16.1.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 13/8


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/65 DER KOMMISSION

vom 14. Januar 2019

zur Änderung der Anhänge I und II der Entscheidung 2003/467/EG in Bezug auf den amtlich tuberkulosefreien und den amtlich brucellosefreien Status sowie des Anhangs II der Entscheidung 93/52/EWG in Bezug auf den Status als amtlich frei von Brucellose (B. melitensis) bestimmter Gebiete Spaniens

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 39)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (1), insbesondere auf Anhang A Teil I Nummer 4 und Anhang A Teil II Nummer 7,

gestützt auf die Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen (2), insbesondere auf Anhang A Kapitel 1 Ziffer II,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 64/432/EWG regelt den Handelsverkehr mit Rindern innerhalb der Union. Sie legt die Bedingungen fest, unter denen ein Mitgliedstaat oder ein Gebiet eines Mitgliedstaats in Bezug auf die Rinderbestände amtlich als tuberkulose- bzw. brucellosefrei anerkannt werden kann.

(2)

Gemäß Artikel 1 der Entscheidung 2003/467/EG der Kommission (3) gelten die in Anhang I Kapitel 2 der genannten Entscheidung aufgeführten Regionen von Mitgliedstaaten in Bezug auf Rinderbestände amtlich als frei von Tuberkulose.

(3)

Spanien hat der Kommission Unterlagen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass für die Provinz Pontevedra in der Autonomen Gemeinschaft Galicien die in der Richtlinie 64/432/EWG festgelegten Bedingungen für die Anerkennung als amtlich tuberkulosefreies Gebiet in Bezug auf Rinderbestände erfüllt sind.

(4)

Aus der Bewertung der von Spanien vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass die Provinz Pontevedra in der Autonomen Gemeinschaft Galicien als amtlich tuberkulosefrei in Bezug auf Rinderbestände anerkannt werden sollte.

(5)

Anhang I der Entscheidung 2003/467/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Gemäß Artikel 2 der Entscheidung 2003/467/EG gelten die in Anhang II Kapitel 2 der genannten Entscheidung aufgeführten Regionen von Mitgliedstaaten amtlich als frei von Brucellose in Bezug auf Rinderbestände.

(7)

Spanien hat der Kommission Unterlagen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass für die Autonomen Gemeinschaften Madrid und Valencia und die Provinzen Almería, Granada und Jaén in der Autonomen Gemeinschaft Andalusien die in der Richtlinie 64/432/EWG festgelegten Bedingungen für die Anerkennung als amtlich brucellosefreie Gebiete in Bezug auf Rinderbestände erfüllt sind.

(8)

Aus der Bewertung der von Spanien vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass die Autonomen Gemeinschaften Madrid und Valencia und die Provinzen Almería, Granada und Jaén in der Autonomen Gemeinschaft Andalusien amtlich als frei von Brucellose in Bezug auf Rinderbestände anerkannt werden sollten.

(9)

Anhang II der Entscheidung 2003/467/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Die Richtlinie 91/68/EWG regelt tierseuchenrechtliche Fragen beim Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen innerhalb der Union. Sie legt fest, unter welchen Bedingungen Mitgliedstaaten oder Gebiete von Mitgliedstaaten in Bezug auf Schaf- und Ziegenbestände amtlich als frei von Brucellose (B. melitensis) anerkannt werden können.

(11)

In der Entscheidung 93/52/EWG der Kommission (4) ist festgelegt, dass die in Anhang II genannten Gebiete von Mitgliedstaaten gemäß den Bedingungen der Richtlinie 91/68/EWG in Bezug auf Schaf- und Ziegenbestände amtlich als frei von Brucellose (B. melitensis) anerkannt werden.

(12)

Spanien hat der Kommission Unterlagen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass für die Autonome Gemeinschaft Madrid, die Provinz Cádiz in der Autonomen Gemeinschaft Andalusien und die Provinz Ciudad Real in der Autonomen Gemeinschaft Kastilien-La Mancha die in der Richtlinie 91/68/EWG festgelegten Bedingungen für die Anerkennung als amtlich frei von Brucellose (B. melitensis) in Bezug auf Schaf- und Ziegenbestände erfüllt sind.

(13)

Aus der Bewertung der von Spanien vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass die Autonome Gemeinschaft Madrid, die Provinz Cádiz in der Autonomen Gemeinschaft Andalusien und die Provinz Ciudad Real in der Autonomen Gemeinschaft Kastilien-La Mancha als amtlich frei von Brucellose (B. melitensis) in Bezug auf Schaf- und Ziegenbestände anerkannt werden sollten.

(14)

Anhang II der Entscheidung 93/52/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.

(15)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Entscheidung 2003/467/EG werden gemäß Anhang I des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Anhang II der Entscheidung 93/52/EWG wird gemäß Anhang II des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 14. Januar 2019

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64.

(2)  ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 19.

(3)  Entscheidung 2003/467/EG der Kommission vom 23. Juni 2003 zur Feststellung des amtlich anerkannt tuberkulose-, brucellose- und rinderleukosefreien Status bestimmter Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten in Bezug auf die Rinderbestände (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 74).

(4)  Entscheidung 93/52/EWG der Kommission vom 21. Dezember 1992 zur Feststellung, dass bestimmte Mitgliedstaaten oder Gebiete die Bedingungen betreffend die Brucellose (B. melitensis) eingehalten haben, und zur Anerkennung dieser Mitgliedstaaten oder Gebiete als amtlich brucellosefrei (ABl. L 13 vom 21.1.1993, S. 14).


ANHANG I

Die Anhänge I und II der Entscheidung 2003/467/EG werden wie folgt geändert:

1.

In Anhang I Kapitel 2 erhält der Eintrag für Spanien folgende Fassung:

„In Spanien:

Autonome Gemeinschaft Kanarische Inseln,

Autonome Gemeinschaft Galicien: Provinz Pontevedra.“

2.

In Anhang II Kapitel 2 erhält der Eintrag für Spanien folgende Fassung:

„In Spanien:

Autonome Gemeinschaft Andalusien: Provinzen Almería, Granada und Jaén,

Autonome Gemeinschaft Asturien,

Autonome Gemeinschaft Balearen,

Autonome Gemeinschaft Kanarische Inseln,

Autonome Gemeinschaft Kastilien-La Mancha,

Autonome Gemeinschaft Kastilien und León: Provinzen Burgos, Soria, Valladolid und Zamora,

Autonome Gemeinschaft Katalonien,

Autonome Gemeinschaft Galicien,

Autonome Gemeinschaft La Rioja,

Autonome Gemeinschaft Madrid,

Autonome Gemeinschaft Murcia,

Autonome Gemeinschaft Navarra,

Autonome Gemeinschaft Baskenland,

Autonome Gemeinschaft Valencia.“


ANHANG II

In Anhang II der Entscheidung 93/52/EWG erhält der Eintrag für Spanien folgende Fassung:

„In Spanien:

Autonome Gemeinschaft Aragonien,

Autonome Gemeinschaft Andalusien: Provinz Cádiz,

Autonome Gemeinschaft Asturien,

Autonome Gemeinschaft Balearen,

Autonome Gemeinschaft Kanarische Inseln,

Autonome Gemeinschaft Kantabrien,

Autonome Gemeinschaft Kastilien-La Mancha: Provinzen Albacete, Ciudad Real, Cuenca und Guadalajara,

Autonome Gemeinschaft Kastilien und León,

Autonome Gemeinschaft Katalonien,

Autonome Gemeinschaft Extremadura,

Autonome Gemeinschaft Galicien,

Autonome Gemeinschaft La Rioja,

Autonome Gemeinschaft Madrid,

Autonome Gemeinschaft Navarra,

Autonome Gemeinschaft Baskenland,

Autonome Gemeinschaft Valencia.“