22.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 80/47


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/469 DER KOMMISSION

vom 20. März 2019

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/909/EU in Bezug auf die Geltungsdauer der Schutzmaßnahmen gegen den kleinen Bienenstockkäfer in Italien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 2044)

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen innerhalb der Union im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/909/EU der Kommission (3) wurden bestimmte Schutzmaßnahmen festgelegt, die von Italien im Zusammenhang mit dem Auftreten des kleinen Bienenstockkäfers (Aethina tumida) in bestimmten Gebieten, ursprünglich in den Regionen Kalabrien und Sizilien, zu ergreifen sind. Aufgrund der epidemiologischen Entwicklungen sind diese Maßnahmen derzeit auf die Region Kalabrien beschränkt, und der Durchführungsbeschluss 2014/909/EU gilt bis zum 31. März 2019.

(2)

Italien hat der Kommission mehrere neue Fälle des Auftretens des kleinen Bienenstockkäfers in Kalabrien in der zweiten Jahreshälfte 2018 mitgeteilt und sie auch über die Seuchenlage im Februar 2019 unterrichtet, wobei aufgezeigt wurde, dass es in Kalabrien nach wie vor zum Befall mit dem kleinen Bienenstockkäfer kommt.

(3)

Die Anwendung der Schutzmaßnahmen gemäß dem Durchführungsbeschluss 2014/909/EU sollte daher bis zum 21. April 2021 verlängert werden, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), die Schutzmaßnahmen beim Auftreten von Tierseuchen vorsieht, ab dem 21. April 2021 gilt.

(4)

Der Durchführungsbeschluss 2014/909/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 4 des Durchführungsbeschlusses 2014/909/EU erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Dieser Beschluss gilt bis zum 21. April 2021.“

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Republik Italien gerichtet.

Brüssel, den 20. März 2019

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(3)  Durchführungsbeschluss 2014/909/EU der Kommission vom 12. Dezember 2014 betreffend bestimmte Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit dem bestätigten Auftreten des kleinen Bienenstockkäfers in Italien (ABl. L 359 vom 16.12.2014, S. 161).

(4)  Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1).