13.8.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 204/33


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1121 DER KOMMISSION

vom 10. August 2018

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1518 der Kommission zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1518 der Kommission vom 14. September 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   GELTENDE MAẞNAHMEN

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 599/2009 des Rates (3) vom 7. Juli 2009 führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden „USA“) ein.

(2)

In der Ausgangsuntersuchung meldeten sich sehr viele ausführende Hersteller aus den USA. Daher wählte die Kommission eine Stichprobe der zu untersuchenden US-amerikanischen ausführenden Hersteller aus.

(3)

Der Rat führte unternehmensspezifische Zollsätze auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den USA zwischen 0 und 198 EUR je Tonne Nettogewicht für die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen und einen gewichteten durchschnittlichen Zollsatz von 115,6 EUR je Tonne Nettogewicht für die anderen mitarbeitenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen ein. Außerdem wurde ein Zollsatz von 172,2 EUR je Tonne Nettogewicht für Einfuhren von Biodiesel für alle anderen US-amerikanischen Unternehmen eingeführt.

(4)

Im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 wurden die ursprünglichen Maßnahmen mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1518 um fünf Jahre verlängert.

(5)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1598 der Kommission (4) wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1518 geändert, um Artikel 1 Absatz 6 einzufügen, der es ausführenden Herstellern gestattet, den Status eines neuen ausführenden Herstellers zu beantragen.

(6)

Nach Artikel 1 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1518 kann die Kommission Anhang I dahin gehend ändern, dass der Zollsatz zugewiesen wird, der für nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Hersteller gilt, d. h. 115,6 EUR pro Nettotonne, wenn eine Partei aus den USA der Kommission ausreichende Nachweise vorlegt, dass:

(a)

sie Biodiesel mit Ursprung in den USA während des Untersuchungszeitraums (1. April 2007-31. März 2008) nicht ausgeführt hat,

(b)

sie nicht mit einem Ausführer oder Hersteller verbunden ist, für den die mit jener Verordnung eingeführten Maßnahmen gelten, und

(c)

sie die betroffenen Waren nach dem Ende des Untersuchungszeitraums tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist.

B.   ANTRÄGE AUF BEHANDLUNG ALS NEUER AUSFÜHRENDER HERSTELLER

(7)

Nach der Veröffentlichung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1518 meldete sich ein amerikanisches Unternehmen — Organic Technologies — (im Folgenden „Antragsteller“) und gab an, alle drei in Erwägungsgrund 6 aufgeführten Kriterien zu erfüllen, sodass ihm der Status eines neuen ausführenden Herstellers gewährt werden müsse. Der Antragsteller legte bei der Beantwortung eines Fragebogens der Kommission Informationen und Nachweise vor. Nach einer ersten Prüfung der Antworten auf den Fragebogen sandte die Kommission dem Antragsteller ein Schreiben zur Anforderung weiterer Informationen. Der Antragsteller übermittelte eine Antwort.

(8)

In Bezug auf das Kriterium a erklärte der Antragsteller, dass er während des Untersuchungszeitraums der Ausgangsuntersuchung bereits bestanden habe. Außerdem brachte er vor, er habe 2009 — also nach dem Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung — mit der Herstellung von Biodiesel begonnen. Die Kommission überprüfte die vom Antragsteller zur Verfügung gestellten Verkaufsbücher. Der Antragsteller wies nach, dass er die Herstellung von Biodiesel 2009 aufgenommen hatte und die ersten Verkäufe außerhalb der USA erst 2016 erfolgten. Daher erkennt die Kommission an, dass der Antragsteller während des Untersuchungszeitraums der Ausgangsuntersuchung keinen Biodiesel in die Union ausführte. Damit erfüllt der Antragsteller Kriterium a.

(9)

In Bezug auf das Kriterium b, dass der Antragsteller nicht mit einem Ausführer oder Hersteller verbunden ist, der den mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1518 eingeführten Antidumpingmaßnahmen unterliegt, stellte die Kommission auf der Grundlage der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen fest, dass der Antragsteller nicht mit Unternehmen verbunden ist, die den Maßnahmen unterliegen. Somit erfüllt der Antragsteller Kriterium b.

(10)

In Bezug auf das Kriterium c stellte die Kommission fest, dass der Antragsteller 2018 eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer erheblichen Menge der betroffenen Ware in die Union eingegangen war. Diesbezüglich übermittelte der Antragsteller einen Kaufvertrag für die Lieferung der betroffenen Ware im Jahr 2018, womit dieses Kriterium erfüllt ist. Daher erfüllt der Antragsteller Kriterium c.

(11)

Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass der Antragsteller die drei für den Status eines neuen ausführenden Herstellers zu prüfenden Kriterien erfüllt. Folglich sollte sein Name in die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1518 aufgeführte Liste der nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden Unternehmen aufgenommen werden.

(12)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1518 der Kommission sollte daher entsprechend geändert werden.

(13)

Die Kommission benachrichtigte den Antragsteller und den Wirtschaftszweig der Union über diese Feststellungen und bot ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Es sind keine Stellungnahmen bei der Kommission eingegangen.

(14)

Diese Verordnung steht im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das nachstehend genannte Unternehmen wird in die Liste der ausführenden Hersteller aus den Vereinigten Staaten von Amerika in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1518 der Kommission aufgenommen:

Name des Unternehmens

Standort

TARIC-Zusatzcode

„Organic Technologies

Coshocton (Ohio)

C482 “

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. August 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1518 der Kommission vom 14. September 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 239 vom 15.9.2015, S. 69).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 599/2009 des Rates vom 7. Juli 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 179 vom 10.7.2009, S. 26).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/1598 der Kommission vom 22. September 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1518 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 245 vom 23.9.2017, S. 1).