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8.5.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 120/34 |
Berichtigung der Verordnung (EU) 2018/2005 der Kommission vom 17. Dezember 2018 zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) in Bezug auf Bis(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP), Dibutylphthalat (DBP), Benzylbutylphthalat (BBP) und Diisobutylphthalat (DIBP)
( Amtsblatt der Europäischen Union L 322 vom 18. Dezember 2018 )
Seite 18, Anhang zur Änderung des Eintrags 51 des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Spalte 2 Absatz 2:
Anstatt:
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„2. |
Dürfen nicht in Spielzeug und Babyartikeln auf den Markt gebracht werden, wenn die Konzentration eines der in Spalte 1 aufgeführten Phthalate oder einer Kombination daraus mindestens 0,1 Gewichtsprozent des weichmacherhaltigen Materials ausmacht.
Ferner darf DIPB nach dem 7. Juli 2020 nicht in Spielzeug und Babyartikeln in Verkehr gebracht werden, wenn die Konzentration eines oder mehrerer der in Spalte 1 dieses Eintrags aufgeführten Phthalate mindestens 0,1 Gewichtsprozent des weichmacherhaltigen Materials ausmacht.“ |
muss es heißen:
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„2. |
Dürfen nicht in Spielzeug und Babyartikeln in Verkehr gebracht werden, wenn die Konzentration eines der drei ersten der in Spalte 1 aufgeführten Phthalate oder einer Kombination daraus mindestens 0,1 Gewichtsprozent des weichmacherhaltigen Materials ausmacht.
Ferner darf DIBP nach dem 7. Juli 2020 nicht in Spielzeug und Babyartikeln in Verkehr gebracht werden, wenn seine Konzentration einzeln oder in einer Kombination mit den drei ersten der in Spalte 1 dieses Eintrags aufgeführten Phthalate mindestens 0,1 Gewichtsprozent des weichmacherhaltigen Materials ausmacht.“ |