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28.2.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 60/20 |
BESCHLUSS (EU) 2019/339 DES PRÄSIDENTEN DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION
vom 21. Februar 2019
über die Funktion und das Mandat des Anhörungsbeauftragten bei bestimmten Handelsverfahren
DER PRÄSIDENT der EUROPÄISCHEN KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Geschäftsordnung der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 22,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß Artikel 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheiten von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden. Der Artikel enthält eine Reihe von Verfahrensrechten, die für interessierte Parteien in Verwaltungsverfahren gelten, die möglicherweise ihre Interessen berühren. |
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(2) |
Im Jahr 2007 schuf die Kommission die Funktion des Anhörungsbeauftragten, um sicherzustellen, dass die Verfahrensrechte der interessierten Parteien wirksam wahrgenommen und Handelsverfahren unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist durchgeführt werden. Von 2007 bis 2012 oblag diese Funktion einem Beamten der Generaldirektion Handel mit Expertenwissen in Handelsschutzfragen. |
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(3) |
Um die Funktion des Anhörungsbeauftragten zu stärken und in den Handelsverfahren für mehr Transparenz und Verfahrensgerechtigkeit zu sorgen, erließ der Präsident der Kommission 2012 den Beschluss 2012/199/EU (2). Um den mittlerweile gewonnenen Erfahrungen, neuen rechtlichen Entwicklungen, auch der Bezugnahme auf die Funktion des Anhörungsbeauftragten in den Verordnungen (EU) 2016/1036 (3) und (EU) 2016/1037 (4) des Europäischen Parlaments und des Rates sowie den zunehmenden Verfahrensbeschränkungen Rechnung zu tragen, sollte dieser Beschluss ersetzt werden. |
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(4) |
Die Funktion des Anhörungsbeauftragten sollte einer unabhängigen Person mit Expertenwissen in Handelsverfahren übertragen werden. Der Anhörungsbeauftragte sollte von der Kommission nach Maßgabe der Regeln ernannt werden, die im Statut der Beamten und in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union festgelegt sind. Danach können auch Kandidaten berücksichtigt werden, die nicht Beamte der Kommission sind. |
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(5) |
Um vollständige Unabhängigkeit sicherzustellen, sollte der Anhörungsbeauftragte nur verwaltungstechnisch dem für die Handelspolitik zuständigen Kommissionsmitglied unterstellt werden. |
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(6) |
Die wichtigsten Aufgaben des Anhörungsbeauftragten sollten in der Beratung des für die Handelspolitik zuständigen Kommissionsmitglieds sowie des für die Handelspolitik zuständigen Generaldirektors (im Folgenden „der Generaldirektor“), in der Wahrung der Verfahrensrechte, in der Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht, in der Entscheidung über die Vertraulichkeit von Unterlagen sowie in der Überprüfung des Standpunkts der Kommissionsdienststellen bezüglich der Verlängerung von Fristen bestehen. Der Anhörungsbeauftragte sollte dafür sorgen, dass bei der Vorbereitung von Entwürfen für Rechtsakte oder Vorschläge alle relevanten Fakten gebührend berücksichtigt werden, unabhängig davon, ob sie für die betroffenen Parteien günstig oder ungünstig sind. |
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(7) |
Der Anhörungsbeauftragte sollte dafür sorgen, dass die interessierten Parteien aufgrund der im Verfahrensverlauf gebotenen Gelegenheiten zur Darstellung von Tatsachen und der Verteidigung ihrer Interessen in der Lage sind, ihre Verteidigungsrechte so effektiv wie möglich auszuüben. |
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(8) |
Der Anhörungsbeauftragte sollte so tätig werden, dass Folgemaßnahmen unter Berücksichtigung der zeitlichen Zwänge des Verfahrens durchgeführt werden können. |
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(9) |
Es ist notwendig zu bestimmen, auf welche Weise und unter welchen Bedingungen der Anhörungsbeauftragte tätig werden soll, sowie Regeln für die Organisation, die Durchführung und die Folgemaßnahmen festzulegen. |
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(10) |
Mit der Entscheidungsbefugnis des Anhörungsbeauftragten über Fragen der Akteneinsicht und der Vertraulichkeit sowie über Fristen sollte für die Parteien eines Handelsverfahrens eine zusätzliche Verfahrensgarantie vorgesehen werden, ohne den ordnungsgemäßen Ablauf und den rechtzeitigen Abschluss des Verfahrens zu behindern. |
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(11) |
Die Berichte des Anhörungsbeauftragten sollten sicherstellen, dass die behandelten Hauptfragen und die Empfehlungen den Entscheidungsträgern zur Kenntnis gebracht werden, damit auf diese Weise eine zusätzliche Garantie für die Wahrung der in einem Handelsverfahren berührten Rechte von beteiligten Parteien besteht. Anhand der Jahresberichte des Anhörungsbeauftragten sollten auch die Mitgliedstaaten, das Europäische Parlament und die Öffentlichkeit über die Tätigkeit des Anhörungsbeauftragten informiert werden. |
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(12) |
Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sollte der Anhörungsbeauftragte die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) beachten. |
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(13) |
Dieser Beschluss sollte unbeschadet der allgemeinen Vorschriften über die Einsichtnahme in Dokumente der Kommission gelten — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhörungsbeauftragte
Es wird die spezielle Funktion des Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren geschaffen.
Aufgabe des Anhörungsbeauftragten ist es, sicherzustellen, dass die in den nachstehend aufgeführten Verordnungen (im Folgenden „Grundverordnungen“) festgelegten Verfahrensrechte der interessierten Parteien umfassend gewahrt und die vorgesehenen Handelsverfahren unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist durchgeführt werden:
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a) |
Verordnung (EU) 2016/1036 und insbesondere Artikel 5 Absätze 10 und 11, Artikel 6 Absätze 5 bis 8, Artikel 8 Absätze 3, 4 und 9 sowie Artikel 18 bis 21, |
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b) |
Verordnung (EU) 2016/1037 und insbesondere Artikel 10 Absätze 12 und 13, Artikel 11 Absätze 5 bis 8 und Absatz 10, Artikel 13 Absätze 3, 4 und 9 sowie Artikel 28 bis 31, |
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c) |
Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates (6), insbesondere Artikel 5 und 8, |
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d) |
Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates (7), insbesondere Artikel 3 und 5, |
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e) |
Verordnung (EU) 2015/1843 des Europäischen Parlaments und des Rates (8), insbesondere Artikel 9 und 10, |
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f) |
Verordnung (EU) 2016/1035 des Europäischen Parlaments und des Rates (9), insbesondere Artikel 5 Absätze 12 und 13, Artikel 6 Absätze 5 bis 8 und Artikel 12, 13 und 14, |
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g) |
Verordnung (EG) Nr. 868/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (10), insbesondere die Artikel 7 und 8, |
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h) |
Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (11), insbesondere Artikel 24, Delegierte Verordnung (EU) Nr. 155/2013 der Kommission (12), insbesondere Artikel 6 und Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1083/2013 der Kommission (13), insbesondere Artikel 5, |
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i) |
Verordnung (EU) 2015/476 des Europäischen Parlaments und des Rates (14), insbesondere Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 2 Absatz 2. |
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck
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a) |
„Handelsverfahren“ ein Untersuchungs- oder Verwaltungsverfahren, das von den Kommissionsdienststellen nach Maßgabe einer der Grundverordnungen durchgeführt wird; |
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b) |
„interessierte Partei“ eine Person, deren Interessen durch ein Handelsverfahren nach Maßgabe der Grundverordnungen berührt werden; |
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c) |
„Rechte der interessierten Parteien“ in Handelsverfahren die Verfahrensrechte einer Person sowie ihr Recht darauf, dass ihre Angelegenheiten unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden. |
Artikel 3
Ernennung, Abberufung und Vertretung
(1) Die Kommission ernennt den Anhörungsbeauftragten nach Maßgabe der Regeln, die im Statut der Beamten und in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften festgelegt sind.
(2) Die Ernennung des Anhörungsbeauftragten wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Aussetzung des Mandats, die Abberufung oder Versetzung des Anhörungsbeauftragten ist Gegenstand eines mit Gründen versehenen Beschlusses der Kommission. Der diesbezügliche Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht.
(3) Der Anhörungsbeauftragte ist verwaltungstechnisch dem für die Handelspolitik zuständigen Kommissionsmitglied unterstellt.
(4) Ist der Anhörungsbeauftragte in einem bestimmten Fall verhindert, so bestellt das für die Handelspolitik zuständige Kommissionsmitglied — möglichst nach Rücksprache mit dem Anhörungsbeauftragten — einen Beamten, der nicht mit dem betreffenden Fall befasst ist und ausreichende Erfahrung mit Handelsverfahren gesammelt hat, um die Aufgaben des Anhörungsbeauftragten von Fall zu Fall wahrzunehmen.
(5) Absatz 4 kommt zur Anwendung, wenn der Anhörungsbeauftragte bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben einen tatsächlichen oder potenziellen Interessenkonflikt feststellt und bei dem für die Handelspolitik zuständigen Mitglied der Kommission ordnungsgemäß einen Antrag auf Entbindung von seinen Pflichten in einem bestimmten Fall stellt.
(6) Ist der Anhörungsbeauftragte nicht in der Lage, während eines nicht auf einen bestimmten Fall begrenzten Zeitraums tätig zu werden, oder hat er die Tätigkeit eines Anhörungsbeauftragten eingestellt, so benennt das für die Handelspolitik zuständige Mitglied der Kommission einen Beamten, der über Erfahrung in Handelsverfahren verfügt, um seine Aufgaben ad interim wahrzunehmen, und zwar so lange, bis der Anhörungsbeauftragte in der Lage ist, seine Aufgaben wieder aufzunehmen, oder bis die Kommission beschließt, einen neuen Anhörungsbeauftragten zu ernennen.
Artikel 4
Grundsätze für das Tätigwerden des Anhörungsbeauftragten
(1) Die Pflichten des Anhörungsbeauftragten werden gemäß den Absätzen 2 bis 11 wahrgenommen.
(2) Der Anhörungsbeauftragte ist in der Wahrnehmung seiner Aufgaben unabhängig und nimmt keine Weisungen entgegen.
(3) Der Anhörungsbeauftragte ist an die Bestimmungen des Statuts gebunden, die es nicht gestatten, im Rahmen der Ausübung der Aufgaben erhaltene Informationen ohne Genehmigung zu verbreiten, und er ist auch nach dem Ausscheiden aus dem Dienst an diese Verpflichtung gebunden.
(4) Der Anhörungsbeauftragte sorgt dafür, dass die Grundverordnungen nach Maßgabe des Unionsrechts und der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union wirksam angewandt werden.
(5) Der Anhörungsbeauftragte hat zu jedem Zeitpunkt des Handelsverfahrens unverzüglich uneingeschränkten Zugang zu allen Akten des Verfahrens.
(6) Der Anhörungsbeauftragte trifft Entscheidungen nach Maßgabe der Artikel 12 bis 16; er kann zu allen Fragen im Zusammenhang mit den Rechten der interessierten Parteien, die sich an ihn gewandt haben, Empfehlungen an die für die Untersuchung zuständigen Kommissionsdienststellen richten. Der Anhörungsbeauftragte sorgt dafür, dass bei der Vorbereitung von Entwürfen für Rechtsakte oder Vorschlägen an die Kommission alle relevanten Fakten gebührend berücksichtigt werden, unabhängig davon, ob sie für die betroffenen Parteien günstig oder ungünstig sind.
(7) Der Anhörungsbeauftragte wird vom zuständigen Direktor oder dessen Stellvertreter laufend über die Entwicklung aller Verfahren, in denen er tätig wurde, unterrichtet, und zwar bis zur Annahme eines endgültigen Rechtsakts.
(8) Er wird in der Phase der Einführung endgültiger Maßnahmen in Handelsverfahren unverzüglich über jede wesentliche Änderung des Standpunkts der Kommission unterrichtet, damit er deren mögliche Auswirkungen auf die Rechte der interessierten Parteien abschätzen kann.
(9) Der Anhörungsbeauftragte berät das für die Handelspolitik zuständige Kommissionsmitglied und gegebenenfalls den Generaldirektor über die Folgen seiner Empfehlungen und, falls erforderlich, über etwaige Abhilfen.
(10) Der Anhörungsbeauftragte wird vom zuständigen Direktor zu Änderungen oder Aktualisierungen der Politik in Bezug auf Verfahrensfragen und inhaltliche Fragen, die Auswirkungen auf die Rechte interessierter Parteien haben, oder alle anderen Fragen, die sich aus einem Handelsverfahren ergeben, konsultiert.
(11) Der Anhörungsbeauftragte kann dem für die Handelspolitik zuständigen Kommissionsmitglied und gegebenenfalls auch dem Generaldirektor Anmerkungen und Empfehlungen zu allen Fragen im Zusammenhang mit einem Handelsverfahren vorlegen.
Artikel 5
Berichte des Anhörungsbeauftragten
(1) Interessierte Parteien können ein Tätigwerden des Anhörungsbeauftragten in Handelsverfahren beantragen. Der Antrag wird rechtzeitig und unter Berücksichtigung der zeitlichen Zwänge des Verfahrens gestellt. Interessierte Parteien ersuchen den Anhörungsbeauftragten zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Eintritt des Ereignisses, das ein Tätigwerden seinerseits rechtfertigt, um eine Anhörung.
(2) Der Anhörungsbeauftragte kann auch auf Antrag des für die Handelspolitik zuständigen Kommissionsmitglieds, des Generaldirektors, des für ein Handelsverfahren zuständigen Direktors oder seines Stellvertreters oder eines Direktors anderer Dienststellen, die zu einem Handelsverfahren konsultiert werden, tätig werden.
(3) Anträge auf Tätigwerden des Anhörungsbeauftragten werden schriftlich gestellt und enthalten sowohl die Fragen, mit denen sich der Anhörungsbeauftragte befassen soll, als auch eine Erklärung darüber, wie die Verteidigungsrechte des Antragstellers berührt werden.
(4) Jedem endgültigen Rechtsakt oder Vorschlag der Kommission fügt der Anhörungsbeauftragte einen Vermerk bei, in dem er angibt, ob und in welcher Weise er in dem betreffenden Verfahren tätig wurde.
(5) Der Anhörungsbeauftragte erhält nach Artikel 23 Absatz 3 der Geschäftsordnung der Kommission eine Kopie der von den zuständigen Kommissionsdienststellen durchgeführten Konsultationen.
Artikel 6
Anhörungen
(1) Auf Antrag oder gemäß den Grundverordnungen kann der Anhörungsbeauftragte Anhörungen organisieren und durchführen: Anhörungen einer einzelnen interessierten Partei oder einer Gruppe interessierter Parteien mit gleichen Interessen und den für die Untersuchung zuständigen Kommissionsdienststellen. Der Anhörungsbeauftragte kann auch Anhörungen unter interessierten Parteien mit unterschiedlichen Interessen organisieren und durchführen.
(2) Nach Eingang eines Antrags auf eine Anhörung bewertet der Anhörungsbeauftragte die aufgeworfenen Fragen und entscheidet, ob eine Anhörung angebracht ist. Gegenstand einer Anhörung kann jede Frage sein, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in einem Handelsverfahren ergibt und die die Rechte der interessierten Parteien berühren könnte.
(3) Anhörungen finden grundsätzlich nur dann statt, wenn die Fragen mit den Kommissionsdienststellen nicht geklärt werden können.
(4) Bei Anträgen auf Anhörung, die nicht innerhalb der für das Verfahren geltenden Zeitrahmen eingereicht wurden, prüft der Anhörungsbeauftragte die Gründe für die Verspätung, die Art der aufgeworfenen Fragen und die Auswirkungen dieser Fragen auf die Verteidigungsrechte, wobei den Interessen einer guten Verwaltung und dem fristgerechten Abschluss der Untersuchung gebührend Rechnung getragen wird.
(5) Mit der Anhörung wird gewährleistet, dass die Verteidigungsrechte der Parteien von den Kommissionsdienststellen respektiert werden. Der Anhörungsbeauftragte akzeptiert oder prüft grundsätzlich keine Beweismittel, die den Kommissionsdienststellen nicht im Verlauf der Verfahren vorgelegt wurden.
(6) Eine natürliche oder juristische Person, die zu einer Anhörung beim Anhörungsbeauftragten geladen ist, erscheint persönlich oder wird durch einen mit ausreichender Vollmacht ausgestatteten Bevollmächtigten, der ständig in ihrem Dienst steht, oder von einem gesetzlichen Vertreter vertreten. Sie kann sich von einem Rechtsberater oder einer anderen vom Anhörungsbeauftragten zugelassenen qualifizierten Person, die nicht in ihrem Dienst steht, unterstützen lassen.
(7) Dieser Artikel lässt das Recht auf Anhörung vor den nach Maßgabe der Grundverordnungen für die Untersuchung zuständigen Kommissionsdienststellen unberührt.
Artikel 7
Anhörungen von einzelnen interessierten Parteien oder von Gruppen interessierter Parteien mit gleichen Interessen und der für die Untersuchung zuständigen Kommissionsdienststellen
(1) Der Anhörungsbeauftragte kann auf begründeten Antrag einer einzelnen interessierten Partei oder einer Gruppe interessierter Parteien mit ähnlichen Interessen eine Anhörung einer interessierten Partei oder einer Gruppe interessierter Parteien mit ähnlichen Interessen und der für die Untersuchung zuständigen Kommissionsdienststellen organisieren und durchführen.
(2) Eine einzelne interessierte Partei kann zu einer spezifischen Frage eine Anhörung einer Gruppe interessierter Parteien mit ähnlichen Interessen und der für die Untersuchung zuständigen Kommissionsdienststellen beantragen. Die Anhörung findet statt, wenn mindestens eine weitere einzelne interessierte Partei mit ähnlichen Interessen zur Teilnahme bereit ist.
Artikel 8
Anhörungen interessierter Parteien mit unterschiedlichen Interessen
(1) Eine Anhörung interessierter Parteien mit unterschiedlichen Interessen kann vom Anhörungsbeauftragten, der auch den Vorsitz führt, organisiert werden, damit gegensätzliche Ansichten geäußert und Gegenargumente vorgebracht werden können.
(2) Eine Anhörung interessierter Parteien mit unterschiedlichen Interessen kann im Rahmen jedes Handelsverfahrens organisiert werden, nachdem der Anhörungsbeauftragte die Ansichten der für die Untersuchung zuständigen Kommissionsdienststellen eingeholt hat.
(3) Eine einzelne interessierte Partei kann zu einem spezifischen Thema eine Anhörung mit interessierten Parteien mit unterschiedlichen Interessen beantragen. Eine Anhörung findet statt, wenn mindestens eine weitere einzelne interessierte Partei mit unterschiedlichen Interessen zur Teilnahme bereit ist.
(4) Die für die Untersuchung zuständigen Kommissionsdienststellen nehmen als Beobachter an der Anhörung teil.
(5) Die zuständigen Vertreter der Mitgliedstaaten können an allen Anhörungen interessierter Parteien mit unterschiedlichen Interessen als Beobachter teilnehmen.
Artikel 9
Vorbereitung der Anhörungen
(1) Der Anhörungsbeauftragte bestimmt nach Anhörung des zuständigen Direktors oder dessen Stellvertreters Tag, Dauer und Ort der Anhörung. Er entscheidet über Vertagungsanträge der interessierten Parteien oder der Kommissionsdienststellen.
(2) Der Anhörungsbeauftragte kann gegebenenfalls ein Vorbereitungstreffen mit den interessierten Parteien oder mit den für die Untersuchung zuständigen Kommissionsdienststellen und weiteren Dienststellen einberufen, um festzulegen, welche sachlichen oder rechtlichen Fragen in der Anhörung erörtert werden sollen, und um diese Fragen nach Möglichkeit zu klären. Der Anhörungsbeauftragte kann von den Teilnehmern einer Anhörung alle für die Vorbereitung der Anhörung benötigten Informationen verlangen.
(3) Der Anhörungsbeauftragte stellt für jede Anhörung eine Tagesordnung auf. Die Tagungsordnung ist allen Teilnehmern vor der Anhörung zur Verfügung zu stellen.
(4) Der Anhörungsbeauftragte kann innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Ablauf der Frist für die Übermittlung von Stellungnahmen zu einer Unterrichtung und vor einer Anhörung unter Parteien die Teilnehmer auffordern, Fragen zu den von anderen interessierten Parteien vorgelegten Informationen zu stellen.
(5) Der Anhörungsbeauftragte kann nach Anhörung des zuständigen Direktors oder dessen Stellvertreters den zu der Anhörung geladenen Parteien gegebenenfalls vorab eine Liste der Fragen übermitteln, zu denen eine Stellungnahme gewünscht wird.
(6) Der Anhörungsbeauftragte kann die Teilnehmer einer Anhörung ersuchen, ihm den wesentlichen Inhalt ihrer beabsichtigten Erklärungen vorab schriftlich zu übermitteln.
(7) Der Anhörungsbeauftragte lädt das Personal des für die Handelspolitik zuständigen Mitglieds der Kommission und den Juristischen Dienst zu einer vom Anhörungsbeauftragten organisierten Anhörung ein. Der Anhörungsbeauftragte kann andere Kommissionsdienststellen zur Teilnahme an solchen Anhörungen einladen.
(8) Der Anhörungsbeauftragte kann externe Sachverständige zur Teilnahme an den Anhörungen einladen. Interessierte Parteien und die Kommissionsdienststellen können beim Anhörungsbeauftragten beantragen, dass externe Sachverständige zu den Anhörungen zugelassen werden. Der Anhörungsbeauftragte entscheidet über solche Anträge. Die zu einer Anhörung geladenen externen Sachverständigen unterzeichnen eine Vertraulichkeitsvereinbarung.
(9) Die externen Sachverständigen können ersucht werden, sachdienliche Analysen, Berichte oder Veröffentlichungen vorzulegen. Sie werden in die für interessierte Parteien einsehbare Akte aufgenommen und allen Teilnehmern möglichst vor der Anhörung zur Verfügung gestellt.
Artikel 10
Durchführung der Anhörungen
(1) Der Anhörungsbeauftragte regelt in eigener Verantwortung die Durchführung der Anhörungen. Der Anhörungsbeauftragte stellt sicher, dass die Anhörung in gerechter und unparteiischer Weise durchgeführt wird.
(2) Die Anhörungen sind nicht öffentlich. Der Anhörungsbeauftragte entscheidet, welche Personen im Namen einer interessierten Partei gehört werden müssen und ob die betreffenden Personen getrennt oder in Anwesenheit anderer geladener Personen anzuhören sind. In letzterem Fall wird dem berechtigten Interesse der interessierten Parteien am Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse und sonstiger vertraulicher Informationen Rechnung getragen.
(3) Der Anhörungsbeauftragte kann den Teilnehmern gestatten, während der Anhörung Fragen zu stellen und Fragen zu beantworten.
(4) Hat der Anhörungsbeauftragte externe Sachverständige zugelassen, ist diesen Sachverständigen Gelegenheit zu geben, ihren Standpunkt darzulegen und Fragen anderer Anhörungsteilnehmer zu beantworten.
(5) Im Interesse des Rechts auf Anhörung kann der Anhörungsbeauftragte nach Anhörung des zuständigen Direktors oder seines Stellvertreters im Anschluss an die Anhörung gegebenenfalls interessierten Parteien die Möglichkeit zur Vorlage weiterer schriftlicher Stellungnahmen geben. Der Anhörungsbeauftragte setzt hierfür eine Frist fest. Der Anhörungsbeauftragte kann entscheiden, nach Ablauf der Frist eingegangene schriftliche Stellungnahmen nicht zu berücksichtigen.
Artikel 11
Folgemaßnahmen zu den Anhörungen
(1) Im Falle von Anhörungen interessierter Parteien mit unterschiedlichen Interessen wird vom Anhörungsbeauftragten ein Protokoll oder eine aussagekräftige Zusammenfassung erstellt und allen Teilnehmern der Anhörung zur Verfügung gestellt. Das Protokoll oder die aussagekräftige Zusammenfassung wird in die für interessierte Parteien einsehbare Akte aufgenommen.
Im Falle einer Anhörung einer einzelnen interessierten Partei oder einer Gruppe interessierter Parteien mit ähnlichen Interessen und den Kommissionsdienststellen wird vom Anhörungsbeauftragten ein Protokoll oder eine aussagekräftige Zusammenfassung erstellt und allen Teilnehmern an der Anhörung zur Verfügung gestellt. Die Teilnehmer können einen begründeten Antrag auf vertrauliche Behandlung bestimmter in dem Protokoll oder der Zusammenfassung enthaltener Informationen stellen. Der Anhörungsbeauftragte entscheidet nach Anhörung der für die Untersuchung zuständigen Kommissionsdienststellen und gegebenenfalls weiterer Dienststellen über die Anträge. Die nichtvertrauliche Fassung des Protokolls oder der Zusammenfassung der Anhörung wird in die für interessierte Parteien einsehbare Akte aufgenommen.
(2) Der Anhörungsbeauftragte kann den für die Untersuchung zuständigen Kommissionsdienststellen nach Artikel 4 Absatz 5 Empfehlungen aussprechen. Die für die Untersuchung zuständigen Kommissionsdienststellen teilen dem Anhörungsbeauftragten innerhalb einer angemessenen Frist vor der Verabschiedung eines endgültigen Rechtsakts mit, ob und auf welche Weise sie diese Empfehlungen berücksichtigt haben, und übermitteln dem Anhörungsbeauftragten eine Kopie des Entwurfs des Rechtsakts.
(3) Der Anhörungsbeauftragte unterrichtet das für die Handelspolitik zuständige Kommissionsmitglied unverzüglich über Anhörungen einzelner interessierter Parteien oder einer Gruppe interessierter Parteien mit ähnlichen Interessen gemäß Artikel 18. Gegebenenfalls übermittelt der Anhörungsbeauftragte unverzüglich eine Empfehlung an das für die Handelspolitik zuständige Kommissionsmitglied oder den Generaldirektor.
(4) Grundsätzlich werden alle Empfehlungen des Anhörungsbeauftragten an die für die Untersuchung zuständigen Kommissionsdienststellen sowie die an das für die Handelspolitik zuständige Kommissionsmitglied und an den Generaldirektor gerichteten Berichte und Anmerkungen als vertraulich und nur für den Dienstgebrauch bestimmt behandelt.
Jedoch entscheidet der Anhörungsbeauftragte im Interesse der Transparenz und einer guten Verwaltung darüber, welche Dokumente, die vom Anhörungsbeauftragten stammen, in die für interessierte Parteien einsehbare Akte aufzunehmen sind.
Artikel 12
Akteneinsicht
(1) Eine interessierte Partei kann den Anhörungsbeauftragten ersuchen, eine etwaige Weigerung der für die Untersuchung zuständigen Kommissionsdienststellen, dieser Partei innerhalb einer angemessenen Frist Zugang zu der für interessierte Parteien einsehbaren Akte oder zu einem bestimmten Dokument im Besitz der Kommission zu geben, zu überprüfen. Der Anhörungsbeauftragte prüft den Fall und trifft eine Entscheidung darüber, ob ein vollständiger oder teilweiser Zugang gewährt oder ob der Zugang zu der Akte oder dem angeforderten Dokument verweigert wird.
(2) Der Anhörungsbeauftragte bestimmt, innerhalb welcher Fristen von den für die Untersuchung zuständigen Kommissionsdienststellen ein Zugang gewährt wird.
Artikel 13
Vertraulichkeit
(1) Der Anhörungsbeauftragte ist an die allgemeinen Regeln zur Vertraulichkeit der Informationen gebunden, die von interessierten Parteien im Rahmen von Verwaltungsverfahren vor der Kommission vorgelegt werden.
(2) Der Anhörungsbeauftragte untersucht Anträge interessierter Parteien oder der für die Untersuchung zuständigen Kommissionsdienststellen in Bezug auf den vertraulichen Charakter eines Dokuments, das sich im Besitz der für die Untersuchung zuständigen Kommissionsdienststellen befindet. Der Anhörungsbeauftragte trifft Entscheidungen über solche Anträge unter Berücksichtigung sowohl der Verteidigungsrechte interessierter Parteien als auch der Regeln zur Vertraulichkeit.
Artikel 14
Nichtvertrauliche Zusammenfassungen vertraulicher Informationen
(1) Eine interessierte Partei kann den Anhörungsbeauftragten ersuchen, die Einschätzung der für die Untersuchung zuständigen Kommissionsdienststellen zu der Frage, ob eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vertraulicher Informationen, die im Laufe einer Untersuchung vorgelegt wurden, so ausführlich ist, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der auf vertraulicher Basis vorgelegten Informationen ermöglicht, zu überprüfen.
(2) Beabsichtigen die für die Untersuchung zuständigen Kommissionsdienststellen, ein Dokument oder Informationen, zu dem/denen eine interessierte Partei die Vorlage einer aussagekräftigen nichtvertraulichen Zusammenfassung verweigert hat, unberücksichtigt zu lassen, so kann die betreffende interessierte Partei den Anhörungsbeauftragten um eine Entscheidung in dieser Angelegenheit ersuchen.
(3) Der Anhörungsbeauftragte prüft das Ersuchen. Ist die nichtvertrauliche Zusammenfassung nicht ausführlich genug, so gibt er der interessierten Partei, die die Zusammenfassung vorgelegt hat, Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Nachbesserung ihrer Zusammenfassung innerhalb einer angemessenen Frist.
(4) Legt die interessierte Partei, die die vertraulichen Informationen übermittelt hat, eine mangelhafte Zusammenfassung vor, macht sie Begründungen geltend, die nicht akzeptiert werden können, oder bleibt sie untätig, so entscheidet der Anhörungsbeauftragte darüber, ob vertrauliche Informationen, zu denen keine aussagekräftige nichtvertrauliche Zusammenfassung nach den einschlägigen Bestimmungen der Grundverordnungen vorgelegt wurde, berücksichtigt werden oder nicht.
Artikel 15
Zugang zu vertraulichen Informationen, die sich nicht für eine Zusammenfassung eignen
Auf Ersuchen einer interessierten Partei kann der Anhörungsbeauftragte Informationen, die vertraulich sind, sich nicht für eine Zusammenfassung eignen und für die um Vertraulichkeit ersucht wurde und zu denen die betreffende Partei keinen Zugang hat, prüfen, um festzustellen, auf welche Weise diese Informationen von den für die Untersuchung zuständigen Kommissionsdienststellen verwendet wurden.
Der Anhörungsbeauftragte teilt der ersuchenden interessierten Partei mit, ob
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a) |
die der Partei vorenthaltenen Informationen für die Verteidigung dieser Partei relevant sind; |
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b) |
die untersuchenden Dienststellen die Informationen, soweit sie relevant sind, in den Tatsachen und Erwägungen, auf denen ihre Schussfolgerungen beruhen, korrekt wiedergegeben haben. |
Artikel 16
Verlängerung von Fristen
(1) Ein Antrag auf Fristverlängerung oder Verschiebung der Termine für die Beantwortung von Fragebogen, für die Vorlage zusätzlicher Informationen, für Vor-Ort-Besuche oder für Stellungnahmen zu den Unterrichtungen wird von einer interessierten Partei zunächst an die für die Untersuchung zuständigen Kommissionsdienststellen gerichtet. Ein solcher Antrag muss rechtzeitig vor Ablauf der ursprünglich festgelegten Frist gestellt werden.
Wird ein solcher Antrag abgelehnt oder ist die interessierte Partei der Auffassung, dass die gewährte Verlängerung zu kurz ist, so kann sie vor Ablauf der ursprünglich festgelegten Frist beim Anhörungsbeauftragten einen begründeten Antrag auf Überprüfung der Angelegenheit stellen. Der Antrag wird dem Anhörungsbeauftragten unmittelbar vorgelegt.
Nach Anhörung des zuständigen Direktors oder seines Stellvertreters kann der Anhörungsbeauftragte die Fristen verlängern oder den Antrag ablehnen.
Der Anhörungsbeauftragte entscheidet unter angemessener Berücksichtigung der besonderen Umstände des betreffenden Antrags und der zeitlichen Vorgaben für das Verfahren.
(2) Die Kommissionsdienststellen werden in der dem Anhörungsbeauftragten vorgelegten Angelegenheit erst tätig, wenn der Anhörungsbeauftragte eine Entscheidung getroffen hat.
Artikel 17
Teilnahme an den Sitzungen der Ausschüsse
Der Anhörungsbeauftragte kann an relevanten Ausschusssitzungen teilnehmen. Gegebenenfalls kann der Anhörungsbeauftragte Fragen von Mitgliedstaaten beantworten, soweit diese Fragen die Art seines Tätigwerdens im Rahmen des Verfahrens betreffen.
Artikel 18
Berichte des Anhörungsbeauftragten
(1) Jeweils zum Jahresende erstellt der Anhörungsbeauftragte einen Jahresbericht. Der Jahresbericht enthält Informationen über die Fälle, in denen der Anhörungsbeauftragte tätig wurde, die Art der von ihm getroffenen Entscheidungen und ausgesprochenen Empfehlungen sowie etwaige Empfehlungen zur Verbesserung der Handelsverfahren. Der Bericht wird an das für die Handelspolitik zuständige Kommissionsmitglied gerichtet. Der Generaldirektor und die sonstigen zuständigen Direktoren erhalten eine Kopie des Berichts.
(2) Zusammenfassungen des Jahresberichts werden dem Europäischen Parlament und den Mitgliedstaaten übermittelt und auf der Website des Anhörungsbeauftragten veröffentlicht.
(3) Zusätzlich zu dem in Absatz 1 vorgesehenen Jahresbericht und soweit gerechtfertigt legt der Anhörungsbeauftragte auf Ad-hoc-Basis dem für Handelspolitik zuständigen Kommissionsmitglied eine Zusammenfassung seiner Tätigkeiten und die Fragen, die bei diesen Tätigkeiten aufgeworfen wurden, vor. Diese Informationen geben einen Überblick über die wichtigsten politischen Fragen, die vom Anhörungsbeauftragten getroffenen Entscheidungen und ausgesprochenen Empfehlungen sowie darüber, auf welche Weise diese Empfehlungen von den für die Untersuchung zuständigen Kommissionsdienststellen berücksichtigt wurden. Der Generaldirektor erhält eine Kopie der Angaben.
(4) Der Anhörungsbeauftragte berichtet über alle Anhörungen interessierter Parteien mit unterschiedlichen Interessen und kann dem für die Handelspolitik zuständigen Kommissionsmitglied und dem Generaldirektor zudem Bericht über alle anderen Fragen erstatten, die sich aus einem Handelsverfahren ergeben haben oder auf andere Weise für die wirksame Anwendung der Grundsätze des Unionsrechts in Handelsverfahren von Bedeutung sind.
(5) Der Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten über Anhörungen von Parteien, die entgegengesetzte Interessen vertreten, wird dem für die Handelspolitik zuständigen Kommissionsmitglied, dem Generaldirektor und dem zuständigen Direktor vorgelegt. Er wird den zuständigen Vertretern der Mitgliedstaaten und den interessierten Parteien zur Kenntnis gebracht.
Artikel 19
Übergangsbestimmungen
Dieser Beschluss gilt für Verfahren, die ab dem Tag seines Inkrafttretens eingeleitet werden, und für Verfahren, die bereits vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurden.
Vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses erfolgte Verfahrensschritte behalten für die Zwecke dieses Beschlusses ihre Wirksamkeit.
Artikel 20
Aufhebung des Beschlusses 2012/199/EU
Der Beschluss 2012/199/EU wird aufgehoben.
Artikel 21
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 21. Februar 2019
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 308 vom 8.12.2000, S. 26.
(2) Beschluss 2012/199/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 29. Februar 2012 über die Funktion und das Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Handelsverfahren (ABl. L 107 vom 19.4.2012, S. 5).
(3) Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21).
(4) Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55).
(5) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
(6) Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über eine gemeinsame Einfuhrregelung (ABl. L 83 vom 27.3.2015, S. 16).
(7) Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33).
(8) Verordnung (EU) 2015/1843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2015. zur Festlegung der Verfahren der Union im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Union nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln (ABl. L 272 vom 16.10.2015, S. 1).
(9) Verordnung (EU) 2016/1035 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen schädigende Preisgestaltung im Schiffbau (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 1).
(10) Verordnung (EG) Nr. 868/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über den Schutz vor Schädigung der Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft durch Subventionierung und unlautere Preisbildungspraktiken bei der Erbringung von Flugverkehrsdiensten von Ländern, die nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft sind (ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 1).
(11) Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates (ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1).
(12) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 155/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2012 zur Festlegung der Regeln für das Verfahren zur Gewährung der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung nach der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen (ABl. L 48 vom 21.2.2013, S. 5).
(13) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1083/2013 der Kommission vom 28. August 2013 zur Festlegung der Regeln für das Verfahren zur vorübergehenden Rücknahme von Zollpräferenzen und zur Ergreifung allgemeiner Schutzmaßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen (ABl. L 293 vom 5.11.2013, S. 16).
(14) Verordnung (EU) 2015/476 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über die möglichen Maßnahmen der Union aufgrund eines vom WTO-Streitbeilegungsgremium angenommenen Berichts über Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen (ABl. L 83 vom 27.3.2015, S. 6).