19.7.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 183/27


Berichtigung der Verordnung (EU) 2018/978 der Kommission vom 9. Juli 2018 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel

( Amtsblatt der Europäischen Union L 176 vom 12. Juli 2018 )

Der Anhang erhält folgende Fassung:

ANHANG

Die Anhänge II und III werden wie folgt geändert:

1.

In Anhang II wird in der Tabelle folgender Eintrag angefügt:

Laufende Nummer

Bezeichnung der Stoffe

Chemische Bezeichnung/INN

CAS-Nummer

EG-Nummer

a

b

c

d

‚1383

Extrakt aus den Blüten von Tagetes erecta (*1)

90131-43-4

290-353-9

Öl aus den Blüten von Tagetes erecta (*2)

90131-43-4

290-353-9/-

2.

In Anhang III werden in der Tabelle folgende Einträge angefügt:

Laufende Nummer

Bezeichnung der Stoffe

Einschränkungen

Wortlaut der Anwendungsbedingungen und Warnhinweise

Chemische Bezeichnung/INN

Gemeinsame Bezeichnung im Glossar der Bestandteile

CAS-Nummer

EG-Nummer

Art des Mittels, Körperteile

Höchstkonzentration in der gebrauchsfertigen Zubereitung

Sonstige

 

a

b

c

d

e

f

g

h

i

‚308

Extrakt aus den Blüten von Tagetes minuta (*3)

Öl aus den Blüten von Tagetes minuta (*4)

Tagetes minuta flower extract

Tagetes minuta flower oil

91770-75-1;

91770-75-1/8016-84-0

294-862-7;

294-862-7

a)

Mittel, die auf der Haut/in den Haaren verbleiben

a)

0,01 %

Für a) und b) gilt: Gehalt an alpha-Terthienyl (Terthiophen) im Extrakt/Öl ≤ 0,35 %.

Für a) gilt: Nicht zur Verwendung in Sonnenschutzmitteln und in Mitteln, die für die Exposition gegenüber natürlicher oder künstlicher UV-Strahlung vermarktet werden.

Für a) und b) gilt: Bei einer kombinierten Verwendung mit Tagetes patula (Eintrag 309) darf der gesamte kombinierte Gehalt an Tagetes in der gebrauchsfertigen Zubereitung die in Spalte g aufgeführten Höchstkonzentrationen nicht überschreiten.

 

b)

Auszuspülende/abzuspülende Mittel

b)

0,1 %

309

Extrakt aus den Blüten von Tagetes patula (*5)

Öl aus den Blüten von Tagetes patula (*6)

Tagetes patula flower extract

Tagetes patula flower oil

91722-29-1;

91722-29-1/8016-84-0

294-431-3;

294-431-3/-

a)

Mittel, die auf der Haut/in den Haaren verbleiben

a)

0,01 %

Für a) und b) gilt: Gehalt an alpha-Terthienyl (Terthiophen) im Extrakt/Öl ≤ 0,35 %.

Für a) gilt: Nicht zur Verwendung in Sonnenschutzmitteln und in Mitteln, die für die Exposition gegenüber natürlicher oder künstlicher UV-Strahlung vermarktet werden.

Für a) und b) gilt: Bei einer kombinierten Verwendung mit Tagetes minuta (Eintrag 308) darf der gesamte kombinierte Gehalt an Tagetes in der gebrauchsfertigen Zubereitung die in Spalte g aufgeführten Höchstkonzentrationen nicht überschreiten.

 

b)

Auszuspülende/abzuspülende Mittel

b)

0,1 %


(*1)  Ab dem 1. Mai 2019 dürfen kosmetische Mittel, die diesen Stoff enthalten, auf dem Unionsmarkt nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Ab dem 1. August 2019 dürfen kosmetische Mittel, die diesen Stoff enthalten, auf dem Unionsmarkt nicht mehr bereitgestellt werden.

(*2)  Ab dem 1. Mai 2019 dürfen kosmetische Mittel, die diesen Stoff enthalten, auf dem Unionsmarkt nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Ab dem 1. August 2019 dürfen kosmetische Mittel, die diesen Stoff enthalten, auf dem Unionsmarkt nicht mehr bereitgestellt werden.‘

(*3)  Ab dem 1. Mai 2019 dürfen kosmetische Mittel, die diesen Stoff enthalten und nicht den Beschränkungen entsprechen, auf dem Unionsmarkt nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Ab dem 1. August 2019 dürfen kosmetische Mittel, die diesen Stoff enthalten und nicht den Beschränkungen entsprechen, auf dem Unionsmarkt nicht mehr bereitgestellt werden.

(*4)  Ab dem 1. Mai 2019 dürfen kosmetische Mittel, die diesen Stoff enthalten und nicht den Beschränkungen entsprechen, auf dem Unionsmarkt nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Ab dem 1. August 2019 dürfen kosmetische Mittel, die diesen Stoff enthalten und nicht den Beschränkungen entsprechen, auf dem Unionsmarkt nicht mehr bereitgestellt werden.

(*5)  Ab dem 1. Mai 2019 dürfen kosmetische Mittel, die diesen Stoff enthalten und nicht den Beschränkungen entsprechen, auf dem Unionsmarkt nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Ab dem 1. August 2019 dürfen kosmetische Mittel, die diesen Stoff enthalten und nicht den Beschränkungen entsprechen, auf dem Unionsmarkt nicht mehr bereitgestellt werden.

(*6)  Ab dem 1. Mai 2019 dürfen kosmetische Mittel, die diesen Stoff enthalten und nicht den Beschränkungen entsprechen, auf dem Unionsmarkt nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Ab dem 1. August 2019 dürfen kosmetische Mittel, die diesen Stoff enthalten und nicht den Beschränkungen entsprechen, auf dem Unionsmarkt nicht mehr bereitgestellt werden.‘