12.7.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 176/9


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/980 DER KOMMISSION

vom 11. Juli 2018

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 815/2012 hinsichtlich der Informationen, die zwecks Identifizierung von Steuerpflichtigen, die die Nicht-EU-Regelung in Anspruch nehmen, zwischen den Mitgliedstaaten auszutauschen sind

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (1), insbesondere auf Artikel 44 Absatz 1, Artikel 44 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 45 Absätze 1 und 2 und Artikel 51 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 815/2012 der Kommission (2) enthält Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EU) Nr. 904/2010, insbesondere hinsichtlich der Übermittlung von Informationen über die Registrierung von Steuerpflichtigen, die Sonderregelungen für Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen gemäß Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (3) in Anspruch nehmen.

(2)

Nach Änderung der Artikel 358a und 361 der Richtlinie 2006/112/EG durch die Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates (4) werden nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige, die für Mehrwertsteuerzwecke in der Gemeinschaft erfasst sind, ab dem 1. Januar 2019 die Sonderregelung gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 2 der Richtlinie 2006/112/EG (die „Nicht-EU-Regelung“) für Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen, die an Nichtsteuerpflichtige erbracht werden, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind oder in einem Mitgliedstaat ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben, in Anspruch nehmen können.

(3)

Die in Spalte B der Tabelle in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 815/2012 vorgesehene einheitliche elektronische Mitteilung für die Übermittlung der Informationen zur Identifizierung von Steuerpflichtigen, die die Nicht-EU-Regelung in Anspruch nehmen, sollte deshalb entsprechend geändert werden.

(4)

Aus Gründen der Kohärenz sollte die vorliegende Verordnung ab demselben Tag gelten wie die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2017/2455, die es nicht in der Gemeinschaft ansässigen und für Mehrwertsteuerzwecke in der Gemeinschaft erfassten Steuerpflichtigen ermöglicht, die Sonderregelung in Anspruch zu nehmen.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Spalte B der Tabelle in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 815/2012 wird der Wortlaut in Feld Nummer 16 durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„Elektronische Erklärung darüber, dass der Steuerpflichtige nicht in der Europäischen Union ansässig ist“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Juli 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 815/2012 der Kommission vom 13. September 2012 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates hinsichtlich der Sonderregelungen für gebietsfremde Steuerpflichtige, die Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen (ABl. L 249 vom 14.9.2012, S. 3).

(3)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).

(4)  Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates vom 5. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen (ABl. L 348 vom 29.12.2017, S. 7).