5.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 274/25


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/1642 DER KOMMISSION

vom 13. Juli 2018

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur näheren Ausführung der von den zuständigen Behörden bei der Einschätzung, ob Administratoren signifikanter Referenzwerte bestimmte Anforderungen anwenden sollten, zu berücksichtigenden Kriterien

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 9 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1011 kann der Administrator eines signifikanten Referenzwerts sich dafür entscheiden, einige Bestimmungen der Verordnung nicht anzuwenden. Entscheidet sich der Administrator dafür, eine oder mehrere dieser Bestimmungen nicht anzuwenden, kann die zuständige Behörde entscheiden, dass der Administrator eine oder mehrere dieser Bestimmungen dennoch anwenden sollte. Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung enthält Kriterien, die eine zuständige Behörde bei der Einschätzung, ob der Administrator diese Bestimmungen anwenden sollte, zu berücksichtigen hat.

(2)

Bei den Kriterien, die eine zuständige Behörde zu berücksichtigen hat, sollte in Betracht gezogen werden, welcher Art die Bestimmungen sind, von deren Anwendung die Administratoren signifikanter Referenzwerte gemäß der Verordnung (EU) 2016/1011 absehen können. Die Administratoren signifikanter Referenzwerte können sich dafür entscheiden, bestimmte Bestimmungen nicht anzuwenden, die ihnen die Einführung organisatorischer Maßnahmen zur Minderung der Gefahr von Interessenkonflikten abverlangen, welche aus der Beteiligung ihrer Mitarbeiter an der Bereitstellung des Referenzwerts erwachsen könnten. Wenn die zuständigen Behörden die in Artikel 25 Absatz 3 Buchstaben a, c und i der Verordnung genannten Kriterien berücksichtigen, sollten sie daher auch in Betracht ziehen, ob die Integrität des Referenzwerts statt durch die mit diesen Bestimmungen vorgeschriebenen organisatorischen Maßnahmen mit anderen angemessenen Mitteln geschützt wird.

(3)

Wenn die zuständigen Behörden die in Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 genannten Kriterien berücksichtigen, sollten sie auch die Auswirkungen des Referenzwerts auf einen oder mehrere spezifische Märkte, die Wirtschaft im Allgemeinen und die Bedeutsamkeit des Referenzwerts für die Wahrung der Finanzstabilität in Betracht ziehen. Zu diesem Zweck sollten die zuständigen Behörden Informationen heranziehen, die entweder öffentlich verfügbar sind oder die ihnen durch die Offenlegung des Administrators oder anderweitig zur Verfügung gestellt wurden.

(4)

Wenn die zuständigen Behörden das in Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2016/1011 genannte Kriterium berücksichtigen, sollten sie auch in Betracht ziehen, ob der Administrator über angemessene alternative technische Mittel und Kontrollmechanismen verfügt, um in Bezug auf die Bereitstellung des Referenzwerts für Kontinuität und Robustheit zu sorgen, wobei zu berücksichtigen ist, welcher Art die Bestimmungen sind, gegen deren Anwendung sich der Administrator entschieden hat.

(5)

Den Administratoren sollte ausreichend Zeit eingeräumt werden, um Anträge vorzubereiten und die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung zu gewährleisten. Der Geltungsbeginn dieser Verordnung sollte daher zwei Monate nach ihrem Inkrafttreten liegen.

(6)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurde.

(7)

Die ESMA hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Manipulationsanfälligkeit des Referenzwerts

Wenn die zuständige Behörde gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 die Manipulationsanfälligkeit des Referenzwerts berücksichtigt, zieht sie außerdem zumindest Folgendes in Betracht:

a)

ob der Referenzwert auf Transaktionsdaten beruht;

b)

ob es sich bei den Kontributoren um der Aufsicht unterliegende Unternehmen handelt;

c)

ob Maßnahmen angewandt werden, die die Robustheit der Eingabedaten erhöhen;

d)

ob die Organisationsstruktur des Administrators die Anreize zur Manipulation verringert;

e)

ob der Administrator ein finanzielles Interesse an Finanzinstrumenten, Finanzkontrakten oder Investmentfonds hat, für die der Referenzwert als Bezugsgrundlage dient;

f)

ob beim selben Referenzwert oder einem Referenzwert mit ähnlicher Methodik, der von einem Administrator mit ähnlicher Größe und Organisationsstruktur bereitgestellt wird, nachweislich Fälle von Manipulation aufgetreten sind.

Artikel 2

Art der Eingabedaten

Wenn die zuständige Behörde gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 die Art der Eingabedaten berücksichtigt, zieht sie außerdem zumindest Folgendes in Betracht:

a)

wenn es sich bei den Eingabedaten um Transaktionsdaten handelt, ob der Administrator an dem Markt oder der wirtschaftlichen Realität, den bzw. die der Referenzwert messen soll, teilnimmt;

b)

wenn die Eingabedaten von Kontributoren bereitgestellt werden, ob die Kontributoren ein finanzielles Interesse an Finanzinstrumenten oder -kontrakten, für die der Referenzwert als Bezugsgrundlage dient, haben oder von der Wertentwicklung eines Investmentfonds profitieren könnten, die durch den Referenzwert gemessen wird;

c)

wenn die Eingabedaten von in einem Drittland angesiedelten Börsen oder Handelssystemen bezogen werden, ob für diese Börsen oder Handelssysteme ein Regulierungs- und Aufsichtsrahmen gilt, der die Integrität der Eingabedaten wahrt;

d)

wenn die Eingabedaten aus Quotierungen bestehen, ob die Quotierungen verbindlich oder unverbindlich sind und ob sie angemessenen Kontrollmechanismen unterliegen.

Artikel 3

Umfang von Interessenkonflikten

Wenn die zuständige Behörde gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 den Umfang der Interessenkonflikte berücksichtigt, zieht sie außerdem zumindest Folgendes in Betracht:

a)

ob der Administrator rein finanzielles Interesse an Finanzinstrumenten oder -kontrakten hat, für die der Referenzwert als Bezugsgrundlage dient, oder von der Wertentwicklung eines Investmentfonds profitieren könnte, die durch den Referenzwert gemessen wird;

b)

falls der Referenzwert auf Eingabedatenbeiträgen beruht, ob die Beziehung zwischen dem Administrator und den Kontributoren angemessenen Kontrollmechanismen unterliegt;

c)

ob der Administrator für Kontrollen oder andere Maßnahmen gesorgt hat, die potenzielle Interessenkonflikte wirksam mindern.

Artikel 4

Ermessensspielraum des Administrators

Wenn die zuständige Behörde gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 den Ermessensspielraum des Administrators berücksichtigt, zieht sie außerdem zumindest Folgendes in Betracht:

a)

falls die Referenzwert-Methodik eine Experteneinschätzung des Administrators gestattet, ob diese Einschätzung oder Ermessensausübung hinreichend transparent erfolgt;

b)

falls der Referenzwert auf Schätzungen beruht, die Wirksamkeit der internen Kontrollmaßnahmen des Administrators.

Artikel 5

Auswirkungen des Referenzwerts auf die Märkte

Wenn die zuständige Behörde gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 die Auswirkungen des Referenzwerts auf die Märkte berücksichtigt, zieht sie außerdem zumindest Folgendes in Betracht:

a)

falls der Referenzwert von besonderer Relevanz für einen spezifischen Markt oder für spezifische Märkte ist, ob die Unzuverlässigkeit des Referenzwerts die Funktionsweise dieses Marktes bzw. dieser Märkte stören würde und ob es angemessenen Ersatz für diesen Referenzwert gibt;

b)

falls der Referenzwert gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/1011 als signifikant eingestuft wird und sofern der zuständigen Behörde die betreffende Information vorliegt, jedes relevante quantitative Verhältnis von Finanzinstrumenten, Finanzkontrakten oder Investmentfonds, bei denen der Referenzwert als Bezugsgrundlage dient, zum Gesamtwert der jeweiligen Instrumente in einem Mitgliedstaat.

Artikel 6

Art, Umfang und Komplexität der Bereitstellung des Referenzwerts

Wenn die zuständige Behörde gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 die Art, den Umfang und die Komplexität der Bereitstellung des Referenzwerts berücksichtigt, zieht sie außerdem zumindest Folgendes in Betracht:

a)

bis zu welchem Grad die Eingabedaten auf Beiträgen beruhen, ob es sich bei den Eingabedaten um Transaktionsdaten handelt und wie diesem Grad durch die Kontrollmechanismen des Administrators Rechnung getragen wird;

b)

die zu verarbeitende Eingabedatenmenge und die Zahl der Datenquellen;

c)

ob der Administrator über ausreichende technische Mittel verfügt, um die Eingabedaten kontinuierlich und robust verarbeiten zu können;

d)

ob die Methodik operationelle Risiken bei der Verarbeitung der Eingabedaten beinhaltet;

e)

inwieweit sich der Administrator bei der Bestimmung des Referenzwerts auf Kontributoren verlässt.

Artikel 7

Bedeutung des Referenzwerts für die Finanzstabilität

Wenn die zuständige Behörde gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 die Bedeutung des Referenzwerts für die Finanzstabilität berücksichtigt, bezieht sie mindestens eine Einschätzung des Verhältnisses zwischen dem Gesamtwert der Finanzinstrumente, Finanzkontrakte und Investmentfonds, bei denen der Referenzwert als Bezugsgrundlage dient, und dem Wert des Gesamtvermögens des Finanzsektors und des Bankensektors in einem Mitgliedstaat ein, sofern ihr diese Information vorliegt.

Artikel 8

Wert der Finanzinstrumente, Finanzkontrakte und Investmentfonds, bei denen der Referenzwert als Bezugsgrundlage dient

Wenn die zuständige Behörde gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 den Wert der Finanzinstrumente, Finanzkontrakte oder Investmentfonds berücksichtigt, bei denen dieser Referenzwert als Bezugsgrundlage dient, zieht sie außerdem zumindest Folgendes in Betracht:

a)

den Gesamtwert aller Finanzinstrumente, Finanzkontrakte oder Investmentfonds, bei denen dieser Referenzwert als Bezugsgrundlage dient — berechnet auf der Grundlage der gesamten Bandbreite der Laufzeiten bzw. Fälligkeiten, sofern der zuständigen Behörde bekannt;

b)

ob sich die Verwendung des Referenzwerts auf einzelne Kategorien von Finanzinstrumenten, Finanzkontrakten oder Investmentfonds konzentriert;

c)

falls der Referenzwert nach Maßgabe von Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/1011 signifikant ist und sofern der zuständigen Behörde bekannt, wie nahe der Gesamtwert der Finanzinstrumente, Finanzkontrakte oder Investmentfonds, bei denen der Referenzwert als Bezugsgrundlage dient, an den in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a und Buchstabe c Ziffer i genannten Schwellenwerten liegt.

Artikel 9

Größe, Organisationsform oder Struktur des Administrators

Wenn die zuständige Behörde gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 die Größe, Organisationsform oder Struktur des Administrators berücksichtigt, zieht sie außerdem zumindest Folgendes in Betracht:

a)

falls die Bereitstellung von Referenzwerten nicht die Haupttätigkeit des Administrators darstellt, ob die Referenzwertbereitstellung organisatorisch getrennt ist oder ob Interessenkonflikte durch angemessene Mittel verhindert werden;

b)

falls der Administrator einer Gruppe angehört und ein oder mehrere Unternehmen der Gruppe tatsächliche oder potenzielle Nutzer des Referenzwerts sind, ob der Administrator unabhängig handelt und ob der Administrator Interessenkonflikte mit anderen geeigneten Mitteln verhindert.

Artikel 10

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 25. Januar 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Juli 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).