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12.6.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 154/1 |
BESCHLUSS (EU) 2019/951 DES RATES
vom 17. Mai 2019
über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Cabo Verde (2019–2024)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 19. Dezember 2006 nahm der Rat die Verordnung (EG) Nr. 2027/2006 (1) an, mit der das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Cabo Verde (2) (im Folgenden „Abkommen“) abgeschlossen wurde. Das Abkommen trat am 30. März 2007 in Kraft, wurde stillschweigend verlängert und ist noch immer in Kraft. |
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(2) |
Auf Empfehlung der Kommission besschloss der Rat am 4. Juni 2018 die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen mit der Republik Cabo Verde zum Abschluss eines neuen Protokolls zur Umsetzung des Abkommens. |
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(3) |
Das letzte Protokoll im Rahmen des Abkommens ist am 22. Dezember 2018 ausgelaufen. |
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(4) |
Die Kommission hat im Namen der Union das Protokoll ausgehandelt. Als Ergebnis dieser Verhandlungen wurde das Protokoll am 12. Oktober 2018 paraphiert. |
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(5) |
Ziel des Protokolls zur Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Cabo Verde (2019–2024) (im Folgenden „Protokoll“) ist es, der Union und der Republik Cabo Verde eine intensivere Zusammenarbeit zur Förderung einer nachhaltigen Fischereipolitik, einer verantwortungsvollen Nutzung der Fischereiressourcen in den kapverdischen Gewässern sowie zur Unterstützung der Bemühungen von Cabo Verde zur Entwicklung einer blauen Wirtschaft zu ermöglichen. |
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(6) |
Damit Schiffe der Union möglichst bald die Fangtätigkeiten aufnehmen können, sollte das Protokoll ab dem Tag seiner Unterzeichnung vorläufig angewandt werden. |
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(7) |
Das Protokoll sollte unterzeichnet und bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewandt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung des Protokolls zur Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Cabo Verde (2019–2024) im Namen der Union wird vorbehaltlich des Abschlusses des Protokolls genehmigt.
Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), das Protokoll im Namen der Union vorbehaltlich des Abschlusses zu unterzeichnen.
Artikel 3
Das Protokoll wird gemäß seinem Artikel 15 ab dem Tag der Unterzeichnung (3) vorläufig angewandt, bis die für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 17. Mai 2019.
Im Namen des Rates
Der Präsident
E.O. TEODOROVICI
(1) Verordnung (EG) Nr. 2027/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Cabo Verde (Kap Verde) (ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 1).
(2) ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 3.
(3) Der Zeitpunkt, ab dem das Protokoll vorläufig angewendet wird, wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.