14.6.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 149/16 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/868 DER KOMMISSION
vom 13. Juni 2018
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1301/2014 und der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 hinsichtlich der Bestimmungen über Energiemesssysteme und Energiedatenerfassungssysteme
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 11,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) muss die Eisenbahnagentur der Europäischen Union (im Folgenden die „Agentur“) Empfehlungen zu den Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) und deren Überarbeitung gemäß Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2016/797 an die Kommission richten und sicherstellen, dass die TSI an den technischen Fortschritt, die Entwicklungen des Marktes und die gesellschaftlichen Anforderungen angepasst werden. |
(2) |
Nach Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe c des Delegierten Beschlusses (EU) 2017/1474 der Kommission (3) sind die TSI zu überprüfen, um die verbleibenden offenen Punkte zu schließen. |
(3) |
Am 22. September 2017 ersuchte die Kommission die Agentur gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797, Empfehlungen zur Überarbeitung der TSI für das Teilsystem „Energie“ des Eisenbahnsystems in der Union (TSI ENE) und der TSI für das Teilsystem „Fahrzeuge — Lokomotiven und Personenwagen“ des Eisenbahnsystems in der Union (TSI LOC&PAS) abzugeben. |
(4) |
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1301/2014 der Kommission (4) sollte geändert werden, um den offenen Punkt hinsichtlich der Spezifikationen für die Protokolle der Schnittstellen zwischen Energiemesssystemen (EMS) und Datenerfassungssystemen zu schließen und die Klarheit des Textes zu verbessern. |
(5) |
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 der Kommission (5) sollte hinsichtlich der EMS geändert werden, um die Kohärenz zwischen den beiden TSI sicherzustellen. |
(6) |
Am 4. Oktober 2017 gab die Agentur eine Empfehlung zu den Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1301/2014 ab. |
(7) |
Am 14. November 2017 gab die Agentur eine Empfehlung zu den Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 ab, die unter anderem die Bestimmungen zu den EMS betraf. |
(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 51 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) Nr. 1301/2014 wird wie folgt geändert:
(1) |
Der letzte Satz in Erwägungsgrund 6 wird gestrichen. |
(2) |
Artikel 3 wird gestrichen. |
(3) |
Artikel 9 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass zusätzlich zu der Einrichtung des streckenseitigen Energiedatenerfassungssystems (DCS) nach Abschnitt 7.2.4 des Anhangs und unbeschadet des Abschnitts 4.2.8.2.8 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 der Kommission (*1) bis zum 4. Juli 2020 ein ortsfestes Abrechnungssystem eingeführt wird, das für den Empfang der Daten eines DCS und deren Verarbeitung zum Zweck der Rechnungsstellung geeignet ist. Das ortsfeste Abrechnungssystem muss in der Lage sein, zusammengefasste Datensätze zur Energieabrechnung (CEBD) mit anderen Abrechnungssystemen auszutauschen, die CEBD zu validieren und die Verbrauchsdaten den richtigen Parteien zuzuordnen. Dabei wird den einschlägigen Rechtsvorschriften für den Energiemarkt Rechnung getragen. (*1) Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über eine technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems ‚Fahrzeuge — Lokomotiven und Personenwagen‘ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (siehe S. 228 dieses Amtsblatts).“" |
(4) |
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1301/2014 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Durchführungsverordnung geändert. |
Artikel 2
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Durchführungsverordnung geändert.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. Juni 2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44.
(2) Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 1).
(3) Delegierter Beschluss (EU) 2017/1474 der Kommission vom 8. Juni 2017 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf spezifische Ziele für die Ausarbeitung, Annahme und Überarbeitung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (ABl. L 210 vom 15.8.2017, S. 5).
(4) Verordnung (EU) Nr. 1301/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität des Teilsystems „Energie“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 179).
(5) Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über eine technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge — Lokomotiven und Personenwagen“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 228).
ANHANG I
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1301/2014 wird wie folgt geändert:
1. |
Abschnitt 2.1 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
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2. |
Der Titel des Abschnitts 4.2.5 erhält folgende Fassung: „4.2.5. Stromstärke im Stillstand (nur DC-Systeme)“ |
3. |
In Abschnitt 4.2.13 erhält der erste Absatz folgende Fassung: „Die Oberleitung muss für mindestens zwei hintereinander betriebene Stromabnehmer ausgelegt sein. Der Auslegungsabstand zwischen den Mittellinien zweier hintereinander betriebener Stromabnehmerwippen muss kleiner oder gleich den Werten aus einer der Spalten ‚A‘, ‚B‘ oder ‚C‘ der Tabelle 4.2.13 sein.“ |
4. |
In Abschnitt 4.2.13 wird in der ersten Zeile der Tabelle 4.2.13 in den Spaltenüberschriften der Wortteil „Mindest“ gestrichen. |
5. |
Abschnitt 4.2.17 erhält folgende Fassung: „4.2.17. Streckenseitiges Energiedatenerfassungssystem
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6. |
Der Titel des Abschnitts 5.2.1.6 erhält folgende Fassung: „5.2.1.6. “ |
7. |
Der Titel des Abschnitts 6.1.4.2 erhält folgende Fassung: „6.1.4.2. “ |
8. |
Abschnitt 6.1.5 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
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9. |
Abschnitt 7.2.4 erhält folgende Fassung:
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10. |
Abschnitt 7.3.1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
(*1) Empfehlung 2014/881/EU der Kommission vom 18. November 2014 zum Verfahren für den Nachweis des Umfangs der Übereinstimmung bestehender Eisenbahnstrecken mit den Eckwerten der technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 520).“" |
11. |
Abschnitt 7.3.4 erhält folgende Fassung:
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12. |
Abschnitt 7.4.2.11 wird gestrichen. |
13. |
In Anlage D, Abschnitt D.1.1.4 wird die Abbildung D.1 durch folgende Abbildung ersetzt: „Abbildung D.1 Mechanische Begrenzungslinien des Stromabnehmers “ |
14. |
In Anlage E werden in Tabelle E.1 die folgenden Zeilen 9 und 10 hinzugefügt:
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15. |
Der Text der Anlage F wird durch „Gestrichen“ ersetzt. |
16. |
In Anlage G wird in der Tabelle G.1 „Glossar“ die Zeile „Streckentrenner“ gestrichen. |
ANHANG II
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 wird wie folgt geändert:
1. |
In Kapitel 4 „Merkmale des Teilsystems Fahrzeuge“ erhält der Abschnitt 4.2.8.2.8 „Fahrzeugseitiges Energiemesssystem“ folgende Fassung: „4.2.8.2.8. Fahrzeugseitiges Energiemesssystem 4.2.8.2.8.1. Allgemeines
4.2.8.2.8.2. Energiemessfunktion (EMF)
4.2.8.2.8.3. Datenverarbeitungssystem (DHS)
4.2.8.2.8.4. Protokolle der Schnittstellen und Format der zwischen dem EMS und dem DCS übertragenen Daten Für den Datenaustausch zwischen dem EMS und dem DCS gelten folgende Anforderungen:
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2. |
In Kapitel 4 „Merkmale des Teilsystems Fahrzeuge“ erhält Abschnitt 4.2.12.2 Absatz 14 folgende Fassung:
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3. |
In Kapitel 6 „Konformitäts- oder Gebrauchstauglichkeitsbewertung und EG-Prüfung“ wird nach Abschnitt 6.2.3.19 folgender Abschnitt eingefügt: „6.2.3.19a. Fahrzeugseitiges Energiemesssystem (Abschnitt 4.2.8.2.8) (1) Energiemessfunktion (EMF) Die Genauigkeit der einzelnen Geräte mit einer oder mehreren Teilfunktionen der EMF ist durch Prüfung der jeweiligen Funktionen unter Referenzbedingungen und anhand der Methode gemäß den Abschnitten 5.4.3.4.1, 5.4.3.4.2 und 5.4.4.3.1 der in Anlage J-1 Ziffer 117 genannten Spezifikation zu bewerten. Die Eingangsgrößen und der Leistungsfaktorbereich müssen bei der Prüfung den Werten in Tabelle 3 der in Anlage J-1 Ziffer 117 genannten Spezifikation entsprechen. Die Auswirkungen der Temperatur auf die Genauigkeit der einzelnen Geräte mit einer oder mehreren Teilfunktionen der EMF sind durch Prüfung der jeweiligen Teilfunktionen unter Referenzbedingungen (mit Ausnahme der Temperatur) und anhand der relevanten Methode gemäß den Abschnitten 5.4.3.4.3.1 und 5.4.4.3.2.1 der in Anlage J-1 Ziffer 117 genannten Spezifikation zu bewerten. Der mittlere Temperaturkoeffizient der einzelnen Geräte mit einer oder mehreren Teilfunktionen der EMF ist durch Prüfung der jeweiligen Teilfunktionen unter Referenzbedingungen (mit Ausnahme der Temperatur) und anhand der relevanten Methode gemäß den Abschnitten 5.4.3.4.3.2 und 5.4.4.3.2.2 der in Anlage J-1 Ziffer 120 genannten Spezifikation zu bewerten. (2) Datenverarbeitungssystem (DHS) Die Zusammenfassung und Verarbeitung der Daten innerhalb des DHS ist durch Prüfung anhand der Methode zu bewerten, die in der in Anlage J-1 Ziffer 121 genannten Spezifikation beschrieben ist. (3) Fahrzeugseitiges Energiemesssystem (EMS) Das EMS ist durch Prüfung gemäß der in Anlage J-1 Ziffer 122 genannten Spezifikation zu bewerten.“ |
4. |
In Kapitel 7 „Umsetzung“ wird nach Abschnitt 7.1.1.4 folgender Abschnitt eingefügt: „7.1.1.4a. Übergangsmaßnahme für die Anforderungen an fahrzeugseitige Energiemesssysteme Die Anforderungen in Abschnitt 4.2.8.2.8 sind für Projekte, bei denen es sich am 14. Juni 2018 um Projekte in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium, bereits in Ausführung befindliche Aufträge oder Fahrzeuge eines bestehenden Baumusters gemäß Abschnitt 7.1.1.2 dieser TSI handelt, während eines Übergangszeitraums, der am 1. Januar 2022 endet, nicht verbindlich vorgeschrieben. Werden die Anforderungen in Abschnitt 4.2.8.2.8.4 nicht angewandt, so finden für die Spezifikationen bezüglich der Schnittstellenprotokolle und des Formats der übertragenen Daten nationale Vorschriften Anwendung und es ist eine Beschreibung der Bord-Boden-Kommunikation in die technische Dokumentation aufzunehmen.“ |
5. |
In der Liste „ANLAGEN“ nach Kapitel 7 wird die Angabe „Anlage D: Energiemessung“ durch „Anlage D: gestrichen“ ersetzt. |
6. |
Der Text der Anlage D wird durch „Gestrichen“ ersetzt. |
7. |
In der zweiten Tabelle der Anlage I „Aspekte, für die keine technische Spezifikation verfügbar ist (offene Punkte)“ wird folgende Zeile gestrichen:
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8. |
In der Anlage J-1 „Normen oder normative Dokumente“ erhalten die Ziffern 103, 104 und 105 folgende Fassung:
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9. |
In der Anlage J-1, „Normen oder normative Dokumente“ werden die folgenden Ziffern ergänzt:
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