23.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 177/14


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 14. Mai 2019

über die Veröffentlichung eines Antrags auf Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung einer Produktspezifikation gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates für den Namen „Beurre d’Isigny“ (g.U.) im Amtsblatt der Europäischen Union

(2019/C 177/03)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Frankreich hat gemäß Artikel 49 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 einen Antrag auf Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Produktspezifikation für „Beurre d’Isigny“ (g.U.) eingereicht.

(2)

Die Kommission hat den Antrag gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 geprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Bedingungen der Verordnung erfüllt sind.

(3)

Damit gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 Einspruch eingelegt werden kann, sollte der Antrag auf Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Produktspezifikation gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (2), einschließlich des geänderten Einzigen Dokuments und der Fundstelle der Veröffentlichung der entsprechenden Produktspezifikation, für den eingetragenen Namen „Beurre d’Isigny“ (g.U.) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden —

BESCHLIEẞT:

Einziger Artikel

Der Antrag auf Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Produktspezifikation gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission, einschließlich des geänderten Einzigen Dokuments und der Fundstelle der Produktspezifikation, für den eingetragenen Namen „Beurre d’Isigny“ (g.U.) findet sich im Anhang dieses Beschlusses.

Im Einklang mit Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 kann innerhalb von drei Monaten ab der Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union gegen die Änderung gemäß Absatz 1 dieses Artikels Einspruch erhoben werden.

Brüssel, den 14. Mai 2019

Für die Kommission

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


ANHANG

ANTRAG AUF GENEHMIGUNG EINER NICHT GERINGFÜGIGEN ÄNDERUNG DER PRODUKTSPEZIFIKATION EINER GESCHÜTZTEN URSPRUNGSBEZEICHNUNG ODER GESCHÜTZTEN GEOGRAFISCHEN ANGABE

Antrag auf Genehmigung einer Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

„Beurre d’Isigny“

EU-Nr.: PDO-FR-0138-AM01 — 19.10.2017

g.U. ( X ) g.g.A. ( )

1.   Antragstellende Vereinigung und berechtigtes Interesse

Syndicat Professionnel de Défense des Producteurs de Lait et Transformateurs de Beurre et Crème d’Isigny-sur-Mer — Baie des Veys

2, rue du docteur BOUTROIS

14230 Isigny-sur-Mer

FRANCE

Tel.: +33 231513310

Fax +33 231923397

E-Mail: ODG.beurrecremeisigny@isysme.com

Zusammensetzung: Die Vereinigung setzt sich aus Erzeugern von Milch und Butter zusammen. Daher ist sie berechtigt, den Änderungsantrag vorzulegen.

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Frankreich

3.   Rubrik der Produktspezifikation, auf die sich die Änderung bezieht

Name des Erzeugnisses

Beschreibung des Erzeugnisses

Geografisches Gebiet

Ursprungsnachweis

Erzeugungsverfahren

Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Kennzeichnung

Sonstiges [Kontaktangaben der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats und der antragstellenden Vereinigung, Kontaktangaben der Kontrollstelle, einzelstaatliche Rechtsvorschriften]

4.   Art der Änderung(en)

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als nicht geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g.U. oder g.g.A.

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als nicht geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g.U. oder g.g.A., für die kein Einziges Dokument (oder etwas Vergleichbares) veröffentlicht wurde.

5.   Änderung(en)

5.1.    Rubrik „Beschreibung des Erzeugnisses“

Die im Jahr 1996 eingetragene Produktspezifikation betraf die beiden Produkte „Beurre d’Isigny“ (Butter) und „Crème d’Isigny“ (Rahm); das Kapitel mit der Beschreibung der Merkmale betrifft nunmehr ausschließlich „Beurre d’Isigny“.

Um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass sich die saisonabhängig variierende Ernährung der Milchkühe auf die Farbe der Butter auswirkt, werden die Angaben zur Farbe des Produkts erweitert. Als Farbe wird nicht mehr „goldgelb“ sondern Folgendes angegeben: „elfenbeinweiß bis goldgelb“. Die Angabe „geschmeidige“ Konsistenz wird durch die Angabe „gut streichfähig“ ergänzt. Zur besseren Beschreibung des Produkts wird der wenig aussagekräftige Begriff „angenehmer Duft“ gestrichen. Stattdessen werden die Aromen wie folgt beschrieben: „Aromen von frischem Rahm und von Haselnüssen“. Ferner wird hinzugefügt, dass die Butter „texturiert werden kann, wodurch sie sich zum Tourieren eignet, um allen möglichen Verwendungszwecken des Produkts gerecht zu werden“. Außerdem wird in diesem Kapitel erläutert, dass die Butter „gesalzen werden kann“, was in der geltenden Produktspezifikation nur im Abschnitt „Herstellungsverfahren“ steht. Schließlich wird der Fettgehalt der einzelnen Buttersorten wie folgt angegeben: mindestens 82 % bei ungesalzener und mindestens 80 % bei gesalzener Butter.

Somit erhält der Wortlaut der geltenden Produktspezifikation „Diese beiden Milchprodukte verfügen über außergewöhnliche Merkmale: eine natürliche goldgelbe Farbe, einen angenehmen Duft und eine geschmeidige Konsistenz.“

folgende Fassung:

„‚Beurre d’Isigny‘ hat eine natürliche Farbe, die von elfenbeinweiß bis goldgelb reicht. Dank der geschmeidigen Konsistenz ist sie gut streichfähig. Sie weist häufig Aromen von frischem Rahm und von Haselnüssen auf. Sie kann für Tourierzwecke texturiert werden, und sie kann gesalzen werden.

Der Fettgehalt beträgt mehr als 82 % bei ungesalzener und mehr als 80 % bei gesalzener Butter.“

Dieser Absatz wird auch in Punkt 3.2 des Einzigen Dokuments eingefügt, um in der Zusammenfassung die Angabe zur Beschreibung „Butter von goldgelber Farbe aufgrund des außergewöhnlich hohen Carotinoidgehalts“ zu ersetzen.

Außerdem wurde die Angabe „außergewöhnlich hoher Carotinoidgehalt“ in die Rubrik zum ursächlichen Zusammenhang der Produktspezifikation und des Einzigen Dokuments übernommen, da die Rubrik zur Beschreibung des Produkts keinen Sollwert für den Carotinoidgehalt der Butter enthält.

5.2.    Rubrik „Geografisches Gebiet“

Das Kapitel „Abgrenzung des geografischen Gebiets“ der Produktspezifikation enthält alle Verarbeitungsschritte, die im geografischen Gebiet erfolgen. Außerdem wurden die Namen der einzelnen Gemeinden, die zu dem Gebiet gehören, aktualisiert.

Durch diese Änderungen sollen die einzelnen Verarbeitungsschritte besser erläutert und die Liste der Gemeinden — ohne Änderung der Abgrenzung des Gebiets — auf den neuesten Stand gebracht werden.

Auf die Verpackung in dem Gebiet kann nicht verzichtet werden. Dieser Vorgang muss zeitnah nach der Herstellung erfolgen, um zu verhindern, dass sich das Produkt durch die Oxidation des Fetts, die bei einer zu langen Beförderungsdauer eintritt, verändert, und zu vermeiden, dass Betrugsfälle (Vermischung mit anderer Butter) auftreten. Außerdem wird angegeben, dass das etwaige Einfrieren bzw. Tiefgefrieren im geografischen Gebiet der Ursprungsbezeichnung erfolgen muss. Dies ist notwendig, um die Rückverfolgbarkeit zu verbessern, und stellt sicher, dass die Verarbeitungsschritte, die in dem geografischen Gebiet erfolgen müssen, ohne Unterbrechung ablaufen.

5.3.    Rubrik „Ursprungsnachweis“

Aufgrund der geänderten nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften wurde das Kapitel der Produktspezifikation mit dem Titel „Angaben, aus denen hervorgeht, dass das Erzeugnis aus dem abgegrenzten geografischen Gebiet stammt“ konsolidiert und umfasst jetzt Meldepflichten und die Vorschriften für das Führen von Registern zur Rückverfolgbarkeit und zur Überwachung der Herstellungsbedingungen.

So wurden mehrere Absätze hinzugefügt; die Folgendes betreffen:

die Erklärung zur Identifizierung der Marktteilnehmer und ihre anderen Meldepflichten, insbesondere bezüglich der vorübergehenden Unterbrechung der Herstellung („Voraberklärung, dass keine Produktion beabsichtigt ist“ und „Voraberklärung der Wiederaufnahme der Produktion“),

das „Führen von Registern“ mit der Festlegung der Verpflichtungen für die Tierhalter und der Anführung der geltenden nationalen Bestimmungen für Butterproduzenten,

die bereits in den geltenden nationalen Bestimmungen vorgesehenen Kontrollmodalitäten: „Ergänzt wird das Verfahren durch unangekündigt durchgeführte stichprobenartige Analysen und organoleptische Prüfungen der verpackten verkaufsfertigen Produkte.“

5.4.    Rubrik „Erzeugungsverfahren“

Die Produktspezifikation enthält zahlreiche Angaben zum Produktionsverfahren, um die Bedingungen, unter denen die Milch erzeugt und zu „Beurre d’Isigny“ verarbeitet wird, besser zu beschreiben. Diese Angaben tragen dazu bei, den Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet zu unterstreichen.

Die Bestimmungen zur Haltung der Milchviehherde (Rasse, Ernährung) wurden eingeführt, um die traditionellen Verfahren schriftlich festzuhalten.

Herdenhaltung

Die Milchviehherde wird wie folgt definiert:

„Eine Herde im Sinne der vorliegenden Spezifikation ist der gesamte Bestand eines Betriebes an laktierenden und trockenstehenden Kühen.“

Dieser Bestimmung der Produktspezifikation dient dazu, eindeutig festzulegen, auf welche Tiere mit den Begriffen „Milchviehherde“ und „Milchkühe“ Bezug genommen wird, genauere Hinweise für die Kontrolle zu geben und etwaige Missverständnisse zu vermeiden.

Zur Bekräftigung des Zusammenhangs zwischen dem Produkt und den geografischen Gebiet wird die Verwendung von Graspflanzen (Weidehaltung, Heu usw.) im Zusammenhang mit der Haltung auf Weideflächen im geografischen Gebiet durch folgende Bestimmungen geregelt:

„Die Dauer der Weidehaltung der Herde beträgt mindestens 7 Monate.“

„Die Hauptfutterfläche eines Betriebs muss zu mindestens 50 % aus Grasfläche bestehen. Während der Laktationszeit stehen für jede Milchkuh mindestens 35 Ar Weidefläche (natürliche Weiden, Wechsel- oder Dauerweiden) zur Verfügung, von denen mindestens 20 Ar beweidet werden bzw. mindestens 10 Ar beweidet werden und eine ergänzende Ernährung mit Gras erfolgt.“

Rasse

Um zu gewährleisten, dass zur Herstellung von „Beurre d’Isigny“ in wesentlichem Umfang Milch von Kühen der normannischen Rasse verwendet wird, da dies einen Faktor des Zusammenhangs zwischen dem geografischen Gebiet und dem Produkt darstellt, wird Folgendes hinzugefügt:

„In den Herstellungsbetrieben stammt die gesammelte Milch zur Herstellung von ‚Beurre d’Isigny‘ von einer Herde, die zu mindestens 30 % aus Milchkühen der normannischen Rasse besteht.“

Um den Begriff „Milchsammlung“ festzulegen und genauer zu erläutern, wie die Bestimmung kontrolliert wird, wird außerdem Folgendes hinzugefügt:

„Als Milchsammlung gilt die gesamte Milch, die ein Hersteller in einem Zeitraum von 48 Stunden gesammelt und verwendet hat.“

Diese Bestimmungen werden auch in Punkt 3.3 des Einzigen Dokuments eingefügt.

Ernährung der Herde

Zur Bekräftigung des Zusammenhangs des Erzeugnisses mit dem geografischen Gebiet durch eine Ernährung der Milchkühe mit Futter, das hauptsächlich aus diesem Gebiet stammt, wird hinzugefügt, dass 80 % der Grundration der Herde aus dem Gebiet stammt und das frische oder haltbar gemachte Gras im Durchschnitt während der Weideperiode mindestens 40 % und während des übrigen Jahres mindestens 20 % ausmachen muss. Um die Art des verwendeten Futters genauer zu beschreiben, wird außerdem eine Positivliste des zulässigen Futters festgelegt. Daher werden in die Produktspezifikation folgende Bestimmungen eingefügt:

„Die Grundration der Herde stammt zu 80 % (in Trockenmasse) aus dem geografischen Gebiet. Sie besteht aus den folgenden frischen oder haltbar gemachten Futterpflanzen: Gras, Mais, Getreide oder grüne Eiweißpflanzen (alle Pflanzenteile), Stroh, Luzerne, Futterrübe, Wurzelgemüse und getrocknete Rübenpulpe.“

„Während der mindestens siebenmonatigen Weidehaltung macht das frische oder haltbar gemachte Gras mindestens 40 % der Futterration (in Trockenmasse) aus. Während des restlichen Jahres muss der Anteil (in Trockenmasse) mindestens 20 % täglich betragen.“

Diese Bestimmungen für die Ernährung der Herde werden auch in Punkt 3.3 des Einzigen Dokuments aufgeführt.

Bei den Milchkühen ist die Bereitstellung von Ergänzungsfuttermitteln auf 1 800 kg (in Trockenmasse) pro Kuh in den betreffenden Herden und Kalenderjahr begrenzt. Es soll vermieden werden, dass der Anteil dieser Futtermittel zu hoch wird, weshalb die Grundration vorzugsweise aus dem geografischen Gebiet stammen sollte.

Es wird folgender Absatz hinzugefügt:

„Die Bereitstellung von Ergänzungsfuttermitteln ist auf 1 800 kg (in Trockenmasse) pro Kuh in der Herde und Kalenderjahr begrenzt.“

Diese Bestimmung wird auch in Punkt 3.3 des Einzigen Dokuments eingefügt.

Wegen der nachteiligen Auswirkungen einiger Produkte und Rohstoffe auf die organoleptischen Merkmale der Milch ist in der Produktspezifikation festgelegt, dass mehrere Produkte und Rohstoffe nicht als Futter für die laktierenden Kühe verwendet werden dürfen. Deshalb wird folgender Absatz hinzugefügt:

„Folgende Erzeugnisse dürfen weder in der Grundration noch als Ergänzungsfuttermittel verwendet werden: Kohl, weiße Rübe, Rübsen und grüner Raps.

Folgende Rohstoffe gemäß dem Anhang Teil C der Verordnung (EU) Nr. 68/2013 zum Katalog der Einzelfuttermittel dürfen in Ergänzungsfuttermitteln nicht enthalten sein:

Palm-, Erdnuss-, Sonnenblumen- oder Olivenöl, unverarbeitet oder deren Isomere (Nummer 2.20.1),

Milcherzeugnisse und daraus gewonnene Erzeugnisse (Nummer 8),

Erzeugnisse von Landtieren und daraus gewonnene Erzeugnisse (Nummer 9),

Fisch, andere Wassertiere und daraus gewonnene Erzeugnisse (Nummer 10) mit Ausnahme von Lebertran von Dorsch,

Verschiedene Zutaten (Nummer 13) mit Ausnahme von Melasse und Glukose.

Harnstoff und seine Derivate gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung sind ebenfalls als Futterzusätze verboten.“

Diese Bestimmungen werden auch in Punkt 3.3 des Einzigen Dokuments eingefügt.

Es werden zwei Kapitel mit den einzelnen Verarbeitungsschritten eingefügt, um die derzeitigen Verfahren der Butterherstellung besser zu beschreiben: Das eine betrifft die „Sammlung und Annahme der Milch“ und das andere die „Herstellung und Verpackung“.

Sammlung und Annahme der Milch

Um zu vermeiden, dass auf dem Hof Probleme im Zusammenhang mit der Veränderung des Rohstoffs auftreten, wird die Lagerdauer der für die Herstellung von „Beurre d’Isigny“ verwendeten Milch begrenzt.

Zur besseren Rückverfolgbarkeit wird festgelegt, dass das Umladen der Milch auf dem Weg zwischen den Haltungsbetrieben und der Butterfabrik verboten ist.

Außerdem wird ein Kriterium für den Säuregrad der Rohmilch hinzugefügt, um zu gewährleisten, dass sich der Rohstoff nicht verändert hat.

Diese Angaben sind in der nachstehenden Bestimmung enthalten:

„Die Sammlung erfolgt spätestens 48 Stunden nach dem ersten Melken. Die gesammelte Milch wird in den Betrieben gesammelt und wird direkt ohne Umladen im Entrahmungsbetrieb abgeliefert. Bei der Annahme weist der Säuregrad der Rohmilch 14-16 °Dornic, d. h. einen ph-Wert von 6,6-6,85 auf.“

Diese Bestimmung wird auch vollständig in Punkt 3.3 des Einzigen Dokuments eingefügt.

Herstellung und Verpackung

Entrahmung und Pasteurisierung:

Es wird ein Kapitel zur Entrahmung und Pasteurisierung eingefügt. Darin wird angegeben, dass „die Lagerdauer der Milch von der Annahme bis zur Entrahmung höchstens 48 Stunden betragen darf“, damit die Qualität des Rohstoffs erhalten bleibt.

Es werden Angaben zu den zwei Pasteurisierungsstufen bis zur Gewinnung des endgültigen Produkts hinzugefügt, die wie folgt lauten:

„Vor der Entrahmung kann die gesammelte Milch eine erste Stufe der Vorpasteurisierung bei einer Temperatur von 74 °C durchlaufen. Nach der Entrahmung wird der Rahm während eines Zeitraums von 30-180 Sekunden eine bei einer Temperatur von 86-95 °C pasteurisiert.“

Mit dieser Bestimmung wird die in der derzeitigen Produktspezifikation enthaltende Bestimmung — „Die Milch und der Rahm müssen pasteurisiert werden. — ergänzt.“

Außerdem werden die Verweise auf die nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu den Tieren, zur Milch und zur Butter gestrichen.

Damit die Qualität des Rohstoffs erhalten bleibt, wird ferner ein maximaler Zeitraum zwischen dem Abschluss des Entrahmungsvorgangs und der Pasteurisierung festgelegt: „Die letztgenannte Behandlung muss spätestens 36 Stunden nach Abschluss des Entrahmungsvorgangs erfolgen.“

Um festzulegen, welche Arten von Rahm zur Herstellung von „Beurre d’Isigny“ verwendet werden dürfen, wird folgende Angabe eingefügt: „Der Fettgehalt des zur Herstellung der Butter bestimmten Rahms beträgt mindestens 35 g je 100 g Erzeugnis.“

Bezüglich der Verwendungszwecke des Erzeugnisses zum Zeitpunkt der Entrahmung und Pasteurisierung wird Folgendes hinzugefügt: „Rahm mit niedrigerem Fettgehalt, Rohrahm, sterilisierter Rahm und ultrahocherhitzter Rahm dürfen nicht zur Herstellung dieser Butter verwendet werden.“

Diese Bestimmung wird auch in Punkt 3.3 des Einzigen Dokuments eingefügt.

Außerdem wird die Liste der für die Herstellung von „Beurre d’Isigny“ verbotenen Stoffe ergänzt, indem festgelegt wird, dass Buttermilch sowie die Beigabe von Zusatzstoffen, technologischen Hilfsmitteln oder anderen Zutaten mit Ausnahme von Milchfermenten ebenfalls verboten sind.

Deshalb erhält der Absatz

„Die Verwendung der nachstehenden Stoffe im Hinblick auf die Herstellung und Vermarktung von ‚Beurre d’Isigny‘ ist verboten:

Molkenrahm, rekonstituierter, gefrorener oder tiefgefrorener Rahm,

Farbstoffe oder Antioxidantien,

Entsäuerungsstoffe zur Verringerung des Säuregehalts der Milch oder des Rahms“

folgende Fassung:

„Rahm mit niedrigerem Fettgehalt, Rohrahm, sterilisierter Rahm und ultrahocherhitzter Rahm dürfen nicht zur Herstellung dieser Butter verwendet werden.

Die Verwendung von Molkenrahm, Buttermilch, rekonstituiertem Rahm, gefrorenem oder tiefgefrorenem Rahm, Farbstoffen oder Antioxidantien, Entsäuerungsstoffen zur Verringerung des Säuregehalts der Milch oder des Rahms, Zusatzstoffen, technologischen Hilfsmitteln oder anderen Zutaten mit Ausnahme von Milchfermenten bei der Zubereitung des Rahms für ‚Beurre d’Isigny‘ ist ebenfalls verboten.“

Die Bestimmung, die besagt, „alle Verfahren zur Erhöhung der fettfreien Trockenmasse, insbesondere durch Zugabe von Milchkulturen und -fermenten während des Knetens“ wird in das Kapitel „Beimpfung und Butterung“ verschoben, in dem die einzelnen Schritte der eigentlichen Butterherstellung und insbesondere das Kneten (oder die Butterung) erläutert und festgelegt werden.

Die Bestimmung, die besagt, „der Butter kann bis zu 2 g Salz je 100 g zugefügt werden“ wird ebenfalls in das Kapitel „Beimpfung und Butterung“ verschoben, wobei die Obergrenze von 2 g je 100 g wegen der Regelung durch die allgemeinen Rechtsvorschriften gestrichen wird.

Beimpfung und Butterung

Außerdem wird ein Kapitel eingefügt, um die Bestimmungen zur Beimpfung und Butterung gesondert zu erläutern. Insbesondere wird festgelegt, dass die Beimpfung des Rahms in der „Butterfabrik“ innerhalb von höchstens 48 Stunden nach Abschluss der Entrahmung erfolgt. Außerdem wird hinzugefügt, dass der Zeitraum zwischen der Annahme der Milch und der Beimpfung des Rahms höchstens 72 Stunden betragen darf.

Ebenfalls erläutert wird das Verfahren zur Gewinnung der Butter, indem eingefügt wird, dass diese durch Butterung des beimpften und (in der Butterungsanlage oder im Butterfass) gereiften Rahms gewonnen wird, dass die gewonnenen Butterkörner anschließend geknetet und gegebenenfalls gewaschen werden und dass der pH-Wert der fertigen Butter höchstens 6 betragen darf.

Ferner wird angegeben, dass die Verfahren zur Senkung des pH-Werts der Butter durch andere Verfahren als die biologische Reifung verboten sind. Ebenfalls ausdrücklich verboten ist der Zusatz von konzentriertem Milchkulturpermeat und von Aromahefe während der Butterherstellung (NIZO-Verfahren). Die Möglichkeit, bis zu 2 g Salz je 100 g hinzuzufügen, wird gestrichen, weil dies durch die allgemeinen Rechtsvorschriften geregelt wird.

Das Verfahren „Beimpfung und Butterung“ der Produktspezifikation erhält also folgende Fassung:

„Die Beimpfung des Rahms zur Herstellung von ‚Beurre d’Isigny‘ in der Butterfabrik erfolgt spätestens 48 Stunden nach Abschluss der Entrahmung und spätestens 72 Stunden nach Annahme der Milch bei einer Temperatur von 9-15 °C. Bevor sie in einer Butterungsanlage oder in einem Butterfass gebuttert wird, durchläuft sie eine biologische Reifung von mindestens 12 Stunden bei einer Temperatur von 9-15 °C. Anschließend werden die Butterkörner geknetet und gegebenenfalls gewaschen. Am Ende der Herstellung muss der ph-Wert der Butter weniger als 6 betragen.

Alle Verfahren zur Erhöhung der fettfreien Trockenmasse, insbesondere durch Zugabe von Milchfermenten während des Knetens, sind verboten. Ebenfalls verboten sind alle Verfahren zur Senkung des pH-Werts der Butter auf andere Weise als durch natürliche Reifung der Rahms, insbesondere die Zugabe von konzentriertem Milchkulturpermeat und von Aromahefe während der Butterherstellung (NIZO-Verfahren).

Der Butter kann im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften Salz zugefügt werden.“

Bezüglich der „Texturierung“ wird angegeben, dass „Beurre d’Isigny“ einer Texturierung unterzogen werden kann, damit sie sich zur Verwendung beim Backen eignet.

„‚Beurre d’Isigny‘ kann einer physikalischen Texturierung durch Kristallisation unterzogen werden, damit sie formbar wird und mechanischer Einwirkung standhält, ohne zu schmelzen (Tourierbutter), sodass sie als Rohstoff in Lebensmittelzubereitungen, insbesondere zum Backen, verwendet werden kann.“

Dieser Verarbeitungsschritt ist notwendig, weil der Schmelzpunkt der Butter je nach Jahreszeit erheblich schwankt: Die Butter ist im Sommer weicher und im Winter härter. Diese unterschiedlichen Schmelzpunkte erklären sich durch die unterschiedliche Zusammensetzung der im Fett enthaltenen Fettsäuren. Durch die physikalische Behandlung lassen sich diese Unterschiede ausgleichen, sodass die Butter das ganze Jahr hindurch eine einheitliche Konsistenz aufweist. Durch diese Veränderung der Textur eignet sie sich hervorragend als Tourierbutter. Der Vorgang hat keinen Einfluss auf den Buttergeschmack. Er wurde schon zu der Zeit angewandt, als „Beurre d’Isigny“ als g.U. eingetragen wurde, aber damals war diese Angabe in der Produktspezifikation noch nicht enthalten. In Bäckereierzeugnissen kommen alle Vorzüge der g.U. „Beurre d’Isigny“ in anderer Form zum Tragen.

Der Verpackungsprozess wird ausführlich erläutert, um bestimmte Vorgänge genau zu beschreiben. So wird hinzugefügt, dass die Butter, die einzeln in Packungen von 1-25 kg aufgemacht werden kann, höchstens 12 Monate eingefroren oder tiefgefroren werden darf. Der Beginn des Einfrier- bzw. Tiefgefriervorgangs muss spätestens 10 Tage nach der Texturierung (bei texturierter Butter) und spätestens 30 Tage nach der Herstellung bei nicht texturierter Butter erfolgen. Danach muss die Butter bei einer Temperatur von -18 bis -23 °C gelagert werden.

Durch das Einfrieren in Paketen von 1 kg und Behältern von über 10 kg wird der Nachfrage bestimmter Betriebe des Nahrungsmittelsektors (Bäckerei-, Konditorei-, Kleingebäckherstellung) entsprochen, die Butter benötigen, deren Konsistenz bestimmte, mit dem Herstellungszeitraum zusammenhängende Merkmale aufweist. Das Einfrieren bzw. Tiefgefrieren während eines Zeitraums von höchstens 12 Monaten hat keine Auswirkungen auf die organoleptischen Merkmale der Butter. Vielmehr hat sich diese gängige, im Milchsektor verbreitete Praxis heutzutage bei der Erhaltung der organoleptischen Merkmale bewährt.

Bei der Verpackung der Butter wird hinzugefügt, dass die größte Vertriebseinheit auf 25 kg festgesetzt ist. Diese Bestimmung steht im Einklang mit der Verpackung von „Beurre d’Isigny“ in großen Einheiten (sog. „Bütten“ von 20 bis 200 l, die im 18. und 19. Jahrhundert verwendet wurden). Der Transport der Butter in größeren Packungen zwischen den einzelnen Werkräumen innerhalb des geografischen Gebiets ist jedoch zulässig.

Die diesbezügliche Bestimmung der Produktspezifikation lautet wie folgt:

„‚Beurre d’Isigny‘ wird in Vertriebseinheiten mit einem Gewicht von höchstens 25 kg verpackt. Der Transport der Butter in größeren Packungen zwischen verschiedenen Werkräumen innerhalb des geografischen Gebiets ist zulässig.

‚Beurre d’Isigny‘ darf nur dann auf eine Temperatur von -18 bis -23 °C eingefroren bzw. tiefgefroren und bei dieser Temperatur gelagert werden, wenn sie in Einheiten von mindestens 1 kg und höchstens 25 kg verpackt ist und die Lagerdauer höchstens 12 Monate beträgt. Das Gefrieren bzw. Tiefgefrieren erfolgt spätestens 10 Tage nach Herstellung der texturierten Butter und spätestens 30 Tage nach der Herstellung der nicht texturierten Butter.“

Diese Bestimmungen werden teilweise in Punkt 3.5 „Besondere Verarbeitungsschritte wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen“ des Einzigen Dokuments eingefügt.

5.5.    Rubrik „Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet“

Das Kapitel „Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet“ der Produktspezifikation wurde vollständig umgeschrieben, um den Nachweis des Zusammenhangs zwischen „Beurre d’Isigny“ und dem geografischen Gebiet deutlicher hervorzuheben, ohne dass sich der Inhalt geändert hat. Bei diesem Nachweis werden insbesondere die Bedingungen herausgestellt, unter denen die Milch produziert wird, namentlich die Tatsache, dass die Ernährung auf der optimalen Nutzung von Graspflanzen und einer langen Weideperiode beruht, welche dem Fett in der Milch die zur Herstellung von „Beurre d’Isigny“ (welche ein besonderes Fachwissen voraussetzt) erforderliche Qualität verleiht. Außerdem wurde bei dieser Gelegenheit der Hinweis auf den hohen Ölsäuregehalt von „Beurre d’Isigny“ gestrichen, weil dies nicht als kennzeichnend angesehen wurde.

Unter dem Punkt „Besonderheit des geografischen Gebiets“ werden die natürlichen Faktoren des geografischen Gebiets, die menschlichen Faktoren und der historische Aspekt unter Hervorhebung des besonderen Fachwissens erläutert.

Unter dem Punkt „Besonderheit des Erzeugnisses“ werden einige Merkmale hervorgehoben, die in der Beschreibung des Erzeugnisses enthalten waren.

Ferner wird unter dem Punkt „Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet“ das Zusammenwirken der natürlichen und menschlichen Faktoren in dem Produkt beschrieben.

In Punkt 5 des Einzigen Dokuments werden alle diesbezüglichen Angaben der Produktspezifikation übernommen.

5.6.    Rubrik „Kennzeichnung“

Um zu erläutern, wie der Verbraucher das Produkt erkennen kann,

wird hinzugefügt, dass die Produkte mit der g.U. jeweils mit einer Kennzeichnung versehen sein müssen, die den Namen der g.U. enthalten muss, und dass die in dieser Kennzeichnung verwendete Schriftgröße mindestens zwei Drittel der größten in der Kennzeichnung erscheinenden Buchstaben betragen muss. Diese Bestimmung gilt nicht für die Vignetten, falls der Name der g.U. an anderer Stelle der Kennzeichnung erscheint.

Außerdem werden die Begriffe ersetzt, die auf der an den Verpackungen angebrachten Vignette erscheinen müssen: Der Begriff „contrôlée“ (kontrolliert) wird durch den Begriff „protégée“ (geschützt) ersetzt. Für das Anbringen der Vignette ist der Marktteilnehmer, der für diesen Vorgang zuständig ist, verantwortlich.

Es wird angegeben, dass das EU-Symbol für g.U. in unmittelbarer Nähe der Vignette (d. h. neben, unter oder über der Vignette und durch keinen anderen Hinweis getrennt) angebracht ist.

Das Verbot, die Wörter „Isigny“ oder „Isigny-sur-Mer“ oder jedes andere Wort, Zeichen oder Bild, das auf dieses Gebiet verweist, für Erzeugnisse zu verwenden, die nicht den Bedingungen der Produktspezifikation entsprechen, wird gestrichen, weil dies nicht zur Produktspezifikation gehört.

Die nachstehenden Absätze

„Auf den Verpackungen oder Behältern muss unter der Verantwortung des betreffenden Marktteilnehmers eine Vignette mit den Wörtern ‚Beurre d’Isigny — Appellation d’Origine Contrôlée‘ oder ‚Crème d’Isigny — Appellation d’Origine Contrôlée‘ angebracht oder abgebildet sein.

Es ist verboten, beim Inverkehrbringen von Butter, die nicht entsprechend dem Erlass über die betreffende Ursprungsbezeichnung hergestellt, verpackt und vermarktet wurde, die geografischen Begriffe ‚Isigny‘ oder ‚Isigny-sur-Mer‘ oder andere auf dieses Gebiet Bezug nehmende Wörter, Zeichen oder Bilder zu verwenden.“

erhalten folgende Fassung:

„Jede in Verkehr gebrachte Verpackung von ‚Beurre d’Isigny‘ g.U. wird mit einer Kennzeichnung versehen, auf der der Name der Ursprungsbezeichnung in einer Schriftgröße angebracht ist, die mindestens zwei Drittel der Schriftgröße der größten in der Kennzeichnung erscheinenden Buchstaben beträgt.

Auf den Verpackungen oder Behältern muss unter der Verantwortung des betreffenden Marktteilnehmers eine Vignette mit den Wörtern ‚Beurre d’Isigny — Appellation d’Origine Protégée‘ (geschützte Ursprungsbezeichnung) angebracht oder abgebildet sein.

Das EU-Symbol für g.U. wird neben, unter oder über der Vignette angebracht und ist durch keinen anderen Hinweis getrennt. Die Angaben zur Mindestbuchstabengröße für die Ursprungsbezeichnung gelten nicht für die Vignette, sofern der Name bereits an anderer Stelle in der Kennzeichnung erscheint.“

Diese Änderung wird auch in Punkt 3.6 — „Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen“ — des Einzigen Dokuments vorgenommen.

5.7.    Rubrik „Sonstiges“

Im Kapitel „Zuständige Behörde des Mitgliedstaats“ wird die Anschrift der INAO aktualisiert.

Im Kapitel „Antragstellende Vereinigung“ werden die Kontaktangaben der Vereinigung aktualisiert.

Im Kapitel „Angaben zu den Kontrollstellen“ werden der Namen und die Kontaktangaben der offiziellen Einrichtungen aktualisiert. In dieser Rubrik werden die Kontaktangaben der in Frankreich für die Kontrolle zuständigen Stellen genannt: Das Institut national de l’origine et de la qualité (INAO) und die Direction générale de la concurrence, de la consommation et de la répression des fraudes (DGCCRF). Es wird hinzugefügt, dass der Name und die Kontrollangaben der Zertifizierungsstelle auf der Website des INAO und in der Datenbank der Europäischen Kommission abrufbar sind.

In die Produktspezifikation wird ein Kapitel zu den nationalen Rechtsvorschriften eingefügt. Es enthält in Tabellenform die wichtigsten zu kontrollierenden Punkte, die Referenzwerte und die jeweiligen Bewertungsverfahren.

EINZIGES DOKUMENT

„Beurre d’Isigny“

EU-Nr.: PDO-FR-0138-AM01 — 19.10.2017

g.U. ( X ) g.g.A. ( )

1.   Name(n)

„Beurre d’Isigny“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Frankreich

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels

3.1.   Art des Erzeugnisses

Klasse 1.5 Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

„Beurre d’Isigny“ hat eine natürliche Farbe, die von elfenbeinweiß bis goldgelb reicht. Dank der geschmeidigen Konsistenz ist sie gut streichfähig. Sie weist oft Aromen von frischem Rahm und von Haselnüssen auf. Sie kann für Tourierzwecke texturiert werden, und sie kann gesalzen werden.

Der Fettgehalt beträgt mehr als 82 % bei ungesalzener und mehr als 80 % bei gesalzener Butter.

3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

Um den engen Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und dem Erzeugnis zu gewährleisten, der durch das Grünfutter aus dem Gebiet entsteht, werden die Milchkühe mindestens 7 Monate im Jahr auf den Weiden gehalten, wobei jeder Haltungsbetrieb über mindestens 0,35 ha Weideland je Milchkuh verfügt, davon müssen mindestens 0,20 ha — bzw. 0,10 ha mit ergänzender Grasfütterung — von den Melkständen aus zugänglich sein. Jeder Betrieb muss über eine Hauptfutterfläche mit mindestens 50 % Grasfläche verfügen.

Die Nahrung der Milchkühe kann jedoch nicht vollständig aus dem geografischen Gebiet stammen. Denn der Eiweißbedarf der Milchkühe lässt sich nicht immer durch die Anbauflächen in diesem Gebiet decken. Zudem lässt sich die Herkunft der Rohstoffe, aus denen die Ergänzungsfuttermittel bestehen, nicht garantieren. Die Grundration der Herde besteht aus Futter, das zu 80 % (jährlich, in Trockenmasse) im geografischen Gebiet erzeugt wurde. Da die Grundration ungefähr 70 % des gesamten Futters der Milchkühe ausmacht, beläuft sich der Anteil des Futters, das aus dem Gebiet stammt, somit auf schätzungsweise 56 %.

Während der mindestens siebenmonatigen Weideperiode besteht die Grundration zu mindestens 40 % und während der übrigen Zeit zu mindestens 20 % aus Graspflanzen in unterschiedlicher Form. Die Ergänzungsfuttermittel sind auf 1 800 kg pro Kuh und Kalenderjahr begrenzt.

Als Futter ist Folgendes zugelassen: Gräser, Mais, grünes Getreide oder grüne Eiweißpflanzen (alle Pflanzenteile), Stroh, Luzerne (alles frisch oder haltbar gemacht) sowie Futterrübe, Wurzelgemüse und getrocknete Rübenpulpe.

Kohl, Rübe, Rübsen und grüner Raps sowie Harnstoff und seine Derivate sind sowohl in der Grundration als auch im Ergänzungsfutter verboten.

Folgende Rohstoffe im Ergänzungsfutter sind verboten:

Palm-, Erdnuss-, Sonnenblumen- oder Olivenöl, unverarbeitet oder deren Isomere,

Milcherzeugnisse und daraus gewonnene Erzeugnisse,

Erzeugnisse von Landtieren und daraus gewonnene Erzeugnisse,

Fisch, andere Wassertiere und daraus gewonnene Erzeugnisse mit Ausnahme von Lebertran von Dorsch,

Verschiedene Zutaten mit Ausnahme von Melasse und Glukose.

In jedem Herstellungsbetrieb stammt die gesammelte Milch zur Herstellung von „Beurre d’Isigny“ von einer Herde, die zu mindestens 30 % aus Milchkühen der normannischen Rasse besteht, wobei als Milchsammlung die Milch gilt, die der Herstellungsbetrieb innerhalb von 48 Stunden eingesammelt und verwendet hat.

Die Sammlung erfolgt spätestens 48 Stunden nach dem ersten Melken. Die in den Betrieben gesammelte Milch wird direkt ohne Umladen im Entrahmungsbetrieb abgeliefert. Bei der Annahme weist der Säuregrad der Rohmilch 14-16 °Dornic, d. h. einen ph-Wert von 6,6-6,85 auf.

Der Fettgehalt des zur Herstellung der Butter bestimmten Rahms beträgt mindestens 35 g je 100 g Erzeugnis. Rahm mit niedrigerem Fettgehalt, Rohrahm, sterilisierter Rahm und ultrahocherhitzter Rahm dürfen nicht zur Herstellung dieser Butter verwendet werden.

3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Die Erzeugung der Milch und die Herstellung der Butter erfolgen in dem unter Punkt 4 abgegrenzten geografischen Gebiet.

3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Das etwaige Einfrieren bzw. Tiefgefrieren sowie die Verpackung der Butter erfolgen in dem geografischen Gebiet.

Die Verpackung der Butter ist ein für die Erhaltung der Produktqualität sehr wichtiger Vorgang, denn das Fett ist sehr sauerstoffempfindlich. Das Produkt muss zeitnah nach der Herstellung verpackt werden. Aus diesem Grund muss der Vorgang in dem unter Punkt 4 abgegrenzten geografischen Gebiet und in Vertriebseinheiten von höchstens 25 kg stattfinden.

Die Butter darf während eines Zeitraums von höchstens 12 Monaten eingefroren oder tiefgefroren werden, sofern sie in Einheiten von mindestens 1 kg und höchstens 25 kg verpackt ist. Das Einfrieren erfolgt spätestens 10 Tage nach Herstellung der texturierten Butter und spätestens 30 Tage nach der Herstellung der nicht texturierten Butter.

3.6.   Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Jede in Verkehr gebrachte Verpackung von „Beurre d’Isigny“ g.U. wird mit einer Kennzeichnung versehen, auf der der Name der Ursprungsbezeichnung in einer Schriftgröße erscheint, die mindestens zwei Drittel der Schriftgröße der größten in der Kennzeichnung erscheinenden Buchstaben beträgt.

Auf den Verpackungen oder Behältern muss unter der Verantwortung des betreffenden Marktteilnehmers eine Vignette mit den Wörtern „Beurre d’Isigny — Appellation d’Origine Protégée“ (geschützte Ursprungsbezeichnung) angebracht oder abgebildet sein.

Das EU-Symbol für g.U. wird in unmittelbarer Nähe, d. h. neben, unter oder über der Vignette angebracht und ist durch keinen anderen Hinweis getrennt. Die Angaben für die Mindestgröße der Ursprungsbezeichnung gelten nicht für die Vignette, sofern der Name bereits an anderer Stelle in der Kennzeichnung erscheint.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Das abgegrenzte geografische Gebiet erstreckt sich über die Gemeinden der nachstehenden Departements:

Departement Calvados (82 Gemeinden):

Kanton Bayeux: alle Gemeinden mit Ausnahme von Chouain, Condé-sur-Seulles, Ellon, Esquay-sur-Seulles, Juaye-Mondaye, Le manoir, Manvieux, Ryes, Tracy-sur-Mer, Vaux-sur-Seulles, Vienne-en-Bessin;

Kanton Trévières: alle Gemeinden mit Ausnahme von La Bazoque, Cahagnolles, Cormolain, Foulognes, Litteau, Planquery, Sainte-Honorine-de-Drucy, Sallen.

Departement Manche (93 Gemeinden):

Kanton Agon-Coutainville: die Gemeinden Auxais, Feugères, Gonfreville, Gorges, Marchésieux, Nay, Périers, Raids, Saint-Germain-sur-Sèves, Saint-Martin-d’Aubigny, Saint-Sébastien-de-Raids;

Kanton Bricquebec: die Gemeinden Etienville, Les Moitiers-en-Bauptois, Orglandes.

Kanton Carentan-les-Marais: alle Gemeinden;

Kanton Créances: die Gemeinden Montsenelle (nur das Gebiet der ehemaligen Gemeinden Coigny, Prétot-Sainte-Suzanne, Saint-Jores), Le Plessis-Lastelle;

Kanton Pont-Hébert: alle Gemeinden außer Bérigny, Saint-André-de-l’Epine, Saint-Georges-d’Elle, Saint-Germain-d’Elle, Saint-Pierre-de-Semilly;

Kanton Saint-Lô-1: alle Gemeinden außer Agneaux, Le Lorey, Marigny-Le-Lozon (nur das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Lozon), Le Mesnil-Amey, Saint-Gilles, Saint-Lô;

Kanton Valognes: alle Gemeinden außer Brix, Huberville, Lestre, Lieusaint, Montaigu-la-Brisette, Saint-Germain-de-Tournebut, Saint-Joseph, Saint-Martin-d’Audouville, Saussemesnil, Tamerville, Valognes, Vaudreville, Yvetot-Bocage.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Das geografische Gebiet, in dem „Beurre d’Isigny“ hergestellt wird, hat einen halbmondförmigen Umriss, besteht aus Sedimentsböden und liegt in geringer Höhe (< 50 m ü. M.). Dieses auch Col du Cotentin genannte Gebiet bildet eine bemerkenswerte geologische Einheit, die sich aus mehreren Lagen von Meeressediment herausgebildet hat. Man unterscheidet zwischen dem „Tiefland“ aus großen meeresnahen trockenen, aber überschwemmbaren Sumpf- und Alluvialgebieten, dem „Hochland“, einer Heckenlandschaft aus einem Plateau mit vereinzelten Zonen aus Kalkgestein sowie einem Gelände mit niedrigen steinigen Lehmhügeln im Osten. Hauptmerkmal des Bodens ist die große Menge an Meeres- und Flussablagerungen, insbesondere in der Baie des Veys und an den Ufern der dortigen Flussmündungen.

Das Klima im Col du Cotentin lässt sich, mit einer Niederschlagsmenge von 800 mm und mehr als 170 über das gesamte Jahr verteilten Regentagen, kühlen Sommer- und milden Wintertemperaturen und geringeren Temperaturschwankungen als in Saint-Lô oder Caen, als gemäßigt mediterran beschreiben. Durch die Abwesenheit von Gebirgsformationen herrscht ein feuchtes, nebliges und mildes Klima. Der Einfluss des Meeres zeigt sich auch am salzhaltigen Dunst, dem das Weideland ausgesetzt ist.

Das Col du Cotentin ist eine zentrale Weidelandschaft der Normandie, die bereits vor der im Jahr 1800 in der Region begonnenen Umwandlung der Ackerflächen in Weideland bestanden hat. Die Nutztierhalter haben das Gebiet um Isigny zu einem wertvollen Weideland weiterentwickelt, das 1874 von der Association Normande wie folgt beschrieben wurde: „mit üppigen Weiden, echten Quellen von Rahm und Butter“.

Bereits Mitte des 19. Jahrhunderts waren die Tierhalter im Cotentin bemüht, das Cotentin-Rind, das insbesondere wegen der Eigenschaften der Milchkühe zum wichtigsten Zuchtstamm der örtlichen Rinderrassen wurde, möglichst reinrassig zu halten. Deren Bedeutung als Ausgangsrasse war jedoch ungünstig für die Tierhalter vor Ort, die erst zu einem späteren Zeitpunkt die Vorteile der künstlichen Befruchtung nutzen konnten und stattdessen leistungsfähige und gleichförmige Holstein-Rinder eingesetzt haben.

Nach Nutzung der Gräser für die Milchviehherden begannen die Einwohner des Col du Cotentin auch sehr bald, die gewonnene Milch durch die Herstellung und Vermarktung der Butter zu verwerten.

Auch heute noch bilden die Weideflächen die Grundlage für die Ernährung der Milchkühe, die mindestens sieben Monate im Jahr auf ihnen grasen und sich während des restlichen Jahrs von den bereitgestellten Grasvorräten ernähren. Die Verbundenheit der Produzenten mit dem normannischen Rindern, die dank ihrer fett- und eiweißreichen Milch hervorragend für die Butterherstellung geeignet sind, macht es möglich, dass weiterhin große Bestände in dem geografischen Gebiet anzutreffen sind.

Das Fachwissen für die Herstellung erstreckt sich von der Lagerung der frischen Milch durch die Einhaltung der Kühlkette vom Stall bis zur Butterfabrik, die regelmäßige Sammlung der Milch, die Durchführung der biologischen Reifung in Verbindung mit der Steuerung der Fermentflora über die Pasteurisierung der Milch durch Beimpfung bis zur Entrahmung und Butterung.

„Beurre d’Isigny“ ist eine geschmeidige, gut streichfähige Butter. Nach der Texturierung verfügt sie über eine feste Konsistenz, lässt sich gut kneten und ist weder fettig noch klebrig oder brüchig. Neben der gleichmäßigen Farbe — elfenbeinweiß im Winter bis goldgelb während der Weidesaison — zeichnet sie sich durch einen zarten Duft aus, der an frische Sahne erinnert. Der feine Geschmack weist Noten von Haselnüssen auf.

Die geografische Lage (Nähe zum Meer) und das Gelände (Abwesenheit von Bergformationen) hat zur Folge, dass die Niederschlagsmenge über das gesamte Jahr gleichmäßig bleibt und selbst im Winter milde Temperaturen herrschen. Diese Faktoren tragen dazu bei, dass während des gesamten Jahres Gras wächst und die Tiere über einen langen Zeitraum auf der Weide gehalten werden können. Dank der lehm- und kalkhaltigen, von jungem Meeresschwemmland bestimmten und mineralreichen Böden entsteht auf den Weiden ein großer Pflanzenreichtum, wobei die Schlammgebiete im „Hochland“ als wirksame Feuchtigkeitsregulatoren dienen, die das gleichmäßige Pflanzenwachstum fördern.

Die Qualität des in der Milch enthaltenen Fetts ergibt sich aus dem Zusammenwirken der Graspflanzen, die ihr die für die g.U. typischen organoleptischen Eigenschaften und die typische Geschmeidigkeit verleihen, sowie dem energiereicheren Trockenfutter, das die Bildung großer Fetttröpfchen begünstigt, an denen die durch die Graspflanzen in die Milch gelangten Aromaverbindungen haften bleiben.

Kennzeichen von „Beurre d’Isigny“ ist also die optimale Nutzung der Graspflanzen aus dem geografischen Gebiet durch die lange Weidehaltung der Milchkühe und die Verfütterung des für die Winterzeit eingelagerten Trockenfutters in Verbindung mit anderen Trockenfutterarten. Der Transport von Trockenfutter aus dem Tiefland in das Hochland und dessen Lagerung ist eine traditionelle Praxis, die sich aus der Lage der Haltungsbetriebe — in der Regel im Hochland, aber mit Weideflächen im Tiefland — ergibt.

Diese Ernährung der Milchkühe, die teilweise der normannischen Rasse angehören, führt zu einer Milch von hoher Qualität, deren Fette dem Produkt seine ausgezeichnete Geschmeidigkeit verleihen.

Durch den Carotinoidgehalt der Graspflanzen auf den Weideflächen des Gebiets erhält die Butter während der Weidesaison eine natürliche goldgelbe Farbe.

Das Festhalten an den traditionellen Verfahren der Butterherstellung, insbesondere durch das Verbot von Aroma- oder Milchsäurezusätzen, die Verwendung gereifter Butter und das Butterungsverfahren, hat einen entscheidenden Anteil an der Ausprägung der Merkmale der von den Milchkühen gewonnenen Rohware. Weitere Gründe für den Erfolg dieser Produkte sind die Pflege der Geschäftsverbindungen mit dem Netz der Milchhändler des Landes, der Gastronomie der Region und der Ausfuhrmärkte.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation

(Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 668/2014)

https://info.agriculture.gouv.fr/gedei/site/bo-agri/document_administratif-ba1010a1-bc3a-4468-a1d2-7578d8fd5494