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18.
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In Abschnitt S.26.01 „Solvenzkapitalanforderung — Marktrisiko“ wird die Tabelle wie folgt geändert:
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a)
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Die Zeilen R0290/C0020 bis R0290/C0080 werden gestrichen;
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b)
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Die folgenden Zeilen werden zwischen den Zeilen R0260–R0280/C0040 und R0300/C0020 eingefügt:
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„R0291/C0020
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Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapital-investitionen in Infrastruktur-unternehmen
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Dies ist der absolute Ausgangswert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen anfällig sind.
Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.
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R0291/C0030
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Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapita-linvestitionen in Infrastruktur-unternehmen
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Dies ist der absolute Ausgangswert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen anfällig sind.
Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.
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R0291/C0040
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Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapital-investitionen in Infrastruktur-unternehmen
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Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks.
Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.
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R0291/C0050
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Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen
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Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko (für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen) anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.
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R0291/C0060
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Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen
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Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Aktienrisiko (für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen) nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
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R0291/C0070
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Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen
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Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko (für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen) anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.
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R0291/C0080
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Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen
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Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Aktienrisiko für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.“
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c)
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Die folgenden Zeilen werden zwischen den Zeilen R0291/C0080 und R0300/C0020 eingefügt:
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„R0292/C0020
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Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur
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Dies ist der absolute Ausgangswert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur anfällig sind.
Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.
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R0292/C0030
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Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur
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Dies ist der absolute Ausgangswert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur anfällig sind.
Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.
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R0292/C0040
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Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur
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Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur anfällig sind, nach Eintritt des Schocks.
Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.
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R0292/C0050
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Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur
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Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko (für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur) anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.
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R0292/C0060
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Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur
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Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Aktienrisiko (für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur) nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
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R0292/C0070
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Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur
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Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko (für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur) anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.
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R0292/C0080
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Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur
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Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Aktienrisiko für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.“
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d)
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Die Zeilen R0411/C0020 bis R0411/C0080 werden gestrichen;
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e)
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Die folgenden Zeilen werden zwischen den Zeilen R0410/C0080 und R0412/C0020 eingefügt:
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„R0413/C0020
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Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen)
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Dies ist der absolute Ausgangswert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur, ausgenommen Infrastrukturunternehmen, handelt, anfällig sind.
Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.
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R0413/C0030
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Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen)
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Dies ist der absolute Ausgangswert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur, ausgenommen Infrastrukturunternehmen, handelt, anfällig sind. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.
Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.
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R0413/C0040
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Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen)
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Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur, ausgenommen Infrastrukturunternehmen, handelt, anfällig sind, nach Eintritt eines Schocks.
Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.
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R0413/C0050
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Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen)
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Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur, ausgenommen Infrastrukturunternehmen, handelt, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.
Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.
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R0413/C0060
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Absoluter Wert nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen)
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Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur, ausgenommen Infrastrukturunternehmen, handelt, nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.
Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn R0010/C0010 = 1.
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R0413/C0070
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Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen)
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Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur, ausgenommen Infrastrukturunternehmen, handelt, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.
Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.
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R0413/C0080
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Absoluter Wert nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen)
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Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur, ausgenommen Infrastrukturunternehmen, handelt, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.
Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn R0010/C0010 = 1.“
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f)
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Die Zeilen R0412/C0020 bis R0412/C0080 der Tabelle erhalten folgende Fassung:
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„R0412/C0020
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Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (mit Ausnahme von qualifizierten Infrastrukturinvestitionen)
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Dies ist der absolute Ausgangswert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich nicht um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur und Infrastrukturunternehmen handelt, anfällig sind.
Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.
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R0412/C0030
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Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (mit Ausnahme von qualifizierten Infrastrukturinvestitionen)
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Dies ist der absolute Ausgangswert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich nicht um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur und Infrastrukturunternehmen handelt, anfällig sind. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.
Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.
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R0412/C0040
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Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (mit Ausnahme von qualifizierten Infrastrukturinvestitionen)
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Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich nicht um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur und Infrastrukturunternehmen handelt, anfällig sind, nach Eintritt eines Schocks.
Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.
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R0412/C0050
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Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (mit Ausnahme von qualifizierten Infrastrukturinvestitionen)
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Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich nicht um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur und Infrastrukturunternehmen handelt, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.
Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.
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R0412/C0060
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Absoluter Wert nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (mit Ausnahme von qualifizierten Infrastrukturinvestitionen)
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Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich nicht um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur und Infrastrukturunternehmen handelt, nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.
Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn R0010/C0010 = 1.
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R0412/C0070
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Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (mit Ausnahme von qualifizierten Infrastrukturinvestitionen)
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Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich nicht um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur und Infrastrukturunternehmen handelt, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.
Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.
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R0412/C0080
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Absoluter Wert nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (mit Ausnahme von qualifizierten Infrastrukturinvestitionen)
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Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich nicht um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur und Infrastrukturunternehmen handelt, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.
Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn R0010/C0010 = 1.“
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g)
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Die folgenden Zeilen werden zwischen den Zeilen R0412/C0080 und R0420/C0060 eingefügt:
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„R0414/C0020
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Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen)
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Dies ist der absolute Ausgangswert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen handelt, anfällig sind.
Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.
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R0414/C0030
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Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen)
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Dies ist der absolute Ausgangswert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen handelt, anfällig sind. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.
Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.
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R0414/C0040
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Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen)
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Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen handelt, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks.
Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.
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R0414/C0050
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Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen)
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Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen handelt, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.
Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.
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R0414/C0060
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Absoluter Wert nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen)
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Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen handelt, nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.
Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn R0010/C0010 = 1.
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R0414/C0070
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Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen)
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Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen handelt, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.
Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.
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R0414/C0080
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Absoluter Wert nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen)
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Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen handelt, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.
Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn R0010/C0010 = 1.“;
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