchtfolgen und Düngepraktiken, das Bodenwasser, den mineralischen Stickstoff im Bodenprofil im Herbst und den Phosphorstatus des Bodens sowie die entsprechenden Stickstoffverluste durch die Wurzelzone sowohl unter den Bedingungen der Ausnahmegenehmigung als auch ohne diese Genehmigung zu erheben. Zusammen mit der spezifischen Überwachung gemäß Absatz 8 ermöglichen diese neuen Vorkehrungen eine Bewertung der Umweltleistung von Betrieben, denen eine Genehmigung gemäß Artikel 5 dieses Beschlusses erteilt wurde, im Vergleich zu Betrieben, für die keine solche Genehmigung gilt, sowie die Überwachung der Erreichung der Ziele der Richtlinie 91/676/EWG.

Die Überwachungsstellen erfassen alle wichtigen Bodenarten (Ton-, Lehm-, Sand- und Lössböden), Düngeverfahren und Kulturen.

(6)   Jährlich werden Daten über die lokale Flächennutzung, Fruchtfolgen, die landwirtschaftliche Praxis, den Nährstoffeinsatz und die Dungproduktion in Betrieben erhoben, denen eine individuelle Ausnahmegenehmigung erteilt wurde.

(7)   Die Daten gemäß den Absätzen 5 und 6 dieses Artikels sowie gemäß Artikel 7 können für modellgestützte Berechnungen der Größenordnung der Nitratauswaschung und der Phosphorverluste auf Feldern dienen, auf denen pro Hektar und Jahr bis zu 250 kg bzw. bis zu 200 kg Stickstoff aus Weideviehdung und aus aufbereitetem Dung ausgebracht werden.

(8)   Die Nitrat- und Phosphorkonzentration des Wassers, das die Wurzelzone verlässt und in den Grundwasserkörper und das Oberflächenwasser eintritt, wird anhand der Daten ermittelt, die in den Betrieben des Überwachungsnetzes für oberflächennahes Grundwasser, Bodenwasser, Drainagewasser und Fließgewässer erhoben wurden.

(9)   Die zuständige Behörde führt ab 2020 eine gebietsspezifische Überwachung als Forschungspilotaktion in mindestens zwei (Teil)einzugsgebieten durch, um den Zusammenhang zwischen Nitratverlusten auf Parzellenebene und der Nitratkonzentration in Oberflächengewässern und im Grundwasser besser zu verstehen, damit das Nährstoffemissionsmodell kalibriert und validiert werden kann. Diese Forschungspilotaktion wird mit einem Pilotprojekt zur kontinuierlichen Überwachung von N und P in den Wasserläufen kombiniert.

Artikel 11

Kontrollen und Inspektionen

(1)   Die zuständigen Behörden unterziehen alle Anträge auf Ausnahmegenehmigung einer Verwaltungskontrolle. Ergibt die Kontrolle, dass die Auflagen gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 nicht erfüllt sind, wird der Antragsteller hiervon unterrichtet. In diesem Fall gilt der Antrag als abgelehnt.

(2)   Die zuständigen Behörden stellen ein Feldbesichtigungsprogramm auf, das sich auf Risikoanalysen, die Ergebnisse von Kontrollen aus den Vorjahren und die Ergebnisse allgemeiner Zufallskontrollen der Einhaltung der Umsetzungsvorschriften zur Richtlinie 91/676/EWG stützt.

(3)   Feldbesichtigungen werden in mindestens 7 % der Betriebe durchgeführt, denen eine Ausnahmegenehmigung gemäß Artikel 5 erteilt wurde, um die Einhaltung der Bedingungen gemäß den Artikel 6, 7 und 8 zu prüfen.

(4)   Stellt sich in einem Jahr heraus, dass ein Betrieb, dem eine Genehmigung gemäß Artikel 5 erteilt wurde, die Bedingungen gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 nicht erfüllt hat, so wird der Genehmigungsinhaber nach geltendem nationalen Recht sanktioniert und verliert seinen Anspruch auf Genehmigung im folgenden Jahr.

(5)   Die Ergebnisse der Messungen gemäß Artikel 7 Absatz 8 werden überprüft. Ergibt die Überprüfung einen Verstoß, einschließlich einer Überschreitung des im Düngerdekret festgelegten Basisschwellenwerts, so wird dem Landwirt dies mitgeteilt und ein im folgenden Jahr gestellter Antrag auf Genehmigung für die Parzelle(n) abgelehnt.

(6)   Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass mindestens 2 % der Dungtransporte auf Grundlage von Risikobewertungen und den Ergebnissen der in Absatz 1 genannten Verwaltungskontrollen vor Ort kontrolliert werden.

(7)   Die Kontrollen umfassen die Prüfung der Einhaltung der Pflichten aufgrund der Zulassung, eine Bewertung der Begleitdokumente, die Überprüfung des Ursprungs- und Bestimmungsortes des Dungs sowie eine Probenahme des beförderten Dungs.

(8)   Die Entnahme von Dungproben kann gegebenenfalls während des Ladevorgangs mittels automatischer auf dem Fahrzeug installierter Dungprobenahmegeräte durchgeführt werden.

(9)   Die Dungproben sind von Laboratorien, die von den zuständigen Behörden akkreditiert sind, zu analysieren und die Analyseergebnisse sind dem liefernden und dem übernehmenden Landwirt mitzuteilen.

(10)   Die zuständigen Behörden erhalten alle Befugnisse und Mittel, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Bedingungen für gemäß diesem Beschluss erteilte Genehmigungen zu überprüfen.

Artikel 12

Berichterstattung

Die zuständigen Behörden legen der Kommission jedes Jahr bis zum 30. Juni einen Bericht vor, der Folgendes enthält:

a)

die Karten gemäß Artikel 10 Absatz 1, aus denen der Anteil der Betriebe, der Anteil des Viehbestands, der Anteil der landwirtschaftlichen Flächen und die lokale Flächennutzung ersichtlich sind, sowie die Daten zur Fruchtfolge und zur landwirtschaftlichen Praxis in den Betrieben, denen eine Ausnahmegenehmigung gemäß Artikel 5 erteilt wurde;

b)

die Ergebnisse der Überwachung des Wassers, einschließlich Angaben zu den Trends der Wasserqualität von Grund- und Oberflächenwasser sowie von in die Nordsee fließenden Gewässern, und die in Artikel 10 Absatz 3 genannten Auswirkungen der Ausnahmegenehmigung auf die Wasserqualität;

c)

eine Bewertung der im Bodenprofil im Herbst vorhandenen Nitratrückstände auf den unter eine Genehmigung gemäß Artikel 5 fallenden Parzellen und einen Vergleich mit Daten zu Nitratrückständen und diesbezüglichen Trends auf nicht unter eine solche Genehmigung fallenden Parzellen mit vergleichbarer Fruchtfolge. Parzellen, für die keine Genehmigung gemäß Artikel 5 gilt, sollten Parzellen in Betrieben, denen eine solche Genehmigung erteilt wurde, und Parzellen in anderen Betrieben umfassen;

d)

eine Bewertung des Phosphorstatus des Bodens von Parzellen, für die eine Genehmigung gemäß Artikel 5 gilt, und von Parzellen, für die keine solche Genehmigung gilt;

e)

Informationen über die Nitrat- und Phosphorkonzentration des Wassers, das die Wurzelzone verlässt, gemäß Artikel 10 Absatz 5;

f)

die erhobenen Daten über die lokale Flächennutzung, Fruchtfolgen, die landwirtschaftliche Praxis, den Nährstoffeinsatz und die Dungproduktion sowie die Ergebnisse der modellbasierten Berechnungen des Umfangs der Nitratauswaschung und der Phosphorverluste in Betrieben, denen eine Genehmigung gemäß Artikel 5 erteilt wurde, gemäß Artikel 10 Absatz 6;

g)

die Bewertung der Einhaltung der Genehmigungsauflagen auf der Grundlage von Kontrollen auf Betriebs- und Parzellenebene sowie von Kontrollen des Dungtransports und Angaben zu Betrieben, die gegen die Auflagen verstoßen, auf der Grundlage der Ergebnisse der Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen;

h)

Angaben über die Dungaufbereitung, einschließlich der Weiterverarbeitung und Verwendung der Festmistfraktionen, und detaillierte Angaben über die Eigenschaften der Aufbereitungssysteme, ihre Effizienz und die Zusammensetzung des aufbereiteten Dungs;

i)

Angaben zur Zahl der Betriebe, denen eine Genehmigung gemäß Artikel 5 erteilt wurde, sowie Angaben zur Zahl der Parzellen, auf die aufbereiteter Dung und Gülle mit geringem Stickstoff- und Phosphatgehalt ausgebracht wurden, sowie zu den entsprechenden Dung- und Güllemengen;

j)

Methodik zur Bewertung der Zusammensetzung des aufbereiteten Dungs sowie von Änderungen der Zusammensetzung und Aufbereitungseffizienz für jeden Betrieb, dem eine Genehmigung gemäß Artikel 5 erteilt wurde, gemäß Artikel 6 Absatz 3;

k)

das Inventar der Dungaufbereitungsanlagen gemäß Artikel 6 Absatz 5;

l)

eine Zusammenfassung und Auswertung der Daten aus der gebietsspezifischen Überwachung gemäß Artikel 10 Absatz 5;

m)

Bestandsveränderungen für jede Viehkategorie in der Region Flandern und in den Betrieben, denen eine Genehmigung gemäß Artikel 5 erteilt wurde.

Die im Bericht enthaltenen Geodaten stehen gegebenenfalls mit der Richtlinie 2007/2/EG im Einklang. Für die Erfassung der erforderlichen Daten greift Belgien gegebenenfalls auf die Informationen zurück, die im Rahmen des gemäß Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 eingerichteten Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems gewonnen werden.

Artikel 13

Geltungszeitraum

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2022.

Artikel 14

Adressat

Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien gerichtet.

Brüssel, den 12. Juli 2019

Für die Kommission

Karmenu VELLA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1499 der Kommission vom 3. September 2015 über einen Antrag Belgiens betreffend die Region Flandern auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung auf der Grundlage der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 234 vom 8.9.2015, S. 10).

(3)  Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 4. Mai 2018 über die Durchführung der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen auf der Grundlage der Berichte der Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2012–2015, COM(2018) 257 final.

(4)  Decreet van 22 December 2006 houdende de bescherming van water tegen de verontreiniging door nitraten uit agrarische bronnen. (Belgisch Staatsblad vom 29. Dezember 2006, S. 76368).

(5)  Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).

(7)  Entscheidung 2008/64/EG der Kommission vom 21. Dezember 2007 über einen Antrag Belgiens betreffend die Region Flandern auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung auf der Grundlage der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 16 vom 19.1.2008, S. 28).