25.2.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 55/16 |
BESCHLUSS (EU) 2019/323 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 12. Februar 2019
zur Ernennung der Leiter von Arbeitseinheiten für den Erlass von den im Rahmen nationaler Aufsichtsbefugnisse ergehenden delegierten Beschlüssen (EZB/2019/5)
DAS DIREKTORIUM DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 11.6,
gestützt auf den Beschluss (EU) 2017/933 der Europäischen Zentralbank vom 16. November 2016 über einen allgemeinen Rahmen für die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen in Bezug auf Rechtsinstrumente im Zusammenhang mit Aufsichtsaufgaben (EZB/2016/40) (1), insbesondere auf Artikel 4 und 5,
gestützt auf den Beschluss (EU) 2019/322 der Europäischen Zentralbank vom 31. Januar 2019 zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von den im Rahmen nationaler Aufsichtsbefugnisse ergehenden Beschlüssen (EZB/2019/4) (2), insbesondere auf Artikel 3,
gestützt auf den Beschluss EZB/2004/2 vom 19. Februar 2004 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (3), insbesondere auf Artikel 10,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Zur Bewältigung der erheblichen Anzahl der durch die Europäische Zentralbank (EZB) in Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben zu erlassenden Beschlüsse wurde ein Verfahren zum Erlass spezifischer delegierter Beschlüsse eingerichtet. |
(2) |
Eine Befugnisübertragung wird wirksam mit dem Erlass eines Beschlusses, durch welchen das Direktorium einen oder mehrere Leiter von Arbeitseinheiten ernennt, Entscheidungen auf der Basis einer Befugnisübertragung zu treffen. |
(3) |
Die Bedeutung der Befugnisübertragung und die Zahl der Adressaten, an die delegierte Beschlüsse zu richten sind, sollten vom Direktorium bei der Ernennung der Leiter von Arbeitseinheiten berücksichtigt werden. |
(4) |
Der Vorsitzende des Aufsichtsgremiums wurde zu den Leitern von Arbeitseinheiten gehört, auf welche die Befugnis zum Erlass von den im Rahmen nationaler Aufsichtsbefugnisse ergehenden delegierten Beschlüssen übertragen werden soll — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Im Rahmen nationaler Aufsichtsbefugnisse ergehende delegierte Beschlüsse
Delegierte Beschlüsse im Sinne des Beschlusses (EU) 2019/322 (EZB/2019/4) werden wie folgt durch einen der folgenden Leiter von Arbeitseinheiten erlassen:
a) |
den Generaldirektor der Generaldirektion Mikroprudenzielle Aufsicht I, wenn die Beaufsichtigung des betreffenden beaufsichtigten Unternehmens oder der betreffenden beaufsichtigten Gruppe durch die Generaldirektion Mikroprudenzielle Aufsicht I erfolgt, |
b) |
den Generaldirektor der Generaldirektion Mikroprudenzielle Aufsicht II, wenn die Beaufsichtigung des betreffenden beaufsichtigten Unternehmens oder der betreffenden beaufsichtigten Gruppe durch die Generaldirektion Mikroprudenzielle Aufsicht II erfolgt, oder |
c) |
im Fall der Verhinderung eines Generaldirektors durch den jeweiligen Stellvertretenden Generaldirektor. |
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 12. Februar 2019.
Der Präsident der EZB
Mario DRAGHI
(1) ABl. L 141 vom 1.6.2017, S. 14.
(2) Siehe Seite 7 dieses Amtsblatts