27.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 115/31


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 18. März 2019

über die Beteiligung der nationalen Regulierungsbehörde der Republik Albanien am Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation

(2019/C 115/10)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union, in dem die Befugnisse der Kommission aufgeführt sind, fördert die Kommission die allgemeinen Interessen der Union und ergreift geeignete Initiativen zu diesem Zweck, übt nach Maßgabe der Verträge Koordinierungs-, Exekutiv- und Verwaltungsfunktionen aus und nimmt außer in der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und den übrigen in den Verträgen vorgesehenen Fällen die Vertretung der Union nach außen wahr.

(2)

Gemäß Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1971 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) stehen der Regulierungsrat, die Arbeitsgruppen und der Verwaltungsrat der Beteiligung von primär für die elektronische Kommunikation zuständigen Regulierungsbehörden von Drittländern offen, wenn diese Drittländer entsprechende Übereinkünfte mit der Union getroffen haben. Außerdem ist darin festgelegt, dass gemäß den einschlägigen Bestimmungen dieser Übereinkünfte Arbeitsvereinbarungen geschlossen werden, die insbesondere Art, Ausmaß und Form der Beteiligung der Regulierungsbehörden der betreffenden Drittländer an der Arbeit des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und des GEREK-Büros betreffen, wozu auch Bestimmungen über die Teilnahme an Initiativen des GEREK und über Finanzbeiträge und Personal für das GEREK-Büro gehören, wobei diese Behörden nicht stimmberechtigt sind.

(3)

Gemäß Artikel 104 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits (2) konzentriert sich die Zusammenarbeit im Bereich der elektronischen Kommunikation in erster Linie auf die entsprechenden vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands. Insbesondere intensivieren die Vertragsparteien die Zusammenarbeit im Bereich der elektronischen Kommunikationsnetze und der damit verbundenen Dienste. Die Union und Albanien haben damit eine Übereinkunft im Sinne des Artikels 35 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1971 getroffen.

(4)

Die Fortsetzung der Beteiligung der Regulierungsbehörde von Albanien am GEREK und am GEREK-Büro steht in vollem Einklang mit der Strategie für den westlichen Balkan (3), in der Maßnahmen zur Entwicklung der digitalen Gesellschaft, einschließlich des Ausbaus der Breitbandnetze und der Senkung der Roamingkosten, und die Angleichung der Rechtsvorschriften dieser Länder an die Rechtsvorschriften der Union gefordert werden. Wie in der Digitalen Agenda für den westlichen Balkan (4) dargelegt, sollten engere Beziehungen zwischen der Union und den nationalen Regulierungsbehörden des westlichen Balkans dazu beitragen, die Regulierungspraxis in der Region an die Praxis in der Union anzugleichen.

(5)

Angesichts des Interesses der Union an der Stärkung der Zusammenarbeit mit Albanien und der Förderung der Übernahme des Regulierungsrahmens der Union für die elektronische Kommunikation durch Albanien ist es angezeigt, die Arbeitsvereinbarungen für die Beteiligung der Regulierungsbehörde von Albanien am Regulierungsrat und den Arbeitsgruppen des GEREK und am Verwaltungsrat des GEREK-Büros festzulegen —

BESCHLIEẞT:

Artikel 1

Die nationale Regulierungsbehörde der Republik Albanien, die in erster Linie für die Beaufsichtigung des laufenden Marktgeschehens im Bereich der elektronischen Kommunikationsnetze und -dienste zuständig ist, kann sich am Regulierungsrat und den Arbeitsgruppen des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und dem Verwaltungsrat des GEREK-Büros beteiligen.

Das Mandat für die Beteiligung der nationalen Regulierungsbehörde Albaniens ist als Anhang beigefügt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Brüssel, den 18. März 2019

Für die Kommission

Mariya GABRIEL

Mitglied der Kommission


(1)  Verordnung (EU) 2018/1971 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Einrichtung des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und der Agentur zur Unterstützung des GEREK (GEREK-Büro), zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 1).

(2)  Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits (ABl. L 107 vom 28.4.2009, S. 166).

(3)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine glaubwürdige Erweiterungsperspektive für und ein verstärktes Engagement der EU gegenüber dem westlichen Balkan (COM(2018) 65 final vom 6.2.2018).

(4)  Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, Measures in support of a Digital Agenda for the Western Balkans (SWD(2018) 360 final).


ANHANG

MANDAT

1.   Beteiligung am GEREK-Regulierungsrat

1.

Die nationale Regulierungsbehörde (NRB) der Republik Albanien kann sich an der Arbeit des GEREK-Regulierungsrats beteiligen.

2.

Die NRB der Republik Albanien benennt einen Vertreter, der an den Beratungen des Regulierungsrats teilnimmt; dafür kommen der Vorsitzende der NRB, ein Mitglied des NRB-Kollegiums oder deren Vertreter infrage.

3.

Die NRB der Republik Albanien benennt ferner einen Stellvertreter, der den Vertreter in seiner Abwesenheit ersetzt. Für die Benennung dieser Person kommen der Vorsitzende der NRB, ein Mitglied des NRB-Kollegiums, deren Vertreter oder ein Mitglied des Personals der NRB infrage.

4.

Der Vertreter der NRB der Republik Albanien und sein Stellvertreter werden aufgrund ihrer Kenntnisse im Bereich der elektronischen Kommunikation unter Berücksichtigung einschlägiger Führungs-, Verwaltungs- und haushaltstechnischer Kompetenzen benannt. Damit aus ihrer Beteiligung der größtmögliche Nutzen gezogen werden kann, bemüht sich die NRB, die Fluktuation ihrer Vertreter und nach Möglichkeit auch von deren Stellvertretern zu begrenzen.

5.

Der Teilnehmer der NRB der Republik Albanien hat das Recht, in allen Beratungen Stellung zu nehmen, unabhängig davon, ob sie in einer Sitzung des GEREK-Regulierungsrats oder auf andere Weise abgehalten werden. Solche Stellungnahmen sind nach den Regeln und Arbeitsmethoden des Regulierungsrats ordnungsgemäß in das Protokoll aufzunehmen.

6.

Der Name des Vertreters der NRB der Republik Albanien und der seines Stellvertreters werden in die Liste der Mitglieder des Regulierungsrats aufgenommen, die gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1971 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) veröffentlicht wird.

7.

Im Rahmen ihrer Beteiligung an den Arbeiten des Regulierungsrates fordern der Vertreter der NRB der Republik Albanien und sein Stellvertreter keine Weisungen von Regierungen, Einrichtungen, Personen oder sonstigen Stellen an und nehmen auch keine Weisungen von diesen entgegen.

2.   Beteiligung an den Arbeitsgruppen

1.

Die NRB der Republik Albanien kann Sachverständige für die Teilnahme an den Arbeitsgruppen des GEREK benennen.

2.

Diese Sachverständigen können im Einklang mit den Regeln und Arbeitsmethoden des GEREK an allen Tätigkeiten der Arbeitsgruppen teilnehmen. Sie können in allen Diskussionen Stellung nehmen, unabhängig davon, ob diese in einer Arbeitsgruppensitzung oder auf andere Weise geführt werden.

3.   Beteiligung am Verwaltungsrat des GEREK-Büros

1.

Die NRB der Republik Albanien kann sich an der Arbeit des Verwaltungsrats des GEREK-Büros beteiligen.

2.

Die NRB der Republik Albanien benennt die Person, die zum Vertreter im Regulierungsrat ernannt wurde, oder eine andere Person, bei der es sich um den Vorsitzenden der NRB, ein Mitglied des NRB-Kollegiums oder deren Vertreter handeln kann, für die Teilnahme an den Arbeiten des Verwaltungsrats.

3.

Die NRB der Republik Albanien benennt ferner als Stellvertreter die Person, die als Stellvertreter des Vertreters im Regulierungsrat benannt wurde, oder eine andere Person, bei der es sich um den Vorsitzenden der NRB, ein Mitglied des NRB-Kollegiums oder deren Vertreter oder ein Mitglied des Personals der NRB handeln kann, als Ersatz für den Vertreter bei dessen Abwesenheit.

4.

Der Teilnehmer der NRB der Republik Albanien hat das Recht, in allen Beratungen Stellung zu nehmen, unabhängig davon, ob sie in einer Sitzung des GEREK-Verwaltungsrats oder auf andere Weise abgehalten werden. Solche Stellungnahmen sind nach den Regeln und Arbeitsmethoden des Verwaltungsrats ordnungsgemäß in das Protokoll aufzunehmen.

5.

Der Name des Vertreters der NRB der Republik Albanien und der seines Stellvertreters werden in die Liste der Mitglieder des Verwaltungsrats aufgenommen, die gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1971 veröffentlicht wird.

6.

Im Rahmen ihrer Beteiligung an den Arbeiten des Verwaltungsrates fordern der Vertreter der NRB der Republik Albanien und sein Stellvertreter keine Weisungen von Regierungen, Einrichtungen, Personen oder sonstigen Stellen an und nehmen auch keine Weisungen von diesen entgegen.

4.   Interessenerklärung

1.

Die Vertreter der NRB der Republik Albanien im Regulierungsrat und im Verwaltungsrat und ihre Stellvertreter geben eine schriftliche Verpflichtungserklärung ab, aus der hervorgeht, ob direkte oder indirekte Interessen bestehen, die ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten.

Diese Erklärungen werden bei Aufnahme der Tätigkeit abgegeben und werden veröffentlicht. Sie müssen korrekt und vollständig sein und müssen aktualisiert werden, wenn die Gefahr besteht, dass ein direktes oder indirektes Interesse vorliegt, das die Unabhängigkeit der Person, die diese Erklärung abgibt, beeinträchtigen könnte.

5.   Personalausstattung

1.

Das GEREK-Büro kann im Einklang mit einem vom Verwaltungsrat zu erlassenden Beschluss Personal aus der Republik Albanien einsetzen, einschließlich abgeordneter nationaler Sachverständiger und anderer Bediensteter, die nicht beim GEREK-Büro beschäftigt sind.

6.   Finanzbeitrag der NRB der Republik Albanien zum GEREK-Büro

1.

Der Finanzbeitrag zum Haushalt des GEREK-Büros, der von der NRB der Republik Albanien für die Beteiligung am GEREK zu entrichten ist, entspricht den Gesamtkosten der Beteiligung gemäß den Nummern 1, 2 und 3 dieses Anhangs. Die Beträge werden gemäß Nummer 6.2 festgesetzt.

2.

Der Finanzbetrag, der von der NRB der Republik Albanien gemäß Nummer 6.1 zu entrichten ist, deckt folgende Kosten:

Erstattung von Reisekosten der Vertreter der NRB für die Teilnahme an GEREK-Sitzungen im Einklang mit den Erstattungsregeln des GEREK.

Verwaltungskosten im Zusammenhang mit den oben genannten Erstattungen für Reisekosten, die sich auf höchstens 3 % der als Erstattungen für Reisekosten gezahlten Beträge belaufen.

Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der allgemeinen Beteiligung der NRB an den Arbeiten des GEREK.

Die Höhe des Finanzbeitrags wird unter anderem unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Dienstreisen für das bevorstehende Jahr und der tatsächlichen Dienstreisen und Erstattungen für das/die vergangene(n) Jahr(e) vom GEREK festgelegt.

3.

Der Beitrag der NRB wird im Einklang mit der gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2018/1971 erlassenen Finanzregelung des GEREK-Büros verwendet.

4.

Reise- und Aufenthaltskosten, die den Vertretern und Sachverständigen der NRB der Republik Albanien für die Teilnahme an den Arbeiten des GEREK und des GEREK-Büros, einschließlich an einschlägigen Sitzungen, entstehen, werden vom GEREK-Büro im Einklang mit den Regeln erstattet, die im Beschluss des Verwaltungsausschusses des GEREK-Büros über die Erstattung von Reise-, Aufenthalts- und sonstigen Kosten im Zusammenhang mit Reisen von nicht durch das GEREK-Büro beschäftigten Personen (2) festgelegt sind.

5.

Nach Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses und zu Beginn jedes folgenden Jahres fordert das GEREK-Büro von der NRB Mittel in Höhe des Beitrags an, den sie gemäß dem Beschluss an die Agentur zu entrichten hat.

6.

Dieser Beitrag wird in Euro angegeben und auf ein Euro-Bankkonto des GEREK-Büros überwiesen.

7.

Die NRB der Republik Albanien zahlt ihren Beitrag spätestens 30 Tage, nachdem das GEREK-Büro die Mittel angefordert hat.

8.

Bei verspäteter Zahlung des Beitrags werden der NRB ab dem Fälligkeitstag Verzugszinsen für den ausstehenden Betrag berechnet. Als Zinssatz wird der um 1,5 Prozentpunkte erhöhte am Fälligkeitstag geltende Zinssatz der Europäischen Zentralbank für Geschäfte in Euro angewandt.

7.   Detaillierte Arbeitsvereinbarungen

1.

Der Regulierungsrat und der Verwaltungsrat legen die detaillierten Arbeitsvereinbarungen für die Beteiligung der NRB der Republik Albanien gegebenenfalls im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1971 und dem vorliegenden Mandat fest.

2.

Die NRB der Republik Albanien kann sich an den Arbeiten des GEREK, einschließlich des Regulierungsrats und der Arbeitsgruppen, und des Verwaltungsrats ab Inkrafttreten dieses Beschlusses und unabhängig von der endgültigen Festlegung der detaillierten Arbeitsvereinbarungen nach Nummer 7.1 beteiligen.

(1)  Verordnung (EU) 2018/1971 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Einrichtung des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und der Agentur zur Unterstützung des GEREK (GEREK-Büro), zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 1).

(2)  BEREC Office MC Decision concerning the reimbursement of travel, subsistence and other expenses incurred in the course of journeys made by persons not employed by the BEREC Office and repealing the previous Management Committee Decision No MC/2013/05 of 6 June 2013 (MC/2015/13)