12.7.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 187/39 |
BESCHLUSS (EU) 2019/1193 DES RATES
vom 8. Juli 2019
über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertretenden Standpunkt (Haushaltslinie 33 02 03 01 — Gesellschaftsrecht)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (EWR-Abkommen) trat am 1. Januar 1994 in Kraft. |
(2) |
Gemäß Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss unter anderem eine Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen beschließen. |
(3) |
Das Protokoll 31 zum EWR-Abkommen enthält Bestimmungen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten. |
(4) |
Es empfiehlt sich, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union finanzierten Unionsmaßnahmen im Bereich des Gesellschaftsrechts fortzusetzen. |
(5) |
Das Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2019 zu ermöglichen. |
(6) |
Der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt sollte daher auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 8. Juli 2019.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
A.-K. PEKONEN
ENTWURF
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. …/2019
vom …
zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Es empfiehlt sich, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union finanzierten Unionsmaßnahmen im Bereich des Gesellschaftsrechts fortzusetzen. |
(2) |
Das Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2019 zu ermöglichen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 7 Absatz 13 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte „und 2018“ durch die Worte „, 2018 und 2019“ ersetzt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft. (*1)
Er gilt ab dem 1. Januar 2019.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Die Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
(*1) [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]