27.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 162/8


VERORDNUNG (EU) 2018/914 DES RATES

vom 25. Juni 2018

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bei 85 Waren, die nicht im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 des Rates (1) aufgeführt sind, kann die Herstellung in der Union den Bedarf der Verarbeitungsindustrien in der Union nicht decken. Es liegt daher im Interesse der Union, die autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für diese Waren auszusetzen.

(2)

Die Bedingungen für die Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte Waren, die im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 aufgeführt sind, müssen geändert werden, um den technischen Entwicklungen der Waren und den wirtschaftlichen Markttendenzen Rechnung zu tragen. Insbesondere gilt, dass bei einer Aussetzung die Anforderungen in Bezug auf die Endverwendung angepasst werden müssen, bei einer anderen Aussetzung der anzuwendende Zollsatz geändert werden sollte, bei 19 Aussetzungen die Beschreibung präzisiert oder angepasst werden sollte, bei 14 Aussetzungen die Einreihung geändert werden muss und bei 18 Aussetzungen die besondere Maßeinheit angepasst werden muss.

(3)

Es liegt nicht länger im Interesse der Union, die Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für fünf Waren, die im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 aufgeführt sind, beizubehalten. Aussetzungen für diese Waren sollten daher aus jenem Anhang gestrichen werden.

(4)

Die Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Um eine Unterbrechung der Anwendung der autonomen Zollaussetzungen zu vermeiden und die in der Mitteilung der Kommission zu den autonomen Zollaussetzungen und Zollkontingenten (2) festgelegten Leitlinien umzusetzen, müssen die in dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen der Zollaussetzungen für die betroffenen Waren ab dem 1. Juli 2018 gelten. Diese Verordnung sollte deshalb so schnell wie möglich in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 wird wie folgt geändert:

1.

In der Tabelle werden alle Asterisken und die Endnote * mit dem Wortlaut „Eine neu eingeführte Maßnahme oder eine Maßnahme mit geänderten Bedingungen.“ gestrichen.

2.

In der Tabelle werden die Zeilen für die Waren der KN- und der TARIC-Codes, die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind, gestrichen.

3.

Die Zeilen für die in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführten Waren werden entsprechend der Reihenfolge der in der ersten bzw. zweiten Spalte der Tabelle angegebenen KN- und TARIC-Codes in die Tabelle eingefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 25. Juni 2018.

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. DIMOV


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1344/2011 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 201).

(2)  ABl. C 363 vom 13.12.2011, S. 6.


ANHANG I

In der Tabelle im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 werden die Zeilen bezüglich der Aussetzungen für die Waren mit den folgenden KN- und TARIC-Codes gestrichen:

KN-Code

TARIC

ex 2106 90 92

50

ex 2837 20 00

20

ex 2841 90 30

10

ex 2912 29 00

35

ex 2916 14 00

30

ex 2921 59 90

10

ex 2932 20 90

50

ex 2934 20 80

15

ex 2934 99 90

54

ex 3208 90 19

25

ex 3208 90 91

20

ex 3705 00 90

10

ex 3801 90 00

20

ex 3824 99 92

73

ex 3824 99 96

45

ex 3901 90 80

91

ex 3906 90 90

63

ex 3907 20 99

80

ex 3909 40 00

40

ex 3912 90 10

10

ex 3919 90 80

29

ex 3920 99 90

20

ex 3926 30 00

10

ex 3926 90 97

50

ex 3926 90 97

77

ex 7020 00 10

20

ex 8108 20 00

55

ex 8108 20 00

70

ex 8108 90 30

15

ex 8108 90 30

80

ex 8108 90 50

45

ex 8108 90 60

30

ex 8415 90 00

20

ex 8483 30 32

20

ex 8483 30 38

50

ex 8483 40 90

20

ex 8501 31 00

25

ex 8503 00 91

31

ex 8503 00 99

32

ex 8503 00 99

50

ex 8505 11 00

60

ex 8505 19 90

50

ex 8507 60 00

25

ex 8529 90 92

55

ex 8529 90 92

59

ex 8708 29 10

10

ex 8708 29 90

10

ex 8708 95 10

40

ex 8708 95 99

10

ex 8708 99 10

30

ex 8708 99 97

15

ex 9013 80 90

20


ANHANG II

In die Tabelle im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 werden die folgenden Zeilen in der Reihenfolge der in der ersten bzw. zweiten Spalte jener Tabelle angegebenen KN- und TARIC-Codes eingefügt:

KN-Code

TARIC

Warenbezeichnung

Autonomer Zollsatz

Besondere Maßeinheit

Vorgesehenes Datum für eine verbindliche Überprüfung

„ex 2106 90 92

50

Caseinproteinhydrolysat, bestehend aus

20 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 70 GHT freien Aminosäuren, und

Peptonen, von denen mehr als 90 GHT eine Molekularmasse von nicht mehr als 2 000 Da haben

0 %

31.12.2022

ex 2106 90 98

47

Zubereitung mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 1 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 4 GHT und einem Gehalt von

15 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 35 GHT Buttermilch,

20 GHT (± 10 GHT) Lactose,

20 GHT (± 10 GHT) Molkeneiweißkonzentrat,

15 GHT (± 10 GHT) Cheddar-Käse,

3 GHT (± 2 GHT) Salz,

0,1 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 10 GHT Milchsäure E270,

0,1 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 10 GHT Gummi arabicum E414

Zur Verwendung bei der Herstellung von Waren der Nahrungsmittel- und Getränkeindustrie (2)

0 %

31.12.2022

ex 2712 90 99

10

Gemisch von 1-Alkenen (Alpha-Olefinen) (CAS RN 131459-42-2) mit einem Gehalt von 80 GHT oder mehr an 1-Alkenen mit einer Kettenlänge von 24 oder mehr, jedoch nicht mehr als 64 Kohlenstoffatomen mit einem Gehalt von mehr als 72 GHT an 1-Alkenen mit mehr als 28 Kohlenstoffatomen

0 %

31.12.2022

ex 2841 90 30

10

Kaliummetavanadat (CAS RN 13769-43-2)

0 %

31.12.2022

ex 2842 10 00

50

Fluorphlogopit (CAS RN 12003-38-2)

0 %

31.12.2022

ex 2842 90 80

30

Aluminiumtrititandodecachlorid (CAS RN 12003-13-3)

0 %

31.12.2022

ex 2903 99 80

60

1,1′-Methandiylbis(4-fluorbenzol) (CAS RN 457-68-1)

0 %

31.12.2022

ex 2905 29 90

10

cis-Hex-3-en-1-ol (CAS RN 928-96-1)

0 %

31.12.2022

ex 2906 29 00

50

2,2′-(m-Phenylen)dipropan-2-ol (CAS RN 1999-85-5)

0 %

31.12.2022

ex 2907 29 00

75

Biphenyl-4,4′-diol (CAS RN 92-88-6)

0 %

31.12.2018

ex 2912 29 00

35

Zimtaldehyd (CAS RN 104-55-2)

0 %

31.12.2022

ex 2912 29 00

45

p-Phenylbenzaldehyd (CAS RN 3218-36-8)

0 %

31.12.2022

ex 2912 49 00

50

2,6-Dihydroxybenzaldehyd (CAS RN 387-46-2)

0 %

31.12.2022

ex 2914 29 00

70

2- sec-Butylcyclohexanon (CAS RN 14765-30-1)

0 %

31.12.2022

ex 2914 29 00

80

1-(Cedr-8-en-9-yl)ethanon (CAS RN 32388-55-9)

0 %

31.12.2022

ex 2915 39 00

10

cis-3-Hexenylacetat (CAS RN 3681-71-8)

0 %

31.12.2022

ex 2915 39 00

30

4-tert-Butylcyclohexylacetat (CAS RN 32210-23-4)

0 %

31.12.2022

ex 2915 90 70

20

Methyl-(R)-2-fluorpropionat (CAS RN 146805-74-5)

0 %

31.12.2022

ex 2916 20 00

20

Mischung aus den (1S,2R,6R,7R)- und (1R,2R,6R,7S)-Isomeren von Ethyltricyclo[5.2.1.0(2,6)]decan-2-carboxylat (CAS RN 80657-64-3 und 80623-07-0)

0 %

31.12.2022

ex 2918 30 00

15

2-Fluor-5-formylbenzoesäure (CAS RN 550363-85-4)

0 %

31.12.2022

ex 2918 99 90

38

Diclofop-methyl (ISO) (CAS RN 51338-27-3)

0 %

31.12.2022

ex 2921 59 90

10

Isomerengemisch aus 3,5-Diethyltoluoldiamin (CAS RN 68479-98-1, CAS RN 75389-89-8)

0 %

31.12.2018

ex 2922 39 00

15

2-Amino-3,5-dibrombenzaldehyd (CAS RN 50910-55-9)

0 %

31.12.2022

ex 2926 90 70

15

2-Cyclohexyliden-2-phenylacetonitril (CAS RN 10461-98-0)

0 %

31.12.2022

ex 2926 90 70

18

Flumethrin (ISO) CAS RN 69770-45-2)

0 %

31.12.2022

ex 2926 90 70

33

Deltamethrin (ISO) (CAS RN 52918-63-5)

0 %

31.12.2022

ex 2927 00 00

25

2,2′-Azobis-(4-methoxy-2,4-dimethylvaleronitril) (CAS RN 15545-97-8)

0 %

31.12.2022

ex 2931 90 00

10

(3-Fluor-5-isobutoxyphenyl)boronsäure (CAS RN 850589-57-0)

0 %

31.12.2022

ex 2932 13 00

20

Furfurylalkohol (CAS RN 98-00-0)

0 %

31.12.2022

ex 2932 20 90

50

L-Lactid (CAS RN 4511-42-6) oder D-Lactid (CAS RN 13076-17-0) oder Dilactid (CAS RN 95-96-5)

0 %

31.12.2022

ex 2932 99 00

23

2-Ethyl-3-hydroxy-4-pyron (CAS RN 4940-11-8)

0 %

31.12.2022

ex 2933 39 99

38

(2-Chlorpyridin-3-yl)methanol (CAS RN 42330-59-6)

0 %

31.12.2022

ex 2933 39 99

39

2,6-Dichlorpyridin-3-carboxamid (CAS RN 62068-78-4)

0 %

31.12.2022

ex 2933 39 99

51

2,5-Dichlor-4,6-dimethylnicotinonitril (CAS RN 91591-63-8)

0 %

31.12.2022

ex 2933 59 95

22

6-Chlor-1,3-dimethyluracil (CAS RN 6972-27-6)

0 %

31.12.2022

ex 2933 59 95

24

1-(Cyclopropylcarbonyl)piperazinhydrochlorid (CAS RN 1021298-67-8)

0 %

31.12.2022

ex 2933 59 95

26

5-Fluor-4-hydrazin-2-methoxypyrimidin (CAS RN 166524-64-7)

0 %

31.12.2022

ex 2933 79 00

25

Methyl 2-oxo-2,3-dihydro-1H-indol-6-carboxylat (CAS RN 14192-26-8)

0 %

31.12.2022

ex 2933 99 80

48

5-Amino-6-methyl-2-benzimidazolon (CAS RN 67014-36-2)

0 %

31.12.2022

ex 2934 20 80

15

Benthiavalicarb-isopropyl (ISO) (CAS RN 177406-68-7)

0 %

31.12.2022

ex 2934 99 90

54

2-Benzyl-2-dimethylamino-4′-morpholinobutyrophenon (CAS RN 119313-12-1)

0 %

31.12.2022

ex 2934 99 90

59

Dolutegravir (INN) (CAS RN 1051375-16-6) oder Dolutegravir-Natrium (CAS RN 1051375-19-9)

0 %

31.12.2022

ex 2935 90 90

40

Venetoclax (INN) (CAS RN 1257044-40-8)

0 %

31.12.2022

ex 3204 13 00

15

Farbmittel C.I. Basic Blue 41 (CAS RN 12270-13-2) und Zubereitungen auf dessen Grundlage mit einem Anteil des Farbmittels C.I. Basic Blue 41 von 50 GHT oder mehr

0 %

31.12.2022

ex 3204 13 00

25

Farbmittel C.I. Basic Red 46 (CAS RN 12221-69-1) und Zubereitungen auf dessen Grundlage mit einem Anteil des Farbmittels C.I. Basic Red 46 von 20 GHT oder mehr

0 %

31.12.2022

ex 3204 13 00

35

Farbmittel C.I. Basic Yellow 28 (CAS RN 54060-92-3) und Zubereitungen auf dessen Grundlage mit einem Anteil des Farbmittels C.I. Basic Yellow 28 von 75 GHT oder mehr

0 %

31.12.2022

ex 3204 13 00

45

Mischung des Farbmittels C.I. Basic Blue 3 (CAS RN 33203-82-6) und des Farbmittels C.I. Basic Blue 159 (CAS RN 105953-73-9) mit einem Anteil des Farbmittels Basic Blue von 60 GHT oder mehr

0 %

31.12.2022

ex 3204 16 00

40

Wässrige Lösung des Farbmittels C.I. Reactive Red 141 (CAS RN 61931-52-0)

mit einem Gehalt des Farbmittels C.I. Reactive Red 141 von 13 GHT oder mehr und

ein Konservierungsmittel enthaltend

0 %

31.12.2022

ex 3204 17 00

29

Farbmittel C.I. Pigment Red 268 (CAS RN 16403-84-2) und Zubereitungen auf dessen Grundlage mit einem Anteil des Farbmittels C.I. Pigment Red 268 von 80 GHT oder mehr

0 %

31.12.2022

ex 3206 49 70

40

Farbmittel C.I. Pigment Blue 27 (CAS RN 25869-00-5) und Zubereitungen auf dessen Grundlage mit einem Anteil des Farbmittels C.I. Pigment Blue 27 von 85 GHT oder mehr

0 %

31.12.2022

ex 3208 90 19

25

Tetrafluorethylen-Copolymer in Butylacetatlösung mit einem Lösungsmittelgehalt von 50 GHT (± 2 GHT)

0 %

31.12.2022

ex 3904 69 80

89

ex 3707 10 00

60

Emulsion zum Sensibilisieren von Oberflächen mit einem Gehalt von

nicht mehr als 5 GHT Fotosäureerzeuger

2 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 50 GHT Phenolharze und

nicht mehr als 7 GHT epoxidhaltige Derivate

in Heptan-2-on und/oder Ethyllactat gelöst

0 %

31.12.2022

ex 3801 90 00

20

Pulver auf Grundlage von mit Pech beschichtetem Graphit mit

einer durchschnittlichen Korngröße von 10,8 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 13,0 μm,

einem Eisengehalt von weniger als 40 ppm,

einem Kupfergehalt von weniger als 5 ppm,

einem Nickelgehalt von weniger als 5 ppm,

einer durchschnittlichen Oberfläche (N2-Atmosphäre) von 3,0 m2/g oder mehr, jedoch nicht mehr als 4,36 m2/g und

metallischen magnetischen Verunreinigungen von weniger als 0,3 ppm

0 %

31.12.2022

ex 3802 10 00

20

Chemisch aktivierte Kohle in Form von Granulat mit einer Butanwirkkapazität von 11 g Butan/100 ml oder mehr (nach ASTM D 5228) für die Dampfabsorption und -desorption in Emissionskontrollbehältern von Kraftfahrzeugen (2)

0 %

31.12.2022

ex 3802 10 00

30

Chemisch aktivierte Kohle in Form von (zylindrischen) Pellets

mit einem Durchmesser von 2 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 3 mm und

mit einer Butanwirkkapazität von 5 g Butan/100 ml oder mehr (nach ASTM D 5228)

für die Dampfabsorption und -desorption in Emissionskontrollbehältern von Kraftfahrzeugen (2)

0 %

31.12.2021

ex 3808 93 90

60

Zubereitung in Form von Tabletten mit einem Gehalt von

0,55 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 2,50 GHT an 1-Methylcyclopropen (1-MCP) (CAS RN 3100-04-7) mit einer Mindestreinheit von 96 GHT oder mehr und

weniger als 0,05 GHT jeder der Verunreinigungen 1-Chlor-2-methylpropen (CAS RN 513-37-1) und 3-Chlor-2-methylpropen (CAS RN 563-47-3)

zur Verwendung für Beschichtungen (2)

0 %

31.12.2022

ex 3824 99 93

38

Mischung von 4,4′-(Perfluorisopropyliden)diphenol (CAS RN 1478-61-1) und 4,4′-(Perfluorisopropyliden)diphenol-benzyltriphenylphosphoniumsalz (CAS RN 75768-65-9)

0 %

31.12.2022

ex 3824 99 96

30

Seltenerdkonzentrat mit einem Gehalt an

Ceroxid (CAS RN 1306-38-3) von 20 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 30 GHT

Lanthanoxid (CAS RN 1312-81-8) von 2 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 10 GHT

Yttriumoxid (CAS RN 1314-36-9) von 10 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 15 GHT und

Zirkonoxid (CAS RN 1314-23-4) einschließlich natürlich vorkommendem Hafniumoxid von nicht mehr als 65 GHT

0 %

31.12.2022

ex 3824 99 96

45

Lithium-Nickel-Cobalt-Aluminium-Oxid-Pulver (CAS RN 177997-13-6) mit:

einer Korngröße von weniger als 10 μm,

einer Reinheit von mehr als 98 GHT

0 %

31.12.2022

ex 3901 90 80

91

Ionomeres Harz, bestehend aus einem Salz eines Ethylen-Methacrylsäure-Copolymers

0 %

31.12.2018

ex 3903 90 90

38

Polytetrafluorethylen (CAS RN 9002-84-0), mit einem Styrol-Acrylnitril-Copolymer (CAS RN 9003-54-7) verkapselt, mit einem Gehalt jedes Polymers von 50 GHT (± 1)

0 %

31.12.2022

ex 3904 69 80

88

ex 3906 90 90

23

Copolymer aus Methylmethacrylat, Butylacrylat, Glycidylmethacrylat und Styrol (CAS RN 37953-21-2) mit einem Epoxidäquivalent von nicht mehr als 500, in Form von Flocken mit einer Teilchengröße von nicht mehr als 1 cm

0 %

31.12.2022

ex 3906 90 90

43

Copolymer aus Methacrylsäureestern, Butylacrylat und cyclischen Dimethylsiloxanen (CAS RN 143106-82-5)

0 %

31.12.2021

ex 3907 20 99

80

Isoamylalkoholpolyoxyethylenether (CAS RN 62601-60-9)

0 %

31.12.2022

ex 3907 30 00

70

Zubereitung aus Epoxidharz (CAS RN 29690-82-2) und Phenolharz (CAS RN 9003-35-4)

mit einem Gehalt an Siliciumdioxid (CAS RN 60676-86-0) von 65 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 75 GHT und

auch mit einem Gehalt an Ruß (CAS RN 1333-86-4) von nicht mehr als 0,5 GHT

0 %

31.12.2022

ex 3907 40 00

45

α-(2,4,6-Tribromphenyl)-ω-(2,4,6-tribromphenoxy)poly[oxy(2,6-dibrom-1,4-phenylen)isopropyliden(3,5-dibrom-1,4-phenylen)oxycarbonyl] (CAS RN 71342-77-3)

0 %

31.12.2018

ex 3909 20 00

10

Polymermischung mit einem Gehalt an

Melaminharz (CAS RN 9003-08-1) von 60 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 75 GHT

Siliciumdioxid (CAS RN 14808-60-7 oder 60676-86-0) von 15 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 25 GHT

Cellulose (CAS RN 9004-34-6) von 5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 15 GHT und

Phenolharz (CAS RN 25917-04-8) von 1 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 15 GHT

0 %

31.12.2022

ex 3912 90 10

10

Celluloseacetatpropionat, nicht weichgemacht, in Form von Pulver mit

einem Gehalt an Propionyl von 25 GHT oder mehr (nach ASTM D 817-72) und

einer Viskosität von nicht mehr als 120 Poise (nach ASTM D 817-72)

0 %

31.12.2018

ex 3919 90 80

21

Polytetrafluorethylenfolie

mit einer Dicke von 50 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 155 μm,

mit einer Breite von 6,30 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 585 mm,

mit einer Bruchdehnung von nicht mehr als 200 % und

einseitig mit einer Schicht eines druckempfindlichen Siliconklebstoffs von nicht mehr als 40 μm versehen

0 %

31.12.2022

ex 3919 90 80

22

Folie aus Polyester, Polyethylen oder Polypropylen, ein- oder beidseitig mit einem druckempfindlichen Acryl- und/oder Kautschukklebstoff beschichtet, auch mit eine abziehbaren Schutzfolie versehen, in Rollen mit einer Breite von 45,7 cm oder mehr, jedoch nicht mehr als 160 cm

0 %

31.12.2019

ex 3920 62 19

05

Folie aus Poly(ethylenterephthalat), in Rollen

mit einer Dicke von 0,335 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,365 mm und

mit einer Goldschicht mit einer Dicke von 0,03 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,06 μm

0 %

31.12.2022

ex 3920 62 90

10

ex 3920 99 90

20

Anisotrope leitfähige Folie, in Rollen, mit einer Breite von 1,2 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 3,15 mm und einer Länge von nicht mehr als 300 m, zum Verbinden elektronischer Komponenten bei der Herstellung von LCD-Anzeigen oder Plasmaanzeigen

0 %

31.12.2018

ex 3921 19 00

35

Mehrschichtige Folie, bestehend aus

einer mikroporösen Polypropylenschicht (CAS RN 9003-07-0) von 30 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 60 GHT

einer mikroporösen Polyethylenschicht (CAS RN 9002-88-4) von 20 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 40 GHT und

einer Schicht/einem Überzug aus Böhmit (CAS RN 1318-23-6) von 20 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 40 GHT

zur Verwendung bei der Herstellung von Lithium-Ionen-Akkumulatoren (2)

0 %

31.12.2022

ex 3926 30 00

10

Kunststoffabdeckung mit Halterungen für Außenrückspiegel von Kraftfahrzeugen

0 %

p/st

31.12.2020

ex 3926 90 97

23

ex 8708 29 10

10

ex 8708 29 90

10

ex 3926 90 97

50

Bedienknopf für Frontplatte von Autoradios, aus Polycarbonat auf Basis von Bisphenol A, in unmittelbaren Umschließungen von mindestens 300 Stück

0 %

p/st

31.12.2018

ex 3926 90 97

77

Silicon-Entkopplungsring mit einem Innendurchmesser von 15,4 mm (+ 0,0 mm/– 0,1 mm), in unmittelbaren Umschließungen von 2 500 Stück oder mehr, von der in Einparkhilfen-Sensorsystemen verwendeten Art

0 %

p/st

31.12.2021

ex 4016 99 57

30

Schutzmanschette für Bremssattel, aus vulkanisiertem Kautschuk

mit einem Innendurchmesser von 5 mm oder mehr und einem Außendurchmesser von nicht mehr als 35 mm

mit einer Höhe von 15 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 40 mm

gerippt

zur Verwendung bei der Herstellung von Waren des Kapitels 87 (2)

0 %

31.12.2022

ex 5311 00 90

10

Gewebe aus Papiergarnen in Leinwandbindung, auf eine Unterlage aus Seidenpapier geklebt

mit einem Gewicht von 230 g/m2 oder mehr, jedoch nicht mehr als 280 g/m2 und

in Rechtecken mit einer Seitenlänge von 40 cm oder mehr, jedoch nicht mehr als 140 cm

0 %

31.12.2022

ex 5603 14 90

50

Vliesstoffe aus Mikrofasern, bestehend aus Polyesterfasern mit gleichförmigem Querschnitt, mit

einem Gewicht von mehr als 150 g/m2

einem Denier von 0,06 den oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,50 den

einem Gehalt an Polyethylenterephthalat von 74 GHT oder mehr

0 %

m2

31.12.2022

ex 5911 90 99

50

Vibrationsdämpfer für Lautsprecher, aus rundem, geripptem, flexiblem und zugeschnittenem Gewebe aus textilen Polyester-, Baumwoll- oder Aramidfasern oder einer Kombination davon, von der in Kfz-Lautsprechern verwendeten Art

0 %

31.12.2022

ex 7020 00 10

20

Rohmaterial für optische Elemente aus geschmolzenem Siliciumdioxid mit

einer Dicke von 10 cm oder mehr, jedoch nicht mehr als 40 cm, und

einem Gewicht von 100 kg oder mehr

0 %

p/st

31.12.2022

ex 7326 90 92

40

Klemmring für Stahldüsen mit integriertem Flansch, freiformgeschmiedet aus einem Werkstück aus vierfachem Guss, geformt und bearbeitet

mit einem Durchmesser von 5 752 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 5 758 mm

mit einer Höhe von 3 452 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 3 454 mm

mit einem Gesamtgewicht von 167 875 kg oder mehr, jedoch nicht mehr als 168 125 kg

von der zur Herstellung von Behältern für Kernreaktoren verwendeten Art

0 %

p/st

31.12.2022

ex 7326 90 98

50

Oberflächengehärtete Dämpferkolbenstange aus Stahl für hydraulische oder hydropneumatische Kfz-Aufhängesysteme

mit Chrombeschichtung

mit einem Durchmesser von 11 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 28 mm

mit einer Länge von 80 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 600 mm

mit einem Gewindezapfen oder einem Dorn zum Widerstandsschweißen

0 %

31.12.2022

ex 7409 19 00

10

Tafeln oder Platten

aus mindestens einer Lage Glasfasergewebe, imprägniert mit Kunstharz mit flammhemmenden Eigenschaften und mit einer Glasübergangstemperatur (Tg) von mehr als 130 °C (gemäß IPC-TM-650, Methode 2.4.25)

auf einer oder auf beiden Seiten mit einer Kupferfolie mit einer Dicke von nicht mehr als 3,2 mm versehen

und eines oder mehrere der folgenden Materialien enthaltend

Poly(tetrafluorethylen) (CAS RN 9002-84-0)

Poly(oxy-(2,6-dimethyl)-1,4-phenylen) (CAS RN 25134-01-4)

Epoxidharz mit einem Wärmeausdehnungskoeffizienten von nicht mehr als 10 ppm in Länge und Breite und nicht mehr als 25 ppm in der Höhe

zur Verwendung bei der Herstellung von Leiterplatten (2)

0 %

31.12.2022

ex 7410 21 00

70

ex 7413 00 00

20

Zentrierring für Lautsprecher, bestehend aus einem oder mehreren Vibrationsdämpfern und mindestens zwei darin verwobenen oder eingepressten, nicht isolierten Kupferkabeln, von der in Kfz-Lautsprechern verwendeten Art

0 %

31.12.2022

ex 8518 90 00

45

ex 7606 12 20

20

Schilder, bestehend aus einem wabenartigen Kern aus Polyethylen und äußeren Schichten aus Aluminium, mit einer Gesamtdicke von 1,8 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 4,2 mm

0 %

31.12.2022

ex 8108 20 00

55

Rohblock (Ingot) aus Titanlegierung

mit einer Höhe von 17,8 cm oder mehr, einer Länge von 180 cm oder mehr und einer Breite von 48,3 cm oder mehr

einem Gewicht von 680 kg oder mehr

mit einem Gehalt an Legierungselementen von

3 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 7 GHT Aluminium,

1 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 5 GHT Zinn,

3 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 5 GHT Zirkonium,

4 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 8 GHT Molybdän,

0 %

p/st

31.12.2020

ex 8108 20 00

70

Platte aus Titanlegierung mit

einer Höhe von 20,3 cm oder mehr, jedoch nicht mehr als 23,3 cm,

einer Länge von 246,1 cm oder mehr, jedoch nicht mehr als 289,6 cm,

einer Breite von 40,6 cm oder mehr, jedoch nicht mehr als 46,7 cm,

einem Gewicht von 820 kg oder mehr, jedoch nicht mehr als 965 kg,

mit einem Gehalt an Legierungselementen von

5,2 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 6,2 GHT Aluminium,

2,5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 4,8 GHT Vanadium

0 %

p/st

31.12.2022

ex 8108 90 30

15

Stangen und Drähte aus Titanlegierungen mit

gleichbleibendem Querschnitt in Form eines Kreises

einem Durchmesser von 0,8 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 5,0 mm,

einem Aluminiumgehalt von 0,3 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,7 GHT,

einem Siliciumgehalt von 0,3 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,6 GHT,

einem Niobgehalt von 0,1 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,3 GHT, und

einem Eisengehalt von nicht mehr als 0,2 GHT

0 %

31.12.2022

ex 8108 90 30

25

Stangen (Stäbe) und Draht aus einer Titan-Aluminium-Vanadium-Legierung(TiAl6V4), den Normen AMS 4928, 4965 oder 4967 entsprechend

0 %

31.12.2020

ex 8108 90 50

45

Warm oder kalt gewalzte Bleche und Bänder aus unlegiertem Titan mit

einer Dicke von 0,4 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 100 mm,

einer Länge von nicht mehr als 14 m und

einer Breite von nicht mehr als 4 m

0 %

31.12.2022

ex 8108 90 60

30

Nahtlose Rohre aus Titan oder einer Titanlegierung mit

einem Durchmesser von 19,0 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 159 mm,

einer Wandstärke von 0,4 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 8,0 mm, und

einer Länge von nicht mehr als 18 m

0 %

31.12.2022

ex 8418 99 10

70

Verdampfer aus Aluminium zum Herstellen von Klimageräten für Kraftfahrzeuge (2)

0 %

p/st

31.12.2021

ex 8481 10 99

20

Elektromagnetisches Druckminderventil mit

einem Kolben

einer internen Dichtigkeit von mindestens 275 MPa

einem Kunststoffverbinder mit zwei Stiften aus Silber oder Zinn

0 %

31.12.2022

ex 8481 10 99

30

Druckminderventile in einem Messinggehäuse mit

einer Länge von nicht mehr als 18 mm (± 1 mm)

einer Breite von nicht mehr als 30 mm (± 1 mm)

von der zum Einbau in Kraftstofffördermodule von Kraftfahrzeugen verwendeten Art

0 %

31.12.2022

ex 8481 80 59

30

Zweiweg-Durchflussregelventil mit Gehäuse mit

fünf oder mehr, jedoch nicht mehr als 9 Auslassöffnungen mit einem Durchmesser von 0,110 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,134 mm

einer Durchflussrate von 640 cm3/Minute oder mehr, jedoch nicht mehr als 805 cm3/Minute

einem Betriebsdruck von 19 MPa oder mehr, jedoch nicht mehr als 300 MPa

0 %

31.12.2022

ex 8481 80 59

40

Durchflussregelventil

aus Stahl,

mit einer Auslassöffnung mit einem Durchmesser von 0,175 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,185 mm,

mit einer Einlassöffnung mit einem Durchmesser von 0,255 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,265 mm,

mit einer Beschichtung aus Chromnitrid,

mit einer Oberflächenrauheit von Rp 0,4

0 %

31.12.2022

ex 8481 80 59

50

Elektromagnetisches Ventil zur Mengenkontrolle mit

einem Kolben

DLC-Beschichtung (Diamond-like Carbon)

einer Magnetspule mit einem Spulenwiderstand von 2,6 Ohm oder mehr, jedoch nicht mehr als 3 Ohm

einer Versorgungsspannung von 12 V

0 %

31.12.2022

ex 8481 80 59

60

Elektromagnetisches Ventil zur Mengenkontrolle

mit einer Magnetspule mit einem Spulenwiderstand von 0,19 Ohm oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,52 Ohm und mit einer Induktivität von 0,083 mH oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,172 mH

mit einer Versorgungsspannung von 24 V

für einen Gleichstrom von 15,5 A oder mehr, jedoch nicht mehr als 16,5 A

0 %

31.12.2022

ex 8483 30 32

30

Lagergehäuse von der in Turboladern verwendeten Art

hergestellt im Präzisionsgussverfahren aus grauem Gusseisen gemäß DIN EN 1561 oder aus duktilem Gusseisen DIN EN 1560

mit Ölkammern

ohne Lager

mit einem Durchmesser von 50 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 250 mm

mit einer Höhe von 40 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 150 mm

auch mit Wasserkammern und Verbindungsstücken

0 %

p/st

31.12.2022

ex 8483 30 38

60

ex 8483 40 90

20

Hydrostatisches Getriebe mit

Abmessungen (ohne Wellen) von nicht mehr als 154 mm × 115 mm × 108 mm,

einem Gewicht von nicht mehr als 3,3 kg,

einer maximalen Rotationsgeschwindigkeit der Antriebswelle von 2 700 U/min oder mehr, jedoch nicht mehr als 3 200 U/min,

einem Drehmoment der Abtriebswelle von nicht mehr als 10,4 Nm,

einer Rotationsgeschwindigkeit der Abtriebswelle von nicht mehr als 930 U/min bei einer Antriebsdrehzahl von 2 800 U/min und

einem Betriebstemperaturbereich von – 5 °C bis + 40 °C

zur Verwendung beim Herstellen von handgeführten Rasenmähern der Position 8433 11 90  (2)

0 %

p/st

31.12.2022

ex 8501 31 00

50

Bürstenlose Gleichstrommotoren mit

einem Außendurchmesser von 80 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 200 mm

einer Versorgungsspannung von 9 V oder mehr, jedoch nicht mehr als 16 V

einer Leistung bei 20 °C von 300 W oder mehr, jedoch nicht mehr als 750 W

einem Drehmoment bei 20 °C von 2,00 Nm oder mehr, jedoch nicht mehr als 7,00 Nm

einer Nenndrehzahl bei 20 °C von 600 rpm oder mehr, jedoch nicht mehr als 3 100 rpm

auch mit Rotorwinkelsensor (Typ Resolver oder Hall-Effekt),

von der für Servolenkungssysteme für Pkw verwendeten Art

0 %

31.12.2022

ex 8503 00 91

31

Rotor, innen mit einem oder zwei magnetischen Ringen (ein- oder mehrteilig) versehen, auch in einem Stahlring

0 %

p/st

31.12.2018

ex 8503 00 99

32

ex 8503 00 99

55

Stator für bürstenlosen Motor mit

einem Innendurchmesser von 206,6 mm (± 0,5 mm)

einem Außendurchmesser von 265,0 mm (± 0,2 mm) und

einer Breite von 37,2 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 47,8 mm

von der bei der Herstellung von Waschmaschinen, Wasch- und Trockenmaschinen oder mit Trommeln mit Direktantrieb ausgestatteten Trocknern verwendeten Art

0 %

p/st

31.12.2018

ex 8504 50 95

80

Selbstinduktionsspule

mit einer oder mehreren Wicklungen, mit einer Induktivität je Wicklung von nicht mehr als 62 mH, mit einem oder mehreren Trägermaterialien verbunden

mit Ferriten

mit mindestens einem NTC-Widerstand (Widerstand mit negativem Temperaturkoeffizienten) als Temperatursensor bestückt

auch mit Isolationsabdeckungen, Abstandshaltern und Anschlusskabeln versehen

0 %

31.12.2022

ex 8505 11 00

63

Ringe, Rohre, Hülsen oder Manschetten aus einer Legierung von Neodym, Eisen und Bor, mit

einem Außendurchmesser von nicht mehr als 45 mm

einer Höhe von nicht mehr als 45 mm

die dazu bestimmt sind, nach Magnetisierung Dauermagnete zu werden

0 %

p/st

31.12.2022

ex 8505 19 90

50

Ware aus agglomeriertem Ferrit in Form eines rechteckigen Prismas, die dazu bestimmt ist, nach Magnetisierung ein Dauermagnet zu werden,

auch mit abgeschrägten Kanten,

mit einer Länge von 27 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 32 mm (± 0,15 mm),

mit einer Breite von 8,5 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 9,5 mm (+ 0,05 mm/– 0,09 mm),

mit einer Dicke von 5,5 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 5,8 mm (+ 0/– 0,2 mm), und

mit einem Gewicht von 6,1 g oder mehr, jedoch nicht mehr als 8,3 g

0 %

p/st

31.12.2022

ex 8506 50 30

10

Lithium-Mangandioxid-Zelle mit

einem Durchmesser von 20 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 25 mm

einer Länge von 3 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 6 mm

einer Spannung von 3 V oder mehr, jedoch nicht mehr als 3,4 V

einer Kapazität von 200 mAh oder mehr, jedoch nicht mehr als 600 mAh

einem Kfz-Prüftemperaturbereich zwischen – 40 °C und + 125 °C

zur Verwendung als Komponente bei der Herstellung von Messsystemen zur Reifendruckmessung (TPMS) (2)

0 %

31.12.2022

ex 8507 50 00

40

Nickel-Metallhydrid-Batteriebaugruppe mit

einer Spannung von 190 V oder mehr, jedoch nicht mehr als 210 V

einer Länge von 220 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 280 mm

einer Breite von 500 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 600 mm

einer Höhe von 100 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 150 mm

zur Verwendung bei der Herstellung von Kraftfahrzeugen des Kapitels 87 (2)

0 %

31.12.2022

ex 8507 60 00

25

Bauelemente für wiederaufladbare Lithium-Ionen-Akkumulatoren, in rechteckiger Form, mit

einer Breite von 352,5 mm (± 1 mm) oder 367,1 mm (± 1 mm)

einer Tiefe von 300 mm (± 2 mm) oder 272,6 mm (± 1 mm)

einer Höhe von 268,9 mm (± 1,4 mm) oder 229,5 mm (± 1 mm)

einem Gewicht von 45,9 kg oder 46,3 kg

mit einer Nennladung von 75 Ah und

einer Nennspannung von 60 V

0 %

p/st

31.12.2022

ex 8512 20 00

50

Innenraum-Deckenleuchte in einem Kunststoffgehäuse, auch mit Aufbewahrungsbox, mit einer Betriebsspannung von 8 V oder mehr, jedoch nicht mehr als 16 V, mit

mindestens zwei Lichtquellen

Lichtschalter

auch mit Notrufknopf (E-Call)

auch mit Schalter zum Öffnen und Schließen des Panoramadachs

auch mit Mikrofon

auch mit Ultraschallsensor (UIP-Sensor)

zur Verwendung bei der Herstellung von Kraftfahrzeugen (2)

0 %

31.12.2022

ex 8512 30 90

30

Hörsignalvorrichtung zum Schutz vor Kfz-Einbrüchen

mit einer Betriebstemperatur von – 45 °C oder mehr, jedoch nicht mehr als + 95 °C

mit einer Spannung von 9 V oder mehr, jedoch nicht mehr als 16 V

in einem Kunststoffgehäuse

auch mit Metallhalterung

zur Verwendung bei der Herstellung von Kraftfahrzeugen (2)

0 %

31.12.2022

ex 8526 10 00

30

Radarsensor mit einer Steuerungseinheit für Totwinkelüberwachungssysteme,

mit einer Spannung von 8 V oder mehr, jedoch nicht mehr als 16 V,

in einem Kunststoffgehäuse,

mit Kabel und Anschluss

zur Verwendung bei der Herstellung von Kraftfahrzeugen (2)

0 %

31.12.2022

ex 8529 90 92

33

LCD-Module mit Touch-Screen-Vorrichtungen

ausschließlich aus einer oder mehreren TFT-Zellen bestehend

mit einer Bildschirmdiagonalen von 10,7 cm oder mehr, jedoch nicht mehr als 36 cm

auch mit LED-Hintergrundbeleuchtung

mit Kontrollelektronik nur für die Pixeladressierung

ohne EPROM-Speicher (Erasable Programmable Read-only Memory)

mit digitaler RGB-Schnittstelle (Red, Green, Blue Interface), Touch-Screen-Schnittstelle

ausschließlich zum Einbau in Kraftfahrzeuge des Kapitels 87 (2)

0 %

31.12.2022

ex 8529 90 92

39

LCD-Modul mit

einer Bildschirmdiagonalen von 14,5 cm oder mehr, jedoch nicht mehr als 25,5 cm

einer LED-Hintergrundbeleuchtung

einer mit EPROM (Erasable Programmable Read-only Memory), Microcontroller, Timing-Controller, LIN- (Local Interconnect Network) BUS- oder APIX2- (Automative Pixel Link) Treibermodul sowie weiteren aktiven und passiven Bauelementen bestückten gedruckten Schaltung

einem 6- bis 8-poligen Stecker für die Stromversorgung und einem 2 bis 4-poligen Stecker für LVDS- (Low-Voltage Differential Signalling)/LIN-Signale oder einer APIX2-Schnittstelle oder einer LVDS/LIN-Schnittstelle für Signale und Stromversorgung

auch in einem Gehäuse,

für den dauerhaften Einbau oder die dauerhafte Befestigung in Kraftfahrzeugen des Kapitels 87 (2)

0 %

p/st

31.12.2020

ex 8529 90 92

55

OLED-Module, bestehend aus

einer oder mehreren TFT-Glas- oder -Kunststoffzellen, organisches Material enthaltend

auch in Kombination mit einer Touch-Screen-Möglichkeit und

einer oder mehreren gedruckten Schaltungen mit Steuerelektronik für die Pixeladressierung

zur Verwendung bei der Herstellung von Fernsehgeräten und Monitoren oder zur Verwendung bei der Herstellung von Fahrzeugen des Kapitels 87 (2)

0 %

p/st

31.12.2019

ex 8537 10 91

55

Elektronische Steuereinheit für automatisches Einparksystem, mit der Fähigkeit, die Umgebung des Fahrzeuges zu prüfen und das automatische Einparken zu steuern

mit einer Spannung von 5 V oder mehr, jedoch nicht mehr als 16 V

mit programmierbarem Speicher

mit mindestens einem Anschluss

in einem Kunststoffgehäuse

auch mit Metallhalterung

zur Verwendung bei der Herstellung von Waren des Kapitels 87 (2)

0 %

31.12.2022

ex 8537 10 91

65

Elektronische Steuereinheit für optimale Motorleistung

mit einem programmierbaren Speicher

mit einer Spannung von 8 V oder mehr, jedoch nicht mehr als 16 V

mit mindestens einem Mehrfach-Anschluss

in einem Metallgehäuse

auch mit Metallhalterungen

zur Verwendung bei der Herstellung von Kraftfahrzeugen (2)

0 %

31.12.2022

ex 8537 10 98

85

Elektronische Airbagsteuereinheit

mit einer Betriebstemperatur von – 45 °C oder mehr, jedoch nicht mehr als 90 °C

mit einer Spannung von 8 V oder mehr, jedoch nicht mehr als 16 V

mit zwei Anschlüssen

in einem Metallgehäuse

zur Verwendung bei der Herstellung von Kraftfahrzeugen (2)

0 %

31.12.2022

ex 8540 91 00

20

Thermoionische Elektronenquelle (Emitterspitze) aus Lanthanhexaborid (CAS RN 12008-21-8) oder Cerhexaborid (CAS RN 12008-02-5), in einem Metallgehäuse mit elektrischen Anschlüssen mit

einem auf einem Mini-Vogel-System montierten Grafit-Kohlenstoffschild

Heizelementen aus separaten pyrolytischen Kohlenstoffblöcken und

einer Kathodentemperatur von weniger als 1 800 K bei einem Heizstrom von 1,26 A

0 %

31.12.2022

ex 8708 40 20

50

Getriebebaugruppe, welche innen 3 weitere Wellen enthält und einen Drehschalter für die Schaltstellung aufweist, bestehend aus

Gehäuse aus Aluminiumguss

Differenzialgetriebe

zwei Elektromotoren und Zahnrädern

mit folgenden Abmessungen:

einer Breite von 300 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 350 mm

einer Höhe von 420 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 500 mm

einer Länge von 500 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 600 mm

zur Verwendung bei der Herstellung von Kraftfahrzeugen des Kapitels 87 (2)

0 %

31.12.2022

ex 8708 40 50

40

ex 8708 50 20

50

Doppelflanschlager der dritten Generation für Kraftfahrzeuge,

mit zweireihigem Kugellager,

auch mit Impuls- oder Encoderring,

auch mit ABS-Sensor,

auch mit Befestigungsschrauben

zur Verwendung bei der Herstellung von Waren des Kapitels 87 (2)

0 %

31.12.2022

ex 8708 50 55

20

ex 8708 50 91

10

ex 8708 50 99

40

ex 8708 99 10

35

Halterung für Stirnkühler oder Ladeluftkühler, auch mit Gummidämpfer, zur Verwendung bei der Herstellung von Waren des Kapitels 87 (2)

0 %

p/st

31.12.2021

ex 8708 99 97

35

ex 8714 99 10

20

Fahrradlenker

auch mit integriertem Vorbau

aus Kohlenstofffasern und Kunstharz

zur Verwendung bei der Herstellung von Fahrrädern (2)

0 %

31.12.2022

ex 8714 99 10

89

ex 9013 80 90

30

Elektronischer Halbleiter-Mikrospiegel in einem für die vollautomatisierte Leiterplattenbestückung geeigneten Gehäuse, im Wesentlichen bestehend aus

einem oder mehreren mikroelektromechanischen Spiegeln (MEMS) mit einem Antrieb in dreidimensionalen Strukturen auf dem Halbleitermaterial in Halbleitertechnik gefertigt

auch in Kombination mit einer oder mehreren anwendungsspezifischen monolithischen integrierten Schaltungen (ASIC)

von der zum Einbau in Waren der Kapitel 84 bis 90 und 95 verwendeten Art

0 %

p/st

31.12.2019


(2)  Die Aussetzung der Zölle unterliegt der zollamtlichen Überwachung der besonderen Verwendung gemäß Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).“