27.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/47


BESCHLUSS (GASP) 2019/1092 DES RATES

vom 26. Juni 2019

zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/2302 zur Unterstützung der Tätigkeiten der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) im Hinblick auf die Unterstützung von Sanierungsmaßnahmen in der ehemaligen Lagerstätte für chemische Waffen in Libyen im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 12. Dezember 2017 den Beschluss (GASP) 2017/2302 (1) angenommen.

(2)

In dem Beschluss (GASP) 2017/2302 ist für die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Tätigkeiten eine Durchführungszeit von 20 Monaten ab dem Tag des Abschlusses der Finanzierungsvereinbarung gemäß Artikel 3 Absatz 3 vorgesehen.

(3)

Am 27. März 2019 hat die durchführende Organisation, die Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW), die Union ersucht, die Geltungsdauer des Beschlusses (GASP) 2017/2302 zu verlängern. Die Verlängerung der Geltungsdauer dieses Beschlusses um 12 Monate würde der OVCW ermöglichen, ihre Tätigkeiten gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses über das Enddatum gemäß Artikel 5 Absatz 2 hinaus weiter durchzuführen und ihre angestrebten Ziele zu erreichen.

(4)

Die erwünschte Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/2302 betrifft dessen Artikel 5 Absatz 2 sowie Nummer 6 des dazugehörigen Anhangs.

(5)

Wie im Ersuchen der OVCW vom 27. März 2019 ausdrücklich erwähnt, könnte die Fortsetzung der in Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2017/2302 genannten Tätigkeiten ohne jeglichen weiteren Mittelbedarf erfolgen.

(6)

Die Geltungsdauer des Beschlusses (GASP) 2017/2302 sollte daher geändert werden, sodass die in Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses genannten Aktivitäten weiter durchgeführt werden können —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss (GASP) 2017/2302 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Seine Geltungsdauer endet 32 Monate nach dem Tag des Abschlusses der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsvereinbarung zwischen der Kommission und der OVCW oder sechs Monate nach seinem Inkrafttreten, falls bis zu diesem Tag keine Finanzierungsvereinbarung geschlossen wurde.“

2.

Der Text der Nummer 6 des Anhangs erhält folgende Fassung:

„6.   Voraussichtliche Dauer

Die geplante Dauer des Projekts beträgt 32 Monate.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 26. Juni 2019.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

G.L. GAVRILESCU


(1)  Beschluss (GASP) 2017/2302 des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Unterstützung der Tätigkeiten der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) im Hinblick auf die Unterstützung von Sanierungsmaßnahmen in der ehemaligen Lagerstätte für chemische Waffen in Libyen im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 329 vom 12.12.2017, S. 49).