25.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 82/2


BESCHLUSS (EU) 2019/477 DES RATES

vom 12. März 2019

über den Abschluss eines Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6Buchstabe a Ziffer i,

gestützt auf die Beitrittsakte von 2005, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (nachstehend „Protokoll“ genannt) ist am 30. November 2009 vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten unterzeichnet worden.

(2)

Gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Protokolls wurde das Protokoll seit dem 1. Januar 2007 vorläufig angewendet.

(3)

Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten und deren Rechtsnachfolgerin geworden.

(4)

Das Protokoll sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (2) wird im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 7 des Protokolls vorgesehenen Notifizierungen im Namen der Union (3) vor und gibt dem Haschemitischen Königreich Jordanien gegenüber folgende Mitteilung ab:

„Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten und deren Rechtsnachfolgerin geworden; von diesem Zeitpunkt an übt sie alle Rechte der Europäischen Gemeinschaft aus und übernimmt all ihre Verpflichtungen. Daher müssen alle Bezugnahmen auf „die Europäische Gemeinschaft“ oder „die Gemeinschaft“ im Wortlaut des Protokolls, soweit angemessen, als Bezugnahmen auf „die Europäische Union“ gelesen werden“.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 12. März 2019.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E.O. TEODOROVICI


(1)  Zustimmung vom 18. Januar 2011 (ABl C 136E vom 11.5.2012, S. 105.).

(2)   ABl. L 40 vom 13.2.2010, S. 64.

(3)  Das Datum des Inkrafttretens des Protokolls wird vom Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.