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12.2.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 55/6 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 7. Februar 2019
über die Veröffentlichung des Einzigen Dokuments gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Fundstelle der Produktspezifikation eines Namens des Weinsektors im Amtsblatt der Europäischen Union
(Nizza (g. U.)
(2019/C 55/06)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 97 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Italien hat gemäß Teil II Titel II Kapitel 1 Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 einen Antrag auf den Schutz des Namens „Nizza“ gestellt. |
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(2) |
Die Kommission hat den Antrag gemäß Artikel 97 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geprüft und festgestellt, dass die Bedingungen gemäß den Artikeln 93 bis 96, dem Artikel 97 Absatz 1 sowie den Artikeln 100, 101 und 102 der genannten Verordnung erfüllt sind. |
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(3) |
Damit gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Einspruch eingelegt werden kann, sollten das Einzige Dokument gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung und die Fundstelle der im Rahmen der nationalen Prüfung des Antrags auf Schutz des Namens „Nizza“ erfolgten Veröffentlichung der Produktspezifikation im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden — |
BESCHLIEẞT:
Einziger Artikel
Das Einzige Dokument gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und die Fundstelle der Produktspezifikation für den Namen „Nizza“ (g. U.) sind im Anhang dieses Beschlusses wiedergegeben.
Gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann innerhalb von zwei Monaten ab der Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union gegen den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Schutz des Namens Einspruch eingelegt werden.
Brüssel, den 7. Februar 2019
Für die Kommission
Phil HOGAN
Mitglied der Kommission
ANHANG
EINZIGES DOKUMENT
„Nizza“
PDO-IT-01896
Datum der Antragstellung: 2.12.2014
1. Einzutragender Name
Nizza
2. Art der geografischen Angabe
g. U. — geschützte Ursprungsbezeichnung
3. Kategorien von Weinbauerzeugnissen
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1. |
Wein |
4. Beschreibung des Weins/der Weine
„Nizza“ und „Nizza“ Riserva (Weinkategorie 1)
Farbe: intensiv rubinrot, mit zunehmendem Alter eher granatrot.
Geruch: intensiv, markant, ätherisch.
Geschmack: trocken, vollmundig, harmonisch und rund.
Minimaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol): 13 % vol.
Minimaler zuckerfreier Extrakt: 26 g/l.
Alle analytischen Parameter, die nicht in der nachstehenden Tabelle aufgeführt sind, entsprechen den in den nationalen und EU-Rechtsvorschriften festgesetzten Grenzwerten.
Allgemeine Analysemerkmale
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Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol): |
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Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol): |
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Mindestgesamtsäure: |
5,0 Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure |
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Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter): |
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Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/l): |
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„Nizza“ mit der Angabe „Vigna“ und „Nizza“ Riserva mit der Angabe „Vigna“ (Weinkategorie 1)
Farbe: intensiv rubinrot, mit zunehmendem Alter eher granatrot.
Geruch: intensiv, markant, ätherisch.
Geschmack: trocken, vollmundig, harmonisch und rund.
Minimaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol): 13,5 % vol.
Minimaler zuckerfreier Extrakt: 28 g/l.
Alle analytischen Parameter, die nicht in der nachstehenden Tabelle aufgeführt sind, entsprechen den in den nationalen und EU-Rechtsvorschriften festgesetzten Grenzwerten.
Allgemeine Analysemerkmale
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Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol): |
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Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol): |
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Mindestgesamtsäure: |
5,0 Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure |
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Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter): |
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Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/l): |
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5. Weinbereitungsverfahren
5.1. Spezifische önologische Verfahren
Alterung
Spezifische önologische Verfahren
„Nizza“: muss mindestens 18 Monate reifen, davon mindestens 6 Monate ab 1. Januar des auf die Ernte folgenden Jahres in Holzfässern.
„Nizza“ Vigna: muss mindestens 18 Monate reifen, davon mindestens 6 Monate ab 1. Januar des auf die Ernte folgenden Jahres in Holzfässern.
„Nizza“ Riserva: muss mindestens 30 Monate reifen, davon mindestens 12 Monate ab 1. Januar des auf die Ernte folgenden Jahres in Holzfässern.
„Nizza“ Riserva Vigna: muss mindestens 30 Monate reifen, davon mindestens 12 Monate ab 1. Januar des auf die Ernte folgenden Jahres in Holzfässern.
Auffüllen von Fässern
Spezifische önologische Verfahren
Während der vorgeschriebenen Reifezeit können die Fässer bis zu einer Menge von 10 % des Gesamtvolumens mit demselben Wein desselben Jahrgangs aufgefüllt werden, der in anderen Behältnissen als Holzfässern gelagert werden kann.
Anreicherung
Einschlägige Einschränkung bei der Weinbereitung
Es gibt keine Bestimmungen zu Anreicherungen zum Zweck der Erhöhung des Alkoholgehalts in den DOCG-Weinen „Nizza“.
5.2. Höchsterträge
„Nizza“ und „Nizza“ Riserva
49 Hektoliter pro Hektar
„Nizza“ mit der Angabe „Vigna“ im dritten Jahr nach der Bepflanzung
26,60 Hektoliter pro Hektar
„Nizza“ mit der Angabe „Vigna“ im vierten Jahr nach der Bepflanzung
30,80 Hektoliter pro Hektar
„Nizza“ mit der Angabe „Vigna“ im fünften Jahr nach der Bepflanzung
35 Hektoliter pro Hektar
„Nizza“ mit der Angabe „Vigna“ im sechsten Jahr nach der Bepflanzung
39,90 Hektoliter pro Hektar
„Nizza“ mit der Angabe „Vigna“ im siebten Jahr nach der Bepflanzung
44,10 Hektoliter pro Hektar
6. Abgegrenztes geografisches Gebiet
Das Erzeugungsgebiet von „Nizza“ DOCG (g. U.) umfasst das gesamte Gebiet der folgenden Gemeinden: Agliano Terme, Belveglio, Calamandrana, Castel Boglione, Castelnuovo Belbo, Castelnuovo Calcea, Castel Rocchero, Cortiglione, Incisa Scapaccino, Mombaruzzo, Mombercelli, Nizza Monferrato, Vaglio Serra, Vinchio, Bruno, Rocchetta Palafea, Moasca und San Marzano Oliveto.
7. Wichtigste Keltertraubensorte(n)
Barbera N.
8. Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge
„Nizza“ DOCG (g. U) (Weinkategorie 1)
Natürliche Faktoren, die für den Zusammenhang von Bedeutung sind
A) Das Erzeugungsgebiet umfasst 18 Gemeinden, die an die Gemeinde Nizza in der Provinz Asti grenzen; dies war traditionell das bevorzugte Gebiet für den Anbau der Rebsorte Barbera.
Das Gebiet ist geprägt von niedrigen Hügeln mit einer Höhe von 150 bis 400 Metern und gekennzeichnet durch ein gemäßigtes Klima mit schwachen Winden und mittleren jährlichen Niederschlägen von etwa 700 mm. Der Boden ist überwiegend kalkhaltig und mitteltief und ruht auf einem mergelhaltigen Felsgrund aus Kalk- und Sandstein. Das Gelände des Weinbaugebiets Nizza gehört geologisch zum Pliozän-Becken der Provinz Asti; es ist vorwiegend sedimentären Ursprungs, mit hauptsächlich tertiären sandigen Mergel-Formationen. Die Böden weisen einen hohen Calziumcarbonat-Gehalt mit generell wenig organischem Material und einen niedrigen, aber vollkommen ausgeglichenen Nährstoffgehalt auf.
Menschliche Faktoren, die für den Zusammenhang von Bedeutung sind
Die perfekte Synergie zwischen Umwelt und Mensch im Nizza-Gebiet findet sich bei der Verwendung des traditionellen Streifensystems, der doppelten Reberziehung nach Guyot und einer angemessenen Ausdünnung der Reben, was für das Weingebiet Nizza einen sehr niedrigen Ertrag von maximal 7 Tonnen bedeutet; der manchmal durchgeführte Zapfenschnitt, die Eingrenzung der Erträge und die rationale Bewirtschaftung der Blätter maximieren zusammen mit der Ausrichtung nach Süden die Qualität der Barbera-Traube. Die Traubenlese erfolgt mit höchster Sorgfalt und ausschließlich von Hand, um die charakteristische Qualität so gut wie möglich zu erhalten. Die Technik der Weinbereitung wurde für diese hervorragende Rohware perfektioniert. Auf die Ernte folgt eine angemessene Mindestreifezeit von 18 Monaten bis zu über 30 Monaten für „Nizza“ Riserva. Die Weinkulturlandschaft des Weinbaugebiets Nizza ist das außergewöhnliche Ergebnis einer Weintradition, die seit der Antike weiterentwickelt und weitergegeben wurde; sie unterstützt die lokale Gemeinschaft und Wirtschaft.
Diese kulturelle Tradition hat ein bewährtes Erbe an Fachwissen zu Weinbau, Weinbereitung und Reifungsverfahren auf der Grundlage gründlicher Kenntnisse der historisch dort gewachsenen Barbera-Sorte und ihrer Fähigkeit zur Anpassung an die besonderen Umweltbedingungen hervorgebracht.
B) Angaben zur Qualität oder zu den Eigenschaften des Produkts, die überwiegend oder ausschließlich dem geografischen Umfeld zu verdanken ist bzw. sind.
„Nizza“ DOCG (g. U.) ist der wertvollste Wein, der in diesem Gebiet hergestellt wird. Das Endprodukt wird geprägt durch die Eigenschaften der Böden im Erzeugungsgebiet. Die „Nizza“-Weine aus Gebieten, deren Böden hauptsächlich aus tonig-sandigen Mergel-Böden bestehen, haben eine höhere Intensität und mehr Farbnuancen, einen mittel-hohen pH-Wert und geringere Säure sowie sehr intensive „erdige“ Aromen („tuf“ ist die Bezeichnung für Mergel im lokalen Dialekt). Sie sind elegant, hochstrukturiert und langlebig. Weine aus Gebieten mit überwiegend sandigen Böden weisen eine ausgeprägtere Säure, eine geringere Farbintensität und eine Panaschierung von feinen und eleganten Aromen mit balsamischeren Gerüchen nach aromatischen Gräsern auf und gehen mit einer harmonischen Struktur einher.
Die optimale Sonnenexposition sowie Boden- und Klimaverhältnisse und die oben beschriebenen Bodentypen bringen gut strukturierte Weine hervor, die reich an Farbe und für die Reifung geeignet sind und sich über längere Zeiträume gut halten. Die Exposition des Weingebiets gegenüber der Sonne — mit einer Ausrichtung nach Süden bis Südwesten und Südosten — wirkt sich auf die Absorption der Sonnenstrahlen aus und begünstigt die Reifung und die Qualität der Trauben, wobei sich die Konzentration von Zucker und Polyphenolen erhöht.
C) Beschreibung des kausalen Zusammenhangs zwischen den unter Buchstaben A und den unter Buchstabe B genannten Aspekten
„Nizza“-Weine erhalten ihre besonderen Qualitätsmerkmale aus der Interaktion zwischen der natürlichen Umwelt und den menschlichen Faktoren der Tradition und des Wissens im Hinblick auf den Anbau, die Weinbereitung und die Reifung. Insbesondere haben Erzeuger sehr qualitative Entscheidungen für den Anbau der Trauben (begrenzte Erträge, insbesondere für Sorten mit der Angabe „Vigna“) und die Herstellung von Weinen „Nizza“ DOCG (g. U.) getroffen, indem sie das Verfahren der Anreicherung nicht anwenden.
Die kulturellen Kenntnisse zum Anbau der Reben im „Streifensystem“, welches mithilfe der traditionellen doppelten Reberziehung nach Guyot fachmännisch verwaltet wird, reichen bis in die Antike zurück. In Verbindung mit relativ hohen Tagestemperaturen ermöglichen diese Faktoren die optimale Reifung der Trauben, wodurch „Nizza“-Weine ihre typischen organoleptischen und analytischen Eigenschaften erhalten.
Die Region Nizza ist ein historisches Zentrum für die Herstellung von Barbera-Weinen im Piemont mit einer beeindruckenden Tradition der Verarbeitung, Reifung und Vermarktung des Endproduktes, was eine Voraussetzung für die Herstellung und weitere Etablierung auf dem Markt der durchschnittlich bis lang gereiften strukturierten Rotweine darstellt.
9. Weitere wesentliche Bedingungen
Abfüllung in dem abgegrenzten Gebiet
Rechtsrahmen:
EU-Rechtsvorschriften
Art der weiteren Bedingung:
Abfüllung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet
Beschreibung der Bedingung:
Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 muss die Abfüllung oder Verpackung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet stattfinden, um die Qualität zu sichern, den Ursprung zu garantieren und die Wirksamkeit der Kontrollen zu gewährleisten.
Die Qualitäten und besonderen Merkmale der Weine „Nizza“ DOCG (g. U.) im Zusammenhang mit dem geografischen Ursprungsgebiet sind besser gewährleistet, wenn die Abfüllung im abgegrenzten Gebiet stattfindet, da die Anwendung aller technischen Vorschriften zum Transport und zur Abfüllung sowie die Einhaltung solcher Vorschriften in die Zuständigkeit und unter die fachliche Kompetenz der im abgegrenzten Gebiet erzeugenden Unternehmen fallen.
Mit dieser Verpflichtung können mögliche Risiken vermieden werden, die aus dem Transport außerhalb des abgegrenzten DOCG-Weingebiets (Weingebiet g. U.) entstehen könnten, wie z. B.: Oxidierung und thermische Belastung durch hohe oder niedrige Temperaturen unter Schädigung des Erzeugnisses und die daraus resultierenden negativen Auswirkungen auf die chemisch-physikalischen (Säure, Polyphenole und Farbstoffe) und organoleptischen Eigenschaften (Farbe, Geschmack) sowie die Stabilität. Insbesondere wird das Risiko einer mikrobiologischen Kontamination (durch Bakterien, Viren, Pilze, Schimmelpilze und Hefen) verringert.
Die genannten Risiken werden mit dieser Verpflichtung vermieden, da das Kontrollsystem der zuständigen Behörden, dem die Unternehmen in allen Phasen der Erzeugung und insbesondere während der Abfüllphase unterliegen, im abgegrenzten Gebiet wirksamer ist.
Diese Bedingung wird daher zugunsten der für die Qualitätssicherung von „Nizza“ DOCG (g. U.) verantwortlichen Unternehmen eingeführt, um den Verbrauchern die Herkunft, Qualität und die Einhaltung der Produktspezifikation zu garantieren und den guten Ruf des Namens zu wahren.
Link zur Produktspezifikation
https://www.politicheagricole.it/flex/cm/pages/ServeBLOB.php/L/IT/IDPagina/12401