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4.6.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 145/21 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/909 DER KOMMISSION
vom 18. Februar 2019
zur Erstellung des Verzeichnisses der vorgeschriebenen wissenschaftlichen Forschungsreisen sowie der Schwellenwerte für die Zwecke des mehrjährigen Programms der Union für die Erhebung und die Verwaltung von Daten im Fischerei- und Aquakultursektor
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Einführung einer Rahmenregelung der Union für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) müssen die Mitgliedstaaten biologische, ökologische, technische und sozioökonomische Daten für das Fischereimanagement erheben. Das mehrjährige Programm der Union für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischerei- und Aquakultursektor (EU MAP) für den Zeitraum 2017-2019 wurde mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1251 der Kommission (3) angenommen und läuft am 31. Dezember 2019 aus. |
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(2) |
Das mehrjährige Programm der Union ist notwendig, damit die Mitgliedstaaten ihre Datenerhebungstätigkeiten in ihren nationalen Arbeitsplänen spezifizieren und planen können. Im Einklang mit Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) werden diese nationalen Arbeitspläne der Kommission bis zum 31. Oktober des Jahres vorgelegt, das dem Jahr vorausgeht, ab dem der Arbeitsplan Anwendung finden soll. |
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(3) |
Zur Vorbereitung der Überprüfung des EU MAP nach 2019 laufen Konsultationen mit Sachverständigen des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei, regionalen Koordinierungsgruppen, Vertretern der Mitgliedstaaten und anderen einschlägigen Interessenträgern, die erst Ende 2019 abgeschlossen sein werden. Daher kann das neue EU-MAP, in das die Ergebnisse dieser Konsultationen einfließen sollen, nicht vor 2021 angenommen werden. |
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(4) |
Für den Zeitraum von 2020 bis 2021 müssen daher die im derzeitigen EU MAP enthaltenen Bestimmungen für das Verzeichnis der vorgeschriebenen wissenschaftlichen Forschungsreisen auf See und die Schwellenwerte, unterhalb derer die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, Daten zu erheben, auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2017/1004 erlassen werden. |
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(5) |
Mit diesem Beschluss werden daher im Einklang mit Artikel 4 der Verordnung (EU) 2017/1004 das Verzeichnis der vorgeschriebenen wissenschaftlichen Forschungsreisen auf See gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung sowie die Schwellenwerte gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c festgelegt, unterhalb derer es für die Mitgliedstaaten nicht obligatorisch ist, Daten auf der Grundlage ihrer Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten zu erheben oder Forschungsreisen auf See durchzuführen. Detaillierte Regelungen für die Erhebung und Verwaltung biologischer, ökologischer, technischer und sozioökonomischer Daten durch die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung sind im Delegierten Beschluss (EU) 2019/910 der Kommission (5) festgelegt. |
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(6) |
Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1251 aufgehoben werden. |
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(7) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Für die Zwecke des mehrjährigen Programms der Union für die Erhebung und die Verwaltung von Daten im Fischereisektor für den Zeitraum 2020-2021 sind im Anhang dieses Beschlusses das Verzeichnis der vorgeschriebenen wissenschaftlichen Forschungsreisen auf See und die Schwellenwerte aufgeführt, unterhalb derer es für die Mitgliedstaaten nicht obligatorisch ist, Daten auf der Grundlage ihrer Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten zu erheben oder wissenschaftliche Forschungsreisen auf See durchzuführen, die die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) 2017/1004 genannten Teile des mehrjährigen Programms der Union betreffen.
Artikel 2
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1251 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2020 aufgehoben.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Er gilt ab dem 1. Januar 2020.
Brüssel, den 18. Februar 2019
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 157 vom 20.6.2017, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
(3) Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1251 der Kommission vom 12. Juli 2016 zur Annahme eines mehrjährigen Unionsprogramms für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischerei- und Aquakultursektor für den Zeitraum 2017-2019 (ABl. L 207 vom 1.8.2016, S. 113).
(4) Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1).
(5) Delegierter Beschluss (EU) 2019/910 der Kommission vom 13. März 2019 zur Festlegung des mehrjährigen Unionsprogramms für die Erhebung und Verwaltung biologischer, umweltbezogener, technischer und sozioökonomischer Daten im Fischerei- und Aquakultursektor (siehe Seite 27 dieses Amtsblatts).
ANHANG
KAPITEL I
Wissenschaftliche Forschungsreisen auf See
Mindestens alle wissenschaftlichen Forschungsreisen auf See gemäß der Tabelle in diesem Anhang (mit der die Tabelle 10 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1251 ersetzt wird) sind durchzuführen, es sei denn, eine Bewertung von Forschungsreisen führt zu dem Schluss, dass eine entsprechende Erhebung für die Bestandsbewertung und das Fischereimanagement nicht länger geeignet ist. Auf der Grundlage der gleichen wissenschaftlichen Kriterien können neue Forschungsreisen zu dieser Tabelle hinzugefügt werden.
Die Mitgliedstaaten legen in den Arbeitsplänen gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 die durchzuführenden wissenschaftlichen Forschungsreisen auf See fest und sind verantwortlich für diese Forschungsreisen.
Mitgliedstaaten, die an internationalen wissenschaftlichen Forschungsreisen teilnehmen, stimmen ihre Beiträge innerhalb der gleichen Meeresregion ab.
In ihren nationalen Arbeitsplänen stellen die Mitgliedstaaten die Kontinuität mit früheren Planungen für Forschungsreisen sicher.
Dieses Kapitel ersetzt Kapitel IV des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1251.
KAPITEL II
Schwellenwerte
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(1) |
Dieses Kapitel gilt für die Fischereien der Union und ersetzt Kapitel V des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1251. |
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(2) |
Es müssen keine biologischen Daten gesammelt werden, wenn für einen bestimmten Bestand oder eine bestimmte Art
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Liegt die Summe der entsprechenden Quoten mehrerer Mitgliedstaaten, deren Anteil an der TAC weniger als 10 % beträgt, für einen bestimmten Bestand bei mehr als 25 % der TAC, findet der Schwellenwert von 10 % gemäß Buchstabe a keine Anwendung, und die Mitgliedstaaten gewährleisten eine Aufgabenteilung auf regionaler Ebene, um sicherzustellen, dass der Bestand entsprechend den Bedürfnissen der Endnutzer beprobt wird.
Für große pelagische Arten sowie anadrome und katadrome Arten gilt kein Schwellenwert.
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(3) |
Unbeschadet genauerer Bestimmungen im Zusammenhang mit internationalen Verpflichtungen im Rahmen von Regionalen Fischereiorganisationen sollten keine biologische Daten erhoben werden, wenn der Unionsanteil für einen bestimmten international genutzten Fischbestand — mit Ausnahme von Beständen großer pelagischer oder weit wandernder Arten — weniger als 10 % beträgt. |
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(4) |
Innerhalb von zwei Jahren ab dem Datum, an dem dieser Beschluss wirksam wird, stellen die Mitgliedstaaten Fangschätzungen aus bestehenden Erhebungen über die Freizeitfischerei bereit; dies schließt auch Erhebungen im Einklang mit der Rahmenregelung für die Datenerhebung und zusätzliche Pilotstudien ein. Durch diese Erhebungen kann der Anteil der Fänge aus der Freizeitfischerei im Verhältnis zu gewerblichen Fängen für alle Arten in einer Meeresregion beurteilt werden, für die im Rahmen dieses mehrjährigen Programms der Union Fangschätzungen der Freizeitfischerei erforderlich sind. Die spätere Konzeption und der Umfang nationaler Erhebungen über die Freizeitfischerei, einschließlich etwaiger Schwellenwerte für die Datenerhebung, werden auf der Grundlage der Bedürfnisse der Endnutzer auf Ebene der Meeresregion festgelegt. |
Kein Schwellenwert gilt für Fänge der Freizeitfischerei bei Beständen, die Wiederauffüllungsplänen oder mehrjährigen Bewirtschaftungsplänen unterliegen, wie dies bei großen pelagischen Arten und weit wandernden Arten der Fall ist.
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(5) |
Es müssen keine sozialen und wirtschaftlichen Daten zur Aquakultur erhoben werden, wenn die Gesamterzeugung des Mitgliedstaats weniger als 1 % der gesamten Unionserzeugung nach Menge und Wert ausmacht. Für Arten, auf die weniger als 10 % der Aquakulturerzeugung des Mitgliedstaats nach Menge und Wert entfallen, müssen keine Daten zur Aquakultur erhoben werden. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten mit einer Gesamtproduktion von weniger als 2,5 % der Menge und des Werts der gesamten Aquakulturerzeugung der Union ein vereinfachtes Verfahren wie beispielsweise Pilotstudien festlegen, um die Daten für die Arten, die mehr als 10 % der Aquakulturerzeugung des Mitgliedstaats nach Menge und Wert ausmachen, hochzurechnen. |
Referenzdaten sind die Daten der letzten Datenübermittlung der Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 762/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) und die entsprechenden von Eurostat veröffentlichten Daten.
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(6) |
Es müssen keine umweltbezogenen Daten über die Aquakultur erfasst werden, wenn die gesamte Aquakulturerzeugung des Mitgliedstaats weniger als 2,5 % der gesamten Unionserzeugung dieses Wirtschaftszweigs nach Menge und Wert ausmacht. |
Referenzdaten sind die Daten der letzten Datenübermittlung der Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 762/2008 und die entsprechenden von Eurostat veröffentlichten Daten.
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(7) |
Die Beteiligung eines Mitgliedstaats (physisch oder finanziell) an wissenschaftlichen Forschungsreisen auf See gemäß der Tabelle in diesem Anhang ist nicht obligatorisch, wenn sein Anteil an einer TAC der Union der entsprechenden Zielart unter einem Schwellenwert von 3 % liegt. Ist keine TAC festgesetzt, ist die Beteiligung eines Mitgliedstaats (physisch oder finanziell) an Forschungsreisen auf See nicht obligatorisch, wenn sein Anteil an den gesamten Anlandungen der Union in den vorangegangenen drei Jahren für einen Bestand oder eine Art unter einem Schwellenwert von 3 % liegt. Schwellenwerte für Erhebungen über mehrere Arten und Ökosysteme können auf Ebene der Meeresregion festgelegt werden. |
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(8) |
Unbeschadet der Nummern 2 bis 7 können Mitgliedstaaten innerhalb der gleichen Meeresregion andere Schwellenwerte vereinbaren.
Verzeichnis der wissenschaftlichen Forschungsreisen auf See (2)
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(1) Verordnung (EG) Nr. 762/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorlage von Aquakulturstatistiken durch die Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 788/96 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 1).
(2) Dieses Verzeichnis der wissenschaftlichen Forschungsreisen auf See ersetzt Tabelle 10 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1251 der Kommission.