27.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 85/22


BESCHLUSS (EU) 2019/510 DES RATES

vom 25. März 2019

zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Rahmen des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik im Zusammenhang mit dem Antrag des Vereinigten Königreichs auf Beitritt zu dem Übereinkommen zu vertretenden Standpunkts

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Übereinkommen über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik (1) (im Folgenden „NEAFC-Übereinkommen“) wurde mit dem Beschluss 81/608/EWG des Rates (2) genehmigt und ist am 17. März 1982 in Kraft getreten.

(2)

Am 29. März 2017 hat das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) seine Absicht mitgeteilt, aus der Union auszutreten. Ab dem Tag des Inkrafttretens eines Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach dieser Mitteilung, nämlich ab dem 30. März 2019, finden die Verträge keine Anwendung mehr auf das Vereinigte Königreich, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich einstimmig, diese Frist zu verlängern.

(3)

Bis zu seinem Austritt aus der Union bleibt das Vereinigte Königreich ein Mitgliedstaat mit allen Rechten und Pflichten gemäß den Verträgen, einschließlich der Einhaltung des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit.

(4)

In den Leitlinien im Anschluss an die Mitteilung des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 50 EUV vom 29. April 2017 erkennt der Europäische Rat an, dass im internationalen Kontext den besonderen Gegebenheiten des Vereinigten Königreichs als austretendem Mitgliedstaat Rechnung zu tragen ist, sofern das Vereinigte Königreich weiterhin seinen Pflichten nachkommt und sich gegenüber den Interessen der Union auch weiterhin loyal verhält, solange es noch Mitgliedstaat ist.

(5)

Das Austrittsabkommen enthält Vorkehrungen, die die Anwendung von Bestimmungen des Unionsrechts auf das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet auch über den Tag hinaus erlauben, ab dem die Verträge für das Vereinigte Königreich nicht mehr anwendbar sind (im Folgenden „Übergangszeitraum“). Sofern dieses Abkommen in Kraft tritt, gilt das Unionsrecht einschließlich der internationalen Übereinkünfte, deren Vertragspartei die Union ist, während des Übergangszeitraums im Einklang mit diesem Abkommen für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich und tritt am Ende dieses Zeitraums außer Kraft.

(6)

Das NEAFC-Übereinkommen gilt gegenwärtig für das Vereinigte Königreich, weil die Union Vertragspartei des Übereinkommens ist, während der Beitritt von Mitgliedstaaten der Union gemäß Artikel 20 Absatz 4 des NEAFC-Übereinkommens ausgeschlossen ist.

(7)

Gemäß Artikel 20 Absatz 4 des NEAFC-Übereinkommens kann jeder Staat dem NEAFC-Übereinkommen beitreten, sofern drei Viertel der Vertragsparteien des NEAFC-Übereinkommens dem Beitrittsantrag des betreffenden Staates binnen 90 Tagen nach Notifikation des Antragseingangs durch den Verwahrer zustimmen.

(8)

Am 8. Januar 2019 hat das Vereinigte Königreich für den Fall, dass an dem Tag, ab dem das Unionsrecht nicht mehr für das Vereinigte Königreich gilt, kein Austrittsabkommen gilt, einen Antrag auf Beitritt zum NEAFC-Übereinkommen als Vertragspartei gestellt.

(9)

Gemäß den Artikeln 56, 63 und 116 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (SRÜ) (3) hat das Vereinigte Königreich legitime fischereiliche Interessen im Übereinkommensbereich des NEAFC-Übereinkommens (Hohe See) sowie als Küstenstaat, soweit die Gewässer der ausschließlichen Wirtschaftszone des Vereinigten Königreichs Teil des Übereinkommensbereichs des NEAFC-Übereinkommens sind.

(10)

Um eine nicht nachhaltige Fischerei zu verhindern, ist es im Interesse der Union, dass das Vereinigte Königreich bei der Bewirtschaftung der Bestände von gemeinsamem Interesse im Einklang mit den Bestimmungen des SRÜ und des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und Beständen weit wandernder Fische vom 4. August 1995 (UNFSA) (4) sowie allen übrigen internationalen Übereinkommen bzw. anderen Normen des Völkerrechts kooperiert.

(11)

Kommen derselbe Bestand oder Bestände miteinander vergesellschafteter Arten sowohl innerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszone als auch in einem seewärts an sie angrenzenden Gebiet vor, so legen Artikel 63 Absatz 2 des SRÜ sowie Artikel 8 des UNFSA fest, dass sich der Küstenstaat und die Staaten, die diese Bestände in dem angrenzenden Gebiet befischen, bemühen, die zur Erhaltung dieser Bestände in dem angrenzenden Gebiet erforderlichen Maßnahmen zu vereinbaren. Eine solche Zusammenarbeit kann im Rahmen regionaler Fischereiorganisationen oder, sofern keine regionale Fischereiorganisation für den betreffenden Bestand zuständig ist, durch Ad-hoc-Vereinbarungen zwischen den Ländern, die ein Interesse an der betreffenden Fischerei haben, geregelt werden.

(12)

Der Beitritt des Vereinigten Königreichs zum NEAFC-Übereinkommen wird das Vereinigte Königreich in die Lage versetzen, hinsichtlich der erforderlichen Bewirtschaftungsmaßnahmen unter voller Berücksichtigung der Rechte, Interessen und Pflichten anderer Länder und der Union zu kooperieren und dafür zu sorgen, dass die Fischereitätigkeiten in einer Weise durchgeführt werden, die eine nachhaltige Bewirtschaftung des Bestands oder der Bestände gewährleistet.

(13)

Es liegt daher im Interesse der Union, den Antrag des Vereinigten Königreichs auf Beitritt zum NEAFC-Übereinkommen zu genehmigen, sofern bei Ablauf der Notifizierungsfrist gemäß Artikel 20 Absatz 4 des NEAFC-Übereinkommens ein Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union ohne Austrittsabkommen stattgefunden hat —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Rahmen des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik zu vertreten ist, besteht darin, den Antrag des Vereinigten Königreichs auf Beitritt zum NEAFC-Übereinkommen zu genehmigen.

(2)   Die Kommission wird ermächtigt, den Standpunkt der Union dem Verwahrer des NEAFC-Übereinkommens nur dann mitzuteilen, wenn bei Ablauf der Notifizierungsfrist gemäß Artikel 20 Absatz 4 des NEAFC-Übereinkommens ein Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union ohne Austrittsabkommen stattgefunden hat.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 25. März 2019.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. CIAMBA


(1)   ABl. L 227 vom 12.8.1981, S. 22.

(2)  Beschluss 81/608/EWG des Rates vom 13. Juli 1981 über den Abschluss des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik (ABl. L 227 vom 12.8.1981, S. 21).

(3)   ABl. L 179 vom 23.6.1998, S. 3.

(4)   ABl. L 189 vom 3.7.1998, S. 14.