|
24.5.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 138/82 |
BESCHLUSS (EU) 2019/844 DES RATES
vom 14. Mai 2019
über die Ausübung der Befugnisse durch den Generalsekretär des Rates in Bezug auf Beschwerden, die beim Rat von Bewerbern für das Amt des Europäischen Generalstaatsanwalts eingelegt werden
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf den Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1696 des Rates vom 13. Juli 2018 über die Regeln für die Tätigkeit des Auswahlausschusses nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (1), insbesondere auf die Regeln VI.1 und VII.1 des Anhangs,
gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Union und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (2) (im Folgenden „Statut“), insbesondere auf Artikel 2 und Artikel 90 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Gemäß Regel VI.1 des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1696 (im Folgenden „Regeln für die Tätigkeit des Auswahlausschusses“) können Bewerber, die vom Auswahlverfahren für die Ernennung des Europäischen Generalstaatsanwalts ausgeschlossen werden, beim Rat eine Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts einlegen. |
|
(2) |
Gemäß Regel VII.1 der Regeln für die Tätigkeit des Auswahlausschusses können Bewerber, die nicht in die vom Auswahlausschuss für die Ernennung des Europäischen Generalstaatsanwalts erstellte Auswahlliste der qualifizierten Bewerber aufgenommen wurden, beim Rat eine Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts einlegen. |
|
(3) |
Nach Artikel 2 des Statuts muss jedes Organ festlegen, wer in ihrem Dienstbereich die im Statut übertragenen Befugnisse ausübt, einschließlich der Befugnisse der Anstellungsbehörde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts. |
|
(4) |
Nach Artikel 240 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wird der Rat von einem Generalsekretariat unterstützt, das einem Generalsekretär untersteht. |
|
(5) |
Die Befugnisse der Anstellungsbehörde in Bezug auf Beschwerden im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts, die beim Rat von Bewerbern im Auswahlverfahren für die Ernennung des Europäischen Generalstaatsanwalts gemäß den Regeln VI.1 und VII.1 der Regeln für die Tätigkeit des Auswahlausschusses eingelegt werden, sollten dem Generalsekretär des Rates übertragen werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Befugnisse, die der Anstellungsbehörde durch Artikel 90 Absatz 2 des Statuts in Bezug auf Beschwerden übertragen werden, die beim Rat gemäß den Regeln VI.1 oder VII.1 der Regeln für die Tätigkeit des Auswahlausschusses von Bewerbern eingelegt werden, die vom Auswahlverfahren ausgeschlossen werden oder nicht in die vom Auswahlausschuss für die Ernennung des Europäischen Generalstaatsanwalts erstellte Auswahlliste der qualifizierten Bewerber aufgenommen wurden, werden vom Generalsekretär des Rates im Namen und unter der Verantwortung des Rates ausgeübt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 14. Mai 2019.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. DAEA