18.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 123/85


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/732 DER KOMMISSION

vom 17. Mai 2018

über eine gemeinsame Methode für den auf eine Maßeinheit bezogenen Preisvergleich für alternative Kraftstoffe gemäß der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die am besten geeignete Methode gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2014/94/EU zu ermitteln, hat die Kommission der Deutschen Energie-Agentur (dena) nach einer Ausschreibung den Auftrag erteilt, in einer Studie mögliche Optionen für eine gemeinsame Methode für den auf eine Maßeinheit bezogenen Preisvergleich für alternative Kraftstoffe zu bestimmen (2).

(2)

In dieser Studie wurden vier Hauptoptionen analysiert. Die Kommission hat all diese Optionen erwogen. Dabei stellte sie fest, dass die Option, bei der die Kraftstoffpreise als Beträge in der anwendbaren Währung je 100 km ausgedrückt werden, wobei der auf eine Maßeinheit bezogene Kraftstoffpreis gemäß der Richtlinie 98/6/EG (3) und der in der Übereinstimmungsbescheinigung angegebene Verbrauch des Fahrzeugs berücksichtigt werden, am umfassendsten wäre und auf messbaren Daten basiert. Diese Option trägt nicht nur dem Energiegehalt des Kraftstoffs Rechnung, sondern auch anderen, für den Kraftstoffpreis je Strecke relevanten Faktoren, insbesondere der Energieeffizienz der Technik, die bei der Nutzung unterschiedlicher Kraftstoffe in den Fahrzeugen zum Einsatz kommt.

(3)

In einer Verbrauchererhebung zum Kraftstoffpreisvergleich (4), mit der die Fédération Internationale de l'Automobile nach einer Ausschreibung beauftragt worden war, sprachen sich die Verbraucher für eine Methode aus, bei der die Kraftstoffpreise als Beträge in der anwendbaren Währung je 100 km ausgedrückt werden.

(4)

Die gewählte Methode sollte den Nutzern einen einfachen Vergleich sowie die Berücksichtigung sämtlicher, auch für künftige Kaufentscheidungen relevanter Faktoren ermöglichen. Die Methode erscheint daher am besten geeignet, das Verbraucherbewusstsein zu schärfen und die Transparenz der Kraftstoffpreise zu verbessern. Zudem entspricht sie am besten den allgemeineren Zielen der Richtlinie 2014/94/EU, zur Diversifizierung der Energiequellen im Verkehr und zur Verringerung der CO2- und sonstigen Schadstoffemissionen beizutragen, was auch mit der Europäischen Strategie für emissionsarme Mobilität (5) im Rahmen der Energieunion angestrebt wird.

(5)

Für die Berechnung der Kraftstoffpreise sollte der in der Übereinstimmungsbescheinigung angegebene Kraftstoffverbrauch herangezogen werden. Dieser Wert beruht bei neuen Fahrzeugtypen seit September 2017 und bei allen neuen Fahrzeugen ab September 2018 auf dem weltweit harmonisierten Prüfverfahren für Personenwagen und leichte Nutzfahrzeuge (World Harmonised Light Vehicles Test Procedure, WLTP) (6). Dieses Verfahren ersetzt den zuvor angewandten Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ). Das WLTP sieht im Verbraucherinteresse strengere Prüfbedingungen vor und ermöglicht eine realistischere Ermittlung des Kraftstoffverbrauchs. Die Bezugnahme auf diese Werte steht im Einklang mit den Verbraucherinformationen, die gemäß der Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen (7) sowie gemäß der Empfehlung (EU) 2017/948 (8) vorgelegt werden.

(6)

Da in den Übereinstimmungsbescheinigungen der Fahrzeuge hinsichtlich Biokraftstoff-Mischungen mit Benzin oder Diesel (9) keine Werte angegeben werden, können die Mitgliedstaaten ihre eigenen Daten zur Ermittlung dieser Werte verwenden.

(7)

Damit die Methode jederzeit angewandt werden kann, sollte der auf eine konventionelle Maßeinheit bezogene Durchschnittspreis des jeweiligen Kraftstoffs, der maximal während des letzten Kalendervierteljahres vor der Berechnung galt, als Kraftstoffpreis zugrunde gelegt werden.

(8)

Aufgrund der inhärenten Beschränkungen bei der Anzeige der Vergleiche an Tankstellen sollte festgelegt werden, dass die Anwendung der Methode auf einer Auswahl von Pkw-Modellen beruht, die mindestens hinsichtlich Gewicht und Leistung vergleichbar sind, aber unterschiedliche Kraftstoffe nutzen.

(9)

Um den Vergleich anhand der in dieser Verordnung vorgesehenen Methode weiter zu vereinfachen, können die Mitgliedstaaten auch Digitalisierungsmöglichkeiten, wie z. B. Online-Instrumente, nutzen. Diese Instrumente sollten es ermöglichen, Informationen für alle oder die meisten Fahrzeugmodelle auf dem Markt zu erhalten. Zudem könnten auf diese Weise weitere Informationen ergänzt werden.

(10)

Das Mehrjahresarbeitsprogramm der Kommission für die finanzielle Unterstützung im Bereich Verkehr der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) für den Zeitraum 2014-2020 (10) umfasst eine Maßnahme zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie 2014/94/EU. Nach dem Arbeitsprogramm besteht das Ziel insbesondere darin, eine einheitliche Umsetzung des Artikels 7 Absatz 3 der Richtlinie in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen und die Mitgliedstaaten bei der Bereitstellung von Verbraucherinformationen mithilfe digitaler Instrumente zu unterstützen.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2014/94/EU eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die gemeinsame Methode für den auf eine Maßeinheit bezogenen Preisvergleich für alternative Kraftstoffe im Sinne des Artikels 7 Absatz 3 der Richtlinie 2014/94/EU, in deren Rahmen die Preise als Beträge in der anwendbaren Währung je 100 km ausgedrückt werden, ist im Anhang dargelegt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie wird 24 Monate nach ihrem Inkrafttreten anwendbar.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Mai 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 307 vom 28.10.2014, S. 1.

(2)  https://ec.europa.eu/transport/sites/transport/files/2017-01-fuel-price-comparison.pdf

(3)  Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (ABl. L 80 vom 18.3.1998, S. 27).

(4)  https://publications.europa.eu/en/publication-detail/-/publication/4e8d1774-fa70-11e7-b8f5-01aa75ed71a1

(5)  COM(2016) 501 final.

(6)  Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission und der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 1).

(7)  Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen (ABl. L 12 vom 18.1.2000, S. 16).

(8)  Empfehlung (EU) 2017/948 der Kommission vom 31. Mai 2017 zur Verwendung von nach dem weltweit harmonisierten Prüfverfahren für Personenwagen und leichte Nutzfahrzeuge typgenehmigten und gemessenen Kraftstoffverbrauchs- und CO2-Emissionswerten bei der Bereitstellung von Verbraucherinformationen gemäß der Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 142 vom 2.6.2017, S. 100).

(9)  Richtlinie 2009/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Spezifikationen für Otto-, Diesel- und Gasölkraftstoffe und die Einführung eines Systems zur Überwachung und Verringerung der Treibhausgasemissionen sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG des Rates im Hinblick auf die Spezifikationen für von Binnenschiffen gebrauchte Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 93/12/EWG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 88).

(10)  Beschluss C(2014)1921 der Kommission vom 26. März 2014 in der geänderten Fassung.


ANHANG

1.

Die in diesem Anhang beschriebene gemeinsame Methode betrifft alternative Kraftstoffe gemäß Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2014/94/EU.

2.

Die Methode ermöglicht es, die grundlegende Berechnung für die Anzeige an Tankstellen gemäß Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/94/EU durchzuführen, um einen ungefähren Preisvergleich vorzunehmen, und beruht auf einer von den Mitgliedstaaten zu treffenden Auswahl von Pkw-Modellen, die mindestens hinsichtlich Gewicht und Leistung vergleichbar sind, aber unterschiedliche Kraftstoffe nutzen.

3.

In der Methode ist festgelegt, wie die Preise von Benzin und Diesel sowie von alternativen Kraftstoffen für die Zwecke dieses Vergleichs als Beträge in der anwendbaren Währung je 100 km ausgedrückt werden. Die Berechnung basiert auf folgenden Faktoren:

a)

Kraftstoffverbrauch des jeweiligen Fahrzeugs je 100 km gemäß der Übereinstimmungsbescheinigung der Fahrzeuge nach Artikel 18 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1);

b)

ggf. von den Mitgliedstaaten ermittelte Kraftstoffverbrauchswerte je 100 km für Biokraftstoff-Mischungen mit Benzin oder Diesel (2);

c)

auf eine Maßeinheit bezogene Marktpreise der jeweiligen Kraftstoffe, die gemäß der Richtlinie 98/6/EG in der anwendbaren Währung für die im jeweiligen Mitgliedstaat angewandten Maßeinheiten (im Folgenden „konventionelle Maßeinheiten“) ausgedrückt werden.

4.

Der als Betrag in anwendbarer Währung je 100 km ausgedrückte Preis wird wie folgt berechnet:

Kraftstoffpreis in anwendbarer Währung je konventionelle Maßeinheit × Kraftstoffverbrauch je 100 km.

5.

Der zu berücksichtigende Kraftstoffpreis für die konventionellen Maßeinheiten ist der Durchschnittspreis, der maximal während des Kalendervierteljahrs vor der Berechnung galt.


(1)  Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1).

(2)  Richtlinie 2009/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Spezifikationen für Otto-, Diesel- und Gasölkraftstoffe und die Einführung eines Systems zur Überwachung und Verringerung der Treibhausgasemissionen sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG des Rates im Hinblick auf die Spezifikationen für von Binnenschiffen gebrauchte Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 93/12/EWG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 88)