12.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 70/25


BESCHLUSS (EU) 2019/389 DES RATES

vom 4. März 2019

über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens (Verordnung über Märkte für Finanzinstrumente (MiFiR) und Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID II)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft.

(2)

Gemäß Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschließen, unter anderem Anhang IX dieses Abkommens zu ändern, der Bestimmungen über Finanzdienstleistungen enthält.

(3)

Die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) sind in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(4)

Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden –

(5)

Daher sollte der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt auf dem beigefügten Beschlussentwurf beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu der vorgeschlagenen Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 4. März 2019.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. ANTON


(1)  ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.

(2)  ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).

(4)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).


ENTWURF

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2019

vom …

zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), berichtigt in ABl. L 270 vom 15.10.2015, S. 4, ABl. L 187 vom 12.7.2016, S. 30 und ABl. L 278 vom 27.10.2017, S. 54, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Verordnung (EU) 2016/1033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch und der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (3), berichtigt in ABl. L 188 vom 13.7.2016, S. 28, ABl. L 273 vom 8.10.2016, S. 35 und ABl. L 64 vom 10.3.2017, S. 116, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Richtlinie (EU) 2016/1034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2016 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente (4) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(5)

Mit der Richtlinie 2014/65/EU wird die Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(6)

In der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 werden Fälle, in denen die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) bestimmte Finanztätigkeiten vorübergehen verbieten oder beschränken kann, genannt und dafür Bedingungen gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) und Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) festgelegt. Für die Zwecke des EWR-Abkommens sind in Bezug auf die EFTA-Staaten diese Befugnisse von der EFTA-Überwachungsbehörde gemäß Anhang IX Nummern 31g und 31i des EWR-Abkommens auszuüben. Um sicherzustellen, dass die Sachkenntnis der EBA und der ESMA in den Prozess integriert wird, und die Kohärenz zwischen den beiden Säulen des EWR zu gewährleisten, werden solche Beschlüsse der EFTA-Überwachungsbehörde auf der Grundlage von Entwürfen angenommen, die von der EBA oder der ESMA ausgearbeitet werden. Damit werden die wesentlichen Vorteile der Aufsicht durch eine einzige Behörde gewahrt.

(7)

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass mit diesem Beschluss die Vereinbarung umgesetzt wird, die in den Schlussfolgerungen (8) der Finanz- und Wirtschaftsminister der EU und der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten vom 14. Oktober 2014 in Bezug auf die Aufnahme der ESA-Verordnungen der EU in das EWR-Abkommen zum Ausdruck kam.

(8)

Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 13b (Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32014 L 0065: Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349), berichtigt in ABl. L 188 vom 13.7.2016, S. 28, ABl. L 273 vom 8.10.2016, S. 35 und ABl. L 64 vom 10.3.2017, S. 116

2.

Der Text von Nummer 31ba (Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) erhält folgende Fassung:

32014 L 0065: Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349), berichtigt in ABl. L 188 vom 13.7.2016, S. 28, ABl. L 273 vom 8.10.2016, S. 35 und ABl. L 64 vom 10.3.2017, S. 116, geändert durch:

32016 L 1034: Richtlinie (EU) 2016/1034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2016 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 8)

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Ungeachtet der Bestimmungen von Protokoll 1 zum Abkommen und sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke ‚Mitgliedstaat(en)‘ und ‚zuständige Behörden‘ neben ihrer Bedeutung in der Richtlinie auch die EFTA-Staaten beziehungsweise ihre zuständigen Behörden.

b)

Bezugnahmen auf ‚Mitglieder des ESZB‘ bezeichnen neben ihrer Bedeutung in der Richtlinie auch die nationalen Zentralbanken der EFTA-Staaten.

c)

In der Richtlinie enthaltene Verweise auf andere Rechtsakte gelten in dem Umfang und in der Form, in denen diese Rechtsakte in das Abkommen übernommen wurden.

d)

In Artikel 3 Absatz 2 werden für die EFTA-Staaten die Wörter ‚2. Juli 2014‘ durch die Wörter ‚dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr.…/… vom … [dieses Beschlusses]‘ und die Wörter ‚bis 3. Juli 2019‘ durch die Wörter ‚für einen Zeitraum von fünf Jahren danach‘ ersetzt.

e)

In Artikel 16 Absatz 11 werden für die EFTA-Staaten die Wörter ‚2. Juli 2014‘ durch die Worte ‚dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom… [dieses Beschlusses]‘ ersetzt.

f)

In Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe g wird das Wort ‚Union‘ durch das Wort ‚EWR‘ ersetzt.

g)

In Artikel 57:

i)

werden in Absatz 5 Unterabsatz 2 die Wörter ‚ergreift sie Maßnahmen‘ durch die Wörter ‚ergreift die ESMA oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde Maßnahmen‘ eingefügt;

ii)

werden in Absatz 6 nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt;

h)

werden in Artikel 70 Absatz 6 Buchstaben f und g für die EFTA-Staaten die Wörter ‚2. Juli 2014‘ durch die Wörter ‚dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom … [dieses Beschlusses]‘ ersetzt.

i)

In Artikel 79:

i)

In Absatz 1 Unterabsatz 2 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

ii)

In Absatz 1 Unterabsatz 5 werden nach dem Wort ‚Kommission, ESMA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

j)

In Artikel 81 Absatz 5, Artikel 82 Absatz 2 und Artikel 87 Absatz 1 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

k)

In Artikel 86 wird wird das Wort ‚ESMA‘ durch die Wörter ‚ESMA oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.

l)

In Artikel 95 Absatz 1 werden für die EFTA-Staaten die Wörter ‚3. Januar 2018‘ durch die Worte ‚dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom… [dieses Beschlusses]‘ ersetzt.“

3.

Der Wortlaut der Nummer 31baa (gestrichen) erhält folgende Fassung:

32014 R 0600: Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84), berichtigt in ABl. L 270 vom 15.10.2015, S. 4, ABl. L 187 vom 12.7.2016, S. 30 und ABl. L 278 vom 27.10.2017, S. 54, berichtigt durch:

32016 R 1033: Richtlinie (EU) 2016/1033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2016 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 1)

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Ungeachtet der Bestimmungen von Protokoll 1 zum Abkommen und sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke ‚Mitgliedstaat(en)‘ und ‚zuständige Behörden‘ neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten beziehungsweise ihre zuständigen Behörden.

b)

Die Bezugnahmen auf die Mitglieder des ESZB bezeichnen neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die nationalen Zentralbanken der EFTA-Staaten.

c)

Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, arbeiten die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) oder gegebenenfalls die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und die EFTA-Überwachungsbehörde für die Zwecke der Verordnung zusammen, tauschen Informationen aus und konsultieren einander, insbesondere vor Ergreifen etwaiger Maßnahmen.

d)

In der Verordnung enthaltene Verweise auf andere Rechtsakte gelten in dem Umfang und in der Form, in denen diese Rechtsakte in das Abkommen übernommen wurden.

e)

In den Fällen gemäß Nummer 31i dieses Anhangs gelten Verweise auf die Befugnisse der ESMA nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates in der Verordnung für die EFTA-Staaten als Verweise auf die Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde.

f)

In Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e:

i)

werden in Bezug auf die EFTA-Staaten die Wörter ‚zuständige Behörden, ESMA und EBA‘ durch die Wörter ‚zuständige Behörden und die EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.

ii)

werden nach den Wörtern Befugnisse der ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder für die EFTA-Staaten der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

g)

In Artikel 4:

i)

werden in Absatz 4 nach dem Wort ‚Kommission‘ die Wörter ‚und der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt;

ii)

werden in Absatz 7 nach dem Wort ‚3. Januar 2018‘ die Wörter ‚oder in Bezug auf von den zuständigen Behörden der EFTA-Staaten gewährte Ausnahmen vor dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom … [vorliegender Beschluss]‘ eingefügt;

h)

werden in Artikel 7 Absatz 1, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 19 Absatz 1 nach den Worten ‚der Kommission‘ die Wörter ‚und der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

i)

In Artikel 36 Absatz 5:

i)

werden in Satz 1 und Satz 2 für die EFTA-Staaten das Wort ‚ESMA‘ durch die Wörter ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt;

ii)

werden nach den Wörtern ‚Die ESMA veröffentlicht eine Liste der bei ihr eingegangenen Mitteilungen‘ die Wörter ‚und nimmt alle von der EFTA-Überwachungsbehörde eingegangenen Mitteilungen in die Liste auf‘ eingefügt.

j)

In Artikel 37 Absatz 2:

i)

werden für die EFTA-Staaten die Wörter ‚3. Januar 2018‘ durch die Worte ‚dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom… [dieses Beschlusses]‘ ersetzt;

ii)

werden die Worte ‚Artikel 101 und 102 AEUV‘ durch die Worte ‚der Artikel 53 und 54 des EWR-Abkommens‘ ersetzt.

k)

In Artikel 40:

i)

wird für die EFTA-Staaten in den Absätzen 1 bis 4, 6 und 7 das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt;

ii)

wird in Absatz 2 für die EFTA-Staaten das Wort ‚Unionsrecht‘ durch das Wort ‚EWR-Abkommen‘ ersetzt;

iii)

werden in Absatz 3 die Worte ‚nach Anhörung der für die Beaufsichtigung, Verwaltung und Regulierung der landwirtschaftlichen Warenmärkte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zuständigen öffentlichen Stellen‘ durch die Worte ‚nach Anhörung der für die Beaufsichtigung, Verwaltung und Regulierung der landwirtschaftlichen Warenmärkte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zuständigen öffentlichen Stellen durch die ESMA‘ ersetzt;

iv)

werden in Absatz 3 die Wörter ‚ohne die in Artikel 27 vorgesehene Stellungnahme abzugeben‘ durch die Wörter ‚ohne dass die ESMA die in Artikel 27 vorgesehene Stellungnahme abgibt‘ ersetzt;

v)

werden in Absatz 5 die Worte ‚jeden Beschluss einer nach diesem Artikel zu ergreifenden Maßnahme‘ durch die Worte ‚jede Entscheidung, nach diesem Artikel tätig zu werden‘ ersetzt;

vi)

werden in Absatz 5 nach den Wörtern ‚diesem Artikel‘ die Wörter ‚Die EFTA-Überwachungsbehörde gibt auf ihrer Website alle von ihr selbst angenommenen Beschlüsse über nach diesem Artikel zu ergreifenden Maßnahme bekannt. Auf der Website der ESMA wird ein Verweis auf die Veröffentlichung der Mitteilung durch die EFTA-Überwachungsbehörde eingefügt‘.

l)

In Artikel 41:

i)

werden für die EFTA-Staaten in den Absätzen 1 bis 4, 6 und 7 das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt;

ii)

wird in Absatz 2 für die EFTA-Staaten das Wort ‚Unionsrecht‘ durch das Wort ‚EWR-Abkommen‘ ersetzt;

iii)

werden in Absatz 3 die Wörter ‚ohne die in Artikel 27 vorgesehene Stellungnahme abzugeben‘ durch die Wörter ‚ohne dass die ESMA das in Artikel 27 vorgesehene Gutachten abgibt‘ ersetzt;

iv)

werden in Absatz 5 die Worte ‚jeden Beschluss einer nach diesem Artikel zu ergreifenden Maßnahme‘ durch die Worte ‚jede Entscheidung, nach diesem Artikel tätig zu werden‘ ersetzt;

v)

werden in Absatz 5 nach den Wörtern ‚diesem Artikel‘ die Wörter ‚Die EFTA-Überwachungsbehörde gibt auf ihrer Website alle von ihr selbst angenommenen Beschlüsse über nach diesem Artikel zu ergreifenden Maßnahme bekannt. Auf der Website der EBA wird ein Verweis auf die Veröffentlichung der Mitteilung durch die EFTA-Überwachungsbehörde eingefügt‘.

m)

In Artikel 45:

i)

werden in Absatz 1 nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder, im Falle der EFTA-Staaten, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt;

ii)

werden in den Absätzen 2, 4, 5, 8 und 9 und in Absatz 3 Unterabsatz 1 nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt;

iii)

werden in Absatz 3 Unterabsätze 2 und 3 nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls Entwürfe für die EFTA-Überwachungsbehörde ausarbeitet‘ eingefügt;

iv)

werden in Absatz 6 die Wörter ‚jeden Beschluss‘ durch die Wörter ‚jeden ihrer Beschlüsse‘ ersetzt;

v)

werden in Absatz 6 nach den Wörtern,Absatz 1 Buchstabe c die Wörter ‚Die EFTA-Überwachungsbehörde gibt auf ihrer Website alle von ihr selbst angenommenen Beschlüsse über nach Absatz 1 Buchstabe c zu ergreifenden Maßnahme bekannt. Auf der Website der ESMA wird ein Verweis auf die Veröffentlichung der Mitteilung durch die EFTA-Überwachungsbehörde eingefügt‘;

vi)

werden in Absatz 7 nach den Wörtern ‚zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung‘ die Wörter ‚auf der ESMA-Website oder in Bezug auf Maßnahmen der EFTA-Überwachungsbehörde zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung auf der Website der EFTA-Überwachungsbehörde,‘ eingefügt.“

4.

Unter Nummer 31bc (Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32014 R 0600: Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84), berichtigt in ABl. L 270 vom 15.10.2015, S. 4, ABl. L 187 vom 12.7.2016, S. 30 und ABl. L 278 vom 27.10.2017, S. 54

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EU) Nr. 600/2014, berichtigt in ABl. L. 270 vom 15.10.2015, S. 4, ABl. L 187 vom 12.7.2016, S. 30 und ABl. L 278 vom 27.10.2017, S. 54, und (EU) 2016/1033 sowie Richtlinie 2014/65/EU, berichtigt in ABl. L 188 vom 13.7.2016, S. 28, ABl. L 273 vom 8.10.2016, S. 35 und ABl. L 64 vom 10.3.2017, S. 116, und (EU) 2016/1034 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am …

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Die Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses


(1)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84.

(2)  ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 1.

(3)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349.

(4)  ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 8.

(5)  ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.

(6)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12.

(7)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.

(8)  Schlussfolgerungen des Rates auf der Tagung der Finanz- und Wirtschaftsminister der EU und der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten, 14178/1/14 REV 1.

(*1)  [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]


Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zu dem Beschluss Nr. …/2019 zur Aufnahme der Richtlinie 2014/65/EG in das Abkommen

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Aufnahme der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU vom 15. Mai 2014 in das EWR-Abkommen unbeschadet der allgemeinen nationalen Vorschriften über die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung erfolgt.