21.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/78


VERORDNUNG (EU) 2018/2000 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 12. Dezember 2018

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur erneuten Bindung der verbleibenden Mittel, die zur Unterstützung der Umsetzung der Beschlüsse (EU) 2015/1523 und (EU) 2015/1601 des Rates gebunden wurden, oder zur Zuweisung dieser Mittel für andere Maßnahmen der nationalen Programme

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 78 Absatz 2 und Artikel 79 Absätze 2 und 4,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dieser Verordnung soll ermöglicht werden, die verbleibenden Mittel, die zur Unterstützung der Umsetzung der Beschlüsse (EU) 2015/1523 (2) und (EU) 2015/1601 (3) des Rates nach der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) gebunden wurden, erneut zu binden oder entsprechend den Prioritäten der Union und dem Bedarf der Mitgliedstaaten in bestimmten Bereichen der Asyl- und Migrationspolitik anderen Maßnahmen der nationalen Programme zuzuweisen. Außerdem soll dafür gesorgt werden, dass solche erneuten Mittelbindungen oder Zuweisungen auf transparente Weise vorgenommen werden.

(2)

Die Kommission hat im Rahmen des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds Mittel für die nationalen Programme der Mitgliedstaaten gebunden, um die Umsetzung der Beschlüsse (EU) 2015/1523 und (EU) 2015/1601 zu unterstützen. Der Beschluss (EU) 2015/1601 wurde durch den Beschluss (EU) 2016/1754 des Rates (5) geändert. Diese Beschlüsse sind inzwischen nicht mehr in Kraft.

(3)

Ein Teil der im Jahr 2016 — und in manchen Fällen 2017 — nach den Beschlüssen (EU) 2015/1523 und (EU) 2015/1601 zugewiesenen Mittel ist nach wie vor in den nationalen Programmen der Mitgliedstaaten verfügbar.

(4)

Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, die genannten Mittel für die weitere Durchführung der Umsiedlung zu verwenden und sie zu diesem Zweck erneut für dieselben Maßnahmen gemäß den nationalen Programmen zu binden. Die Mitgliedstaaten sollten mindestens 20 % dieser Mittel für Maßnahmen in den nationalen Programmen erneut binden oder übertragen, für die Überstellung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben oder genießen, für die Neuansiedlung oder für sonstige Ad-hoc-Aufnahmen aus humanitären Gründen oder für Maßnahmen zur Vorbereitung der Überstellung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, nach ihrer Ankunft in der Europäischen Union, auch auf dem Seeweg, oder für die Überstellung von Personen, die internationalen Schutz genießen. Diese Maßnahmen sollten nur die in Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a, b, e und f der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 genannten Maßnahmen umfassen.

(5)

Wenn es bei der Überarbeitung der nationalen Programme der Mitgliedstaaten hinreichend begründet wird, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, bis zu 80 % dieser Beträge gemäß der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 für die Bewältigung anderer Herausforderungen in den Bereichen Asyl und Migration zu verwenden. Der Bedarf der Mitgliedstaaten in diesen Bereichen ist nach wie vor erheblich. Eine erneute Bindung der verbleibenden Mittel für dieselben Maßnahmen oder ihre Übertragung auf andere Maßnahmen des nationalen Programms sollte nur einmal und mit Genehmigung der Kommission möglich sein. Die Mitgliedstaatensollten dafür sorgen, dass die Zuweisung der Mittel unter uneingeschränkter Achtung der in der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) festgelegten Grundsätze erfolgt, insbesondere unter Achtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Transparenz.

(6)

Die für eine Überstellung in Frage kommende Zielgruppe sowie die Anzahl der Mitgliedstaaten, aus denen die Überstellungen erfolgen, sollten erweitert werden, um den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität bei der Durchführung von Überstellungen einzuräumen, wobei den besonderen Bedürfnissen von unbegleiteten Minderjährigen oder anderen schutzbedürftigen Antragstellern und der besonderen Situation von Familienangehörigen von Personen, die internationalen Schutz genießen, Rechnung zu tragen ist. Die besonderen Bestimmungen über Pauschalbeträge für Neuansiedlungsmaßnahmen und die Überstellung von Personen, die internationalen Schutz genießen, von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat sollten diese Erweiterung widerspiegeln.

(7)

Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten ausreichend Zeit haben, um die in dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen im Rahmen einer Überarbeitung der nationalen Programme zu berücksichtigen. Daher sollte auf die verbleibenden Mittel, die zur Unterstützung der Umsetzung der Beschlüsse (EU) 2015/1523 und (EU) 2015/1601 gebunden wurden, eine Ausnahmeregelung zu Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) angewendet und die Frist für die Aufhebung der Mittelbindung um sechs Monate verlängert werden, damit das Verfahren für die Überarbeitung der nationalen Programme nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 abgeschlossen werden kann.

(8)

Die Mitgliedstaaten sollten außerdem ausreichend Zeit haben, um die erneut für dieselben Maßnahmen gebundenen oder auf andere Maßnahmen übertragenen Mittel zu verwenden, bevor die Mittelbindung für die entsprechenden Beträge aufgehoben wird. Wenn solche erneuten Bindungen oder Übertragungen von Mitteln im Rahmen der nationalen Programme von der Kommission genehmigt werden, sollten die betreffenden Mittel daher als im Jahr der Überarbeitung des nationalen Programms gebunden angesehen werden, mit dem die betreffende erneute Mittelbindung oder Übertragung genehmigt wird.

(9)

Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich über die Verwendung der Mittel für die Überstellung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, und von Personen, die internationalen Schutz genießen, Bericht erstatten, insbesondere über die Übertragung von Beträgen auf andere Maßnahmen des nationalen Programms gemäß dieser Verordnung.

(10)

Diese Verordnung berührt nicht die nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 verfügbaren Mittel.

(11)

Die Ziele der vorliegenden Verordnung werden unbeschadet der laufenden Verhandlungen über die Reform der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) verfolgt.

(12)

Nach den Artikeln 1 und 2 und Artikel 4a Absatz 1 des dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (EUV) beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich das Vereinigte Königreich nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(13)

Nach Artikel 3 und Artikel 4a Absatz 1 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat Irland mit Schreiben vom 7. Dezember 2018 mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchte.

(14)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(15)

Da die Aufhebung der Mittelbindung für die verbleibenden Mittel, die zur Unterstützung der Umsetzung der Beschlüsse (EU) 2015/1523 und (EU) 2015/1601 gebunden wurden, verhindert werden muss, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(16)

Wird die Verordnung (EU) Nr. 516/2014 vor Ende 2018 nicht geändert, so werden die entsprechenden Mittel nicht mehr für die Verwendung durch die Mitgliedstaaten für die nationalen Programme im Rahmen des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds zur Verfügung stehen. Wegen der Dringlichkeit, die Verordnung (EU) Nr. 516/2014 zu ändern, sollte eine Ausnahme von der Achtwochenfrist nach Artikel 4 des dem EUV, dem AEUV und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union gelten.

(17)

Die Verordnung (EU) Nr. 516/2014 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 516/2014 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 18 wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel erhält folgende Fassung:

Mittel für die Überstellung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben oder von Personen, die internationalen Schutz genießen “;

b)

In Absatz 1 werden die Worte „Person, die internationalen Schutz genießt“ durch die Worte „Person, die internationalen Schutz beantragt hat oder internationalen Schutz genießt“ ersetzt.

c)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die zusätzlichen Mittel nach Absatz 1 dieses Artikels werden den Mitgliedstaaten erstmals in den gesonderten Finanzierungsbeschlüssen zur Genehmigung ihrer nationalen Programme gemäß dem Verfahren nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 und anschließend in Finanzierungsbeschlüssen, die den Beschlüssen zur Genehmigung ihrer nationalen Programme beigefügt werden, zugewiesen. Eine erneute Bindung dieser Mittel für dieselbe Maßnahme des nationalen Programms oder die Übertragung dieser Mittel auf andere Maßnahmen des nationalen Programms ist möglich, wenn das bei der Überarbeitung des jeweiligen nationalen Programms hinreichend begründet wird. Mittel können nur einmal erneut gebunden oder übertragen werden. Die erneute Mittelbindung oder Übertragung im Wege der Überarbeitung des nationalen Programms bedarf der Genehmigung der Kommission.

Zur Stärkung der Solidarität sowie gemäß Artikel 80 AEUV werden die Mitgliedstaaten mindestens 20 % der Mittel, die aus den mit den Beschlüssen (EU) 2015/1523 (*1) und (EU) 2015/1601 des Rates (*2) eingeführten vorläufigen Maßnahmen stammen, Maßnahmen in den nationalen Programmen für die Überstellung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben oder genießen, für die Neuansiedlung oder für sonstige Ad-hoc-Aufnahmen aus humanitären Gründen oder für Maßnahmen zur Vorbereitung der Überstellung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, nach ihrer Ankunft in der Europäischen Union, auch auf dem Seeweg, oder für die Überstellung von Personen, die internationalen Schutz genießen, zuweisen. Diese Maßnahmen dürfen keine Maßnahmen im Zusammenhang mit Inhaftierung umfassen. Wenn ein Mitgliedstaat Mittel, die unter diesem Mindestprozentsatz liegen, erneut bindet oder überträgt, ist es nicht zulässig, die Differenz zwischen dem erneut gebundenen oder übertragenen Betrag und dem Mindestprozentsatz auf andere Maßnahmen des nationalen Programms zu übertragen.

(*1)  Beschluss (EU) 2015/1523 des Rates vom 14. September 2015 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland (ABl. L 239 vom 15.9.2015, S. 146)."

(*2)  Beschluss (EU) 2015/1601 des Rates vom 22. September 2015 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 80).“;"

d)

Die folgenden Absätze werden eingefügt:

„(3a)   Werden Mittel, die aus den mit den Beschlüssen (EU) 2015/1523 und (EU) 2015/1601 eingeführten vorläufigen Maßnahmen stammen, nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels erneut für dieselbe Maßnahme des nationalen Programms gebunden oder auf andere Maßnahmen des nationalen Programms übertragen, so gelten die betreffenden Mittel für die Zwecke des Artikels 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 als im Jahr der Überarbeitung des nationalen Programms gebunden, mit dem die betreffende erneute Mittelbindung oder Übertragung genehmigt wird.

(3b)   Abweichend von Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 wird die Frist für die Aufhebung der Mittelbindung für die — in Absatz 3a des vorliegenden Artikels genannten — Beträge um sechs Monate verlängert.

(3c)   Die Kommission erstattet dem Europäischem Parlament und dem Rat jährlich über die Anwendung dieses Artikels Bericht.“

e)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Zur Verwirklichung der Ziele der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten unter den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 80 AEUV wird der Kommission im Rahmen der verfügbaren Mittel die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 26 dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen der Pauschalbetrag nach Absatz 1 dieses Artikels gegebenenfalls angepasst wird, wobei sie insbesondere den jeweiligen Inflationsraten, einschlägigen Entwicklungen im Bereich der Überstellung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben oder internationalen Schutz genießen, von einem Mitgliedstaat in einen anderen sowie im Bereich von Neuansiedlungen und sonstigen Ad-hoc-Aufnahmen aus humanitären Gründen und Faktoren Rechnung trägt, die den Einsatz des mit dem Pauschalbetrag verbundenen finanziellen Anreizes optimieren können.“.

2.

Im Titel und in der Einleitung des Artikels 25 werden die Worte „Personen, die internationalen Schutz genießen“ durch die Worte „Personen, die internationalen Schutz beantragt haben oder internationalen Schutz genießen,“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Straßburg am 12. Dezember 2018.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

J. BOGNER-STRAUSS


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 11. Dezember 2018.

(2)  Beschluss (EU) 2015/1523 des Rates vom 14. September 2015 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland (ABl. L 239 vom 15.9.2015, S. 146).

(3)  Beschluss (EU) 2015/1601 des Rates vom 22. September 2015 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 80).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, zur Änderung der Entscheidung 2008/381/EG des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen Nr. 573/2007/EG und Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung 2007/435/EG des Rates (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 168).

(5)  Beschluss (EU) 2016/1754 des Rates vom 29. September 2016 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2015/1601 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland (ABl. L 268 vom 1.10.2016, S. 82).

(6)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 112).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31).