14.8.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 206/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/1127 DER KOMMISSION

vom 28. Mai 2018

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2195 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds im Hinblick auf die Definition von standardisierten Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen für die Erstattung von Ausgaben der Mitgliedstaaten durch die Kommission

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates (1), insbesondere Artikel 14 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Blick auf eine vereinfachte Inanspruchnahme des Europäischen Sozialfonds (ESF) und die Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Begünstigen ist es angebracht, das Anwendungsgebiet der standardisierten Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen für die Erstattung an die Mitgliedstaaten zu erweitern. Die standardisierten Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen für die Erstattung von Ausgaben an die Mitgliedstaaten sollten auf der Grundlage von Daten festgelegt werden, die von den Mitgliedstaaten übermittelt oder von Eurostat veröffentlicht werden, sowie auf der Grundlage gemeinsam vereinbarter Methoden, einschließlich der Methoden gemäß Artikel 67 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) und Artikel 14 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013.

(2)

Angesichts der erheblichen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Kosten der jeweiligen Vorhabenarten können die Definition und die Beträge der standardisierten Einheitskosten und der Pauschalfinanzierungen je nach Art des Vorhabens und nach Mitgliedstaat variieren, um den jeweiligen Besonderheiten Rechnung zu tragen.

(3)

Kroatien, Irland, Spanien und das Vereinigte Königreich haben ihre Methoden zur Definition der standardisierten Einheitskosten für die Erstattung von Ausgaben durch die Kommission gemeldet.

(4)

Frankreich, die Tschechische Republik, Malta, die Slowakei und Zypern haben Methoden gemeldet, die entweder auf die Änderung bestehender standardisierter Einheitskosten abstellen oder auf die Definition zusätzlicher standardisierter Einheitskosten für die Erstattung von Ausgaben durch die Kommission in Bezug auf Vorhabenarten, die noch nicht unter die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2195 der Kommission (3) fallen.

(5)

Im Hinblick auf die standardisierten Einheitskosten, die sich auf Vorhaben zur Unterstützung von Bildungsmaßnahmen beziehen und für alle Mitgliedstaaten außer Griechenland und Dänemark gelten, sollten die abgedeckten Kostenarten und die Beträge geklärt werden, die zu zahlen sind, wenn sich der Kurs nicht über ein volles akademisches Jahr erstreckt oder die Teilnahme am Kurs nur teilweise erfolgt.

(6)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2195 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2195 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2195 erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.

2.

Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2195 erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

3.

Anhang V der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2195 erhält die Fassung des Anhangs III der vorliegenden Verordnung.

4.

Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2195 erhält die Fassung des Anhangs IV der vorliegenden Verordnung.

5.

Anhang XIV der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2195 erhält die Fassung des Anhangs V der vorliegenden Verordnung.

6.

Anhang XV der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2195 erhält die Fassung von Anhang VI der vorliegenden Verordnung.

7.

Der Wortlaut des Anhangs VII der vorliegenden Verordnung wird der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2195 als Anhang XVI angefügt.

8.

Der Wortlaut des Anhangs VIII der vorliegenden Verordnung wird der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2195 als Anhang XVII angefügt.

9.

Der Wortlaut des Anhangs IX der vorliegenden Verordnung wird der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2195 als Anhang XVIII angefügt.

10.

Der Wortlaut des Anhangs X der vorliegenden Verordnung wird der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2195 als Anhang XIX angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Mai 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 470.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/2195 der Kommission vom 9. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds im Hinblick auf die Definition von standardisierten Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen für die Erstattung von Ausgaben der Mitgliedstaaten durch die Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2015, S. 22).


ANHANG I

„ANHANG II

Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben auf der Grundlage von standardisierten Einheitskosten an Frankreich

1.   Definition von standardisierten Einheitskosten

Art der Vorhaben

Indikatorbezeichnung

Kostenart

Maßeinheit für den Indikator

Betrag (in EUR)

1.

‚Garantie Jeunes‘, die im Rahmen der Prioritätsachse 1 ‚Integration junger NEET in den Arbeitsmarkt‘ des operationellen Programms ‚Programme opérationnel national pour la mise en œuvre de l’Initiative pour l’emploi des Jeunes en Metropole et Outre-Mer‘ (CCI-2014FR05M9OP001) unterstützt wird

Junge NEET (1), die spätestens zwölf Monate nach Beginn des Coaching ein positives Ergebnis im Rahmen der ‚Garantie Jeunes‘ erzielt haben

Vergütung der Teilnehmer

bei den ‚missions locales‘ entstandene Aktivierungskosten

Zahl der NEET, die spätestens zwölf Monate nach Beginn des Coaching eines der folgenden Ergebnisse erzielt haben:

Aufnahme einer zu einem Abschluss führenden Berufsausbildung, entweder in

einem Bildungsgang im Zuge des lebenslangen Lernens oder

einer Grundausbildung

oder

Gründung eines Unternehmens oder

Aufnahme einer Beschäftigung oder

(bezahlte oder unbezahlte) berufliche Tätigkeit während mindestens 80 Arbeitstagen

6 400

2.

Weiterbildung für Arbeitslose durch zugelassene Ausbildungsträger, unterstützt durch das operationelle Programm ‚Ile-de-France‘ (CCI 2014FR05M0OP001)

Teilnehmer mit erfolgreichem Ergebnis nach Absolvierung einer Weiterbildung

Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens

Zahl der Teilnehmer mit einem der folgenden Ergebnisse nach Absolvierung einer Weiterbildung:

Erhalt eines Abschlusszeugnisses oder einer Bestätigung über die erworbenen Kompetenzen am Ende der Weiterbildung

Aufnahme einer Beschäftigung über einen Zeitraum von mindestens einem Monat

Einschreibung zu einer beruflichen Weiterbildung

erneute Einschreibung zur bisherigen schulischen Ausbildung nach einer Unterbrechung oder

Zugang zu einem formellen Bestätigungsverfahren für die erworbenen Kompetenzen

Erzielt ein Teilnehmer mehrere erfolgreiche Ergebnisse nach Absolvierung der Weiterbildung, wird ihm nur ein Betrag für diese Weiterbildung erstattet.

Kategorie

Sektor

Betrag

1

Gesundheitsversorgung

3 931

Sicherheit von Personen und Sachen

2

Kultur-, Sport- und Freizeitaktivitäten

4 556

personenbezogene Dienstleistungen

Handhabung von Weichmaterialien

Nahrungs- und Genussmittel, Kochen

Handel und Vertrieb

Hotel- und Gastgewerbe, Catering

Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

3

Sekretariats- und Bürotechnik

5 695

Sozialarbeit

Elektronik

Frisiergewerbe, Beauty und Wellness

Fahrzeug- und Maschineninstandhaltung

Transport, Umschlag, Lagerung

4

Landwirtschaft

7 054

Umwelt

Hoch- und Tiefbau

Druck- und Publikationsverfahren

3.

Weiterbildung für Arbeitslose durch zugelassene Ausbildungsträger, unterstützt durch folgende operationelle Programme:

‚Rhône-Alpes‘ (CCI 2014FR16M2OP010)

und

‚Auvergne‘ (CCI 2014FR16M0OP002)

Teilnehmer mit erfolgreichem Ergebnis nach Absolvierung einer Weiterbildung

Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens

Zahl der Teilnehmer mit einem der folgenden Ergebnisse nach Absolvierung einer Weiterbildung:

Erhalt eines Abschlusszeugnisses, das von einem Berufsverband oder einer öffentlichen Stelle offiziell bestätigt wurde

Erhalt einer Bestätigung über die erworbenen Kompetenzen am Ende der Weiterbildung

Aufnahme einer Beschäftigung

Einschreibung zu einer beruflichen Weiterbildung

erneute Einschreibung zur bisherigen schulischen Ausbildung nach einer Unterbrechung oder

Zugang zu einem formellen Bestätigungsverfahren für die erworbenen Kompetenzen

Für Kategorie 5 zusätzlich die Zahl der Teilnehmer mit erfolgreichem Ergebnis gemäß vorstehender Beschreibung und Anspruch auf Beihilfe der Region Auvergne-Rhône-Alpes (2).

Erzielt ein Teilnehmer mehrere erfolgreiche Ergebnisse nach Absolvierung der Weiterbildung, wird ihm nur ein Betrag für diese Weiterbildung erstattet.

Kategorie

Sektor

Betrag

1

Transport, Logistik und Tourismus

4 403

Banken, Versicherungen

Unternehmensführung, -verwaltung, -gründung

Dienstleistungen für Einzelpersonen und für die Allgemeinheit

2

Arbeit im Gesundheits- und Sozialwesen, Erholungs-, Kultur- und Sportaktivitäten

5 214

Gastronomie, Hotellerie und Lebensmittelindustrie

Handel

Handhabung von Weichmaterialien und Holz; grafisches Gewerbe

3

Hoch- und Tiefbau

7 853

verarbeitende Industrie

Mechanik, Metallbearbeitung

Landwirtschaft, Fischerei

Kommunikation, Information, Kunst und Unterhaltung

4

Instandhaltung

9 605

Elektrizität, Elektronik

IT und Telekommunikation

5

Beihilfen

1 901

2.   Anpassung der Beträge

Der Betrag für die Einheitskosten unter 1 basiert teilweise auf den standardisierten Einheitskosten, die vollständig von Frankreich getragen werden. Von den 6 400 EUR entfallen 1 600 EUR auf die standardisierten Einheitskosten gemäß der ‚Instruction ministérielle du 11 octobre 2013 relative à l’expérimentation Garantie Jeunes prise pour l’application du décret 2013-80 du 1er octobre 2013 ainsi que par l’instruction ministérielle du 20 mars 2014 ‘, die die von den Jugendarbeitsämtern (‚missions locales‘) übernommenen Kosten für das Coaching abdecken sollen, das jeder in die ‚Garantie Jeunes‘ aufgenommene NEET erhält.

Die Einheitskosten unter 1 werden von dem Mitgliedstaat entsprechend der in den nationalen Vorschriften vorgesehenen Anpassung der im ersten Absatz genannten standardisierten Einheitskosten von 1 600 EUR aktualisiert, die die von den Jugendarbeitsämtern getragenen Kosten abdecken.

Der Betrag für die Einheitskosten unter 2 und 3 basiert auf den Preisen für Unterrichtsstunden öffentlich ausgeschriebener Kurse in den jeweiligen Bereichen und geografischen Gebieten. Wenn das Auftragsvergabeverfahren für die zugrunde liegenden Kurse wiederholt wird, werden diese Beträge nach folgender Formel angepasst:

Neuer Preis (ohne MwSt.) = alter Preis (ohne MwSt.) × (0,5 + 05 × Sr/So).

Sr ist der INSEE-Beschäftigtenzahlindex (Kennung 1 567 446) laut letzter monatlicher Veröffentlichung am Tag der Anpassung.

So ist der INSEE-Beschäftigtenzahlindex (Kennung 1 567 446) laut monatlicher Veröffentlichung am Tag der Angebotsabgabe für die erste Anpassung und der Index laut monatlicher Veröffentlichung am Jahrestag der Angebotsabgabe für alle weiteren Anpassungen.“


(1)  Junger Mensch, der sich weder in Arbeit noch in der Ausbildung befindet und an einem im Rahmen des ‚Programme opérationnel national pour la mise en œuvre de l’Initiative pour l’emploi des Jeunes en Metropole et Outre-Mer‘ geförderten Vorhaben teilnimmt.

(2)  Der Anspruch auf Beihilfe ist in Erlass Nr. 88-368 vom 15. April 1988, geändert durch Erlass Nr. 2002-1551 vom 23. Dezember 2002, geregelt.


ANHANG II

„ANHANG III

Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten an die Tschechische Republik

1.   Definition von standardisierten Einheitskosten

Art der Vorhaben

Indikatorbezeichnung

Kostenart (1)

Maßeinheit für den Indikator

Beträge

(in Landeswährung (CZK), sofern keine abweichende Angabe)

1.

Schaffung einer neuen Kinderbetreuungseinrichtung im Rahmen des operationellen Programms ‚Beschäftigung‘ (2014CZ05M9OP001), Prioritätsachse 1, und des operationellen Programms ‚Wachstumszentrum Prag‘ (2014CZ16M2OP001), Prioritätsachse 4

Neu geschaffener Platz in einer neuen Kinderbetreuungseinrichtung

Erwerb der Ausrüstung für eine Kinderbetreuungseinrichtung

Projektverwaltung in der Gründungsphase

Zahl der neu geschaffenen Betreuungsplätze in einer neuen Kinderbetreuungseinrichtung (2)

20 053 einschl. MwSt. bzw. 16 992 ohne MwSt.

2.

Umbau einer bestehenden Einrichtung zu einer Kindergruppe im Rahmen des operationellen Programms ‚Beschäftigung‘ (2014CZ05M9OP001), Prioritätsachse 1, und des operationellen Programms ‚Wachstumszentrum Prag‘ (2014CZ16M2OP001), Prioritätsachse 4

Platz in einer zur Kindergruppe umgebauten Einrichtung (3)

Erwerb der Ausrüstung für eine umgebaute Einrichtung

Erwerb von Lehrmitteln

Projektverwaltung in der Umbauphase

Zahl der Plätze, die in einer zur Kindergruppe umgebauten Einrichtung entstanden sind (4)

9 518 einschl. MwSt. bzw. 8 279 ohne MwSt.

3.

Betrieb einer Kinderbetreuungseinrichtung im Rahmen des operationellen Programms ‚Beschäftigung‘ (2014CZ05M9OP001), Prioritätsachse 1, und des operationellen Programms ‚Wachstumszentrum Prag‘ (2014CZ16M2OP001), Prioritätsachse 4

Auslastung pro Platz einer Betreuungseinrichtung

Entgelt für Lehrkräfte und sonstiges Personal

Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung

Verwaltung des Vorhabens

Auslastungsquote (5)

628  (6)

4.

Weiterbildung von Betreuungspersonal im Rahmen des operationellen Programms ‚Beschäftigung‘ (2014CZ05M9OP001), Prioritätsachse 1, und des operationellen Programms ‚Wachstumszentrum Prag‘ (2014CZ16M2OP001), Prioritätsachse 4

Erwerb einer Qualifikation als Betreuungsperson in einer Kinderbetreuungseinrichtung

Ausbildung und Prüfung zwecks Erwerb einer Berufsqualifikation

Zahl der Personen, die eine Berufsqualifikation als Betreuungsperson in einer Kinderbetreuungseinrichtung erwerben

14 178

5.

Anmietung von Räumlichkeiten für Kinderbetreuungseinrichtungen im Rahmen des operationellen Programms ‚Beschäftigung‘ (2014CZ05M9OP001), Prioritätsachse 1, und des operationellen Programms ‚Wachstumszentrum Prag‘ (2014CZ16M2OP001), Prioritätsachse 4

Auslastung pro Platz einer Betreuungseinrichtung

Miete für die Räumlichkeiten einer Kinderbetreuungseinrichtung

Auslastungsquote (7)

56  (8)

6.

Externe berufliche Weiterbildung von Beschäftigten im Rahmen des operationellen Programms ‚Beschäftigung‘, Prioritätsachse 1 (2014CZ05M9OP001)

Teilnahme eines Beschäftigten an einer Stunde (60 Minuten) eines externen Schulungskurses über die Grundlagen der Informationstechnologie (IT)

Alle förderfähigen Kosten, einschließlich:

direkte Kosten für die Bereitstellung der Schulung

indirekte Kosten

Arbeitsentgelt der Teilnehmer

Anzahl der vom Teilnehmer besuchten Stunden

324

7.

Externe berufliche Weiterbildung von Beschäftigten im Rahmen des operationellen Programms ‚Beschäftigung‘ (2014CZ05M9OP001), Prioritätsachse 1

Teilnahme eines Beschäftigten an einer Stunde (60 Minuten) eines externen Schulungskurses zu persönlichen Kompetenzen und Führungskompetenzen

Alle förderfähigen Kosten, einschließlich:

direkte Kosten für die Bereitstellung der Schulung

indirekte Kosten

Arbeitsentgelt der Teilnehmer

Anzahl der vom Teilnehmer besuchten Stunden

593

8.

Externe berufliche Weiterbildung von Beschäftigten im Rahmen des operationellen Programms ‚Beschäftigung‘, Prioritätsachse 1 (2014CZ05M9OP001)

Teilnahme eines Beschäftigten an einer Unterrichtsstunde (45 Minuten) eines externen Sprachkurses

Alle förderfähigen Kosten, einschließlich:

direkte Kosten für die Bereitstellung der Schulung

indirekte Kosten

Arbeitsentgelt der Teilnehmer

Anzahl der vom Teilnehmer besuchten Unterrichtseinheiten

173

9.

Externe berufliche Weiterbildung von Beschäftigten im Rahmen des operationellen Programms ‚Beschäftigung‘ (2014CZ05M9OP001), Prioritätsachse 1

Teilnahme eines Beschäftigten an einer Stunde (60 Minuten) eines Schulungskurses über IT-Spezialausbildung

Alle förderfähigen Kosten, einschließlich:

direkte Kosten für die Bereitstellung der Schulung

indirekte Kosten

Arbeitsentgelt der Teilnehmer

Anzahl der vom Teilnehmer besuchten Stunden

609

10.

Externe berufliche Weiterbildung von Beschäftigten im Rahmen des operationellen Programms ‚Beschäftigung‘ (2014CZ05M9OP001), Prioritätsachse 1

Teilnahme eines Beschäftigten an einer Stunde (60 Minuten) eines externen Schulungskurses zu Rechnungswesen, Wirtschaft und Recht

Alle förderfähigen Kosten, einschließlich:

direkte Kosten für die Bereitstellung der Schulung

indirekte Kosten

Arbeitsentgelt der Teilnehmer

Anzahl der vom Teilnehmer besuchten Stunden

436

11.

Externe berufliche Weiterbildung von Beschäftigten im Rahmen des operationellen Programms ‚Beschäftigung‘ (2014CZ05M9OP001), Prioritätsachse 1

Teilnahme eines Beschäftigten an einer Stunde (60 Minuten) einer externen technischen Schulung oder beruflichen Weiterbildung

Alle förderfähigen Kosten, einschließlich:

direkte Kosten für die Bereitstellung der Schulung

indirekte Kosten

Arbeitsentgelt der Teilnehmer

Anzahl der vom Teilnehmer besuchten Stunden

252

12.

Interne (9) berufliche Weiterbildung von Beschäftigten im Rahmen des operationellen Programms ‚Beschäftigung‘ (2014CZ05M9OP001), Prioritätsachse 1

Teilnahme eines Beschäftigten an einer Stunde (60 Minuten) eines Schulungskurses, der von einem internen Ausbilder in einem der folgenden Bereiche durchgeführt wird:

Grundlagen der Informationstechnologie (IT)

persönliche Kompetenzen und Führungskompetenzen

Sprachen

IT-Spezialausbildung

Rechnungswesen, Wirtschaft und Recht

technische Schulung oder andere berufliche Weiterbildung

Alle förderfähigen Kosten, einschließlich:

direkte Personalkosten

indirekte Kosten

Arbeitsentgelt der Teilnehmer

Anzahl der vom Teilnehmer besuchten Stunden

144

13.

Unterstützung der Schule/Bildungseinrichtung durch zeitlich befristetes Personal im Rahmen des operationellen Programms ‚Forschung, Entwicklung und Bildung‘ (2014CZ05M2OP001), Prioritätsachse 3

0,1 Vollzeitarbeitseinheit (Vollzeitäquivalent — VZÄ) wurde als Schulpsychologe und/oder spezialisierter Schulpädagoge pro Monat eingesetzt

Alle förderfähigen Kosten, einschließlich der direkten Personalkosten

Anzahl der 0,1 VZÄ pro Monat

5 607

14.

Unterstützung der Schule/Bildungseinrichtung durch zeitlich befristetes Personal im Rahmen des operationellen Programms ‚Forschung, Entwicklung und Bildung‘ (2014CZ05M2OP001), Prioritätsachse 3

0,1 VZÄ wurde als Schulassistent und/oder Sozialpädagoge pro Monat eingesetzt

Alle förderfähigen Kosten, einschließlich der direkten Personalkosten

Anzahl der 0,1 VZÄ pro Monat

Schulassistent

:

3 502

Sozialpädagoge

:

4 695

15.

Unterstützung der Schule/Bildungseinrichtung durch zeitlich befristetes Personal im Rahmen des operationellen Programms ‚Forschung, Entwicklung und Bildung‘ (2014CZ05M2OP001), Prioritätsachse 3

0,1 VZÄ wurde als Kinderbetreuer/in pro Monat eingesetzt

Alle förderfähigen Kosten, einschließlich der direkten Personalkosten

Anzahl der 0,1 VZÄ pro Monat

3 227

16.

Veranstaltung außerschulischer Aktivitäten für Kinder/Schüler, bei denen das Risiko schulischer Misserfolge besteht, im Rahmen des operationellen Programms ‚Forschung, Entwicklung und Bildung‘ (2014CZ05M2OP001), Prioritätsachse 3, und des operationellen Programms ‚Wachstumszentrum Prag‘ (2014CZ16M2OP001), Prioritätsachse 4

Block von 16 Stunden außerschulischer Aktivitäten, jeweils 90 Minuten pro Stunde für eine Gruppe von mindestens 6 Kindern/Schülern, darunter 2 Kinder mit einem hohen Risiko von schulischem Misserfolg

Alle förderfähigen Kosten, einschließlich der direkten Personalkosten

Anzahl der abgeschlossenen Blöcke von jeweils 16 Stunden außerschulischer Aktivitäten, jeweils 90 Minuten pro Stunde für eine Gruppe von mindestens 6 Kindern/Schülern, darunter 2 Kinder mit hohem Risiko von schulischem Misserfolg

17 277

17.

Unterstützung von Schülern mit hohem Risiko von schulischem Misserfolg durch Nachhilfe im Rahmen des operationellen Programms ‚Forschung, Entwicklung und Bildung‘ (2014CZ05M2OP001), Prioritätsachse 3, und des operationellen Programms ‚Wachstumszentrum Prag‘ (2014CZ16M2OP001), Prioritätsachse 4

Block von 16 Stunden Nachhilfe für eine Kindergruppe mit mindestens 3 registrierten Schülern mit hohem Risiko von schulischem Misserfolg

Alle förderfähigen Kosten, einschließlich der direkten Personalkosten

Anzahl der abgeschlossenen Blöcke von jeweils 16 Stunden Nachhilfe für eine Kindergruppe mit mindestens 3 registrierten Schülern mit hohem Risiko von schulischem Misserfolg

8 523

18.

Berufliche Weiterentwicklung von Pädagogen durch strukturierte Weiterbildungskurse im Rahmen des operationellen Programms ‚Forschung, Entwicklung und Bildung‘ (2014CZ05M2OP001), Prioritätsachse 3, und des operationellen Programms ‚Wachstumszentrum Prag‘ (2014CZ16M2OP001), Prioritätsachse 4

Stunden der Weiterbildung für Pädagogen

Alle förderfähigen Kosten, einschließlich der direkten Kosten für die Bereitstellung der Schulung

Anzahl der besuchten Schulungsstunden pro Pädagoge

1.

422 für Schulungen während der regulären Unterrichtszeit

2.

170 für Schulungen außerhalb der regulären Unterrichtszeit

19.

Elterninformationen auf Elterntreffen im Rahmen des operationellen Programms ‚Forschung, Entwicklung und Bildung‘ (2014CZ05M2OP001), Prioritätsachse 3, und des operationellen Programms ‚Wachstumszentrum Prag‘ (2014CZ16M2OP001), Prioritätsachse 4

Thematische Elterngespräche mit mindestens acht Eltern und mit einer Dauer von mindestens zwei Stunden (120 Minuten)

Alle förderfähigen Kosten, einschließlich der direkten Personalkosten

Anzahl der thematischen Elterngespräche mit mindestens acht Eltern und mit einer Dauer von mindestens zwei Stunden (120 Minuten)

3 676

20.

Berufliche Weiterentwicklung von Pädagogen in Schulen und Bildungseinrichtungen im Rahmen des operationellen Programms ‚Forschung, Entwicklung und Bildung‘ (2014CZ05M2OP001), Prioritätsachse 3

Block von 30 Stunden externem Mentoring/Coaching für eine Gruppe von 3 bis 8 Pädagogen

Alle förderfähigen Kosten, einschließlich der direkten Personalkosten

Anzahl der abgeschlossenen Blöcke von 30 Stunden Mentoring/Coaching für eine Gruppe von 3 bis 8 Pädagogen

29 698

21.

Berufliche Weiterentwicklung von Pädagogen in Schulen und Bildungseinrichtungen im Rahmen des operationellen Programms ‚Forschung, Entwicklung und Bildung‘ (2014CZ05M2OP001), Prioritätsachse 3

Schulungszyklus von 15 Stunden strukturierter Hospitation durch einen Pädagogen

Alle förderfähigen Kosten, einschließlich der direkten Personalkosten

Anzahl der abgeschlossenen Schulungszyklen von 15 Stunden pro Pädagoge, der an einer strukturierten Hospitation bei einem anderen Pädagogen in einer anderen Schule teilgenommen hat

4 246

22.

Berufliche Weiterentwicklung von Pädagogen in Schulen und Bildungseinrichtungen im Rahmen des operationellen Programms ‚Forschung, Entwicklung und Bildung‘ (2014CZ05M2OP001), Prioritätsachse 3

Zyklus von 10 Stunden Schulung auf dem Wege der gegenseitigen Zusammenarbeit einer Gruppe von mindestens 3 Pädagogen

Alle förderfähigen Kosten, einschließlich der direkten Personalkosten

Anzahl der abgeschlossenen Schulungszyklen von 10 Stunden, unter Beteiligung einer Gruppe von mindestens 3 Pädagogen

8 068

23.

Berufliche Weiterentwicklung des Lehrpersonals von Schulen und Bildungseinrichtungen im Rahmen des operationellen Programms ‚Forschung, Entwicklung und Bildung‘ (2014CZ05M2OP001), Prioritätsachse 3

Tandem-Unterricht (10) von 2,75 Stunden

Alle förderfähigen Kosten, einschließlich der direkten Personalkosten

Anzahl der durchgeführten Tandem-Unterrichtsstunden

778

24.

Berufliche Weiterentwicklung von Pädagogen von Schulen und Bildungseinrichtungen im Rahmen des operationellen Programms ‚Forschung, Entwicklung und Bildung‘ (2014CZ05M2OP001), Prioritätsachse 3

Zyklus von 19 Stunden Zusammenarbeit und gemeinsamen Lernens unter Beteiligung eines Experten und zweier Pädagogen

Alle förderfähigen Kosten, einschließlich der direkten Personalkosten

Anzahl der gemeinsam mit dem Experten und zwei anderen Pädagogen abgeschlossenen Zyklen von 19 Stunden

5 377

25.

Berufsberatungsdienstleistungen in Schulen und Zusammenarbeit zwischen Schulen und Arbeitgebern im Rahmen des operationellen Programms ‚Forschung, Entwicklung und Bildung‘ (2014CZ05M2OP001), Prioritätsachse 3

0,1 VZÄ pro Monat eines Berufsberaters und/oder eines Koordinators für die Zusammenarbeit zwischen einer Schule und Arbeitgebern

Alle förderfähigen Kosten, einschließlich der direkten Personalkosten

Anzahl der 0,1 VZÄ pro Monat

4 942

26.

Berufliche Weiterentwicklung von Pädagogen von Schulen und Bildungseinrichtungen im Rahmen des operationellen Programms ‚Forschung, Entwicklung und Bildung‘ (2014CZ05M2OP001), Prioritätsachse 3

Schulungszyklus von 8,5 Stunden mit strukturierter Hospitation durch einen Pädagogen und einen Mentor

Alle förderfähigen Kosten, einschließlich der direkten Personalkosten

Anzahl der abgeschlossenen Schulungszyklen von 8,5 Stunden pro strukturierter Hospitation in einer Schule, einem Unternehmen bzw. einer Bildungseinrichtung

2 395

27.

Kompetenzweiterentwicklung von Pädagogen im Rahmen des operationellen Programms ‚Forschung, Entwicklung und Bildung‘ (2014CZ05M2OP001), Prioritätsachse 3, und des operationellen Programms ‚Wachstumszentrum Prag‘ (2014CZ16M2OP001), Prioritätsachse 4

Schulungszyklus von 3,75 Stunden oder 4 Schulungszyklen à 3,75 Stunden unter Beteiligung eines Pädagogen und eines Experten/einer ITK-Fachkraft

Alle förderfähigen Kosten, einschließlich der direkten Personalkosten

Anzahl der abgeschlossenen Schulungszyklen von 3,75 Stunden, unter Beteiligung eines Pädagogen und eines Experten/einer ITK-Fachkraft

Ein Zyklus: 1 050

Vier Zyklen: 4 200

28.

Mobilität von Forschern im Rahmen des operationellen Programms ‚Forschung, Entwicklung und Bildung‘ (2014CZ05M2OP001), Prioritätsachse 2

Mobile Monate pro Forscher

Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens

Anzahl der mobilen Monate pro Forscher

Komponenten

Betrag (11) (EUR)

Lebenshaltungskostenzulage (für einen Zuzug nach CZ)

Nachwuchsforscher

2 674

Leitender Forscher

3 990

Der Betrag für die Lebenshaltungskostenzulage bei einem Wegzug aus CZ errechnet sich durch Multiplikation der Beträge für einen Zuzug mit dem für das jeweilige Zielland geltenden Korrekturkoeffizienten laut nachstehendem Punkt 3.

Mobilitätszulage

600

Familienzulage

500

Kosten für Forschung, Ausbildung und Networking

800

Verwaltungskosten und indirekte Kosten

650

29.

Unterstützung von Schülern mit einer anderen Muttersprache, Lehrern oder Eltern durch Bereitstellung einer interkulturellen Arbeitskraft oder eines zweisprachigen Assistenten im Rahmen des operationellen Programms ‚Wachstumszentrum Prag‘ (2014CZ16M2OP001), Prioritätsachse 4

1.

0,1 VZÄ pro Monat einer interkulturellen Arbeitskraft (12) oder eines zweisprachigen Assistenten

2.

Eine Arbeitsstunde (60 Minuten) — von einer interkulturellen Arbeitskraft (13) geleistet

Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens

1.

Anzahl der 0,1 VZÄ pro Monat, die eine interkulturelle Arbeitskraft bzw. ein zweisprachiger Assistent geleistet hat

2.

Anzahl der von einer interkulturellen Arbeitskraft geleisteten Arbeitsstunden

1.

Interkulturelle Arbeitskraft: 5 373

Zweisprachiger Assistent: 4 464

2.

Interkulturelle Arbeitskraft: 308

30.

Transnationale Mobilitätsprojekte zur Schulung von Lehrkräften im Rahmen des operationellen Programms ‚Wachstumszentrum Prag‘ (2014CZ16M2OP001), Prioritätsachse 4 ‚Ausbildung und Lernen und Förderung der Beschäftigung‘

Ein mindestens 24 Stunden Lehrtätigkeit umfassendes 4-Tages-Praktikum für Lehrkräfte in einer Schule eines anderen europäischen Staates

Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens, und zwar:

1.

Gehälter der Teilnehmer

2.

Kosten in Zusammenhang mit der Organisation des Praktikums in der gastgebenden und der entsendenden Schule

3.

Reise- und Aufenthaltskosten

Anzahl der 4-Tages-Praktika, an denen Lehrkräfte in einer Schule in einem anderen europäischen Staat teilgenommen haben

1.

5 087

2.

350 EUR

3.

Für jedes 4-Tages-Praktikum können diese Beträge um einen Betrag pro Teilnehmer für Reise- und Aufenthaltskosten gemäß folgender Matrix ergänzt werden:

Reisekosten nach Entfernung — wie folgt (14):

 

Betrag

10–99 km:

20 EUR

100–499 km:

180 EUR

500–1 999  km:

275 EUR

2 000 –2 999  km:

360 EUR

3 000 –3 999  km:

530 EUR

4 000 –7 999  km:

820 EUR

8 000  km und mehr:

1 300  EUR

Aufenthaltskosten nach Land — wie folgt:

 

Betrag

Dänemark, Irland, Norwegen, Schweden, Vereinigtes Königreich

448 EUR

Belgien, Bulgarien, Griechenland, Frankreich, Italien, Zypern, Luxemburg, Ungarn, Österreich, Polen, Rumänien, Finnland

392 EUR

Deutschland, Spanien, Lettland, Malta, Portugal, Slowakei

336 EUR

Estland, Kroatien, Litauen, Slowenien

280 EUR

2.   Anpassung der Beträge

Der Satz der Einheitskosten 6–11 kann angepasst werden, indem der anfängliche Mindestlohnsatz in der Berechnungsmethode ersetzt wird. Die Berechnung berücksichtigt den Mindestlohn, die Bereitstellungskosten der Schulung und die indirekten Kosten.

Der Satz der Einheitskosten 12 kann angepasst werden, indem die anfänglichen direkten Personalkosten, einschließlich der Sozial- und Krankenversicherungsbeiträge, und/oder das Arbeitsentgelt der Teilnehmer, einschließlich der Sozialversicherungs- und Krankenversicherungsbeiträge, in der Berechnungsmethode ersetzt werden. Die Berechnung berücksichtigt die direkten Personalkosten, einschließlich der Sozialversicherungs- und Krankenversicherungsbeiträge, und/oder die Löhne der Teilnehmer, einschließlich der Sozialversicherungs- und Krankenversicherungsbeiträge.

Der Satz der Einheitskosten 13–17, 19–27 und 29 kann angepasst werden, indem die anfänglichen direkten Personalkosten, einschließlich der Sozialversicherungs- und Krankenversicherungsbeiträge, in der Berechnungsmethode ersetzt werden. Die Berechnung berücksichtigt die direkten Personalkosten, einschließlich der Sozialversicherungs- und Krankenversicherungsbeiträge, plus indirekte Kosten.

Der Satz der Einheitskosten 18 kann angepasst werden, indem die Gehälter der Teilnehmer, einschließlich der Sozialversicherungs- und Krankenversicherungsbeiträge, in der Berechnungsmethode ersetzt werden. Die Berechnung berücksichtigt die Bereitstellungskosten der Schulung sowie die Gehälter der Teilnehmer, einschließlich der Sozialversicherungs- und Krankenversicherungsbeiträge, plus indirekte Kosten.

Die Sätze der Einheitskosten 28 können angepasst werden, indem die Beträge für die Lebenshaltungskostenzulage, die Mobilitätszulage, die Familienzulage, die Kosten für Forschung, Ausbildung und Networking sowie die Verwaltungskosten und die indirekten Kosten ersetzt werden.

Der Satz der Einheitskosten 30 kann angepasst werden, indem die anfänglichen direkten Personalkosten, einschließlich der Sozialversicherungs- und Krankenversicherungsbeiträge, die Kosten in Zusammenhang mit der Organisation des Praktikums in der gastgebenden und der entsendenden Schule sowie die Reise- und Aufenthaltskosten in der Berechnungsmethode ersetzt werden. Die Berechnung berücksichtigt die direkten Personalkosten, einschließlich der Sozialversicherungs- und Krankenversicherungsbeiträge, die Kosten in Zusammenhang mit der Organisation des Praktikums in der gastgebenden und der entsendenden Schule sowie die Reise- und Aufenthaltskosten.

Die Anpassungen werden anhand der aktualisierten Daten wie folgt vorgenommen:

beim Mindestlohn gemäß den Änderungen des Mindestlohns durch Regierungserlass Nr. 567/2006 Coll;

bei den Sozialversicherungsbeiträgen gemäß den Änderungen der Beiträge der Arbeitgeber zur Sozialversicherung, festgelegt in Gesetz Nr. 589/1992 Coll. zur sozialen Sicherheit;

bei den Krankenversicherungsbeiträgen gemäß den Änderungen der Beiträge der Arbeitgeber zur Krankenversicherung, festgelegt in Gesetz Nr. 592/1992 Coll. zu den Prämien der Krankenversicherung.

Zu den Durchschnittsgehältern: für die Bestimmung der Löhne/Personalkosten siehe die Änderungen der zuletzt veröffentlichten jährlichen Daten der entsprechenden Kategorien im Informationssystem der Durchschnittseinkommen (www.ISPV.cz).

Zur Lebenshaltungskostenzulage, Mobilitätszulage, Familienzulage und zu den Kosten für Forschung, Ausbildung und Networking sowie den Verwaltungskosten und den indirekten Kosten: Änderungen der Sätze für die Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen im Rahmen des Programms „Horizont 2020“ gemäß Veröffentlichung unter https://ec.europa.eu/research/mariecurieactions/

Zu den Reise-, Aufenthalts- und Organisationskosten laut Einheitskosten unter 30: Änderungen der Sätze für Reise- und Organisationskosten sowie für die Unterstützung von Einzelpersonen gemäß Festlegung der Europäischen Kommission für Leitaktion 1 (Mobilitätsprojekte) im Rahmen des Programms „Erasmus+“ (http://ec.europa.eu/programmes/erasmus-plus/node_de/).

3.   Tabelle mit den Koeffizienten für die Auslandsmobilität von Forschern

Land

Korrekturkoeffizient

Albanien

0,908

Argentinien

0,698

Australien

1,253

Belgien

1,193

Bosnien und Herzegowina

0,878

Brasilien

1,098

Bulgarien

0,853

Montenegro

0,798

Tschechische Republik

1,000

China

1,014

Dänemark

1,615

Estland

0,934

Färöer

1,600

Finnland

1,391

Frankreich

1,325

Kroatien

1,163

Indien

0,630

Indonesien

0,899

Irland

1,354

Italien

1,273

Israel

1,297

Schweden

1,333

Japan

1,383

Republik Südafrika

0,666

Südkorea

1,255

Ukraine

1,101

Kanada

1,031

Vereinigte Staaten von Amerika

1,186

Zypern

1,095

Vereinigtes Königreich

1,436

Litauen

0,872

Lettland

0,906

Luxemburg

1,193

Ungarn

0,909

die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

0,816

Malta

1,069

Mexiko

0,840

Republik Moldau

0,729

Deutschland

1,179

Niederlande

1,245

Norwegen

1,574

Polen

0,912

Portugal

1,063

Österreich

1,251

Serbien

0,801

Rumänien

0,815

Russland

1,378

Griechenland

1,106

Slowakei

0,986

Slowenien

1,027

Spanien

1,165

Schweden

1,333

Schweiz

1,350

Türkei

1,033

Ukraine

1,101

Vereinigte Staaten von Amerika

1,186

Vereinigtes Königreich

1,436

Vietnam

0,610 “


(1)  Für die Einheitskosten 1–5 deckt die jeweilige Kostenart alle im Zusammenhang mit dem Vorhaben anfallenden Kosten ab, außer bei den Vorhabenarten 1 und 2, die auch andere Kostenarten umfassen können.

(2)  D. h. jeder neue Platz im Rahmen der Kapazität einer neuen, gemäß den nationalen Vorschriften registrierten Kinderbetreuungseinrichtung; für den Platz liegen Nachweise über den Erwerb von Ausrüstung/Material vor.

(3)  Die Kindergruppe muss gemäß den nationalen Rechtsvorschriften über die Kinderbetreuung in einer Kindergruppe als solche registriert sein.

(4)  D. h. jeder Platz im Rahmen der Kapazität einer bestehenden Einrichtung, die kurz zuvor gemäß den nationalen Rechtsvorschriften als Kindergruppe registriert wurde; für den Platz liegen Nachweise über den Erwerb von Ausrüstung/Material vor.

(5)  Die Auslastungsquote ist definiert als die Zahl der Kinder, die die Kinderbetreuungseinrichtung pro halbem Tag in einem Zeitraum von sechs Monaten besuchen, geteilt durch die maximale Kapazität der Einrichtung pro halbem Tag in einem Zeitraum von sechs Monaten, multipliziert mit 100.

(6)  Dieser Betrag wird pro Prozentpunkt der Auslastungsquote pro Platz bis höchstens 75 Prozentpunkte in einem Zeitraum von sechs Monaten gezahlt. Liegt die Auslastungsquote unter 20 %, erfolgt keine Erstattung.

(7)  Die Auslastungsquote ist definiert als die Zahl der Kinder, die die Kinderbetreuungseinrichtung pro halbem Tag in einem Zeitraum von sechs Monaten besuchen, geteilt durch die maximale Kapazität der Einrichtung pro halbem Tag in einem Zeitraum von sechs Monaten, multipliziert mit 100.

(8)  Dieser Betrag wird pro Prozentpunkt der Auslastungsquote pro Platz bis höchstens 75 Prozentpunkte in einem Zeitraum von sechs Monaten gezahlt. Liegt die Auslastungsquote unter 20 %, erfolgt keine Erstattung.

(9)  Eine interne Weiterbildung wird von einem internen Ausbilder durchgeführt.

(10)  Als Tandem-Unterricht wird die Zusammenarbeit zweier Pädagogen bezeichnet, die sich gegenseitig in ihrer beruflichen Entwicklung unterstützen, indem sie sich gemeinsam mit Lehrmethoden in einer Klasse befassen, diese planen und umsetzen.

(11)  Der Gesamtbetrag pro Teilnehmer hängt von den Besonderheiten des jeweiligen Mobilitätsfalls und der Anwendbarkeit der einzelnen aufgeführten Komponenten ab.

(12)  Dieser Indikator wird für interkulturelle Arbeitskräfte und zweisprachige Assistenten verwendet, die in Vollzeit oder Teilzeit direkt von der Schule beschäftigt werden.

(13)  Dieser Indikator wird für externe interkulturelle Arbeitskräfte verwendet, die von der Schule zur Erbringung von Dienstleistungen auf Stundenbasis beauftragt werden.

(14)  Je nach Entfernung und pro Teilnehmer. Reisewege werden mit dem Entfernungsrechner der Europäischen Kommission berechnet: http://ec.europa.eu/programmes/erasmus-plus/tools/distance_de.htm


ANHANG III

„ANHANG V

Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten an Malta

1.   Definition von standardisierten Einheitskosten

Art der Vorhaben

Indikatorbezeichnung

Kostenart

Maßeinheit für die Indikatoren

Beträge

(in EUR)

1.

Beschäftigungsbeihilfen (A2E Schema) im Rahmen des operationellen Programms II des ESF — ‚Investitionen in das Humankapital zur Schaffung neuer Möglichkeiten und zur Förderung des Wohlergehens der Gesellschaft‘ (2014MT05SFOP001), Prioritätsachse 1

Wöchentlich gezahlte Beschäftigungsbeihilfen für benachteiligte, stark benachteiligte oder behinderte Arbeitnehmer (1)

Alle Kosten im Rahmen des Einstellungszuschusses

Dauer der Beschäftigung pro Beschäftigtem in Wochen

1.

Benachteiligte Arbeitnehmer — 85 EUR pro Woche für maximal 52 Wochen

2.

Stark benachteiligte Arbeitnehmer — 85 EUR pro Woche für maximal 104 Wochen

3.

Behinderte Arbeitnehmer — 125 EUR pro Woche für maximal 156 Wochen

2.

Weiterbildungsbeihilfen (Schema ‚Investitionen in Kompetenzen‘) im Rahmen des operationellen Programms II des ESF ‚Investitionen in das Humankapital zur Schaffung neuer Möglichkeiten und zur Förderung des Wohlergehens der Gesellschaft‘ (2014MT05SFOP001), Prioritätsachse 3

Teilnahme an einer Stunde einer akkreditierten oder nichtakkreditierten externen Schulung

Direkte Kosten für die Bereitstellung der externen Schulung

Anzahl der vom Teilnehmer besuchten Stunden

25

3.

Weiterbildungsbeihilfen (Schema ‚Investitionen in Kompetenzen‘) im Rahmen des operationellen Programms II des ESF ‚Investitionen in das Humankapital zur Schaffung neuer Möglichkeiten und zur Förderung des Wohlergehens der Gesellschaft‘ (2014MT05SFOP001), Prioritätsachse 3

Bereitstellung einer Stunde einer akkreditierten oder nichtakkreditierten externen Schulung

Gehaltskosten des internen Ausbilders

Anzahl der besuchten Schulungsstunden pro Ausbilder

4,90

4.

Weiterbildungsbeihilfen (Schema ‚Investitionen in Kompetenzen‘) im Rahmen des operationellen Programms II des ESF ‚Investitionen in das Humankapital zur Schaffung neuer Möglichkeiten und zur Förderung des Wohlergehens der Gesellschaft‘ (2014MT05SFOP001), Prioritätsachse 3

Teilnahme an einer Stunde einer akkreditierten oder nichtakkreditierten internen oder externen Schulung

Gehaltskosten für Teilnehmer

Anzahl der vom Teilnehmer besuchten Stunden

4,90

5.

Ausbildung und Berufspraktikum im Rahmen der Jugendgarantie, Prioritätsachse 1, Investitionspriorität 8ii des operationellen Programms 2014MT05SFOP001

1.

Junge Menschen unter 25 Jahren, die einen Profilbericht erhalten

2.

Junge Menschen unter 25 Jahren, die eine Ausbildung absolvieren

3.

Junge Menschen unter 25 Jahren, die ein Berufspraktikum absolvieren

Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens

1.

Anzahl der jungen Menschen unter 25 Jahren, die einen Profilbericht erhalten

2.

Anzahl der jungen Menschen unter 25 Jahren, die eine Teilnahmebescheinigung für die absolvierte Ausbildung erhalten

3.

Anzahl der jungen Menschen unter 25 Jahren, die ein Abschlusszeugnis für das absolvierte Berufspraktikum erhalten

1.

Profilbericht: 2 000,60

2.

Teilnahmebescheinigung für die absolvierte Ausbildung: 1 714,80

3.

Abschlusszeugnis für das absolvierte Berufspraktikum: 2 000,60

6.

IT-Weiterbildung im Rahmen der Jugendgarantie, Prioritätsachse 1, Investitionspriorität 8ii des operationellen Programms 2014MT05SFOP001

1.

Junge Menschen unter 25 Jahren, die den IT-Kurs ‚Malta Qualifications Framework (MQF)‘ (2), Level 2, beginnen, der über das ALP (Alternative Learning Programme) angeboten wird

2.

Junge Menschen unter 25 Jahren, die den über das ALP angebotenen IT-Kurs ‚MQF‘, Level 2, abschließen

Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens

1.

Anzahl der jungen Menschen unter 25 Jahren, die den über das ALP angebotenen IT-Kurs ‚MQF‘, Level 2, beginnen

2.

Anzahl der jungen Menschen unter 25 Jahren, die ein Abschlusszeugnis für den über das ALP angebotenen IT-Kurs ‚MQF‘, Level 2, erhalten

1.

Beginn der IT-Weiterbildung: 226,50

2.

Abschlusszeugnis für die IT-Weiterbildung: 528,50

7.

IT-Weiterbildung (Europäischer Computer-Führerschein) im Rahmen der Jugendgarantie, Prioritätsachse 1, Investitionspriorität 8ii des operationellen Programms 2014MT05SFOP001

1.

Junge Menschen unter 25 Jahren, die den MQF-Kurs ‚ECDL Standard‘ (Europäischer Computer-Führerschein) (3), Level 3, beginnen, der über das ALP (Alternative Learning Programme) angeboten wird

2.

Junge Menschen unter 25 Jahren, die den über das ALP angebotenen MQF-Kurs ‚ECDL Standard‘, Level 3, abschließen

Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens

1.

Anzahl der jungen Menschen unter 25 Jahren, die den über das ALP angebotenen MQF-Kurs ‚ECDL Standard‘, Level 3, beginnen

2.

Anzahl der jungen Menschen unter 25 Jahren, die ein Abschlusszeugnis für den über das ALP angebotenen MQF-Kurs ‚ECDL Standard‘, Level 3, erhalten

1.

Beginn des ECDL-Kurses:

114,60

2.

Abschlusszeugnis für den ECDL-Kurs: 267,40

8.

Präventionskurse für das MCAST (Malta College of Arts, Science and Technology) im Rahmen der Jugendgarantie, Prioritätsachse 1, Investitionspriorität 8ii des operationellen Programms 2014MT05SFOP001

1.

Junge Menschen unter 25 Jahren, die einen MCAST-Präventionskurs beginnen

2.

Junge Menschen unter 25 Jahren, die nach Abschluss eines MCAST-Präventionskurses die Prüfung ablegen

3.

Junge Menschen unter 25 Jahren, die im nächstfolgenden Studienjahr einen regulären MCAST-Kurs fortsetzen, bzw. Bestätigung darüber, dass der Teilnehmer die MCAST-Abschlussprüfung bestanden und die Weiterbildung vollständig abgeschlossen hat

Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens

1.

Anzahl der jungen Menschen unter 25 Jahren, die einen MCAST-Präventionskurs beginnen

2.

Anzahl der jungen Menschen unter 25 Jahren, die nach Abschluss eines MCAST-Präventionskurses die Prüfung ablegen

3.

Anzahl der jungen Menschen, die im nächstfolgenden Studienjahr einen regulären MCAST-Kurs fortsetzen, bzw. Bestätigung darüber, dass der Teilnehmer die MCAST-Abschlussprüfung bestanden und die Weiterbildung vollständig abgeschlossen hat

1.

Beginn des MCAST-Präventionskurses: 90,90

2.

Ablegen der MCAST-Prüfung: 181,80

3.

Bestehen der MCAST-Prüfung und Fortsetzen der regulären Weiterbildung oder vollständiger Abschluss der Weiterbildung: 30,30

9.

Präventionskurse des Ministeriums für Bildung und Arbeit (MEDE) für das Erlangen eines Sekundarschulabschlusses (SEC) im Rahmen der Jugendgarantie, Prioritätsachse 1, Investitionspriorität 8ii des operationellen Programms 2014MT05SFOP001

1.

Junge Menschen unter 25 Jahren, die einen MEDE/SEC-Präventionskurs beginnen

2.

Junge Menschen unter 25 Jahren, die nach Abschluss eines MEDE/SEC-Präventionskurses die Prüfung ablegen

3.

Junge Menschen, die die MEDE/SEC-Prüfung mit besseren Noten bestehen als zuvor

Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens

1.

Anzahl der jungen Menschen unter 25 Jahren, die einen MEDE/SEC-Präventionskurs beginnen

2.

Anzahl der jungen Menschen unter 25 Jahren, die nach Abschluss eines MEDE/SEC-Präventionskurses die Prüfung ablegen

3.

Anzahl der jungen Menschen, die die MEDE/SEC-Prüfung mit besseren Noten bestehen als zuvor

1.

Beginn des MEDE/SEC-Präventionskurses: 88,50

2.

Teilnahme an der MEDE/SEC-Prüfung: 162,25

3.

Bestehen der MEDE/SEC-Prüfung mit besseren Noten als zuvor: 44,25

2.   Anpassung der Beträge

Die Einheitskosten 1 können angepasst werden, indem der anfängliche Mindestlohn und/oder die gesetzliche Zulage und/oder die wöchentliche Unterstützung und/oder der Sozialversicherungsbeitrag in der Berechnungsmethode ersetzt werden. Die Berechnung berücksichtigt den niedrigsten Monatssatz des nationalen Mindestlohns für ein bestimmtes Jahr, die gesetzliche Zulage, die wöchentliche Unterstützung und die Sozialversicherungsbeiträge, wobei das Ergebnis durch 2 dividiert wird.

Die Einheitskosten 2 können angepasst werden, indem die jährliche Inflationsrate auf die jeweiligen Sätze angewandt wird. Ab 2017 wird für ein gegebenes Jahr N die Inflationsrate für das Jahr N-1 angewandt, die vom maltesischen Nationalen Amt für Statistik veröffentlicht wird unter: https://nso.gov.mt/en/nso/Selected_Indicators/Retail_Price_Index/Pages/Index-of-Inflation.aspx

Die Einheitskosten 3–4 können angepasst werden, indem der anfängliche Mindestlohn für Personen über 18 Jahren und/oder die gesetzlichen Zulagen und/oder die wöchentlichen Unterstützungen und/oder die Sozialversicherungsbeiträge in der Berechnungsmethode ersetzt werden. Die Berechnung berücksichtigt den Stundensatz des nationalen Mindestlohns für Personen über 18 Jahren oder über ein bestimmtes Jahr, die gesetzlichen Zulagen, die wöchentlichen Unterstützungen und die Sozialversicherungsbeiträge.

Die Anpassungen müssen anhand der aktualisierten Daten wie folgt vorgenommen werden:

Der nationale Mindestlohn ist in den Durchführungsvorschriften 452.71 (Nationales Mindestlohngesetz) angegeben.

Die gesetzlichen Zulagen, die wöchentlichen Unterstützungen und die Sozialversicherungsbeiträge beruhen auf dem Kapitel 452 der Gesetzgebung Maltas, insbesondere dem Gesetz über Beschäftigungs- und Arbeitsbeziehungen.

Die Einheitskosten 5–9 können gemäß den Inflationskosten auf nationaler Ebene für das entsprechende Jahr angepasst werden, in dem die jeweilige Intervention vorgenommen wird. Die jährlichen Inflationsraten werden vom Nationalen Amt für Statistik veröffentlicht und können unter folgendem Link abgerufen werden: https://nso.gov.mt/en/nso/Selected_Indicators/Retail_Price_Index/Pages/Index-of-Inflation.aspx“


(1)  Wie in der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 definiert.

(2)  https://ncfhe.gov.mt/en/Pages/MQF.aspx

(3)  http://ecdl.org


ANHANG IV

„ANHANG VII

Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten an die Slowakei

1.   Definition von standardisierten Einheitskosten

Art der Vorhaben

Indikatorbezeichnung

Kostenart

Maßeinheit für die Indikatoren

Beträge

(in EUR)

1.

Berufliche Aus- und Weiterbildung im Bereich Fremdsprachen im Rahmen des operationellen Programms ‚Humanressourcen‘ (2014SK05M0OP001), Prioritätsachsen 2, 3 und 4

45 Minuten Fremdsprachenunterricht pro Beschäftigten

Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens, einschließlich der direkten Personalkosten der Schulung

Anzahl der geleisteten Unterrichtsstunden von je 45 Minuten Fremdsprachenunterricht pro Beschäftigten

8,53

2.

Erwerb des Europäischen Computer-Führerscheins (ECDL-Zertifikat) im Rahmen des operationellen Programms ‚Humanressourcen‘ (2014SK05M0OP001), Prioritätsachsen 1, 2 und 3

ECDL-Zertifikat

Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens, einschließlich der direkten Personalkosten der Prüfung und der Ausstellung des Zertifikats

Anzahl der erteilten ECDL-Zertifikate, nach Profil und Modul (1)

Bezeichnung des Zertifikats

Preis

ECDL-Profil — 1 Prüfung Grundlagen/Standard

31,50

ECDL-Profil — 2 Prüfungen Grundlagen/Standard

59,00

ECDL-Profil — 3 Prüfungen Grundlagen/Standard

76,50

ECDL-Profil — 4 Prüfungen Grundlagen/Standard

92,00

ECDL-Profil — 5 Prüfungen Grundlagen/Standard

111,50

ECDL-Profil — 6 Prüfungen Grundlagen/Standard

127,00

ECDL-Profil — 7 Prüfungen Grundlagen/Standard

142,50

ECDL-Profil — 8 Prüfungen Grundlagen/Standard

163,00

ECDL-Profil — 1 Prüfung Fortgeschritten

39,10

ECDL-Profil — 2 Prüfungen Fortgeschritten

74,30

ECDL-Profil — 3 Prüfungen Fortgeschritten

99,40

ECDL-Profil — 4 Prüfungen Fortgeschritten

122,50

3.

Inklusion in Grundschulen im Rahmen des operationellen Programms ‚Humanressourcen‘ (2014SK05M0OP001), Prioritätsachse ‚Bildung‘

Besetzung neuer Stellen in Inklusionsteams

Direkte Lohnkosten

Indirekte Kosten

Dauer der Besetzung neu geschaffener Stellen in Inklusionsteams in Monaten

Schulpsychologe — 1 235 pro Monat

Sonderpädagoge/Sozialpädagoge — 1 440 pro Monat

4.

Inklusion in Kindergärten und Grundschulen im Rahmen des operationellen Programms ‚Humanressourcen‘ (2014SK05M0OP001), Prioritätsachse ‚Bildung‘

Besetzung neuer Stellen für pädagogische Hilfskräfte

Direkte Lohnkosten

Indirekte Kosten

Dauer der Besetzung neu geschaffener Stellen für pädagogische Hilfskräfte in Monaten

1 005 pro Monat

5.

Eingliederung von Schülern in Kindergärten und Grundschulen im Rahmen des operationellen Programms ‚Humanressourcen‘ (2014SK05M0OP001), Prioritätsachse ‚Bildung‘

Besetzung neuer Stellen für Hilfslehrkräfte

Direkte Lohnkosten

Indirekte Kosten

Dauer der Besetzung neu geschaffener Stellen für Lehrkräfte in Monaten

966 pro Monat

6.

Ausbildung von Lehr- und Fachpersonal im Rahmen des operationellen Programms ‚Humanressourcen‘ (2014SK05M0OP001), Prioritätsachse ‚Bildung‘

Eine Stunde der Teilnahme an einer berufsbildenden Maßnahme für Lehr- und Fachpersonal

Direkte Gehaltskosten des Ausbilders und der Teilnehmer

Anzahl der besuchten Stunden pro Teilnehmer einer berufsbildenden Maßnahme für Lehr- und Fachpersonal

Gruppe von 20 Teilnehmern: 10,10 pro besuchte Stunde pro Teilnehmer

Gruppe von 12 Teilnehmern: 10,65 pro besuchte Stunde pro Teilnehmer

2.   Anpassung der Beträge

Entfällt“


(1)  Zwei mögliche Module: 1. Grundlagen/Standard und 2. Fortgeschritten.


ANHANG V

„ANHANG XIV

Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten an alle genannten Mitgliedstaaten

1.   Definition von standardisierten Einheitskosten

Art der Vorhaben (1)

Indikatorbezeichnung

Kostenart

Maßeinheit für die Indikatoren

Beträge

(in EUR)

Vorhaben im Bereich der formalen Bildung (von der frühkindlichen Erziehung und Bildung bis zur Hochschule, einschließlich der formalen Berufsbildung) im Rahmen aller operationellen Programme des ESF

Teilnehmer in einem Schuljahr/akademischen Jahr (formale Bildung)

Alle förderfähigen Kosten in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bereitstellung wesentlicher Materialien und Dienstleistungen im Bildungsbereich (2)

Anzahl der Teilnehmer mit Teilnahmenachweis (3) in einem Schuljahr/akademischen Jahr (formale Bildung), nach ISCDE-Klassifikation (4)

Vgl. Punkt 3 (5)

Die Beträge gelten für eine Vollzeitteilnahme in einem Schuljahr/akademischen Jahr.

Bei einer Teilzeitteilnahme wird der Betrag anteilmäßig unter Berücksichtigung der tatsächlichen Teilnahme der betreffenden Person ermittelt.

Bei einer Kursdauer von weniger als einem Schuljahr/akademischen Jahr wird der Betrag anteilmäßig unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kursdauer ermittelt.

Für den Fall, dass nur ein Teil des Kurses in einer formalen Bildungseinrichtung stattfindet, wird der Betrag anteilmäßig unter Berücksichtigung der in der Bildungseinrichtung verbrachten Zeit ermittelt.

2.   Anpassung der Beträge

Entfällt

3.   Beträge für die Teilnahme an formaler Bildung (in EUR) (6)

Bildungsniveau

AT

BE

BG

CY

CZ

DE

EE

FI

HU

IE

IT

ES

HR

Elementarbereich — ED0

6 252

n. v.

1 415

2 700

2 040

6 662

2 941

9 897

2 439

n. v.

3 676

3 261

2 198

Frühkindliche Bildung, Betreuung und Erziehung für Kinder unter drei Jahren — ED01

6 937

n. v.

n. v.

n. v.

n. v.

9 214

n. v.

15 714

n. v.

n. v.

n. v.

3 039

n. v.

Vorschulische Bildung — ED02

6 127

5 893

1 415

2 700

2 040

5 793

n. v.

8 493

n. v.

4 986

3 676

3 330

2 716

Grundschulen/Volksschulen — ED1

8 113

7 744

898

6 594

2 079

6 201

3 426

7 952

1 287

6 471

5 176

3 816

4 592

Primarbereich und Sekundarbereich I (Stufen 1 und 2) — ED1_2

9 669

8 327

986

6 990

2 650

7 060

3 517

9 485

1 318

6 925

5 396

4 181

2 181

Sekundarbereich I — ED2

11 233

9 563

1 089

7 756

3 456

7 607

3 711

12 511

1 351

8 200

5 747

4 881

n. v.

Sekundarbereich I — allgemeinbildend — ED24

11 233

n. v.

1 130

7 756

3 463

7 607

3 691

12 511

1 329

8 200

5 748

4 881

n. v.

Sekundarbereich I — berufsbildend — ED25

n. v.

n. v.

n. v.

n. v.

2 089

n. v.

5 930

n. v.

4 421

n. v.

5 566

n. v.

n. v.

Sekundarbereich II — ED3

10 785

n. v.

1 036

7 980

3 134

7 708

3 488

7 838

3 172

8 496

5 650

5 071

1 995

Sekundarbereich II und postsekundarer, nicht tertiärer Bereich (Stufen 3 und 4) — ED3_4

10 127

10 109

1 039

7 886

3 061

6 846

3 603

7 838

3 271

9 252

5 995

5 071

1 995

Sekundarbereich II — allgemeinbildend — ED34

9 395

n. v.

921

7 281

2 629

8 045

3 194

7 199

3 288

n. v.

n. v.

4 495

n. v.

Sekundarbereich II und postsekundarer, nicht tertiärer Bereich — allgemeinbildend (Stufen 34 und 44)

9 395

10 271

921

7 281

2 450

7 988

3 194

7 199

3 288

n. v.

n. v.

4 495

n. v.

Sekundarbereich II — berufsbildend — ED35

11 690

n. v.

1 145

11 881

3 311

7 368

4 017

8 081

2 820

n. v.

n. v.

6 188

2 826

Sekundarbereich II und postsekundarer, nicht tertiärer Bereich — berufsbildend (Stufen 35 und 45)

10 552

10 000

1 151

11 020

3 296

6 051

4 023

8 081

3 237

n. v.

n. v.

6 188

2 826

Postsekundarer, nicht tertiärer Bereich — ED4

1 341

n. v.

2 135

n. v.

710

3 854

4 022

n. v.

3 952

10 628

n. v.

n. v.

n. v.

Postsekundarer, nicht tertiärer Bereich — ED44

n. v.

n. v.

n. v.

n. v.

660

6 918

n. v.

n. v.

n. v.

n. v.

n. v.

n. v.

n. v.

Postsekundarer, nicht tertiärer Bereich — allgemeinbildend — ED45

1 341

n. v.

2 135

n. v.

931

3 539

4 022

n. v.

3 952

10 628

n. v.

n. v.

n. v.

Kurzes tertiäres Bildungsprogramm — ED5

12 098

9 089

n. v.

1 241

6 928

5 963

n. v.

n. v.

1 994

n. v.

4 000

4 883

n. v.

Tertiärbereich (Stufen 5–8) — ED5–8

9 105

7 592

885

3 637

1 849

6 450

2 712

10 199

1 837

6 562

2 197

3 637

3 258

Tertiärbereich, ausschließlich kurzes tertiäres Bildungsprogramm (Stufen 6–8) — ED6–8

8 525

7 534

885

3 884

1 836

6 450

2 712

10 199

1 829

6 562

2 191

3 309

n. v.


Bildungsniveau

FR

LT

LU

LV

MT

NL

PL

PT

RO

SE

SI

SK

UK

Elementarbereich — ED0

5 259

1 853

15 898

2 534

4 731

6 065

1 759

2 367

916

13 267

4 433

2 037

3 978

Frühkindliche Bildung, Betreuung und Erziehung für Kinder unter drei Jahren — ED01

n. v.

2 178

n. v.

n. v.

n. v.

n. v.

n. v.

n. v.

1 606

14 879

5 344

n. v.

4 008

Vorschulische Bildung — ED02

5 259

1 789

15 898

2 534

4 731

6 065

1 759

2 367

893

12 692

4 067

2 037

3 973

Grundschulen/Volksschulen — ED1

4 950

2 197

16 253

3 147

5 173

6 681

2 627

3 718

674

10 390

4 985

2 348

8 777

Primarbereich und Sekundarbereich I (Stufen 1 und 2) — ED1_2

5 828

2 141

16 575

3 143

6 048

7 757

2 638

4 227

919

10 568

4 794

2 410

8 898

Sekundarbereich I — ED2

6 931

2 108

17 103

3 136

7 720

9 352

2 663

5 116

1 217

10 974

4 393

2 467

9 142

Sekundarbereich I — allgemeinbildend — ED24

6 931

2 083

17 103

3 138

7 738

8 228

2 663

n. v.

1 217

n. v.

4 393

2 449

9 464

Sekundarbereich I — berufsbildend — ED25

n. v.

3 332

n. v.

2 944

5 821

12 367

n. v.

n. v.

n. v.

n. v.

n. v.

3 150

6 370

Sekundarbereich II — ED3

9 225

2 362

16 722

3 087

5 162

6 995

2 336

4 411

1 236

10 858

3 482

2 607

8 701

Sekundarbereich II und postsekundarer, nicht tertiärer Bereich (Stufen 3 und 4) — ED3_4

9 145

2 485

16 199

3 121

5 065

6 995

2 230

4 411

1 137

10 535

3 482

2 629

8 701

Sekundarbereich II — allgemeinbildend — ED34

9 106

2 043

14 368

3 152

5 230

7 589

2 101

n. v.

2 820

7 908

4 241

1 932

8 895

Sekundarbereich II und postsekundarer, nicht tertiärer Bereich — allgemeinbildend (Stufen 34 und 44)

9 087

2 043

14 368

3 152

5 238

7 589

2 101

n. v.

2 820

7 856

4 241

1 932

8 895

Sekundarbereich II — berufsbildend — ED35

9 425

3 224

18 265

2 995

4 670

6 710

2 520

n. v.

47

14 773

3 717

2 978

8 295

Sekundarbereich II und postsekundarer, nicht tertiärer Bereich — berufsbildend (Stufen 35 und 45)

9 238

3 136

17 333

3 082

4 518

6 709

2 317

n. v.

120

13 882

3 717

2 984

8 295

Postsekundarer, nicht tertiärer Bereich — ED4

6 088

3 030

1 189

3 667

4 463

5 056

1 057

n. v.

423

4 146

n. v.

3 052

n. v.

Postsekundarer, nicht tertiärer Bereich — ED44

6 808

n. v.

n. v.

n. v.

6 598

n. v.

n. v.

n. v.

n. v.

5 639

n. v.

n. v.

n. v.

Postsekundarer, nicht tertiärer Bereich — allgemeinbildend — ED45

5 908

3 030

1 189

3 667

4 391

5 056

1 057

n. v.

423

3 613

n. v.

3 052

n. v.

Kurzes tertiäres Bildungsprogramm — ED5

8 752

n. v.

22 145

3 050

6 322

6 205

7 791

n. v.

n. v.

6 339

1 725

3 352

1 731

Tertiärbereich (Stufen 5–8) — ED5–8

6 289

2 736

33 659

2 449

8 819

6 081

2 384

1 293

1 772

10 477

3 869

1 937

2 257 “


(1)  Diese Einheitskosten können nicht für Arten von Vorhaben verwendet werden, für welche in einem anderen Anhang der Delegierten Verordnung abweichende vereinfachte Kostenoptionen festgelegt sind.

(2)  Weitere potenzielle förderfähige Kosten dieser Vorhabenart, wie etwa Zulagen für Reisen, Unterkunft oder sonstige Beihilfen für die an diesen Vorhabenarten teilnehmenden Personen, sind in den Einheitskosten nicht enthalten.

(3)  Ein Teilnahmenachweis belegt, dass die betreffende Person an der formalen Bildung bzw. Ausbildung teilnimmt, was von den nationalen Behörden zwei- bis dreimal pro Schuljahr/akademisches Jahr in Übereinstimmung mit der üblichen Praxis und den Verfahren eines jeden Mitgliedstaats zur Prüfung der Teilnahme an formaler Bildung bzw. Ausbildung festgestellt wird.

(4)  Internationale Standardklassifikation für das Bildungswesen: http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/International_Standard_Classification_of_Education_(ISCED)

(5)  Aus der Tabelle unter Punkt 3 gehen die Sätze für alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme Griechenlands und Dänemarks hervor, für die derzeit keine Daten verfügbar sind. Bei Kursen mit einer Dauer von mindestens einem ganzen Schuljahr/akademischen Jahr ist es möglich, dem Mitgliedstaat diese Beträge wie folgt zu erstatten: 50 % für den ersten Teilnahmenachweis während des Schuljahrs/akademischen Jahrs (normalerweise zu Beginn des Schuljahrs/akademischen Jahrs in Übereinstimmung mit nationalen Verfahren und Praktiken), 30 % für den zweiten Teilnahmenachweis und 20 % für den dritten und abschließenden Teilnahmenachweis. In denjenigen Mitgliedstaaten, in denen die nationalen Systeme vorsehen, dass diese Informationen nur zweimal jährlich eingeholt werden, oder wenn die Kurse kein ganzes Schuljahr/akademisches Jahr dauern, wird für den ersten Teilnahmenachweis 50 % und für den zweiten und abschließenden Teilnahmenachweis ebenfalls 50 % erstattet.

(6)  Die Angabe ‚n. v.‘ (nicht verfügbar) bedeutet, dass für einen bestimmten Mitgliedstaat und das angegebene Bildungsniveau keine Daten vorliegen.


ANHANG VI

„ANHANG XV

Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten an Zypern

1.   Definition von standardisierten Einheitskosten

Art der Vorhaben

Indikatorbezeichnung

Kostenart

Maßeinheit für die Indikatoren

Beträge

(in EUR)

1.

‚Schule und Maßnahmen der sozialen Inklusion‘ im Rahmen des operationellen Programms ‚Beschäftigung, Humanressourcen und sozialer Zusammenhalt‘ (CCI 2014CY05M9OP001), Prioritätsachse 3

1.

Satz für einen Zeitraum von 45 Minuten für Vertragslehrkräfte

2.

Tagessatz für Lehrkräfte mit unbefristetem bzw. mit befristetem Arbeitsvertrag

Alle Kosten, einschließlich der direkten Personalkosten

1.

Zahl der geleisteten Arbeitsstunden

2.

Zahl der geleisteten Arbeitstage

1.

21 pro 45-Minuten-Zeitraum

2.

300 pro Tag

2.

‚Einrichtung und Betrieb einer zentralen VERWALTUNG für Sozialleistungen‘ im Rahmen des operationellen Programms ‚Beschäftigung, Humanressourcen und sozialer Zusammenhalt‘ (CCI 2014CY05M9OP001), Prioritätsachse 3

Monatlicher Satz für unbefristet bzw. befristet eingestellte Staatsbedienstete

Alle Kosten, einschließlich der direkten Personalkosten

Zahl der gearbeiteten Monate, Aufschlüsselung nach Besoldungsgruppen

Besoldungsgruppen

 

Α1

1 794

A2

1 857

A3

2 007

A4

2 154

A5

2 606

A6

3 037

A7

3 404

A8

3 733

A9

4 365

A10

4 912

A11

5 823

A12

6 475

A13

7 120

3.

Behinderungs- und Funktionalitätsbewertungen im Rahmen des operationellen Programms ‚Beschäftigung, Humanressourcen und sozialer Zusammenhalt‘ (CCI 2014CY05M9OP001), Prioritätsachse 3

1.

Vorlage einer Behinderungsbewertung

2.

Vorlage einer Funktionalitätsbewertung

Alle Kostenarten

Anzahl der durchgeführten Bewertungen

1.

Behinderungsbewertung: 190

2.

Behinderungs- und Funktionalitätsbewertung: 303

2.   Anpassung der Beträge

Entfällt“


ANHANG VII

„ANHANG XVI

Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten an Kroatien

1.   Definition von standardisierten Einheitskosten

Art der Vorhaben

Indikatorbezeichnung

Kostenart

Maßeinheit für die Indikatoren

Beträge

(in HRK)

1.

Verbesserung des Bildungszugangs für benachteiligte Schüler im prätertiären Bereich durch gezielte fachliche Unterstützung dieser Schüler durch Hilfslehrkräfte im Rahmen des operationellen Programms ‚Effiziente Humanressourcen‘ (2014HR05M9OP001), Prioritätsachse 3 ‚Bildung und lebenslanges Lernen‘

Von einer Hilfslehrkraft gearbeitete Monate

Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens

Zahl der gearbeiteten Monate

4 530,18

2.   Anpassung der Beträge

Entfällt“


ANHANG VIII

„ANHANG XVII

Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten an Irland

1.   Definition von standardisierten Einheitskosten

Art der Vorhaben

Indikatorbezeichnung (1)

Kostenart

Maßeinheit für die Indikatoren

Beträge

(in EUR)

1.

Weiterbildung für Arbeitslose durch Education and Training Boards (ETB) im Rahmen des operationellen Programms für Beschäftigungsfähigkeit, Inklusion und Lernen (2014IE05M90P001), Prioritätsachse 1

Für einen Teilnehmer erfasstes erfolgreiches Ergebnis im Programm ‚Überbrückung‘

Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens

Zahl der erfolgreichen Ergebnisse pro Teilnehmer

1 316

2.

Weiterbildung für Arbeitslose durch Education and Training Boards (ETB) im Rahmen des operationellen Programms für Beschäftigungsfähigkeit, Inklusion und Lernen (2014IE05M90P001), Prioritätsachse 1

Für einen Teilnehmer erfasstes erfolgreiches Ergebnis im Programm ‚Weiterbildung zur Vermittlung spezifischer Fertigkeiten‘

Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens

Zahl der erfolgreichen Ergebnisse

1 631

3.

Weiterbildung für Arbeitslose durch Education and Training Boards (ETB) im Rahmen des operationellen Programms für Beschäftigungsfähigkeit, Inklusion und Lernen (2014IE05M90P001), Prioritätsachsen 1 und 4

Für einen Teilnehmer erfasstes erfolgreiches Ergebnis im Programm ‚Praktikum‘

Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens

Zahl der erfolgreichen Ergebnisse

1 513

4.

Weiterbildung für Arbeitslose durch Education and Training Boards (ETB) im Rahmen des operationellen Programms für Beschäftigungsfähigkeit, Inklusion und Lernen (2014IE05M90P001), Prioritätsachsen 1 und 4

Für einen Teilnehmer erfasstes erfolgreiches Ergebnis im Programm ‚Weiterbildungszentrum der Gemeinde‘

Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens

Zahl der erfolgreichen Ergebnisse

4 718

5.

Weiterbildung für Arbeitslose durch Education and Training Boards (ETB) im Rahmen des operationellen Programms für Beschäftigungsfähigkeit, Inklusion und Lernen (2014IE05M90P001), Prioritätsachsen 1 und 4

Für einen Teilnehmer erfasstes erfolgreiches Ergebnis im Programm ‚Lokale Weiterbildungsmaßnahmen‘

Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens

Zahl der erfolgreichen Ergebnisse

1 658

2.   Anpassung der Beträge

Entfällt“


(1)  Bei jeder der nachstehenden Indikatorbezeichnungen bezieht sich ein erfolgreiches Ergebnis auf einen Teilnehmer, der die erforderlichen, von den zuständigen Stellen für die allgemeine und berufliche Bildung (Education and Training Boards) festgelegten Bewertungskriterien erfüllt, wobei das Ergebnis durch den Ergebnisprüfausschuss (Results Approval Panel) bestätigt und sowohl auf dem Genehmigungsformular ‚F12-Course-Summary-Assessment-Sheet-and-Results-Approval-Form‘ als auch in elektronischer Form über das Results Capture and Certification Request System (RCCRS) erfasst wird.


ANHANG IX

„ANHANG XVIII

Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten an Spanien

1.   Definition von standardisierten Einheitskosten

Art der Vorhaben

Indikatorbezeichnung

Kostenart

Maßeinheit für die Indikatoren

Beträge

(in EUR)

1.

Berufliche Ausbildung laut Katalog der Ausbildungsfächer der staatlichen Arbeitsverwaltung (SEPE) (1) —

Alle operationellen Programme werden vom ESF gefördert

Teilnahme an einer Stunde des Ausbildungskurses

Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens

Zahl der Stunden pro Teilnehmer unter der Voraussetzung, dass der Teilnehmer:

1.

nach positiver Beurteilung eine berufliche Qualifikation oder Akkreditierung oder ein Abschlusszeugnis erhalten hat, eine Teilnahmebescheinigung für eine absolvierte Ausbildungsmaßnahme oder — je nach nationaler Regelung — eine gleichwertige Bestätigung erhalten hat

oder

2.

die Ausbildung aufgrund einer erfolgreichen Stellenvermittlung abgebrochen hat.

In Fall 1: Zahl der von einem Teilnehmer besuchten Stunden; entspricht der Gesamtzahl der Kursstunden (laut Katalog der Ausbildungsfächer).

In Fall 2: Es darf nur die Zahl der tatsächlich besuchten Stunden angerechnet werden.

Sowohl bei Präsenzunterricht als auch bei Online-Kursen ist eine Erstattung für maximal 20 Teilnehmer pro Gruppe möglich.

8,58 pro Stunde Präsenzunterricht (2)

4,5 pro Stunde Online-Kurs

2.   Anpassung der Beträge

Entfällt“


(1)  Abrufbar unter: https://www.sepe.es/contenidos/personas/formacion/especialidades_formativas/buscador_especialidades_formativas.html

(2)  Präsenzunterricht bedeutet, dass sich die Teilnehmer und die Lehrkraft des betreffenden Ausbildungskurses am selben physischen Ort befinden; die spanische Bezeichnung lautet ‚formación presencial‘.


ANHANG X

„ANHANG XIX

Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten an das Vereinigte Königreich

1.   Definition von standardisierten Einheitskosten

Art der Vorhaben

Indikatorbezeichnung

Kostenart

Maßeinheit für die Indikatoren

Beträge

Lehrausbildung im Rahmen des operationellen Programms des ESF für Nordirland (2014UK05SFOP004), Prioritätsachse 3

Teilnehmer in Beschäftigung in einem Alter von mindestens 16 Jahren, die eine formale komplette Lehrausbildung anstreben.

Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens

Zahl der Teilnehmer, die eine formale komplette Lehrausbildung anstreben

Beträge werden nach folgenden Kriterien berechnet:

Alter (1) und Status der Erwerbsminderung des Teilnehmers

erreichte Meilensteine und Qualifikationsstufe

Förderkategorie und Stufe der Lehrausbildung

gemäß nachstehendem Punkt 3

2.   Anpassung der Beträge

Entfällt

3.   Beträge (in GBP)

 

LEHRAUSBILDUNG DER STUFE 2 — junge Menschen

 

Auslöseereignis

Förderkategorien (Anmerkung 1)

Behindertenzuschlag

1

2

3

4

5

6

1

Genehmigung des persönlichen Ausbildungsplans

330

330

330

330

330

330

610

2

Meilensteine (Anmerkung 2)

 

 

 

 

 

 

 

 

Erreichte 20–25 % der Einheiten laut Lehrausbildungsrahmen (2)

380

440

490

710

770

820

220

 

Erreichte 40–45 % der Einheiten laut Lehrausbildungsrahmen

380

440

490

710

770

820

220

 

Erreichte 60–65 % der Einheiten laut Lehrausbildungsrahmen

380

440

490

710

770

820

220

 

Erreichte 80–85 % der Einheiten laut Lehrausbildungsrahmen

380

440

490

710

770

820

220

3

Erwerb wesentlicher Fertigkeiten (Anmerkung 3)

330

330

330

330

330

330

0

4

Erwerb der nationalen Berufsqualifikation der Stufe 2

330

380

440

550

600

660

220

5

Erreichen der kompletten Stufe 2 laut Lehrausbildungsrahmen

330

380

440

820

880

930

0

6

Arbeitgeberanreiz

500

500

500

750

750

750

0


 

LEHRAUSBILDUNG DER STUFE 2 — Erwachsene

 

Auslöseereignis

Förderkategorien (Anmerkung 1)

Behindertenzuschlag

1

2

3

4

5

6

1

Genehmigung des persönlichen Ausbildungsplans

165

165

165

165

165

165

305

2

Meilensteinzahlungen (Anmerkung 2)

 

 

 

 

 

 

 

 

Erreichte 20–25 % der Einheiten laut Lehrausbildungsrahmen

190

220

245

355

385

410

110

 

Erreichte 40–45 % der Einheiten laut Lehrausbildungsrahmen

190

220

245

355

385

410

110

 

Erreichte 60–65 % der Einheiten laut Lehrausbildungsrahmen

190

220

245

355

385

410

110

 

Erreichte 80–85 % der Einheiten laut Lehrausbildungsrahmen

190

220

245

355

385

410

110

3

Erwerb wesentlicher Fertigkeiten (Anmerkung 3)

165

165

165

165

165

165

0

4

Erwerb der nationalen Berufsqualifikation der Stufe 2

165

190

220

275

300

330

110

5

Erreichen der kompletten Stufe 2 laut Lehrausbildungsrahmen

165

190

220

410

440

465

0

6

Arbeitgeberanreiz

250

250

250

375

375

375

0


 

LEHRAUSBILDUNG DER STUFE 3 (WEITERFÜHRENDE AUSBILDUNG) — junge Menschen

 

Auslöseereignis

Förderkategorien (Anmerkung 1)

Behindertenzuschlag

1

2

3

4

5

6

1

Genehmigung des persönlichen Ausbildungsplans

220

220

220

220

220

220

610

2

Meilensteinzahlungen (Anmerkung 2)

 

 

 

 

 

 

 

 

Erreichte 20–25 % der Einheiten laut Lehrausbildungsrahmen

380

440

490

710

770

820

220

 

Erreichte 40–45 % der Einheiten laut Lehrausbildungsrahmen

380

440

490

710

770

820

220

 

Erreichte 60–65 % der Einheiten laut Lehrausbildungsrahmen

380

440

490

710

770

820

220

 

Erreichte 80–85 % der Einheiten laut Lehrausbildungsrahmen

380

440

490

710

770

820

220

3

Erwerb wesentlicher Fertigkeiten (Anmerkung 3)

330

330

330

330

330

330

0

4

Erwerb der nationalen Berufsqualifikation der Stufe 3

770

820

880

990

1 040

1 100

220

5

Erreichen der kompletten Stufe 3 laut Lehrausbildungsrahmen

990

1 150

1 320

1 870

2 030

2 200

0

6

Arbeitgeberanreiz

500

500

500

750

750

750

0


 

LEHRAUSBILDUNG DER STUFE 3 (WEITERFÜHRENDE AUSBILDUNG) — Erwachsene

 

Auslöseereignis

Förderkategorien (Anmerkung 1)

Behindertenzuschlag

1

2

3

4

5

6

1

Genehmigung des persönlichen Ausbildungsplans

110

110

110

110

110

110

305

2

Meilensteinzahlungen (Anmerkung 2)

 

 

 

 

 

 

 

 

Erreichte 20–25 % der Einheiten laut Lehrausbildungsrahmen

190

220

245

355

385

410

110

 

Erreichte 40–45 % der Einheiten laut Lehrausbildungsrahmen

190

220

245

355

385

410

110

 

Erreichte 60–65 % der Einheiten laut Lehrausbildungsrahmen

190

220

245

355

385

410

110

 

Erreichte 80–85 % der Einheiten laut Lehrausbildungsrahmen

190

220

245

355

385

410

110

3

Erwerb wesentlicher Fertigkeiten (Anmerkung 3)

165

165

165

165

165

165

0

4

Erwerb der nationalen Berufsqualifikation der Stufe 3

385

410

440

495

520

550

110

5

Erreichen der kompletten Stufe 3 laut Lehrausbildungsrahmen

495

575

660

935

1 015

1 100

0

6

Arbeitgeberanreiz

250

250

250

375

375

375

0


 

LEHRAUSBILDUNG DER STUFE 3 (NICHT ABGESCHLOSSENE STUFE 2) (Anmerkung 4) — junge Menschen

 

Auslöseereignis

Förderkategorien (Anmerkung 1)

Behindertenzuschlag

1

2

3

4

5

6

1

Genehmigung des persönlichen Ausbildungsplans

330

330

330

330

330

330

610

2

Meilensteinzahlungen (Anmerkung 2)

 

 

 

 

 

 

 

 

Erreichte 20–25 % der Einheiten laut Lehrausbildungsrahmen

380

440

490

710

770

820

220

 

Erreichte 40–45 % der Einheiten laut Lehrausbildungsrahmen

380

440

490

710

770

820

220

 

Erreichte 60–65 % der Einheiten laut Lehrausbildungsrahmen

380

440

490

710

770

820

220

 

Erreichte 80–85 % der Einheiten laut Lehrausbildungsrahmen

380

440

490

710

770

820

220

4

Erwerb der nationalen Berufsqualifikation der Stufe 2

660

710

770

990

1 040

1 100

220

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sicherheitseinbehalt/Anfangszahlung (Anmerkung 5)

220

220

220

220

220

220

610

2

Meilensteinzahlungen (Anmerkung 2)

 

 

 

 

 

 

 

 

Erreichte 20–25 % der Einheiten laut Lehrausbildungsrahmen

380

440

490

710

770

820

220

 

Erreichte 40–45 % der Einheiten laut Lehrausbildungsrahmen

380

440

490

710

770

820

220

 

Erreichte 60–65 % der Einheiten laut Lehrausbildungsrahmen

380

440

490

710

770

820

220

 

Erreichte 80–85 % der Einheiten laut Lehrausbildungsrahmen

380

440

490

710

770

820

220

3

Erwerb wesentlicher Fertigkeiten (Anmerkung 2)

330

330

330

330

330

330

0

4

Erwerb der nationalen Berufsqualifikation der Stufe 3

770

820

880

990

1 040

1 100

220

5

Erreichen der kompletten Stufe 3 laut Lehrausbildungsrahmen

990

1 150

1 320

1 870

2 030

2 200

0

6

Arbeitgeberanreiz

1 000

1 000

1 000

1 500

1 500

1 500

0


 

LEHRAUSBILDUNG DER STUFE 3 (NICHT ABGESCHLOSSENE STUFE 2) (Anmerkung 4) — Erwachsene

 

Auslöseereignis

Förderkategorien (Anmerkung 1)

Behindertenzuschlag

1

2

3

4

5

6

1

Genehmigung des persönlichen Ausbildungsplans

165

165

165

165

165

165

305

2

Meilensteinzahlungen (Anmerkung 2)

 

 

 

 

 

 

 

 

Erreichte 20–25 % der Einheiten laut Lehrausbildungsrahmen

190

220

245

355

385

410

110

 

Erreichte 40–45 % der Einheiten laut Lehrausbildungsrahmen

190

220

245

355

385

410

110

 

Erreichte 60–65 % der Einheiten laut Lehrausbildungsrahmen

190

220

245

355

385

410

110

 

Erreichte 80–85 % der Einheiten laut Lehrausbildungsrahmen

190

220

245

355

385

410

110

4

Erwerb der nationalen Berufsqualifikation der Stufe 2

330

355

385

495

520

550

110

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sicherheitseinbehalt/Anfangszahlung (Anmerkung 5)

110

110

110

110

110

110

305

2

Meilensteinzahlungen (Anmerkung 2)

 

 

 

 

 

 

 

 

Erreichte 20–25 % der Einheiten laut Lehrausbildungsrahmen

190

220

245

355

385

410

110

 

Erreichte 40–45 % der Einheiten laut Lehrausbildungsrahmen

190

220

245

355

385

410

110

 

Erreichte 60–65 % der Einheiten laut Lehrausbildungsrahmen

190

220

245

355

385

410

110

 

Erreichte 80–85 % der Einheiten laut Lehrausbildungsrahmen

190

220

245

355

385

410

110

3

Erwerb wesentlicher Fertigkeiten (Anmerkung 3)

165

165

165

165

165

165

0

4

Erwerb der nationalen Berufsqualifikation der Stufe 3

385

410

440

495

520

550

110

5

Erreichen der kompletten Stufe 3 laut Lehrausbildungsrahmen

495

575

660

935

1 015

1 100

0

6

Arbeitgeberanreiz

500

500

500

750

750

750

0

Anmerkungen:

1.

Die vollständige Liste der Lehrausbildungsrahmen sowie die zugehörigen Förderkategorien sind in den Anhängen 1 und 2 der ‚ApprenticeshipsNI 2017 Operational Requirements‘ zu finden — abrufbar unter https://www.economy-ni.gov.uk/publications/apprenticeship-guidelines

2.

Meilensteinzahlungen werden nach Abschluss der Meilensteine/Einheiten laut vereinbartem allgemeinem Rahmen geleistet. Zur Berechnung des erreichten Prozentsatzes wird die Absolvierung ganzer Einheiten oder einzelner Teile von Einheiten laut Lehrausbildungsrahmen gemäß ‚ApprenticeshipsNI 2017 Operational Requirements‘ berücksichtigt (abrufbar unter: https://www.economy-ni.gov.uk/publications/apprenticeship-guidelines).

3.

Als wesentliche Fertigkeiten gelten Kommunikation, angewandtes Zahlenverständnis und IKT. Der Betrag für den Erwerb wesentlicher Fertigkeiten ist auf eine Zahlung pro Teilnehmer in Höhe von 55 GBP pro Erwachsenen/110 GBP pro jungen Menschen für jede wesentliche Fertigkeit (d. h. Kommunikation, angewandtes Zahlenverständnis und IKT) begrenzt.

4.

Bei einer Lehrausbildung der Stufe 3 (nicht abgeschlossene Stufe 2) kann ein Auszubildender mit Vorkenntnissen aus Stufe 2 die Stufe 3 laut Lehrausbildungsrahmen absolvieren, wobei die bis dahin beendeten Lernabschnitte und erzielten Leistungen berücksichtigt werden. Dadurch wird ermöglicht, dass der Auszubildende in Stufe 3 aufsteigen kann, ohne dass er den Lehrausbildungsrahmen für Stufe 2 vollständig durchlaufen haben muss.

5.

Anwendbar auf Teilnehmer, die alle Komponenten für die Qualifikation der Stufe 2 abgeschlossen haben und eine Lehrausbildung der Stufe 3 absolvieren möchten.“

(1)  Als junger Mensch gilt eine Person zwischen 16 und 24 Jahren, während das Alter für einen Erwachsenen auf 25 Jahre und darüber festgelegt ist.

(2)  Bei den Einheiten laut Lehrausbildungsrahmen handelt es sich um die Elemente der festgelegten/erforderlichen Lernabschnitte (d. h. Module), aus denen sich die Qualifikationen zusammensetzen. Die Qualifikationen für Lehrausbildungen der Stufe 2 sind unter https://www.nidirect.gov.uk/articles/level-2-frameworks-apprenticeships und diejenigen für Lehrausbildungen der Stufe 3 unter