21.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 133/20


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/814 DES RATES

vom 17. Mai 2019

zur Ermächtigung Italiens, in bestimmten geografischen Gebieten gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG Steuerermäßigungen für als Heizstoff verwendetes Gasöl und Flüssiggas anzuwenden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2003/96/EG war Italien ermächtigt, in bestimmten besonders benachteiligten geografischen Gebieten ermäßigte Verbrauchsteuersätze auf als Heizstoff verwendetes Gasöl und Flüssiggas (LPG) anzuwenden. Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/695/EU des Rates (2) wurde die letzte Ermächtigung bis zum 31. Dezember 2018 erteilt.

(2)

Mit Schreiben vom 31. Oktober 2018 hat Italien die Ermächtigung beantragt, in bestimmten besonders benachteiligten geografischen Gebieten ermäßigte Verbrauchsteuersätze auf als Heizstoff verwendetes Gasöl und Flüssiggas anzuwenden und dazu die mit dem Beschluss 2014/695/EU für einige Gebiete getroffene Regelung zu verlängern, bevor jener Beschluss auslaufen würde. Die italienischen Behörden beantragten die Ermächtigung für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2024. Am 14. Dezember 2018 übermittelten die italienischen Behörden zusätzliche Informationen und Erläuterungen.

(3)

Im italienischen Staatsgebiet herrschen sehr unterschiedliche klimatische und geografische Bedingungen. Unter Berücksichtigung seiner topografischen Besonderheiten hat Italien ermäßigte Steuersätze für Gasöl und Flüssiggas eingeführt, um die unverhältnismäßig hohen Heizkosten der Einwohner in bestimmten geografischen Gebieten teilweise auszugleichen.

(4)

Die Differenzierung der Steuersätze beruht auf objektiven Kriterien und soll die unverhältnismäßig hohen Heizkosten der Bevölkerung in den Fördergebieten, die auf im Vergleich zum Rest des italienischen Staatsgebiets schwierige klimatische Bedingungen oder Schwierigkeiten bei der Heizstoffversorgung zurückzuführen sind, auf ein mit der übrigen italienischen Bevölkerung vergleichbares Niveau senken.

(5)

Die ermäßigten Steuersätze gelten in geografischen Gebieten, die eines der folgenden Kriterien erfüllen: a) schwierigste klimatische Bedingungen innerhalb des Staatsgebiets Italiens, d. h. Gemeinden der Klimazone F gemäß Präsidialerlass Nr. 412 vom 26. August 1993 (3); b) schwierige klimatische Bedingungen in Verbindung mit Schwierigkeiten bei der Heizstoffversorgung, d. h. Gemeinden der Klimazone E gemäß Präsidialerlass Nr. 412 vom 26. August 1993; und c) geografische Isolierung in Verbindung mit einer schwierigen und kostenintensiven Heizstoffversorgung, d. h. Sardinien und die kleinen Inseln. Die ermäßigten Steuersätze sollten nur bis zur Fertigstellung des Erdgasnetzes in den betreffenden Gemeinden angewandt werden.

(6)

Die Kommission hat die beantragte Maßnahme geprüft und ist der Auffassung, dass sie nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt, das Funktionieren des Binnenmarktes nicht beeinträchtigt und mit der Politik der Union in den Bereichen Umweltschutz, Energie und Verkehr vereinbar ist. Der ermäßigte Steuersatz für Gasöl und Flüssiggas wäre nach wie vor höher als die in der Richtlinie 2003/96/EG festgelegten EU-Mindeststeuerbeträge und würde die in den betreffenden geografischen Gebieten anfallenden zusätzlichen Heizkosten nur teilweise ausgleichen.

(7)

Italien sollte daher gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2003/96/EG ermächtigt werden, in bestimmten geografischen Gebieten Steuerermäßigungen für als Heizstoff verwendetes Gasöl und Flüssiggas bis zum 31. Dezember 2024 anzuwenden. Nach jener Vorschrift ist jede aufgrund jenes Artikels gewährte Ermächtigung zu befristen.

(8)

Damit die betreffenden geografischen Gebiete ein ausreichendes Maß an Sicherheit erhalten, sollte die Ermächtigung für einen Zeitraum von sechs Jahren gelten. Damit die allgemeine Weiterentwicklung des bestehenden rechtlichen Rahmens nicht beeinträchtigt wird, ist es jedoch zweckmäßig für den Fall, dass der Rat auf Grundlage von Artikel 113 des Vertrags das allgemeine System zur Besteuerung von Energieerzeugnissen ändert und diese Ermächtigung nicht mehr damit in Einklang steht, vorzusehen, dass der vorliegende Beschluss an dem Tag ablaufen sollte, an dem dieses geänderte System anwendbar wird.

(9)

Um sicherzustellen, dass die Ermächtigung zur Anwendung ermäßigter Verbrauchsteuersätze, die mit dem bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Beschluss 2014/695/EU bewilligt wurde, ohne Unterbrechung gilt, wäre es zweckmäßig, dass der vorliegende Beschluss ab dem 1. Januar 2019 gilt.

(10)

Dieser Beschluss gilt unbeschadet der Anwendung der Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Italien wird ermächtigt, in den folgenden benachteiligten geografischen Gebieten ermäßigte Verbrauchsteuersätze auf für als Heizstoff verwendetes Gasöl und Flüssiggas anzuwenden:

a)

Gemeinden der Klimazone F gemäß Präsidialerlass Nr. 412 vom 26. August 1993;

b)

Gemeinden der Klimazone E gemäß Präsidialerlass Nr. 412 vom 26. August 1993;

c)

Gemeinden auf Sardinien und kleinen Inseln, d. h. auf allen italienischen Inseln mit Ausnahme von Sizilien.

(2)   Um jede Überkompensierung zu vermeiden, geht die Ermäßigung nicht über die in den betreffenden Gebieten anfallenden zusätzlichen Heizkosten hinaus. Im besonderen Fall der unter Absatz 1 Buchstabe c fallenden Gebiete führt die Steuerermäßigung folglich nicht dazu, dass der Preis unter den auf dem italienischen Festland geltenden Preis für diesen Heizstoff sinkt.

(3)   Der ermäßigte Steuersatz entspricht den Verpflichtungen der Richtlinie 2003/96/EG, vor allem im Hinblick auf die Mindeststeuerbeträge gemäß Artikel 9 der genannten Richtlinie.

Artikel 2

Die Förderfähigkeit der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b und c genannten geografischen Gebiete ist an den fehlenden Anschluss der betreffenden Gemeinden an das Erdgasnetz gebunden.

Artikel 3

Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2024.

Sollte der Rat jedoch auf Grundlage von Artikel 113 des Vertrags das allgemeine System für die Besteuerung von Energieerzeugnissen so ändern, dass die Ermächtigung gemäß Artikel 1 des vorliegenden Beschlusses nicht damit vereinbar wäre, läuft dieser Beschluss an dem Tag aus, an dem die Vorschriften für dieses geänderte System anwendbar werden.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 17. Mai 2019.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E.O. TEODOROVICI


(1)  ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51.

(2)  Durchführungsbeschluss 2014/695/EU des Rates vom 29. September 2014 zur Ermächtigung Italiens, in bestimmten geografischen Gebieten gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG Steuerermäßigungen für als Heizstoff verwendetes Gasöl und Flüssiggas anzuwenden (ABl. L 291 vom 7.10.2014, S. 16).

(3)  Der Präsidialerlass Nr. 412 vom 26. August 1993 unterteilt das italienische Staatsgebiet in sechs Klimazonen (A bis F). Die Unterteilung erfolgt auf der Grundlage der Einheit „Tagesgrade“, die die Anzahl der Tage pro Jahr angibt, an denen die Außentemperatur von dem optimalen Wert von 20 °C abweicht und somit geheizt werden muss.