14.10.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 347/1 |
Erklärung der Kommission in Bezug auf Artikel 14 Absatz 2 über die Zusammenarbeit mit den Agenturen der Union
(2019/C 347/01)
Zur Gewährleistung von Kohärenz und Vergleichbarkeit europäischer Sozialstatistiken wird die Kommission die Zusammenarbeit mit den Agenturen der Union im Sinne des Artikels 14 Absatz 2 und der diesbezüglichen Erwägungsgründe (12 und 33) verstärken. Eine verstärkte Zusammenarbeit wird in den Bereichen statistische Techniken, Methodik, Qualität, neue Instrumente und Datenquellen erfolgen.