18.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 123/4


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/729 DER KOMMISSION

vom 26. Februar 2018

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates betreffend die Aufnahme bestimmter Drogenausgangsstoffe in die Liste der erfassten Stoffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe (1), insbesondere auf Artikel 15,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Union und Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 30a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 enthalten jeweils eine Liste erfasster Stoffe, die einer Reihe von in diesen Verordnungen vorgesehenen harmonisierten Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen unterliegen.

(2)

Mit den auf der 60. Tagung der Suchtstoffkommission der Vereinten Nationen vom 16. März 2017 gefassten Beschlüssen 60/12 und 60/13 wurden 4-Anilino-N-phenethylpiperidin (ANPP) und N-Phenethyl-4-piperidon (NPP) in Tabelle I des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen vom 19. Dezember 1988 (3) (im Folgenden „Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1988“) aufgenommen.

(3)

Zweck der Verordnungen (EG) Nr. 273/2004 und (EG) Nr. 111/2005 ist die Umsetzung von Artikel 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1988 in der Union. ANPP und NPP sollten daher in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und in den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 aufgenommen werden.

(4)

Die in diesen Anhängen erfassten Stoffe sind in Kategorien eingeteilt, für die verschiedene Maßnahmen gelten, um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der mit den jeweiligen Stoffen verbundenen Gefahr und der Beeinträchtigung des erlaubten Handels zu erzielen. Die strengsten Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen gelten für Stoffe der Kategorie 1. So müssen Stoffe der Kategorie 1 in gesicherten Räumen gelagert werden, und jeder Wirtschaftsbeteiligte, der mit diesen Stoffen umgeht, muss im Besitz einer Erlaubnis sein.

(5)

ANPP ist ein unmittelbarer Ausgangsstoff für die Herstellung von Fentanyl und Acetylfentanyl. NPP kann entweder als Ausgangsstoff für ANPP, das anschließend zu Fentanyl synthetisiert wird, oder als direkter Ausgangsstoff für eine Reihe von Fentanyl-Analoga verwendet werden. Beide Stoffe können also problemlos in Fentanyl oder Fentanyl-Analoga umgewandelt werden.

(6)

Die falsche Verwendung und der Missbrauch von Fentanyl und Fentanyl-Analoga führen in einigen Regionen der Union zu schwerwiegenden sozialen Problemen und Problemen im Bereich der öffentlichen Gesundheit (zunehmende Zahl von Todesfällen durch Überdosis). Es gibt Hinweise darauf, dass in der Union in erheblichem Umfang unerlaubt Fentanyl auf der Grundlage von ANPP und NPP hergestellt wird. Um dieses Problem anzugehen, sollten Kontrollen bei der Einfuhr von ANPP und NPP eingeführt werden.

(7)

ANPP und NPP können in der Union nur in begrenztem Umfang legal hergestellt, gehandelt und verwendet werden. Die Erfassung dieser Stoffe in der Kategorie 1 würde folglich nur einen geringen zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsbeteiligten und die zuständigen Behörden in der Union mit sich bringen. Darüber hinaus hat die Konsultation der Wirtschaftsbeteiligten und der Mitgliedstaaten gezeigt, dass es eine klare Präferenz dafür gibt, beide Stoffe als Stoffe der Kategorie 1 in die Verordnungen aufzunehmen.

(8)

In Anbetracht der Überlegungen in den Erwägungsgründen 5, 6 und 7 sollten ANPP und NPP als Stoffe der Kategorie 1 im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 erfasst werden.

(9)

Die Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und die Verordnung (EG) Nr. 111/2005 sollten daher entsprechend geändert werden.

(10)

Angesichts der Tatsache, dass ANPP und NPP in begrenztem Umfang legal in der Union hergestellt, gehandelt und verwendet werden, sollten die Wirtschaftsbeteiligten und die zuständigen Behörden ausreichend Zeit erhalten, um sich an die mit dieser Verordnung vorgenommenen Änderungen anpassen zu können.

(11)

Mit den beiden Verordnungen (EG) Nr. 273/2004 und (EG) Nr. 111/2005 werden bestimmte Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1988 umgesetzt. Angesichts des engen sachlichen Zusammenhangs zwischen den beiden Verordnungen ist es gerechtfertigt, die Änderungen im Wege eines einzigen delegierten Rechtsakts anzunehmen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 273/2004

In der Liste der erfassten Stoffe in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 werden in der Tabelle für erfasste Stoffe der Kategorie 1 an der nach dem KN-Code geeigneten Stelle nacheinander folgende Einträge eingefügt:

Stoff

KN-Bezeichnung (sofern anders lautend)

KN-Code

CAS-Nr.

„4-Anilino-N-phenethylpiperidin (ANPP)

 

2933 39 99

21409-26-7

N-Phenethyl-4-piperidon (NPP)

 

2933 39 99

39742-60-4“

Artikel 2

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 111/2005

In der Liste der Stoffe im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 werden in der Tabelle für erfasste Stoffe der Kategorie 1 an der nach dem KN-Code geeigneten Stelle nacheinander folgende Einträge eingefügt:

Stoff

KN-Bezeichnung (sofern anders lautend)

KN-Code

CAS-Nr.

„4-Anilino-N-phenethylpiperidin (ANPP)

 

2933 39 99

21409-26-7

N-Phenethyl-4-piperidon (NPP)

 

2933 39 99

39742-60-4“

Artikel 3

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 7. Juli 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Februar 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 47 vom 18.2.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 22 vom 26.1.2005, S. 1.

(3)  ABl. L 326 vom 24.11.1990, S. 57.