|
27.6.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 173/1 |
BESCHLUSS (EU) 2019/1088 DES RATES
vom 6. Juni 2019
über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau (2019-2024)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Am 17. März 2008 nahm der Rat die Verordnung (EG) Nr. 241/2008 (1) an, mit der das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau (2) (im Folgenden „Abkommen“) abgeschlossen wurde. Das Abkommen trat am 15. April 2008 in Kraft, wurde stillschweigend verlängert und ist noch immer in Kraft. |
|
(2) |
Auf Empfehlung der Kommission beschloss der Rat am 28. Februar 2017 zur Aufnahme von Verhandlungen mit der Republik Guinea-Bissau zum Abschluss eines neuen Protokolls zur Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zu ermächtigen. |
|
(3) |
Das letzte Protokoll im Rahmen des Abkommens ist am 23. November 2017 ausgelaufen. |
|
(4) |
Die Kommission hat im Namen der Union ein neues Protokoll ausgehandelt. Als Ergebnis dieser Verhandlungen wurde das Protokoll am 15. November 2018 paraphiert. |
|
(5) |
Ziel des Protokolls zur Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau (2019-2024) (im Folgenden „Protokoll“) ist es, der Union und der Republik Guinea-Bissau eine intensivere Zusammenarbeit zur Förderung einer nachhaltigen Fischereipolitik, einer verantwortungsvollen Nutzung der Fischereiressourcen in den Gewässern Guinea-Bissaus sowie zur Unterstützung der Bemühungen von Guinea-Bissau zur Entwicklung seiner blauen Wirtschaft zu ermöglichen. |
|
(6) |
Damit Schiffe der Union möglichst bald die Fangtätigkeiten aufnehmen können, sollte das Protokoll ab dem Tag seiner Unterzeichnung vorläufig angewandt werden. |
|
(7) |
Das Protokoll sollte unterzeichnet und vorläufig angewandt werden, bis die für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung des Protokolls zur Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau (2019-2024) wird vorbehaltlich des Abschlusses des Protokolls genehmigt.
Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), das Protokoll im Namen der Union vorbehaltlich des Abschlusses zu unterzeichnen.
Artikel 3
Das Protokoll wird ab dem Tag seiner Unterzeichnung (3) vorläufig angewandt, bis die für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 6. Juni 2019.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
A. BIRCHALL
(1) Verordnung (EG) Nr. 241/2008 des Rates vom 17. März 2008 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau (ABl. L 75 vom 18.3.2008, S. 49).
(2) Partnerschaftliches Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau für die Zeit vom 16. Juni 2007 bis zum 15. Juni 2011 (ABl. L 342 vom 27.12.2007, S. 5).
(3) Der Zeitpunkt, ab dem das Protokoll vorläufig angewandt wird, wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.