14.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 231/20


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1236 DER KOMMISSION

vom 13. September 2018

zur Einstellung der Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/82 eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China durch aus Kambodscha versandte Einfuhren von Zitronensäure, ob als Ursprungserzeugnisse Kambodschas angemeldet oder nicht

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 13 und Artikel 14 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Vorausgegangene Untersuchungen und geltende Maßnahmen

(1)

Nach einer Antidumpinguntersuchung (im Folgenden „Ausgangsuntersuchung“) führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1193/2008 (2) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) ein. Dabei handelte sich um Wertzölle in Höhe von 6,6 bis 42,7 %.

(2)

Die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/82 (3) im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung und eine teilweise Interimsüberprüfung (im Folgenden „vorausgegangene Untersuchungen“) nach Artikel 11 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung die endgültigen Maßnahmen aufrechterhalten und ihre jeweilige Höhe geändert. Die geltenden endgültigen Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der VR China liegen nun zwischen 15,3 % und 42,7 % (im Folgenden „geltende Maßnahmen“).

(3)

Im Anschluss an eine Umgehungsuntersuchung nach Artikel 13 der Grundverordnung weitete die Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/32 (4) den Antidumpingzoll von 42,7 % auf die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der VR China auf Einfuhren von aus Malaysia versandter Zitronensäure, ob als Ursprungserzeugnis Malaysias angemeldet oder nicht, aus.

1.2.   Antrag

(4)

Die Kommission erhielt einen Antrag nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung auf Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber Zitronensäure mit Ursprung in der VR China durch aus Kambodscha versandte Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnisse Kambodschas angemeldet oder nicht, und auf zollamtliche Erfassung dieser Einfuhren.

(5)

Der Antrag wurde am 30. Oktober 2017 von den europäischen Zitronensäureherstellern eingereicht.

(6)

Der Antrag enthielt hinreichende Beweise dafür, dass sich das Handelsgefüge zwischen der Union, der VR China und Kambodscha verändert hat und dass diese Veränderung auf eine Praxis, einen Fertigungsprozess oder eine Arbeit zurückzugehen schien, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gab, d. h. auf die Umladung, mit oder ohne geringfügige Verarbeitungsvorgänge, der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China über Kambodscha in die Union.

(7)

Außerdem enthielt der Antrag hinreichende Beweise dafür, dass die Abhilfewirkung der geltenden Antidumpingmaßnahmen sowohl quantitativ als auch preislich durch die vorstehend dargelegte Praxis unterlaufen wurde und dass die Preise der untersuchten Ware im Vergleich zum ursprünglich für die betroffene Ware ermittelten Normalwert gedumpt waren.

1.3.   Betroffene Ware und untersuchte Ware

(8)

Bei der von der mutmaßlichen Umgehung betroffenen Ware handelt es sich um Zitronensäure (einschließlich tri-Natriumcitrat-Dihydrat (im Folgenden „Salz der Zitronensäure“)), die unter den KN-Codes ex 2918 14 00 (TARIC-Code 2918140090) und ex 2918 15 00 (TARIC-Code 2918150019) eingereiht wird, mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „betroffene Ware“).

(9)

Bei der untersuchten Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie im vorhergehenden Erwägungsgrund, aber mit Versand aus Kambodscha, ob als Ursprungserzeugnis Kambodschas angemeldet oder nicht, wobei die untersuchte Ware derzeit unter denselben KN-Codes eingereiht wird wie die betroffene Ware (im Folgenden „untersuchte Ware“).

(10)

Die Untersuchung ergab, dass Zitronensäure und Salz der Zitronensäure, welche aus der VR China in die Union ausgeführt und aus Kambodscha in die Union versandt wurden, dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften und dieselben Verwendungen aufweisen; daher werden sie als gleichartige Ware im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

1.4.   Einleitung

(11)

Nachdem die Kommission nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten zu dem Schluss gekommen war, dass genügend Beweise für die Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung vorlagen, beschloss sie, dem Vorbringen der mutmaßlichen Umgehung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China im Wege einer Untersuchung nachzugehen und die Einfuhren von aus Kambodscha versandter Zitronensäure, ob als Ursprungserzeugnis Kambodschas angemeldet oder nicht, zollamtlich zu erfassen.

(12)

Die Untersuchung wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2300 der Kommission vom 13. Dezember 2017 (5) (im Folgenden „Einleitungsverordnung“) eingeleitet.

1.5.   Untersuchungszeitraum und Betrachtungszeitraum

(13)

Der Untersuchungszeitraum erstreckte sich vom 1. Januar 2014 bis zum 30. September 2017 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Es wurden Daten zum Untersuchungszeitraum erfasst, um u. a. die mutmaßliche Veränderung des Handelsgefüges seit der Fortführung der Maßnahmen und seit der Erhöhung der endgültigen Antidumpingzölle mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/82 sowie das Vorliegen einer Praxis, eines Fertigungsprozesses oder einer Arbeit, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gab, zu untersuchen. Detailliertere Daten wurden für den Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis zum 30. September 2017 (im Folgenden „Betrachtungszeitraum“ oder „BZ“) erfasst, um zu untersuchen, ob die Abhilfewirkung der geltenden Maßnahmen preislich und/oder quantitativ durch Einfuhren untergraben wurde und ob Dumping vorlag.

1.6.   Untersuchung

(14)

Die Kommission unterrichtete die Behörden der VR China und Kambodschas, die ausführenden Hersteller und Händler in diesen Ländern, die bekanntermaßen betroffenen Einführer in der Union und den Wirtschaftszweig der Union über die Einleitung der Untersuchung. An die Hersteller/Ausführer in Kambodscha und der VR China sowie an die Einführer in der Union, die der Kommission bekannt waren oder sich innerhalb der in Erwägungsgrund 16 der Einleitungsverordnung gesetzten Fristen gemeldet hatten, wurden Fragebogen/Befreiungsanträge versandt.

(15)

Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsverordnung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

(16)

Antworten auf die Fragebogen/Befreiungsanträge gingen von einem kambodschanischen ausführenden Hersteller, Wang Kang Biochemical Co., Ltd. (im Folgenden „WKB“), und fünf Unionseinführern ein.

(17)

Ferner wurde bei WKB im März 2018 ein Kontrollbesuch durchgeführt.

(18)

Außerdem konsultierte die Kommission mehrere Regierungsstellen und -agenturen in Kambodscha, unter anderem das Handelsministerium, das Finanzministerium, das Ministerium für Industrie und Handwerk, die Zollbehörden und den Rat für Entwicklung in Kambodscha.

2.   UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE

2.1.   Allgemeines

(19)

Um zu beurteilen, ob eine mutmaßliche Umgehung vorliegt, sollte nach Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung nacheinander untersucht werden,

ob sich das Handelsgefüge zwischen Kambodscha, der VR China und der Union verändert hat,

ob diese Veränderung auf eine Praxis, einen Fertigungsprozess oder eine Arbeit zurückging, für die es außer der Einführung der geltenden Antidumpingmaßnahmen keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gab,

ob Beweise für eine Schädigung oder dafür vorliegen, dass die Abhilfewirkung der geltenden Antidumpingmaßnahmen im Hinblick auf die Preise und/oder Mengen der untersuchten Ware untergraben wurde und

ob Beweise für Dumping im Verhältnis zu den Normalwerten, die für die betroffene Ware vorher festgestellt wurden, vorliegen.

2.2.   Veränderung des Handelsgefüges

(20)

Veränderungen im Handelsgefüge zwischen der Union, der VR China und Kambodscha werden auf der Grundlage der Ein- und Ausfuhrstatistiken Kambodschas analysiert.

(21)

Während der Konsultationen mit den kambodschanischen Zollbehörden wurde der Kommission die Datenbank zur Verfügung gestellt, in der alle Ein- und Ausfuhrgeschäfte unter der Position 2918 des Harmonisierten Systems (HS) für den UZ erfasst sind. Mit der Datenbank gelang es, Monat und Jahr jedes einzelnen Geschäfts festzustellen, die kambodschanischen Zollcodes auf bis zu acht Stellen anzugeben, eine detaillierte Warenbeschreibung zu liefern, Namen des Ausführers/Einführers, Menge und Wert des Geschäfts sowie Einfuhr-/Ursprungs-/Bestimmungsland festzustellen.

(22)

Außerdem bestätigten das kambodschanische Handelsministerium und das Ministerium für Industrie und Handwerk, dass es sich bei dem einzigen mitarbeitenden kambodschanischen ausführenden Hersteller, WKB, um den einzigen Ausführer und Hersteller der untersuchten Ware in Kambodscha handelt.

(23)

Die betroffene Ware wurde sowohl direkt aus China als auch über Thailand und Vietnam vom einzigen Ausführer und Hersteller der untersuchten Ware in Kambodscha, WKB, und von anderen nicht ausführenden kambodschanischen Unternehmen nach Kambodscha eingeführt.

(24)

Die Einfuhren anderer Unternehmen, die vorwiegend in der Bekleidungs- und Textilindustrie tätig sind, waren mengenmäßig relativ gering und wurden in Kambodscha selbst verbraucht; in den Zollunterlagen sind nur Ausfuhren von Zitronensäure oder Salz der Zitronensäure von WKB verzeichnet. Daher können diese Einfuhren von der Analyse der Veränderungen des Handelsgefüges zwischen Kambodscha, der VR China und der Union ausgenommen werden.

(25)

Zum ersten Mal wird WKB in den Zollstatistiken Kambodschas im Jahr 2015 als Einführer von Zitronensäure erwähnt. Die Einfuhren von WKB sind im Vergleich zu den übrigen kambodschanischen Einfuhren erheblich und zeigen für den Zeitraum ab 2015 bis zum BZ einen Aufwärtstrend.

(26)

WKB wird 2015 in den Ausfuhrstatistiken auch zum ersten Mal als Ausführer von Salz der Zitronensäure sowohl in die Union als auch in Drittländer erwähnt.

(27)

Die Daten über die kambodschanischen Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in China und die Ausfuhren der untersuchten Ware aus Kambodscha in die Union sind den nachstehenden Tabellen zu entnehmen. Zu betonen ist, dass die Ausfuhrmengen wesentlich höher sind als die Einfuhrmengen, was nachfolgend anhand des Produktionsverfahrens von WKB erklärt wird.

Tabelle 1

Einfuhrmengen (in Tonnen) aus der VR China nach Kambodscha

 

2014

2015

2016

BZ

WKB (*1)

0

2 250

1 200

2 990

Andere Unternehmen (*2)

398

497

581

533

Einfuhren (insgesamt)

398

2 747

1 781

3 523

Quelle: Kambodschanische Zollbehörden.


Tabelle 2

Ausfuhrmengen (in Tonnen) aus Kambodscha

 

2014

2015

2016

BZ

WKB (*3)

0

872

9 174

24 221

Andere Unternehmen

0

0

0

0

Ausfuhren insgesamt  (*4)

0

872

9 174

24 221

Quelle: Kambodschanische Zollbehörden.

(28)

Zu der mengenmäßigen Zunahme sowohl bei den Ausfuhren aus Kambodscha in die Union als auch bei den Ausfuhren aus der VR China kam es mit der Fortführung der Maßnahmen und der Erhöhung der endgültigen Antidumpingzölle im Wege der Durchführungsverordnung (EU) 2015/82. Dies stellt eine Veränderung des Handelsgefüges zwischen der VR China und Kambodscha einerseits und zwischen Kambodscha und der Union andererseits dar.

2.3.   Mutmaßliche Umgehungspraxis

2.3.1.   Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung außer der Einführung des Antidumpingzolls

(29)

Wie im Zuge der Untersuchung festgestellt wurde, liegt eine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung für den Beginn der wirtschaftlichen Tätigkeit und die Aufnahme der Produktion durch WKB in Kambodscha vor. Die Tatsache, dass ein chinesischer Anleger in WKB investiert hat, ändert nichts an diesen Feststellungen. Denn der Hauptgrund für die Ansiedlung der Produktionsstätten in Kambodscha war eine ganze Reihe von Anreizen, die dem chinesischen Investor geboten wurden.

(30)

WKB wurde 2014 gegründet (Produktionsbeginn 2015). Vor der Gründung von WKB war deren Muttergesellschaft, die Er-Kang-Gruppe, nicht an der Herstellung der betroffenen Ware in der VR China beteiligt. Die Er-Kang-Gruppe unterhält auch keine Produktion in Malaysia, wohin die Maßnahmen durch die Verordnung (EU) 2016/32 kürzlich ausgeweitet wurden.

(31)

Die Gründung von WKB war Teil eines größeren Investitionsprojekts. Gleichzeitig wurden zwei andere Unternehmen (ein Hersteller für Stärke und ein Hersteller für Spezialstärke) am selben Standort von der Er-Kang-Gruppe gegründet.

(32)

Die Entscheidung, die Produktion in Kambodscha anzusiedeln, wurde zu einem gewissen Grad durch den Zugang zu Rohstoffen (Maniok) beschleunigt, in stärkerem Maße jedoch durch die von der kambodschanischen Regierung gebotenen Anreize. Die Gesamtinvestition der Er-Kang-Gruppe wurde, wie während der Konsultationen mit dem Rat für Entwicklung Kambodschas und dem kambodschanischen Finanzministerium bestätigt, als qualifiziertes Investitionsprojekt (im Folgenden „QIP“) eingestuft. Bei Erfüllung bestimmter Kriterien bezüglich des Investitionswerts und der lokalen Beschäftigung (Schwellenwerte werden nach Wirtschaftszweig definiert) und der Ausfuhrverpflichtungen werden bei einem QIP bestimmte Vorrechte bei Einfuhrzöllen und Steuern auf eingeführte Maschinen und Rohstoffe sowie Nachfristen bei der Einkommenssteuer gewährt.

2.3.2.   Behauptung bezüglich Umladung

(33)

Wie in Erwägungsgrund (6) angegeben, ging es bei der im Antrag behaupteten Umgehungspraxis um eine Umladung, mit oder ohne geringfügige Verarbeitungsvorgänge, bei der die betroffene Ware über Kambodscha in die Union gelangte.

(34)

Um dieses Vorbringen bewerten zu können, untersuchte die Kommission die Mengen und den Typ der nach Kambodscha eingeführten betroffenen Ware und ging der Frage nach, ob die Produktion oder bestimmte Stufen der Produktion der untersuchten Ware in Kambodscha erfolgten; sie prüfte auch Einzelheiten des Produktionsverfahrens sowie die Mengen und Typen der untersuchten Ware, die in die Union ausgeführt wurden.

(35)

Da WKB der einzige Ausführer der untersuchten Ware ist (siehe Erwägungsgrund (22)), beschränkte die Kommission ihre Untersuchung auf dieses Unternehmen.

(36)

Durch die Untersuchung wurde bestätigt, dass WKB in Kambodscha über eine komplette, in Betrieb befindliche Produktionslinie (einschließlich Gärtanks) zur Herstellung der untersuchten Ware verfügt und dass die später in die Union ausgeführte Ware dort produziert wird.

(37)

WKB unterhält eine Produktion von Salz der Zitronensäure, Zitronensäure ist einer der dafür verwendeten Rohstoffe. Diese Zitronensäure wird in erster Linie aus der VR China, aber auch aus Thailand eingeführt. Die Entscheidung darüber, aus welchem Land der Rohstoff bezogen wird, erfolgt aufgrund der Preisniveaus. Diese Vorgänge basieren also auf wirtschaftlichen Überlegungen und deuten nicht auf einen Umgehungsversuch hin. Wäre WKB einzig an einer Umgehung der Maßnahmen interessiert, so würde das Unternehmen die Ware nur aus der VR China einführen und sie dann ganz einfach direkt oder nach geringfügigen Umwandlungen in die Union ausführen.

(38)

Außerdem ist zu betonen, dass im Vergleich zur endgültigen Menge von produziertem Salz der Zitronensäure nur eine relativ kleine Menge von Zitronensäure im Herstellungsverfahren eingesetzt wird. Zitronensäure wird erst in einem späten Stadium des Produktionsprozesses zugegeben, um den pH-Wert des Endprodukts zu verringern.

(39)

Schließlich wird von der von WKB eingeführten Zitronensäure — chinesischen oder thailändischen Ursprungs — vom Unternehmen später nichts verkauft oder ausgeführt.

(40)

Eine Kontrolle der Einkäufe vor Ort, der Bestandsbewegungen des fraglichen Rohstoffs und der Aufzeichnungen über den Verbrauch sowie der Bestands- und Verkaufsmengen des Endprodukts, nämlich Salz der Zitronensäure, lieferte die Bestätigung für die Feststellungen der Erwägungsgründe (37) bis (39).

(41)

Im Lichte dessen wird der Schluss gezogen, dass die Behauptungen nicht bestätigt werden können, wonach eine Umladung und eine Umgehung der Maßnahmen gegenüber den aus der VR China über Kambodscha versandten Einfuhren stattgefunden hätten. Bei Zitronensäure handelt es sich um einen (aus der VR China oder Thailand eingeführten) Rohstoff, der von WKB in begrenzten Mengen für die Herstellung von Salz der Zitronensäure verwendet wird.

(42)

Nach der Unterrichtung meldete der Wirtschaftszweig der Union in seiner Stellungnahme zu diesen Feststellungen Zweifel an, die den Anteil der im Verfahren zur Produktion von Salz der Zitronensäure verwendeten Zitronensäure und den generellen Einsatz von Zitronensäure als Rohstoff bei der Herstellung von Salz der Zitronensäure betrafen. Dem Wirtschaftszweig der Union zufolge handelt es sich bei Zitronensäure eher um ein Vorerzeugnis als um einen Rohstoff, der Fermentationsprozess ergebe Zitronensäure, die später in Salz der Zitronensäure umgewandelt werde.

(43)

Diesbezüglich ist hervorzuheben, dass das von WKB angewandte Produktionsverfahren sich vom Produktionsverfahren des Wirtschaftszweigs der Union unterscheidet. Wie in den Erwägungsgründen (37), (38) und (40) angegeben, wurde die Menge der gekauften und im Produktionsverfahren eingesetzten Zitronensäure, ihr Ursprung und das Stadium, in dem sie dem Produktionsverfahren zugeführt wird, vor Ort in der Anlage von WKB geprüft. Selbst wenn sich die Vorbringen des Wirtschaftszweigs der Union in Bezug auf das Produktionsverfahren bestätigt hätten, hätte dies im Lichte der Feststellungen in Erwägungsgrund (49) keinen Einfluss auf die Gesamtbewertung der Kommission hinsichtlich einer Umgehung der Maßnahmen.

(44)

Außerdem wies der Wirtschaftszweig der Union darauf hin, dass WKB auf seiner offiziellen Website als Hersteller sowohl von Zitronensäure als auch von Salz der Zitronensäure beschrieben wird. Erst nach September 2017 sei die Website geändert und Zitronensäure von der Produktliste gestrichen worden.

(45)

Diesbezüglich geht aus den detaillierten kambodschanischen Zollstatistiken sowie aus den Unterlagen von WKB zu Produktion, Einkäufen und Verkäufen eindeutig hervor, dass das Unternehmen zu keinem Zeitpunkt Zitronensäure hergestellt und/oder verkauft hat.

(46)

Wie in den Erwägungsgründen (47) bis (50) dargelegt, können die Tätigkeiten von WKB in Kambodscha auch nicht als geringfügige Umwandlung der Ware zur Umgehung von Antidumpingzöllen betrachtet werden, wie im Antrag behauptet. Da zudem sowohl Zitronensäure als auch Salz der Zitronensäure unter die Antidumpingmaßnahmen fallen, würde es sich bei einer geringfügigen Umwandlung um nichts anderes als Umladung handeln, und die Untersuchung hat ergeben, dass WKB keine Umladung vornimmt.

2.3.3.   Montagevorgänge

(47)

Sollten gemäß Erwägungsgrund 12 der Einleitungsverordnung im Verlauf der Untersuchung neben der Umladung noch andere Umgehungspraktiken über Kambodscha im Sinne des Artikels 13 der Grundverordnung festgestellt werden, kann sich die Untersuchung auch auf diese Praktiken erstrecken. Daher untersuchte die Kommission, ob in Kambodscha Montagevorgänge im Sinne des Artikels 13 Absatz 2 der Grundverordnung stattfanden und ob derartige Vorgänge eine Umgehung darstellten.

(48)

Um eine Umgehung der Antidumpingmaßnahmen durch Montagevorgänge nachzuweisen, muss die Kommission nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung prüfen, ob die beim Montagevorgang verwendeten Teile (Rohstoffe) aus den von den Antidumpingmaßnahmen betroffenen Ländern 60 v. H. oder mehr des Gesamtwerts der Teile (Rohstoffe) der montierten Ware ausmachen und ob der Wert, der den verwendeten eingeführten Teilen (Rohstoffe) hinzugefügt wurde, weniger als 25 v. H. der Herstellkosten beträgt.

(49)

Im Fall von WKB wurde festgestellt, dass die Rohstoffe aus dem von Maßnahmen betroffenen Land (nämlich die VR China) nicht 60 v. H. oder mehr des Gesamtwerts der Rohstoffe ausmachten, die bei der Produktion der untersuchten Ware verwendet werden.

(50)

Da die Untersuchung ergab, dass das 60-v.-H.-Kriterium nicht erfüllt war und der Montagevorgang nicht als Umgehung im Sinne des Artikels 13 Absatz 2 der Grundverordnung angesehen werden kann, wurde eine Prüfung des zweiten Kriteriums in Bezug auf den Mehrwert bei den Herstellkosten von 25 v. H. nicht als notwendig erachtet.

2.3.4.   Schlussfolgerung zur Umgehung

(51)

Im Lichte der Erwägungsgründe (29) bis (50) wird der Schluss gezogen, dass bezüglich der Tätigkeit von WKB keine Beweise für eine Umgehung im Sinne des Artikels 13 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung gefunden wurden.

(52)

Da auf WKB im UZ 100 % der kambodschanischen Einfuhren der untersuchten Ware in die Union entfielen, konnte nicht festgestellt werden, dass die in Bezug auf Einfuhren aus der VR China geltenden Maßnahmen durch aus Kambodscha versandte Einfuhren umgangen werden.

2.4.   Untergrabung der Abhilfewirkung des Zolls und Beweise für Dumping

(53)

Da die Untersuchung ergab, dass die in Kambodscha durchgeführten Vorgänge nicht als Umgehung im Sinne des Artikels 13 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung angesehen werden können, wurde eine Prüfung dieser Aspekte nicht als notwendig erachtet.

3.   EINSTELLUNG DER UNTERSUCHUNG

(54)

In Anbetracht der Feststellungen in den Erwägungsgründen (51) und (52) sollte die laufende Umgehungsuntersuchung eingestellt werden. Die mit der Einleitungsverordnung eingeführte zollamtliche Erfassung der Einfuhren der untersuchten Ware sollte daher eingestellt und jene Verordnung aufgehoben werden.

(55)

Die interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Kommission beabsichtigte, die Untersuchung einzustellen, und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die eingegangenen Stellungnahmen boten keinen Anlass zu einer Änderung der vorstehenden Schlussfolgerungen.

(56)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Untersuchung, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2300 eingeleitet wurde, um festzustellen, ob durch die Einfuhren in die Union von Zitronensäure (einschließlich tri-Natriumcitrat-Dihydrat) mit Ursprung in der Volksrepublik China, derzeit unter den KN-Codes ex 2918 14 00 (TARIC-Code 2918140090) und ex 2918 15 00 (TARIC-Code 2918150019) eingereiht und aus Kambodscha versandt, ob als Ursprungserzeugnisse Kambodschas angemeldet oder nicht, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/82 eingeführten Maßnahmen umgangen werden, wird eingestellt.

Artikel 2

Die Zollbehörden stellen die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2300 ein.

Artikel 3

Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2300 wird aufgehoben.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. September 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1193/2008 des Rates vom 1. Dezember 2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung der vorläufigen Zölle auf die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 323 vom 3.12.2008, S. 1.).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/82 der Kommission vom 21. Januar 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates und an teilweise Interimsüberprüfungen nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. L 15 vom 22.1.2015, S. 8).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/32 der Kommission vom 14. Januar 2016 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/82 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China auf Einfuhren von aus Malaysia versandter Zitronensäure, ob als Ursprungserzeugnis Malaysias angemeldet oder nicht (ABl. L 10 vom 15.1.2016, S. 3).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/2300 der Kommission vom 12. Dezember 2017 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/82 eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China durch aus Kambodscha versandte Einfuhren von Zitronensäure, ob als Ursprungserzeugnisse Kambodschas angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren (ABl. L 329 vom 13.12.2017, S. 39).

(*1)  Nur Zitronensäure

(*2)  Zitronensäure und Salz der Zitronensäure

(*3)  Nur Salz der Zitronensäure.

(*4)  Die Ausfuhren in die EU machen weiterhin zwischen 55 % und 85 % der gesamten Ausfuhren aus.