7.6.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 141/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/837 DER KOMMISSION
vom 31. Mai 2018
zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (2) zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen. |
(2) |
In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden. |
(3) |
In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen. |
(4) |
Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur in den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.
Artikel 2
Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 31. Mai 2018
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Stephen QUEST
Generaldirektor
Generaldirektion Steuern und Zollunion
(1) ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.
(2) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).
ANHANG
Warenbezeichnung |
Einreihung (KN-Code) |
Begründung |
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(1) |
(2) |
(3) |
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Eine Ware, bestehend aus folgenden Bestandteilen (in GHT): |
2106 90 98 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 2106 , 2106 90 und 2106 90 98 . Da keine spezifischen Krankheiten, Leiden oder deren Symptome aufgeführt sind, für die das Erzeugnis verwendet werden soll, ist eine Einreihung als Arzneiware in Kapitel 30 ausgeschlossen. Daher erfüllt die Ware nicht die Voraussetzungen der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 30, erster Absatz, Buchstabe a). Da die Ware nicht unmittelbar trinkbar ist, ist eine Einreihung als Getränk in Kapitel 22 ausgeschlossen (siehe auch die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur zu Kapitel 22, Allgemeines, zweiter Absatz, zweiter Satz). Die Ware enthält ein Süßmittel, verschiedene Vitamine und eine große Menge Glycerin. Daher weist sie eine komplexere Zusammensetzung auf als ein Isoglucosesirup der Unterpositionen 2106 90 30 bis 2106 90 59 (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 2106 , Nummer 12). Ihre besondere Verwendung wird auch durch ihre Verpackung und Kennzeichnung als Nahrungsergänzungsmittel für den Einzelhandel ausgewiesen. Aus den objektiven Merkmalen und Eigenschaften der Ware, insbesondere ihrer Zusammensetzung, sowie aus der Form ihrer Aufmachung ergibt sich, dass die Ware für eine bestimmte Verwendung zur Unterstützung des Immunsystems und nicht für eine allgemeinere Verwendung bestimmt ist, wie dies bei Zuckersirupen der Fall ist. Die Ware ist daher als andere Lebensmittelzubereitung in den KN-Code 2106 90 98 einzureihen. |
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41,6, |
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18,1, |
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15,1, |
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13,9, |
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4,1, |
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3,0, |
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1,8, |
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1,1, |
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Bei der Ware handelt es sich um eine nichtalkoholische, aromatisierte und gefärbte Flüssigkeit, die nach Verdünnung als Nahrungsergänzungsmittel verwendet wird. Sie ist nicht unmittelbar trinkbar. Die Ware ist dazu bestimmt, zur Unterstützung des Immunsystems und zur Bereitstellung von Energie für den menschlichen Körper verwendet zu werden. Die Tagesdosis der Ware ist 2 ml, die vor dem Verzehr verdünnt werden müssen. Eine solche Tagesdosis enthält 40 mg Vitamin C, 1 mg Vitamin B6, 200 μg Folsäure und 2 μg Vitamin B12. Die Ware ist in Kunststoffflaschen zu 60 ml mit einer Tropfvorrichtung für den Einzelverkauf aufgemacht. |