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26.3.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 84/4 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/488 DER KOMMISSION
vom 25. März 2019
zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/413 zur Festlegung der Standorte der Bodeninfrastruktur des aus dem Programm Galileo hervorgegangenen Systems und zum Erlass der zur Sicherstellung seines Betriebs erforderlichen Maßnahmen sowie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2012/117/EU im Hinblick auf die GSS-Stationen auf Ascension und den Falklandinseln
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 betreffend den Aufbau und den Betrieb der europäischen Satellitennavigationssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 876/2002 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe c,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/413 der Kommission (2) ist vorgesehen, dass GSS-Bodenstationen auf Ascension und auf den Falklandinseln, und somit auf vom Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland (im Folgenden „Vereinigtes Königreich“) abhängigen Gebieten, eingerichtet werden. |
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(2) |
Am 29. März 2017 teilte das Vereinigte Königreich dem Europäischen Rat gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union seine Absicht mit, aus der Union auszutreten. Folglich wird das Vereinigte Königreich ein Drittland werden, und das Unionsrecht wird ab dem 30. März 2019 keine Anwendung mehr auf das Vereinigte Königreich finden, es sei denn, in einem Austrittsabkommen wird ein anderes Datum festgelegt oder der Europäische Rat legt mit dem Vereinigten Königreich einstimmig ein anderes Datum fest. |
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(3) |
Die meisten GSS-Stationen befinden sich — in erster Linie aus Gründen der Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten — im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats der Union. Die Einrichtung und der Betrieb von GSS-Stationen im Hoheitsgebiet eines Drittlands sind zwar nicht ausgeschlossen, doch ist es dafür erforderlich, insbesondere mit Blick auf die Sicherheit entsprechende Übereinkünfte mit diesem Land abzuschließen. |
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(4) |
Wenn das Vereinigte Königreich am 30. März 2019 oder zu einem anderen in einem Austrittsabkommen festgelegten oder vom Europäischen Rat in Einstimmigkeit gemeinsam mit dem Vereinigten Königreich festgelegten Zeitpunkt zu einem Drittland wird und wenn ab diesem Datum keine entsprechenden Übereinkünfte mit dem Vereinigten Königreich gelten, sollten die GSS-Stationen auf Ascension und den Falklandinseln geschlossen werden. Selbst wenn der Austritt des Vereinigten Königreichs zu einem späteren Zeitpunkt als dem 30. März 2019 erfolgt, müssen für den Umzug und die Verlagerung der einzelnen Anlagen, aus denen sich die beiden Stationen bestehen, erforderlichen Fristen berücksichtigt werden. |
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(5) |
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/413 sollte entsprechend geändert werden. |
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(6) |
Die Maßnahmen dieses Beschlusses stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/413 wird in der Spalte „Standorte sowie Maßnahmen zur Einrichtung zwecks Sicherstellung des Betriebs“ in der Zeile „GSS-Stationen“ der Wortlaut „auf Ascension“ und „auf den Falklandinseln“ gestrichen.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 30. März 2019.
Brüssel, den 25. März 2019
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 1.
(2) Durchführungsbeschluss (EU) 2016/413 der Kommission vom 18. März 2016 zur Festlegung der Standorte der Bodeninfrastruktur des aus dem Programm Galileo hervorgegangenen Systems und zum Erlass der zur Sicherstellung seines Betriebs erforderlichen Maßnahmen sowie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2012/117/EU (ABl. L 74 vom 19.3.2016, S. 45).