14.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 347/1


Erklärung der Kommission in Bezug auf Artikel 14 Absatz 2 über die Zusammenarbeit mit den Agenturen der Union

(2019/C 347/01)

Zur Gewährleistung von Kohärenz und Vergleichbarkeit europäischer Sozialstatistiken wird die Kommission die Zusammenarbeit mit den Agenturen der Union im Sinne des Artikels 14 Absatz 2 und der diesbezüglichen Erwägungsgründe (12 und 33) verstärken. Eine verstärkte Zusammenarbeit wird in den Bereichen statistische Techniken, Methodik, Qualität, neue Instrumente und Datenquellen erfolgen.