22.3.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 80/49 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/470 DER KOMMISSION
vom 20. März 2019
zur Aufhebung der Entscheidung 2005/779/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit in Italien
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 2045)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen innerhalb der Union im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Entscheidung 2005/779/EG der Kommission (2) wurde erlassen, nachdem in Italien Ausbrüche der Vesikulären Schweinekrankheit (VSK) verzeichnet worden waren. Sie enthält Tiergesundheitsvorschriften mit Blick auf die Vesikuläre Schweinekrankheit für die als VSK-frei anerkannten Regionen des genannten Mitgliedstaats wie auch für die nicht als VSK-frei anerkannten Regionen des genannten Mitgliedstaats. |
(2) |
In Italien wird seit mehreren Jahren ein Programm zur Tilgung und Überwachung der Vesikulären Schweinekrankheit mit dem Ziel durchgeführt, für alle Regionen Italiens den Status als VSK-frei zu erlangen. |
(3) |
Italien hat der Kommission neue Informationen vorgelegt, die den VSK-freien Status der Region Kalabrien betreffen und denen zufolge die Seuche in der genannten Region getilgt worden ist. |
(4) |
Nach Auswertung der von Italien übermittelten Informationen und angesichts der positiven Ergebnisse der Durchführung des Tilgungs- und Überwachungsprogramms sollte die Region Kalabrien als VSK-frei anerkannt werden. |
(5) |
Da die Vesikuläre Schweinekrankheit nun in allen Regionen Italiens getilgt worden ist, ist die Entscheidung 2005/779/EG gegenstandslos und sollte aufgehoben werden. |
(6) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Entscheidung 2005/779/EG wird aufgehoben.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 20. März 2019
Für die Kommission
Vytenis ANDRIUKAITIS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.
(2) Entscheidung 2005/779/EG der Kommission vom 8. November 2005 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit in Italien (ABl. L 293 vom 9.11.2005, S. 28).