28.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 163/1


VERORDNUNG (EU) 2018/915 DES RATES

vom 25. Juni 2018

zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/120 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2018/120 des Rates (1) werden die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern für 2018 festgesetzt.

(2)

Auf der 12. Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten wurde der Walhai (Rhincodon typus) dem Anhang I dieses Übereinkommens hinzugefügt. Diese Art sollte daher in die Listen der Arten aufgenommen werden, die nicht gefangen werden dürfen.

(3)

Da das Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) erkennen lässt, dass es sich bei den Butten im ICES-Untergebiet 7 und in den ICES-Divisionen 8a, 8b, 8d und 8e um dieselben biologischen Bestände handelt, sollte den Mitgliedstaaten, die in beiden Gebieten über eine Quote für diese Arten verfügen, eine gebietsübergreifende Flexibilität zur Übertragung von 25 % der Quote des ICES-Untergebiets 7 auf die ICES-Divisionen 8a, 8b, 8d und 8e zugestanden werden.

(4)

Am 26. März 2018 legte der ICES ein Gutachten für Fänge von Tiefseegarnelen (Pandalus borealis) in den ICES-Divisionen 3a und 4a Ost (Skagerrak, Kattegat, nördliche Nordsee, Norwegische Rinne) vor. Auf der Grundlage dieses Gutachtens und nach Konsultationen mit Norwegen ist es angebracht, den Anteil der Union an der Tiefseegarnelenfischerei im Skagerrak auf 3 327 Tonnen festzulegen.

(5)

Gemäß dem ICES-Gutachten vom 12. April 2018 sollten die Fänge von Sprotte (Sprattus sprattus) in der Nordsee in der Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 30. Juni 2019 nicht mehr als 177 545 Tonnen betragen. Die Fangmöglichkeiten für Sprotte sollten entsprechend festgesetzt werden.

(6)

Am 11. April 2018 veröffentlichte der ICES ein überarbeitetes Gutachten für Stintdorsch in der Zeit vom 1. November 2017 bis zum 31. Oktober 2018. Die Fangmöglichkeiten für Stintdorsch sollten entsprechend geändert werden.

(7)

Der ICES empfahl, dass ein Fischerei-Beobachtungsprogramm zur Erfassung von CPUE-Daten für Kaisergranat in Funktionseinheit 25 in der ICES-Division 8c eingerichtet werden könnte, wenn keine Unterwasser-TV-Studie durchgeführt werden kann. Die Fangmöglichkeiten sollten so geändert werden, dass sie dieses Fischerei-Beobachtungsprogramm vorsehen.

(8)

Auf ihrer sechsten Jahrestagung 2018 hat die Regionale Fischereiorganisation für den Südpazifik (SPRFMO) eine zulässige Gesamtfangmenge (TAC) für Chilenische Bastardmakrele festgelegt. Diese Maßnahme sollte in Unionsrecht umgesetzt werden.

(9)

Die Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) hat auf ihrer Jahrestagung 2017 die Empfehlung 17-07 zur Änderung der Empfehlung 14-04 über die Wiederauffüllung der Bestände von Rotem Thun angenommen. In der Empfehlung 17-07 werden die TAC in Bezug auf den Ostatlantik und das Mittelmeer für die Vertragsparteien, kooperierenden Nichtvertragsparteien, Rechtsträger oder Rechtsträger im Fischereisektor für 2018, 2019 und 2020 festgelegt, wobei darauf hingewiesen wird, dass eine jährliche Erhöhung der TAC um 20 % über einen Zeitraum von drei Jahren einer maßvollen und schrittweisen Anhebung der Fangmengen gemäß der vorsichtigsten Schätzung des Ständigen Ausschusses für Forschung und Statistik (SCRS) für den höchstmöglichen Dauerertrag (MSY) entspräche.

(10)

Die Union hat mit Schreiben an das ICCAT-Sekretariat vom 15. Februar 2018 ihren Fischerei-, Kapazitäts- und Inspektionsplan vorgelegt. Der Unionsplan wurde von der ICCAT in der Sitzung ihres Unterausschusses 2 (Madrid, 5.-7. März 2018) genehmigt, und die Entscheidung wurde vom ICCAT-Sekretariat am 3. April 2018 bekannt gegeben. Daher ist es aus Gründen der Kohärenz angezeigt, die Zahlen in Anhang IV.4 Tabelle A der Verordnung (EU) 2018/120 zu ändern.

(11)

Die in der Verordnung (EU) 2018/120 vorgesehenen Fangbeschränkungen gelten mit Wirkung vom 1. Januar 2018. Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung über Fangbeschränkungen sollten daher auch ab diesem Datum gelten. Der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Grundsatz des Vertrauensschutzes werden durch diese rückwirkende Geltung nicht berührt, da die betreffenden Fangmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft wurden.

(12)

Die Verordnung (EU) 2018/120 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EU) 2018/120

Die Verordnung (EU) 2018/120 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 13 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

„x)

Walhai (Rhincodon typus) in allen Gewässern.“

2.

In Artikel 45 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

„r)

Walhai (Rhincodon typus) in Unionsgewässern.“

3.

Die Anhänge IA, IJ und IV werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2018, mit Ausnahme von Artikel 1 Absätze 1 und 2, die ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung gelten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 25. Juni 2018.

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. DIMOV


(1)  Verordnung (EU) 2018/120 des Rates vom 23. Januar 2018 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2018 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/127 (ABl. L 27 vom 31.1.2018, S. 1).


ANHANG

1.   

Anhang IA der Verordnung (EU) 2018/120 wird wie folgt geändert:

a)

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Butte im Gebiet 7 erhält folgende Fassung:

Art:

Butte

Lepidorhombus spp.

Gebiet:

7

(LEZ/07.)

Belgien

333 (1)

 

 

Spanien

3 693  (2)

 

 

Frankreich

4 481  (2)

 

 

Irland

2 038  (1)

 

 

Vereinigtes Königreich

1 765  (1)

 

 

Union

12 310

 

 

TAC

12 310

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Artikel 12 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

b)

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Tiefseegarnelen im Gebiet 3a erhält folgende Fassung:

Art:

Tiefseegarnele

Pandalus borealis

Gebiet:

3a

(PRA/03A.)

Dänemark

2 162

 

 

Schweden

1 165

 

 

Union

3 327

 

 

TAC

6 230

 

Vorsorgliche TAC

Die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht für Übertragungen von 2019 auf 2018.“

c)

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Sprotte und dazugehörige Beifänge in den Unionsgewässern der Gebiete 2a und 4 erhält folgende Fassung:

Art:

Sprotte und dazugehörige Beifänge

Sprattus sprattus

Gebiet:

Unionsgewässer von 2a und 4

(SPR/2AC4-C)

Belgien

1 911  (3)  (4)

 

 

Dänemark

151 264  (3)  (4)

 

 

Deutschland

1 911  (3)  (4)

 

 

Frankreich

1 911  (3)  (4)

 

 

Niederlande

1 911  (3)  (4)

 

 

Schweden

1 330  (3)  (4)  (5)

 

 

Vereinigtes Königreich

6 307  (3)  (4)

 

 

Union

166 545  (3)

 

 

Norwegen

10 000  (3)

 

 

Färöer

1 000  (3)  (6)

 

 

TAC

177 545  (3)

 

Analytische TAC

d)

In der Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Hering in den Unionsgewässern von 7g, 7h, 7j und 7k wird der Verweis „Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.“ gestrichen.

e)

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Stintdorsch und dazugehörige Beifänge in Gebiet 3a und in den Unionsgewässern der Gebiete 2a und 4 erhält folgende Fassung:

Art:

Stintdorsch und dazugehörige Beifänge

Trisopterus esmarkii

Gebiet

3a; Unionsgewässer von 2a und 4

(NOP/2A3A4.)

Dänemark

85 186  (7)

 

 

Deutschland

16 (7)  (8)

 

 

Niederlande

63 (7)  (8)

 

 

Union

85 265  (7)  (9)

 

 

Norwegen

15 000  (10)

 

 

Färöer

6 000  (11)

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

f)

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Kaisergranat im Gebiet 8c erhält folgende Fassung:

Art:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet:

8c

(NEP/08C.)

Spanien

2 (12)

 

 

Frankreich

0

 

 

Union

2 (12)

 

 

TAC

2 (12)

 

Vorsorgliche TAC

2.   

In Anhang IJ der Verordnung (EU) 2018/120 erhält die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Chilenische Bastardmakrele im SPRFMO-Übereinkommensbereich folgende Fassung:

Art:

Chilenische Bastardmakrele

Trachurus murphyi

Gebiet:

SPRFMO-Übereinkommensbereich

(CJM/SPRFMO)

Deutschland

8 849,28

 

 

Niederlande

9 591,70

 

 

Litauen

6 157,56

 

 

Polen

10 587,46

 

 

Union

35 186

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.“

3.   

In Anhang IV Nummer 4 erhält Tabelle A folgende Fassung:

„Anzahl der Fischereifahrzeuge (13)

 

Zypern (14)

Griechenland (15)

Kroatien

Italien

Frankreich

Spanien

Malta (16)

Ringwadenfänger

1

1

16

15

20

6

1

Langleinenfänger

20 (17)

0

0

35

8

54

54

Köderschiffe

0

0

0

0

37

60

0

Handleinenfänger

0

0

12

0

33 (18)

2

0

Trawler

0

0

0

0

57

0

0

Sonstige Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei (19)

0

52

0

0

118

545

0


(1)  5 % dieser Quote können in den Gebieten 8a, 8b, 8d und 8e (LEZ/*8ABDE) für Beifänge im Rahmen der gezielten Fischerei auf Seezunge benutzt werden.

(2)  25 % dieser Quote können in den Gebieten 8a, 8b, 8d und 8e (LEZ/*8ABDE) gefangen werden.“

(3)  Die Quote darf nur vom 1. Juli 2018 bis zum 30. Juni 2019 befischt werden.

(4)  Bis zu 2 % der Quote kann aus Beifängen von Wittling bestehen (OTH/*2AC4C). Beifänge von Wittling, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

(5)  Einschließlich Sandaal.

(6)  Kann bis zu 4 % Beifang von Hering enthalten.“

(7)  Bis zu 5 % der Quote kann aus Beifängen von Schellfisch und Wittling bestehen (OT2/*2A3A4). Beifänge von Schellfisch und Wittling, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

(8)  Diese Menge darf nur in den Unionsgewässern der ICES-Gebiete 2a, 3a und 4 gefangen werden.

(9)  Die Quote der Union darf nur vom 1. November 2017 bis zum 31. Oktober 2018 befischt werden.

(10)  Es ist ein Selektionsgitter zu verwenden.

(11)  Es ist ein Selektionsgitter zu verwenden. Umfasst maximal 15 % unvermeidbare Beifänge (NOP/*2A3A4), die auf diese Quote angerechnet werden.“

(12)  Ausschließlich für Fänge im Rahmen eines Fischerei-Beobachtungsprogramms zur Erfassung von Daten über die Fänge pro Aufwandseinheit (catch per unit effort, CPUE) in Funktionseinheit 25, die in den Monaten August und September (fünf Reisen pro Monat) mit Schiffen mit Beobachtern an Bord getätigt werden.“

(13)  Die Zahlen in dieser Tabelle können weiter erhöht werden, sofern die internationalen Verpflichtungen der Union erfüllt werden.

(14)  Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens zehn Langleinenfänger oder durch einen kleinen Ringwadenfänger und höchstens drei Langleinenfänger ersetzt werden.

(15)  Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens zehn Langleinenfänger oder durch einen kleinen Ringwadenfänger und drei andere Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei ersetzt werden.

(16)  Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens zehn Langleinenfänger ersetzt werden.

(17)  Polyvalente Fahrzeuge, die verschiedene Fanggeräte einsetzen.

(18)  Leinenfänger, die im Atlantik fischen.

(19)  Polyvalente Fahrzeuge, die verschiedene Fanggeräte einsetzen (Langleinen, Handleinen, Schleppangeln).“