27.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 139/10


BESCHLUSS (EU) 2019/851 DES RATES

vom 14. Mai 2019

über den im Namen der Europäischen Union in der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation auf der 74. Tagung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt und auf der 101. Tagung des Schiffssicherheitsausschusses zu vertretenden Standpunkt hinsichtlich der Verabschiedung von Änderungen der Anlage II zum Internationalen Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe, von Änderungen des Internationalen Codes für das erweiterte Prüfungsprogramm bei Besichtigungen von Massengutfrachtern und Öltankschiffen in der Fassung von 2011, von Änderungen des Internationalen Rettungsmittel-Codes, von Änderungen der Formulare C, E und P in der Anlage zum Internationalen Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See sowie von Änderungen des Internationalen Codes für die Sicherheit von Schiffen, die Gase oder andere Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt verwenden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Maßnahmen der Union im Bereich des Seeverkehrs sollten darauf ausgerichtet sein, die Meeresumwelt zu schützen und die Sicherheit im Seeverkehr zu erhöhen.

(2)

Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (im Folgenden „MEPC“) der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (im Folgenden „IMO“) wird auf seiner 74. Tagung vom 13. bis 17. Mai 2019 (im Folgenden „MEPC 74“) voraussichtlich Änderungen der Anlage II zum Internationalen Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (im Folgenden „Anlage II zum MARPOL-Übereinkommen“) verabschieden.

(3)

Der Schiffssicherheitsausschuss (im Folgenden „MSC“) der IMO wird auf seiner 101. Tagung vom 5. bis 14. Juni 2019 (im Folgenden „MSC 101“) voraussichtlich Änderungen des Internationalen Codes für das erweiterte Prüfungsprogramm für Besichtigungen von Massengutfrachtern und Öltankschiffen von 2011 (im Folgenden „ESP-Code von 2011“), Änderungen des Internationalen Rettungsmittel-Codes (im Folgenden „LSA-Code“), Änderungen der Ausrüstungsverzeichnisse (Formulare C, E und P in der Anlage zum Internationalen Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (im Folgenden „SOLAS-Übereinkommen“)) sowie Änderungen der Teile A und A-1 des Internationalen Codes für die Sicherheit von Schiffen, die Gase oder andere Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt verwenden, (im Folgenden „IGF-Code“) verabschieden.

(4)

Es ist angebracht, den im Namen der Union im Rahmen der MEPC 74 zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die Änderungen der Anlage II zum MARPOL-Übereinkommen geeignet sind, den Inhalt des Unionsrechts, nämlich die Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) und die Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2), entscheidend zu beeinflussen.

(5)

Es ist angebracht, den im Namen der Union im Rahmen der MSC 101 zu vertretenden Standpunkt festzulegen' da die Änderungen des ESP-Codes von 2011 geeignet sind, den Inhalt des Unionsrechts, nämlich die Verordnung (EU) Nr. 530/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), entscheidend zu beeinflussen, die Änderungen des LSA-Codes geeignet sind, den Inhalt des Unionsrechts, nämlich die Durchführungsverordnung (EU) 2018/773 der Kommission (4) und die Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5), entscheidend zu beeinflussen, die Änderungen des SOLAS-Übereinkommens geeignet sind, den Inhalt des Unionsrechts, nämlich die Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6), entscheidend zu beeinflussen und die Änderungen des IGF-Codes geeignet sind, den Inhalt des Unionsrechts, nämlich die Richtlinie 2009/45/EG, entscheidend zu beeinflussen.

(6)

Mit den Änderungen der Anlage II zum MARPOL-Übereinkommen soll gewährleistet werden, dass die Umweltauswirkungen von Ladungsrückständen und Tankwaschwasser mit persistenten Schwimmstoffen mit hoher Viskosität und/oder hohem Schmelzpunkt verringert werden.

(7)

Die Änderungen des ESP-Codes von 2011 sollen redaktionelle Änderungen des Codes beinhalten, die alle verbindlichen Anforderungen kenntlich machen und die Tabellen und Formulare verbessern; zugleich sollen diejenigen redaktionellen Änderungen mit Text zu neuen wesentlichen Anforderungen verbunden werden, um den jüngsten Aktualisierungen der Reihe Z10 der Einheitlichen Vorschriften des Internationalen Verbands der Klassifikationsgesellschaften Rechnung zu tragen.

(8)

Mit den Änderungen des Absatzes 6.1.1.3 des LSA-Codes soll die einheitliche Anwendung auf das manuelle Aussetzen kleiner Bereitschaftsboote, die nicht zu den Überlebensfahrzeugen eines Schiffes gehören, gewährleistet werden.

(9)

Mit den Änderungen des Absatzes 4.4.8.1 des LSA-Codes sollen Rettungsboote mit zwei unabhängigen Antriebssystemen von der Pflicht ausgenommen werden, mit einer ausreichenden Anzahl schwimmfähiger Riemen und den zugehörigen Ausrüstungsgegenständen ausgestattet zu sein, um bei ruhiger See vorausfahren zu können.

(10)

Mit den Änderungen des Gegenstands 8.1 in den Ausrüstungsverzeichnissen der Formulare C, E und P in der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen soll klargestellt werden, dass nicht bei allen Schiffen alle aufgeführten Anzeigegeräte verwendet werden und daher die Anzeigegeräte gegebenenfalls gestrichen werden können.

(11)

Mit den Änderungen der Teile A und A-1 des IGF-Codes soll für Kohärenz bezüglich der bestehenden Anforderungen für mit Erdgas betriebene Schiffe gesorgt werden, indem notwendige Änderungen auf der Grundlage der Erfahrungen bei der Anwendung des Codes vorgenommen werden.

(12)

Die Union ist weder Mitglied der IMO noch Vertragspartei der betreffenden Übereinkommen oder Codes. Daher sollte der Rat die Mitgliedstaaten ermächtigen, den Standpunkt der Union zu vertreten und ihre Zustimmung dazu zu bekunden, durch die genannten Änderungen gebunden zu sein, soweit diese Änderungen in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Namen der Union auf der 74. Tagung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt der IMO zu vertretende Standpunkt ist es, der Verabschiedung der Änderungen der Anlage II zum Internationalen Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in Bezug auf die Anforderungen für die Einleitung von Tankwaschwasser mit persistenten Schwimmstoffen mit hoher Viskosität und/oder hohem Schmelzpunkt gemäß dem Anhang des IMO-Dokuments MEPC 74/3/1 zuzustimmen.

Artikel 2

Der im Namen der Union auf der 101. Tagung des Schiffssicherheitsausschusses der IMO zu vertretende Standpunkt ist es,

a)

der Verabschiedung der Änderungen des Internationalen Codes für das erweiterte Prüfungsprogramm bei Besichtigungen von Massengutfrachtern und Öltankschiffen in der Fassung von 2011 gemäß IMO-Dokument SDC 6/13/Add.1 zuzustimmen;

b)

der Verabschiedung der Änderungen des Absatzes 6.1.1.3 des Internationalen Rettungsmittel-Codes gemäß Anhang 4 des IMO-Dokuments MSC 101/3 zuzustimmen;

c)

der Verabschiedung der Änderungen des Absatzes 4.4.8.1 des Internationalen Rettungsmittel-Codes gemäß Anhang 4 des IMO-Dokuments MSC 101/3 zuzustimmen;

d)

der Verabschiedung der Änderungen des Gegenstands 8.1 in den Ausrüstungsverzeichnissen der Formulare C, E und P in der Anlage zum Internationalen Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See gemäß Anhang 1 des IMO-Dokuments MSC 101/3 zuzustimmen;

e)

der Verabschiedung der Änderungen der Teile A und A-1 des Internationalen Codes für die Sicherheit von Schiffen, die Gase oder andere Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt verwenden, gemäß Anhang 3 des IMO-Dokuments MSC 101/3 zuzustimmen.

Artikel 3

(1)   Der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt gemäß Artikel 1 wird von den Mitgliedstaaten zum Ausdruck gebracht, die alle Mitglieder der IMO sind und im Interesse der Union gemeinsam handeln.

(2)   Der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt gemäß Artikel 2 wird von den Mitgliedstaaten zum Ausdruck gebracht, die alle Mitglieder der IMO sind und im Interesse der Union gemeinsam handeln.

(3)   Geringfügige Änderungen der in den Artikeln 1 und 2 genannten Standpunkte können ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, ihre Zustimmung zu erklären, im Interesse der Union durch die in den Artikeln 1 und 2 genannten Änderungen gebunden zu sein, soweit diese Änderungen in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 14. Mai 2019.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. DAEA


(1)  Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen, einschließlich strafrechtlicher Sanktionen, für Verschmutzungsdelikte (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 11).

(2)  Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 81).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 530/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 zur beschleunigten Einführung von Doppelhüllen oder gleichwertigen Konstruktionsanforderungen für Einhüllen-Öltankschiffe (ABl. L 172 vom 30.6.2012, S. 3).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/773 der Kommission vom 15. Mai 2018 über Entwurfs-, Bau- und Leistungsanforderungen sowie Prüfnormen für Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/306 (ABl. L 133 vom 30.5.2018, S. 1).

(5)  Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 146).

(6)  Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. L 163 vom 25.6.2009, S. 1).